Landgericht Kleve Beschluss, 16. Nov. 2016 - 4 O 167/06

Gericht
Tenor
wird die Erinnerung der Beklagten vom 24.02.2016 zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Erinnerung der Beklagten war zurückzuweisen. Zwar ist die Erinnerung nach § 66 GKG statthaft. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach dem Zugang der Kostenrechnung nach § 66 GKG (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2016 – I-10 W 176/16, 10 W 1710 W 176/16 –, Rn. 1, juris; Hartmann, Kostengesetze, § 21 GKG Rn. 54).
3Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der erstinstanzlich entstandenen Sachverständigenkosten gemäß § 21 GKG liegen aber nicht vor. Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2016 – I-10 W 176/16, 10 W 1710 W 176/16 –, Rn. 2, juris). Die von der Kammer getroffene Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 30.5.2007 hat den zur fraglichen Zeit dem Gericht zustehenden breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum in diesem Sinne nicht erlassen.
4Die Erinnerungsführer tragen zur Begründung ihres Antrages, die Kosten des Sachverständigen xxxx vom 30.07.2012 gemäß § 21 GKG niederzuschlagen, vor, die Kammer habe Beweis über eine unstreitige Tatsache erhoben. Es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass keine Verschlechterung der Werthaltigkeit der Sicherheiten eingetreten sei. Indes wurde über die Frage der Verschlechterung der Werthaltigkeit nicht Beweis erhoben. Nach dem Beweisbeschluss der Kammer vom 30.05.2007 sollte Beweis nur über die Werthaltigkeit der dort näher genannten Sicherheiten erhoben werden. Dass die Kammer entsprechend ihrem Beschluss vom 13.12.2007 und dem Beschluss vom 02.03.2011 der Ansicht gewesen ist, dass es für die Berechtigung zur Kündigung auf die Werthaltigkeit der Sicherheiten ankommt und daher die Beweisaufnahme angeordnet bzw. fortgesetzt hat, stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG dar. Auch wenn das eingeholte Gutachten nach einem Richterwechsel in den Entscheidungsgründen des Urteils erster Instanz keine Erwähnung gefunden hat, belegt dies keine unrichtige Sachbehandlung der Kammer, die die Beweisanordnung getroffen hat. Sie hat die Entscheidungserheblichkeit bestimmter Behauptungen und die Darlegungs- und Beweislast anders gesehen als die Richter, die letztlich entschieden haben. All das bewegte sich im Rahmen des Vertretbaren, so dass ein offensichtlicher schwerer Fehler nicht vorliegt.
5Rechtsmittelbelehrung
6Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
747533 Kleve, 16.11.2016
8Landgericht - 4. Zivilkammer -
93 Unterschriften

Annotations
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.