Landgericht Coburg Endurteil, 13. Nov. 2014 - 32 S 57/14

published on 13.11.2014 00:00
Landgericht Coburg Endurteil, 13. Nov. 2014 - 32 S 57/14
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Amtsgericht Coburg, 12 C 207/14, 11.06.2014

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 11.06.2014 wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 237,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2014 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.03.2014 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 237,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 11.06.2014 (Bl. 40-48 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger begehrt Zahlung von Heilbehandlungskosten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Das am 11.06.2014 verkündete und am 16.06.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Coburg, Az. 12 C 207/14, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 237,00 € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten I. und II. Instanz zu tragen.

Die Beklagte hat zuletzt beantragt:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Im Übrigen ist für den Berufungsrechtszug zu ergänzen:

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Tarifbedingungen aufgrund Intransparenz gemäß § 307 BGB unwirksam seien. Die Zugrundelegung der GOÄ, um eine Kostenbegrenzung zu erreichen, sei ungeeignet. Die GOÄ sei im Vergleich zu Vergütungssystemen eines Angehörigen medizinischer Assistenzberufe als höherwertig anzusehen. Ein Versicherter brauche nicht damit zu rechnen, dass durch die Bezugnahme auf die GOÄ eine Beschränkung der Erstattung von Kosten eines Physiotherapeuten bezweckt werde.

Bei einem Arzt würden die entsprechenden Ziffern der GOÄ lediglich einen Teil der abrechenbaren Leistungen darstellen und es würden noch weitere Untersuchungs-, Beratungs- und Behandlungsziffern abgerechnet werden können.

Die streitgegenständliche Klausel Ziffer 3 d) erwecke nicht den Eindruck, dass es sich um eine Einschränkung der Leistungspflicht handele.

Der Kläger weist darauf hin, dass nach der Entscheidung des Amtsgerichts Coburg im Verfahren 12 C 758/10 mit Leistungsabrechnung vom 31.01.2011 gemäß der dortigen Rechtsprechung abgerechnet worden sei. Der Kläger habe daher darauf vertrauen können, dass sich die Beklagte nicht weiterhin auf die Tarifbedingungen berufe, sondern vollständig erstatte.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist des Weiteren auf die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.12.2011, Az. 154 C 20217/11.

Die Formulierung in Ziffer 3 d) sei klar und eindeutig. Es stehe dem Klauselverwender grundsätzlich frei, den Inhalt seiner Leistung zu definieren. Die Beschreibung des Kerns der Leistung sei in der Regel einer Überprüfung entzogen. Die GOÄ stelle ein Vergütungssystem dar, an dem sich alle Beteiligten orientieren könnten. Für Physiotherapeuten gebe es kein Vergütungssystem.

Die Beklagte weist darauf hin, dass der Versicherungsnehmer sich für ein Produkt mit einem bestimmten Leistungsumfang entschieden habe und den vom Versicherer kalkulierten Preis (Prämie) hierfür bezahle. Es könne daher nicht sein, dass der Versicherungsnehmer den vereinbarten Leistungsumfang ignorieren und eine höhere, in der Prämie nicht einkalkulierte, Leistung verlangen könne.

Dass die Beklagte in anderem Zusammenhang Erstattungsleistungen freiwillig erbracht habe, führe nicht dazu, dass der Kläger hieraus nun ein besonderes Vertrauen habe ziehen können.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die zulässig Berufung hat in der Sache Erfolg.

a) Gemäß § 307 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Amtsgericht Coburg stellt in der angegriffenen Entscheidung zutreffend fest, dass im Zusammenspiel der Ziffern 2.1 und 3 d) ersichtlich ist, dass Angehörige staatlich anerkannter medizinischer Assistenzberufe eine Abrechnung nach GOÄ vornehmen können und dass diese Kosten zu 100% reguliert werden.

Sofern die Tarifbedingungen die nähere Ausgestaltung des Leistungsversprechens aus dem Krankenversicherungsvertrag vornehmen, sind auch Einschränkungen nicht ausgeschlossen (Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Auflage, § 4 MP/KK, Rdz. 24).

Nach Auffassung der Kammer wird für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nicht klar, dass mit der Formulierung „Bei Leistungen von Angehörigen medizinischer Assistenzberufe wird die GOÄ für die Kostenerstattung entsprechend zugrunde gelegt.“ eine (grundsätzlich zulässige) Leistungseinschränkung vorgenommen wird. Vielmehr erweckt das Zusammenspiel des Wortlauts von Ziffer 2.1 i. V. m. Ziffer 3 d) nicht den Eindruck, dass hiermit eine Leistungseinschränkung verbunden ist. Der Gesichtspunkt der Leistungseinschränkung wird für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht deutlich. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss bei Vorliegen durchaus üblicher Rechnungshöhen, wie im vorliegenden Fall (vgl. Anlage I/1), nicht damit rechnen, dass ein Teil der Kosten vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen ist. Der Gesichtspunkt der objektiv gegebenen Leistungseinschränkung wird für den Versicherungsnehmer nicht ausreichend deutlich. Daher ist nach Auffassung der Kammer die Klausel überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, weil der Versicherungsnehmer nach den gesamten Umständen nicht damit zu rechnen braucht, dass er bei üblicher Vergütungshöhe von Leistungen Angehöriger medizinischer Assistenzberufe einen Teil der Kosten selbst tragen muss.

Die Kammer erachtet die Klausel in ihrem Ergebnis als ungewöhnlich, weil die Formulierung in Ziffer 2.1 „100% wie ärztliche Leistungen“ durch die Bezugnahme auf die GOÄ die letztlich vorgenommene Leistungseinschränkung nicht erwarten lässt. Dies ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch überraschend. Die Ausführungen des Amtsgerichts Coburg im streitgegenständlichen Urteil sowie die Ausführungen des Amtsgerichts München im Urteil vom 16.02.2011 vermögen hierzu nicht zu überzeugen. Zwar ist es zutreffend, dass eine Leistungsbegrenzung in unterschiedlichen Tarifen nicht grundsätzlich überraschend ist. Nach Auffassung der Kammer müsste aber deutlich werden, dass mit der Bezugnahme auf die GOÄ die Begrenzung der Leistung vorgenommen werden soll. Dies ist vorliegend durch die Formulierung der Klausel nicht geschehen.

Daher ist nach Auffassung der Kammer die Leistungseinschränkung durch die Formulierung „Bei Leistungen von Angehörigen medizinischer Assistenzberufe wird die GOÄ für die Kostenerstattung entsprechend zugrunde gelegt.“ überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.

Es kann daher dahinstehen, ob die Klausel gemessen an § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend klar und verständlich ist.

Ebenso kann dahinstehen, ob sich der Kläger auf Vertrauensgesichtspunkte berufen kann.

b) Der Kläger hat Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er hatte vorgerichtlich zur Geltendmachung seiner Ansprüche den Prozessbevollmächtigten eingeschaltet. Daher sind die geltend gemachten angemessenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € zu ersetzen.

c) Der Zinsanspruch ist jedoch nur teilweise begründet. Aufgrund der Schreiben vom 16.01.2014 (Anlage K 7) und vom 27.01.2014 (Anlage K 9) ist Verzug gemäß §§ 280, 286 BGB erst ab 01.02.2014 eingetreten. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind lediglich gemäß § 291 BGB zu verzinsen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Revisionsgrund der Fortbildung des Rechts deckt sich weitgehend mit dem der grundsätzlichen Bedeutung (Krüger in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 543 Rdz. 11). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache dann, wenn eine entscheidungserhebliche, klärungsbedüftige und klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt, die sich in einer unbestimmen Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d. h. von allgemeiner Bedeutung ist (Krüger a. a. O., § 543 Rdz. 6). Die vorliegende Entscheidung beruht auf dem Wortlaut der Tarifbedingungen im Einzelfall. Da nicht erkenntlich ist, in welchen Umfang diese Tarifbedingung verwendet wurde, geht die Kammer von einer allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht aus. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur hier vertretenen Rechtsauffassung liegt nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.