Landgericht Ingolstadt Endurteil, 24. Nov. 2015 - 21 S 2015/14

bei uns veröffentlicht am24.11.2015
nachgehend
Bundesgerichtshof, VIII ZR 274/15, 07.06.2016

Gericht

Landgericht Ingolstadt

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands sowie der Begründung wird zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Der Mietvertrag enthält unter § 6 Nr. 2 in der Fußnote 1) folgenden Hinweis: Betriebskosten detailliert benennen bzw. Hinweis auf die Betriebskostenverordnung aufnehmen. Ein Zusatz zur Erläuterung der Betriebskosten wurde im Mietvertrag nicht angebracht.

Unter § 6 Nr. 3 ist folgendes geregelt: Haben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung anteilig auf den Mieter umzulegen. Es folgt sodann eine Regelung über die Form und die Fristen der Erhöhung der Betriebskosten entsprechend § 560 BGB sowie über die Ermäßigung von Betriebskosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Anlage K 1 nach Blatt 4 d. Akten verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, eine wirksame Betriebskostenpauschale sei nicht vereinbart, weil eine Regelung darüber, welche Betriebskosten betroffen seien, nicht getroffen worden sei. Er begehrt Rückzahlung der von ihm gezahlten Betriebskostenpauschale für die Jahre 2001 - 2013. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 27.11.2014, Az.: 2 C 726/14, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.800,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 600,00 € ab dem 31.12.2011, aus einem Betrag in Höhe von 600,00 € ab dem 31.12.2012 und aus einem Betrag in Höhe von 600,00 € ab dem 31.12.2013 zu bezahlen.

2. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 27.11.2014, Az.: 2 C 726/14, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 139,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Der Kläger weist zwar zunächst zutreffend darauf hin, dass für eine wirksame Betriebskostenvorauszahlung im Sinne des § 556 BGB die Benennung der Betriebskosten, für die Vorauszahlung geleistet wird, erforderlich ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 91, 1354). Begründet wird dies damit, dass es dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages möglich sein muss, die voraussichtlichen Kosten, die für die Nebenkosten anfallen, abzuschätzen und dass überhaupt Klarheit über die umzulegenden und abzurechnenden Nebenkosten besteht.

Die Kammer ist der Auffassung, dass jedenfalls im vorliegenden Fall diese Grundsätze der Wirksamkeit der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale nicht entgegenstehen. Da eine Pauschale vereinbart ist, ist dem Mieter von vornherein klar, mit welchen Kosten er zusätzlich zur vereinbarten Miete belastet wird. Auch eine Unklarheit darüber, welche Betriebskosten in der Pauschale enthalten sind, besteht nicht, weil Sinn einer Pauschale grundsätzlich eine allgemeine Abgeltung sämtlicher Ansprüche ist. Die Regelung im Mietvertrag enthält keinen Hinweis darauf, dass neben der Pauschale noch andere Betriebskosten abgerechnet werden könnten. Soweit im Mietvertrag die Einschränkung enthalten ist, dass die Pauschale die Heiz- und Warmwasserkosten nicht umfasst, beruht dies darauf, dass die Kosten insoweit vom Mieter unmittelbar mit dem Gaslieferanten abgerechnet werden. Die Regelung im Mietvertrag ist daher dahingehend auszulegen, dass mit der Pauschale sämtliche umlagefähigen Betriebskosten abgegolten werden sollen. Nach der Regelung des Mietvertrages musste der Kläger nicht befürchten, vom Beklagten über die Pauschale hinaus wegen irgendwelcher Nebenkosten in Anspruch genommen zu werden.

Für die Frage der Erhöhung oder Ermäßigung der Betriebskosten nach § 560 Abs. 2 und 3 BGB ist zwar von Bedeutung, für welche Nebenkosten die Pauschale vereinbart ist. Hier enthält der Mietvertrag jedoch den ausdrücklichen Hinweis auf die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, so dass auch insoweit für den Mieter keine Unklarheit besteht. Soweit in § 6 Nr. 3 S. 5 „ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen“ der Hinweis auf die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung nicht wiederholt wird, begründet dies ebenfalls keine Unklarheit, weil durch das Wort „entsprechend“ auf die vorangegangene Regelung über der Erhöhung Bezug genommen wird. Die Regelung ist daher nicht wegen Intransparenz unwirksam.

Da der Kläger die Betriebskostenpauschale nicht ohne Rechtsgrund gezahlt hat, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung gem. § 812 Abs. 1 BGB. Damit entfällt auch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Im Hinblick auf die teilweise abweichende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und eine fehlende höchstrichterliche Entscheidung zu der Rechtsfrage, ob zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale stets im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung über die von der Pauschale erfassten Nebenkosten enthalten sein muss, ist die Revision zuzulassen.

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Landgericht Ingolstadt Endurteil, 24. Nov. 2015 - 21 S 2015/14 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten


(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 560 Veränderungen von Betriebskosten


(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der

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Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm Endurteil, 27. Nov. 2014 - 2 C 726/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Gründe 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von

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(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Gründe

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis.

Der Kläger mietete mit Mietvertrag vom 01.10.2006 vom Beklagten eine 3-Zimmer-Wohnung, Werkstraße 36, 1. Stock, Baar-Ebenhausen. In dem verwendeten Formular im Mietvertrag findet sich unter „§ 6 Mietzins“ unter Ziffer 2. vorgedruckt die Regelung:

„2. Neben der Miete trägt der Mieter folgende Betriebskosten 1):

- Die Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten werden als Pauschale in Höhe von ... EUR pro *) - Monat - Vierteljahr - Jahr - entrichtet.

- Die Betriebskosten werden anteilig ihrer tatsächlich anfallenden Höhe umgelegt. Der Mieter ist verpflichtet, auf die Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen in Höhe von ... EUR pro Monat zu entrichten. Die Betriebskosten werden - sofern nicht die Umlegung nach unterschiedlichem Verbrauch oder Verursachung erfolgt - nach

- der Anzahl der Wohnflächen oder

- der Zahl der Nutzer oder

- der unterschiedlichen Nutzung verteilt. (...)“

In dem Formular wurde handschriftlich das Kästchen vor der ersten Zeile („die Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmkosten werden als Pauschale entrichtet“) angekreuzt und handschriftlich die Zahl 50 vor „EUR“ eingetragen. Die Begriffe Vierteljahr und Jahr wurden durchgestrichen. Im nächsten Absatz wurde im freien Feld nach „Vorauszahlungen in Höhe von“ ebenfalls die Zahl 50 eingetragen. Wegen der genauen Einzelheiten wird ergänzend auf den als Anlage K1 vorgelegten Mietvertrag Bezug genommen.

Unstreitig zahlte in den Jahren 2011-2013 der Kläger 50,00 € pro Monat an den Beklagten, für diese Zeit somit insgesamt 1.800,00 €. Ende August 2013 übersandte der Beklagte dem Kläger erstmals seit Mietbeginn eine Nebenkostenabrechnung (die der Kläger zudem für formal und inhaltlich unrichtig hält) und forderte eine Nachzahlung von 48,35 €; auf Anlage K2 wird ergänzend Bezug genommen. Die Nebenkostenabrechnung wurde vom Kläger am 11.09.2013 telefonisch und mit Schreiben vom 07.10.2013 schriftlich zurückgewiesen. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.07.2014 wurde die Nebenkostenabrechnung nochmals zurückgewiesen, der Beklagte auf die Unwirksamkeit der Betriebskostenklausel hingewiesen und zur Rückzahlung des Betrages von 1.800,00 € zzgl. Zinsen bis zum 18.07.2014 aufgefordert. Mit Schreiben vom 10.07.2014 verweigerte der Beklagte eine Zahlung.

Der Kläger ist der Ansicht, die Betriebskostenklausel im Mietvertrag sei gem. § 307 I BGB unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei und aus ihr nicht eindeutig hervorgehe, ob eine Betriebskostenpauschale geschuldet sei oder die Betriebskosten jährlich abgerechnet würden. Zweifel bei der Auslegung gingen gem. § 30 c II BGB zulasten des Beklagten. Auch würden im Mietvertrag keine konkreten Betriebskosten, die der Kläger zu tragen haben soll, genannt. Ein Verzinsungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Beklagte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Durch die Verwendung einer unwirksamen Bestimmung im Mietvertrag sei der Beklagte gem. §§ 311 II, 241 II BGB auch zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Der Kläger macht insofern eine Erstattung von 139,83 € geltend, berechnet als 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.800,00 €, zzgl Auslagenpauschale und USt.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. v. 600,00 € ab dem 31.12.2011, aus einem Betrag i. H. v. 600,00 € ab dem 31.12.2012 und aus einem Betrag i. H. v. 600,00 € ab dem 31.12.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,83 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger schulde ausweislich des gelebten Mietverhältnisses pauschalierte Nebenkosten. In § 6 Ziffer 2 des Mietvertrages sei geregelt, dass sämtliche Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten als Pauschale i. H. v. 50,00 € pro Monat vom Kläger zu entrichten seien, die anderweitige alternative Regelung der Umlage anteilig in ihrer tatsächlich anfallenden Höhe sei nicht angekreuzt, sondern lediglich ein Betrag von 50,00 € eingetragen. Ein rechtserheblicher Widerspruch sei nicht gegeben.

Auch im Fall eines möglichen Widerspruchs im Mietvertrag habe eine Auslegung in der Form zu erfolgen, dass der eigentliche Wille der Parteien zu ermitteln sei; der Kläger habe seit Beginn des Mietverhältnisses monatlich pauschalierte Zahlungen auf die Betriebskosten von 50,00 € ohne Vorbehalt geleistet. Auch könne sich, sofern eine widersprüchliche Regelung im Mietvertrag vorliege, der Mieter grundsätzlich auf die ihm günstigere Regelung berufen, was hier zur Folge habe, dass eine monatliche Pauschale von 50,00 € geschuldet sei.

Der Kläger erwidert hierauf, die im August 2013 übersandte Nebenkostenabrechnung zeige, dass der Beklagte selbst nicht von einer Pauschale ausgegangen sei. Die Klausel sei unwirksam gem. § 307 I 1 BGB, es bestehe das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion. Der Beklagte könne sich auch aufgrund seines eigenen widersprüchlichen Verhaltens nicht auf eine stillschweigende Vertragsänderung berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der Akten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 ff. BGB, da die streitgegenständlichen Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden sind.

Die Auslegung der Regelung unter § 6 Ziffer 2. des Mietvertrags ergibt, dass zwischen den Parteien eine Nebenkostenpauschale im Sinne von § 556 II S. 1 Alt. 1 BGB vereinbart wurde. Die Vereinbarung ist auch wirksam. Sie ist weder gem. § 307 BGB unwirksam, noch ergibt sich ein abweichendes Ergebnis aus § 305 c II BGB.

a.

Die vorliegend vom Beklagten verwendete Regelung stellt zwar grundsätzlich eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Es handelt sich um einen ersichtlich vorformulierten Formularvertrag. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Dabei handelt es sich auch bei Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen um AGB, wenn es um unselbstständige Ergänzungen, wie etwa Einfügung von Namen etc. geht (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. A., § 305 BGB Rn. 8); entsprechendes gilt bei einer Kombination von mehreren vorformulierten Regelungsalternativen mit einem Leerraum, der individuell ausgefüllt werden kann, auch dabei handelt es sich um AGB, wenn die vorformulierten Alternativen im Vordergrund stehen und die individuelle Wahlmöglichkeit überlagern (vgl. Grüneberg a. a. O. Rn. 8, Rn. 11).

Vor der Prüfung der Unwirksamkeit gem. §§ 307 ff. muss jedoch der Inhalt der Klausel durch Auslegung ermittelt werden (vgl. Grüneberg a. a. O., vor § 305 BGB Rn. 17). Auch die Unklarheitenregel gem. § 305 c II BGB kommt erst zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mind. zwei Auslegungen der gegenständlichen Klausel rechtlich vertretbar sind (vgl. Palandt/Grüneberg § 305 c Rn. 15); weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf oder haben die Parteien sich übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist für die Anwendung von § 305 c II BGB kein Raum (vgl. Grüneberg a. a. O.). Für die Auslegung von AGB gilt der Grundsatz objektiver Auslegung, danach sind AGB ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständlichen und redlichen Vertragspartnern und der Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird, maßgebend ist jedoch eine vor objektiven Sinn abweichende Bedeutung, wenn die Parteien der Klausel übereinstimmend eine solche vom objektiven Sinn abweichende Bedeutung beigelegt haben (vgl. Grüneberg a. a. O., Rn. 16).

b.

Vorliegend ergibt die Auslegung hinreichend und auch ausreichend transparent und verständlich, dass im Vertrag die Zahlung einer monatlichen Nebenkostenpauschale von 50,00 € vereinbart wurde.

Im Zusammenhang mit AGB gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305 c II BGB zur Anwendung, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist. Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben. (BGH, NJW 2011, 2122, 2123, m.Nw.)

Vorliegend wurde hier zweimal der Betrag von 50,00 € pro Monat eingetragen, einmal bei der angekreuzten Variante mit Pauschalvereinbarung, einmal bei der Variante mit Vorauszahlungen. Angekreuzt ist jedoch nur der erste der beiden Sätze.

Die Auslegung nach den dargelegten Maßstäben ergibt hierbei jedoch, dass lediglich die „Pauschalvariante“ ausdrücklich vereinbart ist, die zusätzliche Eintragung letztlich unschädlich ist, da klar ist, was die Parteien hier vereinbart haben und daher letztlich nur auf die tatsächlich vereinbarte Regelungsalternative abzustellen ist. Denn bei einem mit Ausfüllungen versehenen Formulartext, bei dem der vervollständigte Teil dann aber nicht angekreuzt ist, kann es sich auch um eine bloße Vorbereitung einer etwaigen, durch Ankreuzen als gültig zu kennzeichnenden Vereinbarung handeln (vgl. BGH NJW 2013, 2583, 2584). Ein solches Verständnis erscheint vorliegend auch nicht völlig fernliegend; auch aus Sicht eines „Durchschnittskunden“ erscheint es nicht fernliegend, dass beispielsweise bei der Vorbereitung des Mietvertrags der Betrag ausgefüllt und erst danach die Entscheidung über Pauschale oder Vorauszahlung getroffen wird. Demgegenüber fernliegend erscheint vielmehr ein Verständnis, wonach beide Sätze gleichermaßen Gültigkeit entfalten sollten, also eine Pauschale und zusätzlich ein Vorauszahlungsbetrag von 50,00 € vereinbart wären. Dies erscheint praktisch fernliegend und entspricht auch eindeutig nicht dem, was die Parteien im Anschluss tatsächlich gehandhabt haben.

Vorliegend ist aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ohne weiteres davon auszugehen, dass der Formularvertrag hier zwei Varianten anbietet und vorliegend (nur) die erste der beiden von den Parteien als gültig gekennzeichnet wurde. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass im Gegensatz zum ersten Satz der zweite Satz gerade nicht angekreuzt ist (der erste aber eben schon, was erkennen lässt, dass man sich der Notwendigkeit einer entsprechenden Kennzeichnung bewusst war) und auch die im zweiten Untersatz vorgesehenen Varianten, nach denen die Umlageschlüssel festzusetzen gewesen wären, nicht bearbeitet sind, dort keine der Varianten angekreuzt ist, wohingegen aber im angekreuzten ersten Satz eine detailliertere Bearbeitung in Form von Durchstreichungen stattgefunden hat.

Desweiteren ist im Rahmen einer Vertragsauslegung grds. gem. §§ 133, 157 BGB neben dem Wortlaut auch durchaus das spätere Verhalten der Parteien zumindest ein Indiz für die Auslegung (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 Rn. 17). Auch bei der Auslegung von AGB ist eine von den Parteien übereinstimmend der Regelung beigelegte Bedeutung maßgeblich (vgl. Palandt/Grüneberg, § 305 c BGB Rdnr. 16 m.Nw.). Ist bei einem längeren Mietverhältnis entweder immer oder nie abgerechnet worden, kann aus dieser Handhabung auch auf den ursprünglichen Willen der Parteien geschlossen werden (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 556 BGB, Rn. 263). Vorliegend haben die Parteien unstreitig jahrelang eine Pauschalierung praktiziert und damit gerade die auch nach dem Wortlaut und den Ausfüllungen (s.o.) gewählte Regelung umgesetzt haben. Dies lässt einen hinreichenden Rückschluss auch auf das Verständnis der Parteien von der Regelung und den beim Vertragsschluss bestehenden Willen zu. Dass der Beklagte dann irgendwann auf die Idee kam, eine Abrechnung vorzunehmen, ändert daran nichts (vgl. auch Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage 2014, § 556 BGB, Rn. 130). Dafür spricht insbesondere, dass auch die Abrechnung (Anlage K2) letztlich nicht einmal eine formelle Abrechnung im Rahmen des Mietverhältnisses darstellt, sondern der Beklagte dem Kläger hier letztlich (mit Ergänzungen) nur die Einzelabrechnung im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegt hat, die unmittelbar nicht den Kläger, sondern den Beklagten betrifft. Dies legt nahe, dass erst die Tatsache, dass hier beispielsweise auch von Mieter-umlagefähigen Kosten die Rede ist (Seite 3 der Abrechnung) den Beklagten überhaupt auf die Idee brachte, abzurechnen.

Vorliegend besteht demnach bereits keine im Sinn des § 305 c II BGB nicht behebbare Unklarheit. Ebenso wenig ist die vorformulierte Regelung in Kombination mit den vorgenommenen Ausfüllungen und Bearbeitungen als intransparent zu beanstanden.

c.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die zu zahlenden Betriebskosten ihrer Art nach vorliegend nicht angegeben wurden, auch nicht im Sinne einer Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung, die nach der Fußnote im Formularvertrag zwar vorgesehen war, jedoch beim Ausfüllen nicht vorgenommen wurde.

Grundsätzlich muss zwar eine Nebenkostenvereinbarung ausreichend bestimmt sein, die umzulegenden Nebenkosten müssen konkret angegeben oder zumindest eindeutig bestimmbar bezeichnet seien (vgl. etwa M. Schmid in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 556 BGB, Rn. 12). Hierbei wird allerdings zum Teil der Begriff „Betriebskosten“ für bestimmt genug gehalten (vgl. M. Schmid a. a. O., Rn. 18). In jedem Fall ist aber der wirkliche Parteiwille zu ermitteln.

Selbst wenn man für hier die zugrundeliegende Vereinbarung von fehlender Bestimmtheit des Begriffes „Betriebskosten“ ausgeht, so ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend dennoch im Wege der Vertragsauslegung von der wirksamen Vereinbarung einer Pauschale auszugehen.

Für den Fall einer unwirksamen Vorauszahlungsvereinbarung ist streitig, welche Konsequenzen daraus für die Vereinbarung und die geleisteten Zahlungen des Mieters zu ziehen sind. Nach einer Meinung soll dem Mieter ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen; nach anderer Ansicht soll der Vermieter seinen Anspruch auf regelmäßige Zahlung des als Vorauszahlung ausgewiesenen Betrags behalten, entweder als Betriebskostenpauschale oder als unselbstständiger Teil einer Bruttokaltmiete qualifiziert (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer a. a. O., Rn. 64 ff. m. Nw.). Das Gericht schließt sich insofern der Ansicht an, dass sich der unwirksame Vorauszahlungsbetrag im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB regelmäßig in eine Betriebskostenpauschale wandeln wird. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass sich die Vertragsparteien darüber einig waren und der Mieter dies auch akzeptiert hat, dass neben der Nettomiete noch eine Leistung auf Betriebskosten erbracht wird. Es ist auch davon auszugehen, dass, hätten die Parteien die Unwirksamkeit erkannt, sie zur Erreichung eines vergleichbare Ergebnisses ggfs. die ohne Betriebskostenvereinbarung grundsätzlich geschuldete Miete dann entsprechend höher kalkuliert hätten. Allerdings wäre in diesem Fall der einkalkulierte Betrag Bestandteil der Nettogrundmiete, die ggfs. nach § 558 BGB zu erhöhen wäre, andererseits bestünde dann auch nicht die Verpflichtung des Vermieters aus § 560 III BGB zur Herabsetzung einer Pauschale bei entsprechender Ermäßigung der Betriebskosten. Dem Parteiwillen und den Interessen der Parteien entspricht insofern daher regelmäßig am ehesten die Vereinbarung einer Pauschale (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1138; AG München NZM 1999, 415).

Nach Auffassung des Gerichts kann im Ergebnis nichts anderes gelten, wenn die Parteien ohnehin bereits ausdrücklich eine Pauschale vereinbart haben. Das von den Parteien hier letztlich übereinstimmend zugrunde gelegte Äquivalenzverhältnis, die Bewertung der Gesamtgegenleistung für die Mietsache einschließlich Betriebskosten darf bei einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben entsprechend der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden.

2.

Da der Beklagte somit auch nicht pflichtwidrig eine unwirksame Bestimmung im Mietvertrag verwendet hat, besteht bereits daher keine Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die sich hierauf beziehen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Ingolstadt

Auf der Schanz 37

85049 Ingolstadt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm

Ingolstädter Str. 45

85276 Pfaffenhofen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.