Landgericht Augsburg Beschluss, 01. Feb. 2017 - 043 T 3822/16

published on 01/02/2017 00:00
Landgericht Augsburg Beschluss, 01. Feb. 2017 - 043 T 3822/16
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 27.10.2016 (Sicherungsanordnung gemäß § 283 a ZPO) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 27.10.2016 (Bl. 156/161 d.A.) traf das Amtsgericht Landsberg am Lech eine Sicherungsanordnung. Hiergegen haben die Beklagten durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und begründet (Bl. 163/170 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 283 a Abs. 1 S. 3, 567 ff ZPO), in der Sache jedoch nicht erfolgreich.

Das Erstgericht hat zu Recht eine Sicherungsanordnung gemäß § 283 a ZPO erlassen, da die Voraussetzungen des § 283 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zutreffend bejaht wurden und die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für die Kläger gerechtfertigt ist.

Gemäß § 283 a Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Gericht auf dem Boden des (bisherigen) Beweisergebnisses eine Prognose über den Verfahrensausgang, also die Erfolgsaussicht der Klage zu treffen. Nach dem Ergebnis des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen ... vom 04.07.2016 hat das Erstgericht die hohe Erfolgsaussicht der Klage zutreffend bejaht. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die geltend gemachten Bedenken und weiteren Fragen abgeklärt sind, eine Ausschöpfung der Beweismittel wird gerade nicht verlangt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31.A., § 283 a, Rn. 3 m.w.N.).

Das Amtsgericht hat gemäß § 283 a Abs. 1 Nr. 2 die beiderseitigen Interessen der Prozessparteien gegeneinander abgewogen.

Hierbei ist auf Klägerseite nicht das Risiko einer späteren Zahlungsunfähigkeit der Beklagten oder die Dauer des Verfahrens allein maßgebend; vielmehr ist die wirtschaftliche Bedeutung des Zahlungsausfalles für die Kläger entscheidend (Zöller/Greger a.a.O. Rn. 4). Insoweit ist auch die Höhe der ausstehenden Forderung in die Abwägung mit einzubeziehen.

Darüber hinaus wurden mit Schriftsatz vom 23.09.2016 und eidesstattlicher Versicherung der Kläger (23.09.2016, Anlage K15) besondere Nachteile in Gestalt fehlender Rücklagenbildung und Einschränkung des Lebensstandards glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass aufgrund des im Beschluss dargestellten Heizverhaltens der Beklagten (Seite 4, 4. Absatz, ergänzt durch SS v. 25.01.2017 samt eidesstattlicher Versicherung der Kläger) besondere Nachteile im Bezug auf die Substanz und das Wasserleitungssystem des Hauses drohen.

Demgegenüber sind die von den Beklagten geltend gemachten Interessen nachrangig. Mit der Vorschrift des § 283 a ZPO wird bei Vorliegen der aufgezählten Voraussetzungen gerade in Kauf genommen, dass bei besonderen Nachteilen der Zahlungsanspruch auch ohne konkrete Gefährdung des Vollstreckungserfolges gesichert werden kann; die Minderungs- bzw. Mängelrechte des Mieters werden insoweit nicht ausgehöhlt, als mit der Sicherungsanordnung noch keine Befriedigung der Zahlungsansprüche, sondern lediglich eine Sicherung verbunden ist. Da die Sicherung der Ansprüche auch durch Bürgschaft möglich ist, ist das Argument der Beklagtenseite hinsichtlich der Bindung von Kapital nicht tragfähig, zumal die Beklagten ohnehin mit der geschuldeten Mietzahlung in wirtschaftlicher Hinsicht kalkulieren müssen und diese dem Lebensunterhalt nicht zur Verfügung steht.

Im Hinblick auf die in § 283 a Abs. 4 ZPO normierte Schadensersatzpflicht der Kläger sind die Beklagten ausreichend geschützt, sollten den Klägern nach der zu treffenden Entscheidung Ansprüche nicht in Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung zustehen.

Soweit die Beklagten die verwendete Formulierung „verurteilt“ bemängeln, ist sowohl aus dem Titel Beschluss, als auch durch die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 283 a ZPO ersichtlich, dass es sich um eine Sicherungsanordnung, also eine vorläufige Regelung handelt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Ausführungen des Erstgerichts im angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)