Landgericht Bamberg Beschluss, 16. Apr. 2015 - 3 T 61/15

16.04.2015
vorgehend
Amtsgericht Bamberg, 601 M 128/15, 16.02.2015

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 16.02.2015, Az. 601 M 128/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.579,22 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Mit Schreiben vom 13.08.2014, eingegangen am selben Tag, beauftragte der Gläubiger (Wert der Gesamtforderung: 1.579,22 EUR) den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Unter dem 16.12.2014 teilte der Gerichtsvollzieher ... mit, dass der Aufenthaltsort der Schuldnerin nicht zu ermitteln sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.12.2014 wies der Gläubiger darauf hin, dass er bereits in seinem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 13.08.2014 den Antrag gestellt habe, ggfs. durch Nachfrage bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung der Schuldnerin gemäß § 755 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Unter dem 19.01.2015 leitete der Gerichtsvollzieher die von ihm erholte Melderegisterauskunft des Einwohneramts der Stadt Bamberg vom 29.12.2014 an den Gläubiger weiter, allerdings ohne Angabe der Wohnanschrift (diese wurde bei Anfertigung der Kopie abgedeckt). Der Gerichtsvollzieher wies den Gläubiger darauf hin, dass er die Wohnanschrift der Schuldnerin nicht mitteilen dürfe, da das Einwohneramt ihn darauf hingewiesen habe, dass eine absolute Auskunftssperre aufgrund schutzwürdiger Belange bestehe.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2015 legte der Gläubiger gegen die Weigerung des HGV ... die Wohnanschrift der Schuldnerin zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bekannt zu geben, Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, die Weigerung des Gerichtsvollziehers sei rechtswidrig, da es im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine zu beachtende Auskunftssperre gebe. Die Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 BayMeldeG gelte nur bei Auskünften gegenüber Dritten, nicht aber im Rahmen einer Datenübermittlung zwischen der Stadt Bamberg und dem beauftragten Gerichtsvollzieher. Auch im Verhältnis zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger greife die Auskunftssperre nicht, da es sich bei dem Gerichtsvollzieher um keine Meldebehörde handele. Im Übrigen sehe auch § 755 ZPO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 06.02.2015 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 16.02.2015 wies das Amtsgericht Bamberg die Erinnerung des Gläubigers nach Einholung einer Stellungnahme des Gerichtsvollziehers als unbegründet zurück.

Gegen diesen ihm am 19.02.2015 zugestellten Beschluss legte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 05.03.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass § 755 ZPO als Vorschrift des Bundesrechts den landesrechtlichen Regelungen des Bayerischen Meldegesetzes vorgehe. § 755 ZPO sei die Rechtsgrundlage für die dem Gerichtsvollzieher übertragene Aufgabe, Auskünfte zu erteilen. § 755 ZPO sehe aber weder eine Auskunftssperre vor noch werde dem Gerichtsvollzieher ein Ermessen eingeräumt. Die letzte Novellierung des Zwangsvollstreckungsrechts habe das Ziel verfolgt, die Rechte der Gläubiger zu stärken. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts stünde es jedem Schuldner frei, sich sehr einfach der weiteren Zwangsvollstreckung zu entziehen. Wegen der weiteren Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.02.2015 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10.03.2015 hat das Amtsgericht Bamberg der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Gläubiger hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.03.2015, auf den Bezug genommen wird, weiter begründet.

B.

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die eingelegte Vollstreckungserinnerung unbegründet ist.

Die Beschwerdekammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des Amtsgerichts vollinhaltlich an. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist die Weigerung des Gerichtsvollzieher, die ermittelte Wohnanschrift der Schuldnerin dem Gläubiger nicht mitzuteilen, nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher sich aufgrund der seitens des Einwohneramts mitgeteilten absoluten Auskunftssperre hierzu nicht in der Lage gesehen.

I.

Nach § 755 Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher einerseits aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung erheben.

Nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayMeldeG hat die Meldebehörde andererseits auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Gemäß Art. 31 Abs. Satz 2 BayMeldeG ist in diesen Fällen eine Melderegisterauskunft unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne von Satz 1 ausgeschlossen werden kann.

§ 755 ZPO selbst regelt nicht die Frage, wie der Gerichtsvollzieher beim Vorhandensein einer solchen melderechtlichen Auskunftssperre weiter zu verfahren hat. In der Literatur wird dazu tendiert, eine „Fernwirkung“ der Auskunftssperre anzunehmen, auch wenn der Gerichtsvollzieher hoheitlich tätig werde und die Auskunftssperre nur gegenüber privaten Stellen gelte; es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gerichtsvollzieher stets im Auftrag und im alleinigen Interesse eines Gläubigers tätig werde (vgl. Ehmann, NJW 2013, 1862, 1864; ders., jurisPR-ITP 20/2014 Anm. 2; für eine Fortgeltung der Auskunftssperre auch Ulrici, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 755 Rn. 9.1). Das Amtsgericht Marbach hat in der - soweit ersichtlich - einzigen gerichtlichen Entscheidung ausgeführt, § 755 Abs. 1 ZPO könne nicht zu einem Unterlaufen der Auskunftssperre durch die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers führen (Beschluss vom 20.12.2013, Az. 3 M 1312/13, DGVZ 2014, 70, bei juris Rn. 7 ff.).

II.

Die Beschwerdekammer schließt sich dieser Auffassung an. Eine Auslegung des § 755 Abs. 1 ZPO nach den gängigen Auslegungsmethoden kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

1. Schon dem Wortlaut nach sieht § 755 Abs. 1 ZPO (lediglich) die „Erhebung“ der gegenwärtigen Anschrift bei der Meldebehörde zur Ermittlung des Aufenthaltsorts vor. Die Übermittlung der so erhobenen Anschrift an den Gläubiger ist nach dem eindeutigen Wortlaut nicht vorgesehen. § 755 Abs. 1 ZPO verhält sich hierzu überhaupt nicht.

2. Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen es, über den Wortlaut hinaus dem Gläubiger einen Anspruch gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf „ungefilterte“ Auskunft zuzusprechen. Mit der Einführung des § 755 ZPO verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen effektive Erkenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (BT-Drs. 16/13432, Seite 41, linke Spalte). Die Regelung hat maßgeblich die Zeitersparnis im Blick, da es nach altem Recht Sache des Gläubigers war, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln (BT-Drs. 16/10069, Seite 23, rechte Spalte). Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wird genügt, wenn es dem Gerichtsvollzieher erlaubt ist, auf Antrag des Gläubigers bei den Meldebehörden den aktuellen Aufenthaltsort abzufragen. Denn der Gerichtsvollzieher kann die übermittelten Daten anschließend zur weiteren Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht bzw. er diese durch geeignete Maßnahmen wahren kann (namentlich durch Schwärzung; richtig Ulrici, a. a. O., § 755 Rn. 9.1). Entsprechend kann er insbesondere, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Pfändung durchführen. Mit der Befugnis, die Mitteilung des Aufenthaltsorts für die weitere Zwangsvollstreckung nutzen zu dürfen, verfügt der Gläubiger - im Vergleich zur alten Rechtslage gerade bei vorhandenen Auskunftssperren -über deutlich effektivere Erkenntnis- und in deren Folge auch Vollstreckungsmöglichkeiten. Dem Gläubiger darüber hinaus auch noch einen Anspruch gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf Übermittlung der Auskunft der Meldebehörde zuzuerkennen, war von dem Gesetzgeber ausweislich der vorliegenden Gesetzesmaterialien zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und ist auch teleologisch nicht gerechtfertigt.

3. Schließlich spricht auch eine systematische Betrachtung gegen die vom Gläubiger eingenommene Rechtsauffassung. So unterscheidet § 802l ZPO, der sich (wenn auch in anderem Zusammenhang) ausführlich mit den Auskunftsrechten des Gerichtsvollziehers befasst, ausdrücklich zwischen der Erhebung von Daten einerseits (Abs. 1) und der (anschließenden) Übermittlung der erhobenen Daten andererseits (Abs. 3). Da § 755 ZPO eine mit § 802l Abs. 3 ZPO vergleichbare Vorschrift nicht vorsieht, ergibt sich hieraus im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber im Falle des § 755 ZPO eine Datenübermittlungsbefugnis des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Gläubiger gerade nicht installieren wollte.

III.

Aus der Regelung in § 755 Abs. 2 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung des Gläubigers nichts anderes. Es ist zwar zutreffend, dass Auskünfte etwa der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht mit Hinweis auf eine bestehende Auskunftssperre erfolgen. Auch § 755 Abs. 2 ZPO sieht aber keinerlei Befugnis des Gerichtsvollziehers vor, den mitgeteilten Aufenthaltsort des Schuldners an den Gläubiger zu übermitteln. Im Übrigen besteht zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 755 ZPO nach der Regelungssystematik ein klares Stufenverhältnis; der Gerichtsvollzieher darf sich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung etc. erst wenden, „soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist“. Der Gesetzgeber hat mit der vorrangigen Ermittlung bei der Meldebehörde den Datenschutz im Blick gehabt (vgl. BT-Drs. 16/13432, Seite 43 linke Spalte). Der Fall, dass die Anfrage bei der Meldebehörde keinen Erfolg gehabt hat, ist aber - wie vorliegend - nicht gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher von dem Einwohneramt eine Auskunft aus dem Melderegister erhält. Das Bestehen einer Auskunftssperre ändert nichts daran, dass der Aufenthaltsort für den Gerichtsvollzieher zu ermitteln war.

IV.

Mit dem Vorbringen, es handele sich in der vorliegenden Konstellation gar nicht um eine Melderegisterauskunft im Sinne von Art. 31 BayMeldeG, sondern lediglich um eine Datenübermittlung der Meldebehörde gegenüber dem Gericht nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayMeldeG, so dass die Auskunftssperre gar nicht zum Tragen komme, dringt der Gläubiger (unabhängig von den vorstehenden Ausführungen) nicht durch. Art. 28 Abs. 6 Satz 2 BayMeldeG bestimmt ausdrücklich, dass die datenempfangende Behörde im Falle des Art. 31 Abs. 7 BayMeldeG die übermittelten Daten nur verarbeiten oder nutzen darf, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Wie das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht die Aufgabe der Vollstreckungsorgane oder des Vollstreckungsgerichts, eine hiernach notwendige „Gefährdungsanalyse“ vorzunehmen.

V.

Der Einwand des Gläubigers, das Amtsgericht habe übersehen, dass Bundesrecht landesrechtliche Vorschriften breche, weshalb Maßstab für das Handeln des Gerichtsvollziehers allein § 755 ZPO sei, verfängt im Übrigen - unabhängig von dem Vorstehenden -ebenfalls nicht. Das Melderecht ist erst seit der Föderalismusreform Bundesrecht. Zuvor war das Melderecht der Rahmengesetzgebung des Bundes überlassen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GG a. F.), wovon dieser mit dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) Gebrauch gemacht hat. § 21 Abs. 5 MRRG sieht daher eine ausdrückliche Regelung betreffend Auskunftssperren vor, die der Bayerische Gesetzgeber in Art. 31 Abs. 7 BayMeldeG übernommen hat. Dieses Recht gilt als Bundesrecht fort, Art. 125b Abs. 1 GG. Entsprechend dem bisherigen gesetzlichen Regelungsgefüge sieht im Übrigen auch § 51 des verabschiedeten und (nunmehr wohl) zum 01.11.2015 in Kraft tretenden Bundesmeldegesetzes Auskunftssperren vor.

VI.

Nach allem erweist sich die Erinnerung des Gläubigers, der ausdrücklich auf eine Hinausgabe des ermittelten Aufenthaltsorts der Schuldnerin bestanden hat, als unbegründet, weshalb seine sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

Der Beschwerdewert ist gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 PVG nach dem Wert der in der Vollstreckung befindlichen Gesamtforderung festzusetzen.

E.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob § 755 ZPO auch eine Datenübermittlungsbefugnis des Gerichtsvollziehers an den Gläubiger in Fällen des Bestehens einer Auskunftssperre bzw. einen entsprechenden Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Gerichtsvollzieher beinhaltet, kann in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein.

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Landgericht Bamberg Beschluss, 16. Apr. 2015 - 3 T 61/15 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners


(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners be

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125b


(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der L

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(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.