Landgericht Augsburg Endurteil, 25. Sept. 2018 - 022 O 2736/17

bei uns veröffentlicht am25.09.2018

Gericht

Landgericht Augsburg

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern 128.775,95 € nebst ausgerechneten Verzugszinsen in Höhe von 9.601,00 € sowie weitere Zinsen aus 128.775,95 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.09.2016 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2017 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer durch das Krankenhaus ... ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung der „Konsiliararztverträge“.

Die Kläger sind niedergelassene Orthopäden/Unfallchirurgen und Gesellschafter der orthopädischen Berufsausübungsgemeinschaft ... Der Beklagte ist Träger der als Eigenbetrieb organisierten Kliniken ... und damit auch des Klinikums ... Die Gesellschafter dieser Berufsausübungsgemeinschaft kooperieren seit vielen Jahren mit dem Krankenhaus ... und sind seit 2003 Belegärzte am Krankenhaus ... In den letzten Jahren waren die Kläger für das Krankenhaus ... hauptsächlich als Kooperations- und Konsiliarärzte tätig.

Am 09.12.2010 schloss der Kläger zu 1), am 17.01.2012 der Kläger zu 2) mit dem Klinikum gleichlautende „Konsiliaraztverträge“ ab. Der Vertragstext wurde dabei vom Krankenhaus gestellt und basiert auf einem Vertragsmuster, das die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht hat. Im Vertrag ist unter anderem geregelt, dass die Kläger die vom Krankenhaus ... angeforderten Operationen durchführen, wobei sie auch für die Vor- und Nachbereitung der Operation (Aufklärung, postoperative Visite etc.) zuständig sind. Für die Tätigkeit im Krankenhaus bedienen sich die Kläger des dort vorhandenen Equipments und Assistenzpersonals. Als Vergütung erhalten die Kläger 18% des jeweils nach dem Fallpauschalenkatalog abrechenbaren DRG (die nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechenbaren Fallpauschalen des Entgeldkatalogs für Hauptabteilungen). Dieses Vergütungsmodell basiert auf dem bundesweit praktizierten Kooperationsmodell und wurde so in den veröffentlichten Vertragsmustern der Deutschen Krankenhausgesellschaft empfohlen. Üblich sind dabei prozentuale Beteiligungen um 20%.

Vertragsgemäß operierten die Kläger ihre Patienten im Krankenhaus ..., das Krankenhaus stellte für die Operationen die nötigen Termine und nahm die Patienten stationär auf. Die Kläger operierten so an regelmäßigen Tagen (meist an ein bis zwei Tage in der Woche) am Krankenhaus. Die Abrechnung erfolgte durch die Krankenhausverwaltung, welche den Klägern regelmäßig mitteilte, wie hoch der 18%ige Anteil der Kläger an den abgerechneten Fallpauschalen ist. Fällig wurden die Vergütungen auf den dem Abrechnungsmonat folgenden nächsten Monatsersten.

Die Tätigkeiten wurden über Jahre hinweg durch die Beteiligten durchgeführt.

An 16.06.2015 erklärte der Geschäftsführer der Kliniken mündlich, tags darauf, am 17.06.2015 schriftlich, die außerordentliche Kündigung der Kosiliararztverträge der Kläger. Vorsorglich erklärte der Geschäftsführer mit Schreiben vom 25.06.2015 auch die ordentliche Kündigung der Verträge zum 31.12.2015.

Nach Erklärung der außerordentlichen Kündigung, ab 01.07.2015, brachten die Kläger ihre Patienten, für die bereits vor der Kündigung Operationstermine festgelegt waren, in der Belegabteilung unter, da sie seitens des Krankenhauses nicht mehr in der Hauptabteilung aufgenommen wurden. Anders als Konsiliarärzte erbringen Belegärzte keine Krankenhausleistung nach § 2 I KHEntG, sodass sie nicht dem Krankenhaussektor angehören und nicht den Regelungen des Krankenhausrechts unterliegen. Bei Konsiliarärzten erfolgt die Vergütung der Krankenhausleistungen nach dem für den stationären Sektor zur Verfügung stehenden Budgets der Krankenhäuser direkt durch die Krankenkassen. Belegärzte sind niedergelassene Ärzte, deren Vergütung die zuständige Kassenärztliche Vereinigung nach ihrem Honorarverteilungssystem gem. § 87 b SGB V festsetzt. In Einzelfällen können sich durch die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten völlig unterschiedliche Vergütungssätze für ein und dieselbe Operation ergeben. Die Vergütungen der Belegärzte lagen in den letzten Jahren deutlich unter der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Beteiligung von 18% am abrechenbaren DRG. So kann es passieren, dass die belegärztlichen Vergütungssätze bei längeren Anfahrtswegen für die Ärzte kein kostendeckendes Vergütungsmodell mehr darstellen.

Auf Nachfrage begründete der rechtliche Vertreter der Klinik die plötzliche, fristlose Kündigung der Verträge damit, dass die Konsiliararztverträge „eine unzulässige möglicherweise sogar strafbare Zuweisung von Patienten“ darstellten, sodass er der Klinik die sofortige Aussprache der Kündigungen empfohlen hatte. Auch wurde auf die geplante Einführung des § 299 a StGB im Juni 2016 verwiesen und dass man einen strafrechtlichen Verstoß bei Fortführung der Verträge befürchtete.

Die am 04.08.2015 aufgenommenen Verhandlungen zwischen den Parteien bezüglich abgeänderter, neuer Konsiliarverträge blieben erfolglos.

Am 28.09.2016 kündigten die Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe des Differenzbetrages zwischen ihrer Vergütung nach Kündigung als Belegärzte und der 18%-igen vertraglich festgelegten Vergütung aus den abgeschlossenen Konsiliarverträgen bis 31.12.2015, also dem Wirksamkeitszeitpunkt der ordentlichen Kündigung, an. Mit der Tätigkeit als Belegärzte konnten sie gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für die Monate Juli bis September nur 59.918,95 € abrechnen, während sie nach konsiliarärztlicher Vereinbarung 121.483,81 € erhalten hätten. Im vierten Quartal betrug ihre Vergütung als Belegärzte nur 61.213,43 €, während sie sonst 128.469,52 € bekommen hätten. Die Vergütungsdifferenz betrug insgesamt 128.755,95 €. Mit selben Schreiben forderten die Kläger auch den bis zu diesem Zeitpunkt (28.09.2016) angefallenen Verzugsschaden gemäß des vertraglich vereinbarten 8 prozentigen Zinssatzes in Höhe von 9.601,00 €, sodass sie den Gesamtschaden auf 138.367,96 € bezifferten.

Die Kläger sind der Meinung,

die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, es fehlte an „Tatsachen“ und an einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB. Die unberechtigte Kündigung stelle eine Pflichtverletzung nach § 241 II BGB dar, sodass der Beklagte ihnen den entgangenen Gewinn ersetzen müsse.

Die Kläger beantragen:

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

    • -€ 138.376,96 nebst Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2016 und

    • -weitere € 3.509,19 nebst Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

      -zu bezahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten für die Geltendmachung der Forderung in Höhe von € 2.114,21 nebst Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Rechtsansicht, die streitgegenständlichen Verträge seien aufgrund Verstoßes gegen § 31 MBO-Ä, § 31 BayBO-Ä, § 73 VII und § 128 II SGB V nichtig, denn sie verstießen gegen das Verbot der sog. „Zuweisung von Patienten gegen Entgelt“ bzw. seien wettbewerbswidrig. Auch wenn diese Zuweisung zu Beginn und über die lange Dauer der Zusammenarbeit nicht geplant gewesen sei und letztlich nur ein Nebeneffekt der Vereinbarung gewesen sei, so ergebe sich eine Zuweisung von Patienten aus dem Vertragsverhältnis wie folgt: Es sei über Jahre eine „win-win“ Situation praktiziert worden. Die Ärzte hätten im Krankenhaus das Equipment und Material gegen eine überdurchschnittlich hohe Vergütung gestellt bekommen, während sie die zu operierenden Patienten aus ihrer Praxis im Klinikum ... untergebracht hätten. Seit der Kündigung der Verträge sei die Patientenzahl nun evident zurückgegangen.

Schon vor Inkrafttreten des § 299 a StGB habe es zahlreiche Normen gegeben, welche letztlich genau diesen Sachverhalt im Blick gehabt hätten. Gerade die Normen des SGB V hätten den Beklagten verpflichtet.

Aus einem nichtigen Geschäft könne schon kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Eine sofortige Kündigung sei letztlich auch durch § 313 BGB gerechtfertigt.

Die Kläger dagegen sind der Meinung, die vorgetragene „win-win“ Situation sei nicht strafbar. Es beruhe auf vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen, wenn besondere Fachleute ohne ausreichend eigene Operationsräumlichkeiten und Equipment in ihrer Praxis die Patienten, welche gerade von ihnen operiert werden wollen, in das Klinikum bringen würden und dem Klinikum dafür ihren Sachverstand und know-how bieten würden. § 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) würde dies ausdrücklich erlauben.

Die Bezahlung sei dafür auch angemessen, sie würden umfangreiche Leistungen auch über die reine Operation hinaus erbringen, wie die vollständige Vor- und Nachsorge der Patienten. Ein reines „Zuweiser-Entgelt“ sei dadurch geprägt, dass die Empfänger gerade keinerlei Leistung erbringen würden.

Der Vergütungsmodus, welcher sich nach der abrechenbaren Fallpauschale des Krankenhauses richtete, habe auch Korrekturmöglichkeiten dergestalt vorgesehen, dass nachträgliche Einbußen des Krankenhauses an die Kläger weitergegeben werden könnten.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet.

A. Das Landgericht Augsburg ist örtlich und sachlich zuständig. Es liegen zulässige subjektive und objektive Klagenhäufung, §§ 59 f., 260 analog ZPO vor.

B. Die Klagen sind überwiegend begründet. Eine teilweise Abweisung erfolgt nur hinsichtlich der zu viel eingeforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und unzulässiger Zinsen/Zinshöhe.

Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB wegen unberechtigter fristloser Kündigung gegen den Beklagten zu. Der Beklagte ist Träger der Krankenhäuser an der Paar und muss sich das rechtswidrige Verhalten des Geschäftsführers nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Die am 16.06.2015 mündlich bzw. 17.06.2015 schriftlich erklärte und zugegangene außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers der Klinik ist unwirksam und stellt damit eine Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses dar. Es liegt kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB vor, insbesondere war dem Beklagten ein Abwarten der Kündigungsfrist und eine ordentliche Kündigung zumutbar.

Es gilt zunächst klarzustellen, dass es vorliegend einzig um die Frage geht, ob die außerordentliche Kündigung wirksam war. Dass das Vertragsverhältnis ordentlich zum 31.12.2015 gekündigt wurde und werden konnte, ist unstreitig.

I. Bei fristlosen Kündigungen geht es dabei immer um die Frage, ob sich der Kündigende auf Tatsachen berufen kann, die einen wichtigen Grund darstellen. Zu fragen ist, ob „auf Grund (dieser Tatsache) dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (...) nicht zugemutet werden kann“, § 626 I BGB.

Nach Würdigung des Einzelfalls sieht das Gericht keinen wichtigen Grund auf Seiten des Beklagten gegeben, welcher eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

Dabei sind folgende Interessen im vorliegenden Einzelfall zu würdigen und abzuwägen:

Der Vertrag mit den umstrittenen Klauseln wurde den Klägern vom Krankenhaus vorgelegt. Das Krankenhaus befürchtete somit die Unwirksamkeit des Vertrages bzw. die Strafbarkeit des Verhaltens aufgrund ihrer eigenen vorgelegten Klauseln.

Das Vertragsverhältnis wurde einige Jahre stillschweigend gelebt, ohne dass es Beanstandungen gab.

Bei den streitgegenständlichen Verträgen handelt es sich um die Nachbildung eines Vertragstextes, der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Vertragsmuster veröffentlicht wurde. Die Gesellschaft war es auch, die anschließend das Krankenhaus dazu aufgefordert hatte, die Verträge auf Normverstöße prüfen zu lassen. Nachdem sie die Vertragsmuster erstellt hatte, kann das Risiko eines Normverstoßes nicht allein von den Klägern getragen werden, indem ihre Verträge fristlos gekündigt werden.

Die streitgegenständlichen Verträge entsprachen den in der Branche üblichen Verträgen, wobei die Vergütung sogar geringer als in Vergleichsfällen war.

Der von der Beklagten ins Feld geführte § 299 a StGB trat in der Form erst ein Jahr nach der umstrittenen außerordentlichen Kündigung in Kraft. Es wäre genügend Zeit gewesen, die Situation in Ruhe zu eruieren und ggf. fristgerecht zu kündigen. Eine Berufung auf den § 299 a StGB kann daher nicht durchgreifen, auch wenn ein Verstoß gegen die Strafvorschrift möglicherweise eine Kündigung rechtfertigen würde.

Auch wenn sich der Beklagte auf Parallelvorschriften des § 299 a StGB beruft (z.B. § 31 MBO-Ä, § 31 BayBO-Ä, §§ 73 VII, 128 II SGB V), rechtfertigen die vorliegenden Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung nicht. Dabei lässt das Gericht hier offen, inwiefern die genannten Vorschriften für die Parteien Geltung beanspruchen bzw. ob sie erfüllt sind. Gegen einen wichtigen Grund spricht hier schon, dass diese Vorschriften bereits bei Vertragsschluss vorlagen und dem Beklagten dann bereits hätten bekannt sein müssen. Daher ist es ihm zumutbar, bei Kündigung unter Berufung auf ebendiese Vorschriften, ihren Vertragspartnern eine ausreichende Kündigungsfrist zu gewähren. Schließlich geht es um ihre eigenen Klauseln. Der Kündigungsgrund kommt aus ihrer Sphäre. Selbst wenn sie erst mit der Zeit Bedenken gegen die abgeschlossenen Verträge bekommen hat, so bestand - nach mehreren Jahren der Vertragsdurchführung - kein so plötzlicher zeitlicher Drang, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Denn die Kündigungsfrist dient dem Vertragspartner dazu, sich nach einer anderen Tätigkeit umzusehen und sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen. Grundsätzlich rechtfertigen nur schwerwiegende (vertragliche) Verstöße des Vertragspartners, ihm diese Frist zu nehmen, nämlich nur dann, wenn dem Kündigenden in Anbetracht der Verfehlung ein Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Unstreitig ist im vorliegenden Fall auch, dass die Kläger - als besondere Spezialisten auf ihrem Fachbereich - ihre Tätigkeit im Krankenhaus stets einwandfrei erbracht haben und für die erhaltenen Vergütungen fachärztliche Arbeit auf professionell-hohem Niveau geleistet haben. Daher kann hier schon kein evidenter Verstoß gegen das Verbot der entgeltlichen Patientenzuweisung bzw. kein Wettbewerbsverstoß angenommen werden. Ein solcher setzt an allererster Stelle voraus, dass die gezahlte Vergütung unangemessen ist, was sich daraus ergeben kann, dass die Zahlung ohne eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde oder aber die Referenzwerte der Vergütung ohne stichhaltige Begründung überschritten werden. Dass eine Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und Krankenhaus nicht per se verboten ist, zeigt bereits § 1 Krankenhausentgeltgesetz.

Dem Beklagten war nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen deshalb ein Abwarten der regulären Kündigungsfrist zumutbar gewesen.

Ein Abstellen auf § 313 BGB (wie vom Beklagten vorgetragen), ist hier aus selbigen Gründen nicht möglich. Auch bei § 313 III BGB geht es um die Frage der „Zumutbarkeit“, welche aus den bereits erwähnten Aspekten hier bejaht werden kann.

II. Das Verschulden wird gem. § 280 I 2 BGB widerleglich vermutet. Ansatzpunkte, welche gegen ein Verschulden des Beklagten sprechen, wurden nicht vorgetragen.

III. Die Kläger haben einen Anspruch auf Ersatz ihres durch die unwirksam ausgesprochene fristlose Kündigung entstandenen Schaden nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB.

Sie haben für das Gericht nachvollziehbar vorgetragen und vom Beklagten der Höhe nach unbestritten, dass ihnen durch den Verlust der Möglichkeit, nach den ursprünglichen Vertragsmodalitäten im Krankenhaus ... tätig sein zu dürfen, ein Schaden von insgesamt 138.376,96 € entstanden ist. Dieser setzt sich aus dem eigentlichen Schaden i.H.v. 128.775,95 € entgangener Gewinn und den bis zum 28.09.2016 angefallenen Zinsen zusammen.

C. Das Gericht hält bei den Rechtsanwaltskosten jedoch nur einen Anspruch i.H.v. 2.611,93 € für begründet. Dieser errechnet sich aus dem Gegenstandswert von 138.376,96 € bei einer 1,3 Geschäftsgebühr (2174,90 €), der Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € und 19% Mehrwertsteuern. Anders als vom Beklagtenvertreter vorgetragen, sieht das Gericht im vorliegenden Fall eine Erhöhung auf 1,8 aufgrund besonderer Schwierigkeit nicht als erforderlich an. Auch hält es die zweifache Geltendmachung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (in Unterpunkt 2 der Klageziffer 1 und in der Klageziffer 2) nicht für begründet. Nach § 249 BGB kann der Schaden nur ein mal eingefordert werden.

Die Zinshöhe von 5% ergibt sich aus § 288 I BGB. Mangels „Entgeltforderung“ i.S.v. § 288 II BGB war eine Verzinsung zu 9% nicht möglich.

D. Die Zinsen hinsichtlich der Hauptforderung i.H.v. 128.775,96 € ergeben sich aus Verzug gem. §§ 280 I, II, 286 BGB ab Fälligkeit. Vertraglich wurden 8 Prozentpunkte vereinbart. Jedoch ist eine Verzinsung der bereits ausgerechneten Verzugszinsen (9.601,00 €) nicht mehr möglich (§ 289 BGB). Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.

E. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte nach § 92 II Nr. 1 ZPO.

E. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 709 S. 2 ZPO.

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.