Landgericht Bayreuth Endurteil, 22. Dez. 2015 - 21 O 957/12

published on 22/12/2015 00:00
Landgericht Bayreuth Endurteil, 22. Dez. 2015 - 21 O 957/12
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Gründe

Landgericht Bayreuth

Az.: 21 O 957/12

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 22.12.2015

In dem Rechtsstreit

R. Peter, ... Bayreuth als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Holz-Bau GmbH, ...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Bamberg, Gz.: ...

12/001073 MF

1) Ba. Harald, ...

- Beklagter -

2) Gü.-Ba. Birgit, ...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte ... Kulmbach

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Bayreuth - 2. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Meyer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt 20.000,00 €.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Holz-Bau GmbH (im folgenden Insolvenzschuldnerin) im Wege der Teilklage restlichen Werklohn für den Bau eines Einfamilienhauses geltend.

Die Beklagten erteilten der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2009 einen Auftrag zum Neubau eines Einfamilienhauses für 135.660,00 € unter Berücksichtigung von Eigenleistungen auf der Grundlage der von den Beklagten eingereichten Bauunterlagen (Anlage K 1). Während der Bauausführung kam es zu Änderungen des ursprünglichen Auftrags, deren Umfang teilweise streitig ist. Die Beklagten bezogen das zu dieser Zeit noch nicht vollständig fertig gestellte Haus im Dezember 2009, nachdem zunächst Fertigstellung für Mitte/Ende August 2009 vereinbart gewesen war und die Beklagten ihre Mietwohnung zu Ende September 2009 gekündigt hatten. Während der Arbeiten kam es zu einem Zerwürfnis, weshalb die Insolvenzschuldnerin eine Teilkündigung am 10.03.2010 erklärte (Anlage K 2). Eine Mediation scheiterte. Die Insolvenzschuldnerin stellte am 15.08.2011 eine weitere Rechnung über 101.335,24 € unter Berücksichtigung der von den Beklagten bislang gezahlten 135.415,00 €. Die Beklagten wandten sich an das Fernsehen. Im Rahmen der Sendung „Die Bauretter“ (Aufzeichnung auf DVD als Anlage zur Akte) wurden an dem Haus erhebliche Bauarbeiten durchgeführt und am 26.11.2011 eine Vereinbarung getroffen, dass die Insolvenzschuldnerin auf die restliche Forderung verzichtet, wenn die Beklagten bis 01.12.2012 20.000,00 € zahlen (Anlage K 3). Die Beklagten teilten der Insolvenzschuldnerin mit am 04.12.2012 zugegangenen Schreiben mit, dass mit Forderungen wegen Mängeln aufgerechnet werde (Anlage K 4). In der Zeit ab Abschluss der Vereinbarung bis zum Zugang des Schreibens waren von den Beklagten keine Mängelrügen erhoben worden. Die Insolvenzschuldnerin erklärte daraufhin den Rücktritt von der Vereinbarung und stellte Schlussrechnung vom 07.12.2012 mit Frist zur Zahlung bis 21.12.2012 (Anlage K 5). Die Beklagten lehnten weitere Zahlungen ab (Anlage K 6).

Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe die Leistungen mangelfrei erbracht. Der Kläger ist der Auffassung, dass nach den Gesamtumständen eine stillschweigende Abnahme erfolgt sei. Dabei seien die lange Dauer des Bewohnens, die Umbauarbeiten durch „Die Bauretter“ sowie der Abschluss der Vereinbarung vom 26.11.2011 und die Nichtrüge von Mängeln bis zum Ablauf der Zahlungsfrist zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten ihre Zahlungswilligkeit vorgetäuscht. Durch die Vereinbarung seien die von den Beklagten eingewandten Mängel abgegolten gewesen; Gewährleistungsansprüche seien nur für die Zukunft vorbehalten worden.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 20.000,- € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten halten die Ansprüche des Klägers für erfüllt. Die vereinbarte Restzahlung sei durch Aufrechnung mit Kosten für vertraglich von der Insolvenzschuldnerin geschuldete, aber nicht ausgeführte Leistungen i. H. v. insgesamt 57.069,92 € sowie für Mängelbeseitigungskosten für die Herstellung des vertraglich vereinbarten Kniestocks von 75 cm und Maßnahmen zur Firstaussteifung erloschen. Wegen der einzelnen Kosten, mit denen in der Reihenfolge des Vortrags zudem auch prozessual die Aufrechnung erklärt werde, wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung auf Seite 6 bis 9 (Bl. 39 bis 42 d. A.) sowie im Schriftsatz vom 19.04.2013 (Bl. 66 bis 78 d. A.) Bezug genommen. Es sei weder eine Mehrvergütung geschuldet noch die von der Beklagten bezahlten Arbeiten mängelfrei ausgeführt worden, weshalb der Kläger noch zur Erfüllung verpflichtet sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Za. und des Congutachters Bu. Auf die Beweisbeschlüsse vom 04.07.2013 (Bl. 131/132 d. A.) und vom 30.08.2013 (Bl. 143 d. A.) sowie die Gutachten (Anlagen zur Akte) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in der Höhe der geltend gemachten Teilforderung von 20.000,- € gem. § 631 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB, § 80 Abs. 1 InsO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt über die von den Beklagten bereits geleisteten Zahlungen hinaus noch eine restliche Vergütung für die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Arbeiten verlangen kann, da diese mangels Abnahme oder Abnahmereife noch nicht fällig ist (§ 641 Abs. 1 BGB).

Eine Abnahme ist durch die Beklagten bislang nicht ausdrücklich erklärt worden. Im Gegenteil wurden bereits während der Bauausführung Mängel gerügt (Mängelliste vom 05.09.2009, Anlagen B 1, B 2). Eine stillschweigende Abnahme kann durch den noch in der Bauphase erfolgten Einzug der Beklagten nicht angenommen werden. Eine stillschweigende Abnahme liegt auch nicht in dem Einsatz der „Bauretter“. Diese wurden gerade wegen der nach Einstellung der Bauarbeiten durch die Insolvenzschuldnerin noch verbliebenen Mängel involviert. Da sich der Einsatz der „Bauretter“ auf Maßnahmen des Innenausbaus und die Fertigstellung der Außenanlagen beschränkte (gem. der Akte beiliegender Aufzeichnung der Sendung), kann in deren Bauarbeiten keine Billigung des Zustands des Dachgeschosses hinsichtlich der wesentlichen Mängelrügen Kniestockhöhe und Statik gesehen werden. Schließlich folgt eine stillschweigende Abnahme auch nicht daraus, dass die Beklagten während der laufenden Zahlungsfrist keine erneuten Mängelrügen erhoben. Veranlassung bestand dafür aus ihrer Sicht nicht, weil gem. Ziffer 4. der Vereinbarung vom 26.11.2011 Gewährleistungsansprüche bestehen bleiben sollten. Nachdem weder die „Bauretter“ noch die Insolvenzschuldnerin Arbeiten zur Erhöhung des Kniestocks (Höhersetzen des Daches) und zur statischen Ertüchtigung der Firstaussteifung vornahmen, bestand kein Anlass, dass sich die Beklagten nochmals zu den bereits gerügten Mängeln erklärten und erneut Mängelbeseitigung forderten. Auch eine abschließende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Teilkündigung durch die Insolvenzschuldnerin und der Nichtzahlung des Vergleichsbetrags lässt keinen Schluss auf eine stillschweigende Abnahme zu, da die Insolvenzschuldnerin ihrerseits keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt hatte, die ihr berechtigten Anlass zu der Annahme gegeben hätten, die Beklagten würden damit die zuvor in vielen Punkten mangelhafte Ausführung nunmehr als im Wesentlichen vertragsgemäß ansehen.

Abnahmereife besteht nicht, da das Einfamilienhaus der Beklagten, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, mit einem wesentlich Mangel behaftet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Unabhängig von der Frage der Höhe des Kniestocks weist das Dach schon gravierende statische Mängel auf, weil die Firstknoten unzulässig verschraubt worden sind (Gutachten Bu. Seite 9, 11). Dieser Mangel kann zwar durch Einbau von Firstzangen behoben werden, jedoch ist die „Art und Weise der Firstzangenergänzung (...) - vor der Ausführung - rechnerisch nachzuweisen und zeichnerisch auszuarbeiten“ (Gutachten Bu. Seite 11). Mit einem einfachen Anschrauben der Firstzangen, die die Insolvenzschuldnerin den Beklagten überlassen hatte, ist es nicht getan. Es bedarf zunächst einer planerischen und zeichnerischen Erarbeitung der Ausführung. Schließlich sind die Arbeiten wie von dem Sachverständigen Za. auf Seite 13 tabellarisch zusammengestellt mit einem Kostenaufwand von netto rund 2.000,- € auszuführen. Von einem unwesentlichen Mangel kann daher weder wegen der in Relation zur geltend gemachten Teilforderung erheblichen Kostenhöhe noch wegen der elementaren Bedeutung der Statik für die dauerhafte Verwendungseignung des Bauvorhabens nicht gesprochen werden.

Darüber hinaus ist dem Kläger nicht der Nachweis zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 286 Abs. 1 ZPO) gelungen, der Kniestock sei in der vereinbarten Höhe von 75 cm ausgeführt worden. Die Begutachtung des Sachverständigen Za. hat ergeben, dass die von den Parteien vorgelegten Pläne (Anlage K 8 und zu Bl. 134 bzw. B 35) nicht datiert waren (Gutachten Za., Seite 18 ff.) und damit nicht objektiv geklärt werden konnte, welcher Plan für die Ausführung maßgeblich war. Nach dem von den Beklagten vorgelegten Plan B 35 war der Kniestock mit dem Maß von Oberkante Dachgeschoss (ohne Fußbodenaufbau) bis Unterkante Fußpfette zu ermitteln. Dieses Maß ist nicht eingehalten, der Kniestock nach Plan B 35 ist um 7 bis 8 Zentimeter zu niedrig ausgeführt worden (Gutachten Za. Seite 26). Die Ausführung hält jedoch das Maß von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Fußpfette im Wesentlichen ein (Gutachten Seite 26), das sich bei der handschriftlichen Eintragung auf dem zu Bl. 134 übergebenen Plan findet (Gutachten Za. Seite 19). Zweifel hinsichtlich der Maßgeblichkeit der vorliegenden Pläne, die von den Beteiligten nicht gegengezeichnet wurden, gehen für die Frage der Abnahmereife zulasten des insoweit beweisbelasteten Klägers (Palandt, BGB, 75. Aufl., § 641 Rn. 18).

Nachdem die behauptete Werklohnforderung schon nicht fällig ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der geltend gemachten Forderung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Bayreuth

Wittelsbacherring 22

95444 Bayreuth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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published on 22/12/2015 00:00

Gründe Landgericht Bayreuth Az.: 21 O 957/12 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22.12.2015 In dem Rechtsstreit R. Peter, ... Bayreuth als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Holz-Bau GmbH, ... - Kläger -
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Gründe Landgericht Bayreuth Az.: 21 O 957/12 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22.12.2015 In dem Rechtsstreit R. Peter, ... Bayreuth als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Holz-Bau GmbH, ... - Kläger -
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Annotations

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.