Landgericht Bamberg Vorbehaltsurteil, 03. März 2017 - 1 HK O 34/16

published on 03/03/2017 00:00
Landgericht Bamberg Vorbehaltsurteil, 03. März 2017 - 1 HK O 34/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428.209,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2016 zu zahlen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 428.209,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten - im Urkundenprozess - um die Rückzahlung unberechtigter Geschäftsführervergütungen.

Die Parteien sind personell miteinander verwobene (bzw. verwoben gewesene) Gesellschaften, die sich mit Entwicklung und Vertrieb von professionellen Audioanlagen befassen. Insbesondere war …H wenigstens bis Januar 2015 Mehrheitsgesellschafter der Klägerin (58%) und hielt bis September 2014 Gesellschafteranteile von 49% an der Beklagten; sein Sohn war neben einer von 2 Geschäftsführern der Klägerin. Er war außerdem bei der Beklagten angestellt und wurde von dieser vergütet, gegenüber der Klägerin berechnete er nichts.

Beide Gesellschaften arbeiteten unter anderem in denselben Büroräumen in Berlin. Die genauen Verflechtungen und Beteiligungsverhältnisse der …-Gruppe sind dem Gericht nicht vorgetragen worden.

Im Jahr 2014 entstand Streit zwischen den Gesellschaftern der Klägerin, die Abberufung des als Geschäftsführer der Klägerin wurde bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 13.10.2014 beantragt, der Antrag wurde mit den Stimmen des … abgelehnt.

Ebenfalls mit der Mehrheit des … wurde, gestützt auf eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag (Anlage K 16-1), am 13. Oktober 2014 erstmals ein Aufsichtsrat bei der Klägerin, bestehend aus 3 Personen und ohne Verweis auf die aktienrechtlichen Vorschriften des § 52 Abs. 1 GmbHG eingerichtet (Anlagen K 8, a,b). Dem Aufsichtsrat wurde die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ebenso übertragen wie der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern und der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat gab der Geschäftsführung mit Wirkung vom 13. Oktober 2014 eine Geschäftsordnung (Anlage K 10). In der Geschäftsordnung ist u.a. festgehalten, dass der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedurften Verpflichtungen der Gesellschaft von mehr als hunderttausend Euro im Einzelfall oder 250.000 € in Jahr (dort Ziff. Der Aufsichtsrat beschloss am 7. Dezember 2014 die Abberufung des Geschäftsführers und berief zwei Mitarbeiter der Beklagten, die Herren und zu Geschäftsführern der Klägerin (Anlage K 16-2). Vertragliche Vereinbarungen mit diesen wurden nicht getroffen.

Die Beklagte berechnete der Klägerin für die Zeiträume Dezember 2014 bis Juli 2015 „Geschäftsführergehälter“

am 31.12.2014 in Höhe von Euro 61.756,14

am 31. März 2015 in Höhe von 183.226,68 € sowie

am 30. Juni 2015 nochmals 183.296,68 € (zusammen die Klageforderung).

Die bestellten Geschäftsführer der Klägerin bezahlten diese Rechnungen am 9. März, 26. 5. und 6.7.2015 (Anlagen K1 bis K3).

In der Folge beschlossen die weiteren Gesellschafter der Klägerin auf Gesellschafterversammlungen vom 06.01.2015 und 07.01.2015,, die Gesellschafteranteile des einzuziehen. Vor dem Landgericht Berlin (100 O 19/15 und 97 O 48/15) sind diese Beschlüsse, ebenso wie die Entlassung des Geschäftsführers …H, die Bestellung des Aufsichtsrats und dessen Beschlussfassung jeweils angefochten. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Die Klägerin trägt vor:

Die Abberufung des am 13.10.2014 sei wirksam gewesen, die Klägerin meint, habe nicht mitstimmen dürfen. Unwirksam gewesen wegen formaler Fehler sei aber die Bestellung des Aufsichtsrats. Dessen Abberufung des Geschäftsführers …H und die Bestellung der weiteren Geschäftsführer sei unwirksam gewesen.

Deshalb, aber auch wegen fehlender bzw. vom Aufsichtsrat nicht genehmigter Vergütungsregelung, fehlte der Zahlung ein Rechtsgrund. Die vom Aufsichtsrat bestellten Geschäftsführer seien auch gar nicht für die Klägerin tätig gewesen. Die von der Beklagten berechneten Sätze seien zudem überhöht.

Die Klägerin beantragt im Wege des Urkundenprozesses,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 428.209,50 nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 26.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

eine Abberufung des habe am 13.10.2014 gegen die zulässigerweise abgegebenen Stimmen des nicht stattgefunden. Der Aufsichtsrat sei ordnungsgemäß bestellt worden, nachdem sich der Geschäftsführer geweigert habe, mit diesem zusammenzuarbeiten, sei er berechtigt abberufen worden. Der Aufsichtsrat habe dann die weiteren Geschäftsführer wirksam bestellen können und müssen.

Diese seien auch für die Klägerin umfangreich (zu den in den Rechnungen enthaltenen Bruchteilen ihrer tatsächlichen Arbeitszeit) tätig geworden. Berechnet habe man aufgrund einer Vereinbarung von für die Klägerin und für die Beklagte entsprechend einer Empfehlung der IHK das 2,8 fache der Eigenkosten. Dabei handle es sich um die angemessene Vergütung.

Das sei auch dem Aufsichtsrat mitgeteilt worden.

Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit ohne Berechnung tätig war, könne die Klägerin keinen Rechtsanspruch herleiten: vor dem Oktober 2014 sei der Umfang der Tätigkeit vernachlässigbar gewesen.

Als Urkunden liegen insbesondere vor Niederschriften über die maßgebliche Sitzungen der Gesellschafterversammlung und die Sitzungen des Aufsichtsrats, außerdem die von der Beklagten erstellten Rechnungen. Das Gericht hat keinen weiteren Beweis erhoben. Zu den vorgelegten Urkunden und den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien und ihrer Anlagen.

Gründe

Die Klage ist im Urkundsprozess zulässig und begründet. Die Klageforderung ist geschuldet aus § 812 BGB. Die Klägerin kann sowohl die Leistung als auch das Fehlen des von Beklagtenseite hierfür behaupteten Rechtsgrundes durch Urkunden belegen.

Unabhängig davon ist außer Streit geblieben, dass die Klägerin in Höhe der Klageforderung Zahlungen an die Beklagte geleistet und diese die Zahlungen vereinnahmt hat.

Die Beklagte hat als Rechtsgrund hierfür einen zwischen den Parteien durch mündliche Vereinbarung der jeweiligen Geschäftsführer geschlossenen Dienstverschaffungsvertrag behauptet. Sie hat weiter behauptet, der damals eingesetzt gewesene Aufsichtsrat der Beklagten sei über diesen Vertrag informiert worden.

Dies lässt sich mit den von Klägerseite vorgelegten Urkunden widerlegen: die Aufsichtsratsprotokolle enthalten einen solchen Vorgang nicht. Es hätte nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2014 ohnehin dem Aufsichtsrat oblegen, nicht der Geschäftsführung, die behauptete Vergütungsvereinbarung zu treffen. Jedenfalls aber hätte der Aufsichtsrat aufgrund des Volumens der Vergütungsvereinbarung vorher zustimmen müssen. Beides ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Die behauptete Unterrichtung des Aufsichtsrats liegt an der Grenze der Einlassungsfähigkeit und kann die Beschlussfassung eines dreiköpfigen Aufsichtsrats nicht ersetzen. Der Geschäftsführer hat bei dem von der Beklagten behaupteten Geschäft außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt, was der Beklagten - in Person des für sie handelnden … - auch bekannt gewesen ist, wie sich aus dessen durch Anlage K 8 belegter Teilnahme an der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 13. Oktober 2014 ohne weiteres ergibt. Ob das Geschäft nun nichtig oder schwebend unwirksam gewesen ist, kann dahinstehen, da es die Klägerin (ihr Aufsichtsrat) nicht genehmigt hat.

Auf die Frage, ob Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt wirksam bestellt waren, kommt es dagegen nicht an: die Klägerin muss nur den von der Beklagten behaupteten Rechtsgrund widerlegen.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen: Ein Rechtsgrund aus § 612 BGB (wie von der Beklagten zuerst behauptet) kann nicht zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Zahlungen hergenommen werden: ein solcher Anspruch hätte den einzelnen Geschäftsführern persönlich, nicht aber der Beklagten zugestanden.

Die Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 4, 711 ZPO. Der Beklagten war die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Annotations

(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(3) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

(4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.