Amtsgericht Eggenfelden Beschluss, 07. Juli 2016 - XVII 539/14

bei uns veröffentlicht am07.07.2016

Gericht

Amtsgericht Eggenfelden

Tenor

1. Der Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet. Die Betreute bedarf zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung der Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt). Das Gericht wird – soweit nicht durch das Beschwerdegericht etwas anderes bestimmt wird – die Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes hinsichtlich der Vermögenssorge zum 28.11.2021 prüfen. Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

2. Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen auf vorübergehende Bestellung eines anderen Berufsbetreuers bis zum Ausgang der Entscheidung des Beschwerdegerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Amtsgericht Eggenfelden hat durch Beschluss vom 28.11.2014 die Betreuung endgültig angeordnet. Folgende Aufgabenkreise wurden in die Betreuung mit aufgenommen:

  • -Aufenthaltsbestimmung

  • -Gesundheitsfürsorge

  • -Vermögenssorge

  • -Wohnungsangelegenheiten

  • -Organisation der ambulanten Versorgung

  • -Haus- und Grundstücksangelegenheiten

  • -Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr

  • -Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

Zur Betreuerin wurde bestellt Frau ..., sie übt das Amt als Berufsbetreuerin aus. Als Überprüfungsfrist wurde der 28.11.2021 bestimmt.

Die Betroffene stellte mit Telefonat vom 03.07.2015 Antrag auf Wechsel ihrer Betreuerin mit dem Vorschlag, ... als Betreuerin einzusetzen.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 23.09.2015 durch das Amtsgericht Eggenfelden zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit Anwaltsschriftsatz vom 23.10.2015, eingegangen am Amtsgericht Eggenfelden am 27.10.2015 Beschwerde. Aufgrund von Verzögerungen (Vermerk vom 03.03.2016) wurde die Beschwerde erst durch Beschluss vom 03.03.2016 dem Landgericht Landshut zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde ist bislang noch nicht entschieden worden.

Durch Schreiben vom 03.02.2016, konkretisiert durch Telefonat vom 08.02.2016, stellte die Betreuerin ... Antrag auf Errichtung eines Einwilligungsvorbehalts hinsichtlich der Vermögenssorge. Durch Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 08.02.2016 wurde der Oberarzt der gerontopsychiatrischen Station des Bezirksklinikums M. Dr. med. P. Sch. als Sachverständiger beauftragt. Der Sachverständige ist dem Gericht als fachkundiger Arzt bekannt, der seine Begutachtungen fachlich versiert, mit viel Hinwendung und auf die persönliche Situation abgestelltem Einfühlungsvermögen im Rahmen der Begutachtung durchführt.

Das am 02.03.2016 eingegangene, vom 29.02.2016 datierende Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an einer psychischen Erkrankung, nämlich einem demenziellen Syndrom am ehesten vom Alzheimerspättyp (ICD10G30.1;F00.1) DDAlheimerdemenz vom Lewy-Körperchentyp leidet. Der Sachverständige erläutert, dass aufgrund der psychischen Erkrankung die Betroffene ihren Willen nicht mehr frei bestimmen kann, die freie Willensbildung ist aufgehoben. Die Betroffene sei für sämtliche Bereiche als geschäftsunfähig anzusehen. Die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts wird aus medizinischer Sicht für den Bereich der Vermögenssorge gesehen, da nach den Ausführungen des Gutachters die Betroffene kritiklos Unterschriften leistet, ohne über deren Konsequenz klar zu sein.

Ein anberaumter Anhörungstermin musste mehrmals verschoben werden, infolge Verhinderung einzelner Verfahrensbeteiligter.

Die Anhörung konnte sodann am 13.05.2016 durchgeführt werden.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen Stellung, stufte die bisherige Begutachtung als fehlerhaft ein und lehnte die Errichtung eines Einwilligungsvorbehalts ab. Zudem wurde Antrag gestellt, bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts einen anderen Berufsbetreuer einzusetzen.

II. Die Errichtung eines Einwillungsvorbehalts nach § 1903 BGB ist geboten. Eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betreuten würde bestehen, soweit ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet wird.

Die Betroffene hat keinen ausreichenden Überblick über ihre finanziellen Angelegenheiten, was sie selbst in der Anhörung vom 13.05.2016 einräumt. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten sowie aus den Schilderungen der Betreuerin ergibt, ist die Betroffene leicht beeinflussbar. Diese Einschätzung entnimmt das Gericht auch aus den vielfach durchgeführten Anhörungen der Betroffenen, die z.T. ohne eine dritte Person durchgeführt wurden, z.T. unter Anwesenheit von ..., z.T. im Beisein weiterer Verfahrensbeteiligter. Diese leichte Beeinflussbarkeit zeigt sich darin, dass bei Anhörungen, in denen die Betroffene nicht von anderen Personen begleitet wurde, sie der eingesetzten Betreuerin ... durchaus positiv gegenüber stand, sie nicht generell ablehnt, dies jedoch wohl, als Anhörungen durchgeführt wurden, bei denen Frau ... mitanwesend war und bereits vor Eintreffen des Unterzeichners sich mit der Betroffenen beschäftigte. Im Wesentlichen erkannte das Gericht, dass die Betroffene sodann sich denjenigen Auffassungen anschloss, die sich zuvor auch aus den Ausführungen der ... ergaben. In der Zusammenwirkung mit dem fehlendem finanziellen Überblick durch die Betroffene selbst ergibt sich hieraus die Gefährdung für das eigene Vermögen, zumal die Beteiligte ... in der Anhörung vom 08.07.2015 dem Gericht ihre Gedanken hinsichtlich einer Beteiligung ihrerselbst am Erbe der Betroffenen darlegte.

Hinzu kommt, dass die Betroffene in der Anhörung vom 13.05.2016 nicht in der Lage war die Subtraktion 100 minus 7 auszuführen.

Zum Teil werden der Betroffenen auch unrichtige Sachverhalte suggeriert, so z.B. dass viele Einkäufe durch Frau ... erledigt werden und diese dafür selbst aufkommen würde, während die Betreuerin ... berichtet, dass ... ihr gegenüber Einkäufe für die Betroffene in Rechnung stellt. Diese Vorgänge kann die Betroffene nicht mehr kritisch hinterfragen. Die ist auch an den Ausführungen der Beteiligten ... im Rahmen der Anhörungen vom 19.03.2015 und 28.05.2015 zu erkennen mit den Worten: „Gerti, Du weißt doch dass...“. Die Betroffene lies sich hierdurch lenken und leiten ohne kritisches Eigenhinterfragen zu zeigen. Vor diesem Hintergrund ist die Errichtung eines Einwilligungsvorbehalts notwendig um weitere vermögensschädigende Handlungen durch die Betroffene selbst zu vermeiden, gerade weil sie die Tragweite der Entscheidungen nicht mehr ausreichend kontrollieren kann.

Zudem ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten Dr. Sch., dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, die sich auf ihre Entscheidungsfähigkeit und freie Willensbildung auswirkt, insbesondere die freie Willensbildung aufhebt.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen geäußerte Kritik verfängt nicht. So unterstellt der Verfahrensbevollmächtigte zunächst der Sachverständige hätte unzutreffend eine Lewy-Körperdemenz angenommen und schlägt deshalb gleichzeitig den Gutachter Dr. W. W1 vor, der die Betroffene bereits am 31.10.2014 begutachtete. Auch dieser kommt in seinem Gutachten (Seite 3 des Gutachtens) zu der Einschätzung, Verdacht auf beginnende Lewy-Körperdemenz. Insofern ist die Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten unschlüssig.

Der Einwand der Verfahrensbevollmächtigte hätte die Betroffene nicht ausreichend vor Begutachtung beraten können, verfängt ebenfalls nicht. Nach den Schilderungen des Sachverständigengutachtens von Dr. Sch. wurde die Thematik der Einschaltung eines Rechtsanwaltes thematisiert. Der Gutachter fragte bei der Betroffenen nach, weswegen ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei. Die Betroffene gab sich daraufhin ratlos – das wisse sie nicht. Sie konnte ebenfalls keine Antwort darauf geben, wie der Rechtsanwalt heiße. Ebenso konnte sie den Ort der Kanzlei nicht benennen. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Betroffene selbst die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes während der Begutachtung nicht wünschte. Aus dem Gutachten selbst ergibt sich, dass die Betroffene sogar eine anwesende Pflegekraft nicht während der Begutachtung dabei haben wollte. Lediglich die hinzukommende ... wurde von der Betroffenen während der Begutachtung gewünscht. Dies wurde auch gestattet.

Schon aus diesem Verhalten lässt sich keine Unverwertbarkeit des Gutachtens begründen. Das Anwesenheitsrecht einer Vertrauensperson bei der Begutachtung wurde demnach gewahrt. Als Vertrauensperson ist gerade nicht anzusehen, wen die Betroffene selbst weder mit Namen noch mit Wohnort benennen kann.

Der Einvernahme der stellvertretenden Heimleitung und Pflegedienstleitung des Pflegeheims St. V., Frau ..., bedarf es nicht. Der entsprechende Beweisantrag wird zurückgewiesen. Soweit sich der Beweisantrag darauf bezieht, dass eine psychische Erkrankung nicht vorliegen soll, so ist dies keine Frage, die durch Einvernahme eines Zeugen beantwortet werden kann, sondern nur dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.

Soweit sich der Beweisantrag auf die Gefahrprognose hinsichtlich des Vermögens der Betroffenen gestellt sein sollte, so ist die Einvernahme ebenfalls nicht erforderlich, weil andere sachnähere Erhebungen getätigt wurden wie die persönliche Anhörung der Betroffenen, die persönliche Anhörung von Frau ..., die Stellungnahmen der Betreuerin, die Einreichung der Betreuerberichte, welche die konkreten Verhaltensmuster der Betroffenen deutlich belegen. Eine Pflegedienstleiterin führt regelmäßig keine Pflegeaufgaben aus. Sie kann insoweit nur vom Hörensagen über andere Pflegemitarbeiter berichten und verfügt somit nicht über ausreichend entscheidungserhebliche eigene Wahrnehmungen. Vor diesem Hintergrund war der entsprechende Beweisantrag zurückzuweisen. Einer erneuten Begutachtung bedarf es nach obigen Ausführungen nicht. Das vorliegende Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und überzeugend.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begutachtung von Dr. W1 im Jahr 2014 lediglich leichte kognitive Störungen bei Verdacht auf beginnende Lewy-Körperdemenz attestierte. Demenzerkrankungen kennzeichnen sich durch ein schrittweises Fortschreiten mit entsprechenden Beeinträchtigungen beim Betroffenen. Insoweit ist auch hier das Sachverständigengutachten von Dr. Sch. schlüssig.

III. Der Antrag auf Wechsel der Person der Betreuerin war entsprechend § 1908 b BGB zurückzuweisen. Es wurde keine konkrete Person vorgeschlagen, die die entsprechende Betreuung übernehmen könnte. Zudem erscheint es unter der gegebenen Situation nicht zielführend, die Person des Betreuers zu wechseln, da weder Fehlverhalten der bisherigen Betreuerin noch eine sonstige Ungeeignetheit der Betreuerin ... erkennbar ist.

Die sofortige Wirksamkeit der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts beruht auf § 287 II S. 1 FamFG, da bei einem weiteren Zuwarten weitere vermögensschädigende Handlungen zu befürchten stehen.

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bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 07.07.2016, Az. XVII 539/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Betreute trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwer