Landgericht Bamberg Beschluss, 27. Dez. 2017 - 2 HK O 29/17

bei uns veröffentlicht am27.12.2017

Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde, § 269 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. ZPO. Die Erledigterklärung des Klägers verbunden mit dem Kostenantrag ist im vorliegenden Fall in eine Antragsrücknahme mit Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO umzudeuten. Die Antragsschrift vom 02.11.2017 wurde nach entsprechende schriftsätzlicher Aufforderung des Antragstellers vom 06.11.2017 der Antragsgegnerseite nicht zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 erklärte der Antragssteller den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf die seitens des Antragsgegners abgegebenen Unterlassungserklärung vom 03.11.2017 für erledigt. Die Antragsgegnerin stimmt der Erledigterklärung nicht zu, hält diese, da erledigendes Ereignis und Erledigterklärung vor Rechtshängigkeit erfolgt sind, für unzulässig und verwahrt sich gegen die Kostentragungspflicht.

Die Erklärung des Antragstellers ist im Hinblick auf die gewollte Rechtsfolge und den vorgetragenen Sachverhalt - Erledigung und Erledigungserklärung vor Zustellung der Antragsschrift - als Antragsrücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO mit der dort geregelten Kostenfolge auszulegen. Eine Klagerücknahme war auch ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich.

II.

Bei der pflichtgemäjen Ermessensausübung sind insbesondere die Erfolgsaussichten eines materiellrechtlichen Erstattungsanspruchs zu berücksichtigen. Wäre die Beklagte dem vorgerichtlichen Verlangen gewissenhaft und vollumfänglich nachgekommen, wäre es aller Voraussicht nach nicht zur Einreichung des Antrags auf einstweilige Verfügung gekommen. Weil damit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben wurde, ist es sachgerecht, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit des Antrags sind im Übrigen nicht substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragssteller nicht aktivlegitimiert wäre. Auch eine zu kurze Frist zwischen Abmahnung und Antrag auf einstweilige Verfügung vermag die Kammer nicht zu erkennen, da nach der Faxsendebestätigung die Abmahnung dem Antragsgegner am 23.10.2017 vormittags zuging.

Der Streitwert entspricht dem Interesse an der zu unterbindenden Handlung. „Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] -Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] -Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ZR 125/06, juris). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Antragstellers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat.“ (OLG München Beschluss vom 26.5.2009 - 29 W 1498/09, BeckRS 2009, 27637, beckonline).

Anhaltspunkte, dass diese Grenze überschritten ist, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2008 - X ZR 125/06

bei uns veröffentlicht am 27.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 125/06 vom 27. Mai 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Be

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 125/06
vom
27. Mai 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch die
Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren im Senatsbeschluss vom 25. März 2008 hat es sein Bewenden.

Gründe:


1
Der Senat hat den Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren durch den angegriffenen, nicht begründeten Beschluss auf 2 Millionen Euro festgesetzt und ist damit von der letzten Streitwertangabe der Klägerin (1 Million Euro) abgewichen. Dabei hat der Senat entsprechend gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert ) den gemeinen Wert des Patents bei Berufungseinlegung einschließlich bis dahin aufgelaufener Schadensersatzansprüche zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang, dass es in den zwei zuletzt von ihr genannten Verletzungsstreitigkeiten (im Schriftsatz vom 2.2.2007 hatte die Klägerin eine wesentlich größere Zahl von Verletzungsstreitigkeiten vorgetragen) zu einem Vergleich gekommen ist und dass die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents Zweifeln begegnen mag. Die Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Verfahren widerspruchslos festgesetzten Streitwerts von 2 Millionen Euro beruhte auf der Überlegung, dass in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht anders als bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren noch offen war, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden durften als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen war, zumal stichhaltige Gründe für eine abweichende Festsetzung nicht geltend gemacht worden sind und sich die Streitwertbemessung angesichts der Angaben im Schriftsatz vom 2. Februar 2007 im unteren Bereich des Vertretbaren bewegt. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. Sen.Beschl. v. 6.6.2006 - X ZR 73/03), als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf muss daher ohne Erfolg bleiben.
Scharen Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.10.2006 - 3 Ni 7/06 (EU) -