Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bewilligung der Freigabe zweier Ölgemälde, welche bei dem Amtsgericht Ansbach hinterlegt sind.
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ansbach, Az. 1062 Js 8347/09 gegen den Beklagten wurden am 01.10.2009 zwei Bilder, das Bild „Frau im Sessel“ sowie das Bild „Blumenstrauß“ in den Geschäftsräumen des Beklagten in … beschlagnahmt. Anfang 2010 wurden die beiden Ölgemälde durch die Staatsanwaltschaft Ansbach unter dem Aktenzeichen HL 11/2010 beim Amtsgericht Ansbach, Hinterlegungsstelle, hinterlegt.
Der Kläger trägt vor, die von dem berühmten Maler H. P. gemalten Gemälde habe dieser seiner Tochter … zu Lebzeiten geschenkt und die Bilder seien sodann am 18.11.1986 mit anderen Kunstgegenständen aus dem Hause … in … der … und ihres Ehemannes … gestohlen worden. Die streitgegenständlichen Ölgemälde hätten sodann die aus der Ehe hervorgegangene Kläger und seine Schwester, … je zur Hälfte geerbt. … habe ihre Ansprüche insoweit an den Kläger abgetreten.
Der Kläger trägt vor, ihm stünde aus eigenen bzw. abgetretenem Recht auf Grund Eigentums an den beiden streitgegenständlichen Ölgemälden ein Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der Freigabe dieser Ölgemälde aus der Hinterlegung zu. Der Beklagte habe an den Bildern kein Eigentum erworben. Bereits aus den strafrechtlichen Ermittlungen ergäbe sich, dass der Beklagte die Gemälde nicht gutgläubig erhalten habe, sondern vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Bilder nicht im guten Glauben gewesen. Er habe gewusst bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Gemälde entwendet waren.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der beim Amtsgericht Ansbach - Hinterlegungsstelle - unter dem Aktenzeichen HL 11/2010 hinterlegten Gemälde von H. P., „Frau im Sessel“ und „Blumenstrauß“ zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt vor, er sei Eigentümer der streitgegenständlichen Gemälde geworden. Er gibt an, er habe die Gemälde jedenfalls vor 1993 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen. Jedenfalls habe er sie schon länger als 10 Jahre in Besitz. Er habe bei Erwerb der Bilder keine Kenntnis davon gehabt, dass diese vorher vielleicht gestohlen worden seien und habe dies auch nicht wissen müssen. Sein Stiefvater habe ihm bei der Schenkung von dem Kauf der Bilder in Dinkelsbühl erzählt. An dieser Aussage seines Stiefvaters habe der Beklagte nicht zweifeln müssen.
Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage:
Für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird, wird der Kläger auf Widerklage verurteilt, die Freigabe der beim Amtsgericht – Hinterlegungsstelle - unter dem Aktenzeichen HL 11/2010 hinterlegten Gemälde von H. P., „Frau im Sessel“ und „Blumenstrauß“, zu bewilligen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage wird abgewiesen.
Zur Begründung des Widerklageabweisungsantrags trägt der Kläger erneut vor, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht gutgläubig gewesen sei, was sich aus seinem widersprüchlichem Verhalten und den sich widersprechenden Erklärungen des Beklagten und seiner Familie ergäbe.
Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015 die Zeugen … und … uneidlich vernommen. Zu den Aussagen der Zeugen wird auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 65/78 d. A.) Bezug genommen.
Die Akte 1114 Js 8347/09 der Staatsanwaltschaft Ansbach war beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Verfahren übergebenen Schriftsätze mit den dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.
I.
Die Klage auf Bewilligung der Freigabe der streitgegenständlichen Ölgemälde zugunsten des Klägers durch den Beklagten war abzuweisen, da dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch hierauf zusteht.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe wäre, dass der Kläger Eigentümer der streitgegenständlichen Gemälde ist. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht aber davon überzeugt, dass vorliegend der Beklagte durch Ersitzung nach § 937 Abs. 1 BGB selber Eigentümer der Gemälde geworden ist. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den mangelnden guten Glauben des Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs der Bilder nachzuweisen. Vielmehr ist das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Bilder vor jedenfalls mehr als 10 Jahren, was ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, hinsichtlich der Provenienz der Bilder gutgläubig war.
1. Der Beklagte hatte die beiden streitgegenständlichen Bilder mehr als 10 Jahre in Eigenbesitz (§ 937 Abs. 1 BGB). Hiervon ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Zunächst trägt der Kläger selber vor, die Bilder seien seiner Familie bereits 1986 gestohlen worden. Damit wären es seit diesem Zeitpunkt jedenfalls möglich, dass der Beklagte sie in Besitz hatte. Der Beklagte selber trägt vor, er habe die Bilder vor dem Tod seines Schwiegervaters im Jahr 1993 von diesem geschenkt bekommen. Jedenfalls waren die Bilder bereits seit mindestens dem Jahr 1998 im Besitz des Beklagten. Dies ist für das Gericht durch die glaubewürdigen und glaubhaften Angaben der Zeugen … und … nachgewiesen.
Die Zeugen haben alle ausgesagt, dass sich die Bilder schon seit langer Zeit im Besitz der Familie befinden. Die Zeugin … gab hierzu an, die Bilder hätten jedenfalls zum Zeitpunkt der Kommunion ihrer Tochter …, in den 90er Jahren schon längere Zeit im Haus gehangen. Die Zeugin … konnte sich daran erinnern, dass sie das Bild „Blumenstrauß“ in ihrer Kindheit abgemalt hatte, da es ihr so gut gefiel. Das Bild wurde in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und war dem streitgegenständlichen Bild im Motiv ähnlich. Die Zeugin gab an, dieses Bild bereits mit ca. 8 Jahren gemalt zu haben. Die Zeugin … gab an, es sei jedenfalls von ihrer Tochter in deren Kindheit gemalt worden. Nachdem die Zeugin zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung 34 Jahre alt war, endete ihre Kindheit spätestens mit dem Alter von 16 Jahren, also 1997. Die Zeugen … und … gaben beide an, die Bilder würden sich bereits ca. 15 Jahre im Besitz der Familie befinden, also jedenfalls seit nicht später als dem Jahr 2000. Aufgrund der Aussage der Zeugin … zum Abmalen des Bildes sowie der Zeugin …, dass die Bilder bereits in den 90er Jahren bei der Kommunion ihrer Tochter in ihrem Besitz waren, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Bilder jedenfalls seit mindestens 1998 im Besitz der Familie waren und teilweise in deren Anwesen, teilweise in den Geschäftsräumen des Beklagten aufgehängt bzw. aufbewahrt wurden.
2. Die Beschlagnahme der Bilder erfolgte am 1.10.2009 und mithin mehr als 10 Jahre nach dem Beginn des Eigenbesitzes des Beklagten. Das der Beklagte auch in der Zwischenzeit Eigenbesitz an den Bildern behielt, wird zudem nach § 938 BGB vermutet. Somit war bei Beschlagnahme der Bilder der Zeitraum von 10 Jahren Eigenbesitz als Voraussetzung der Ersitzung erfüllt.
3. Der Eigentumserwerb durch Ersitzung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Beklagte bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben war oder er später (während des Laufs der 10 Jahre) erfähren hätte, dass ihm das Eigentum nicht zusteht (§ 937 Abs. 2 BGB).
Die Beweislast für den mangelnden guten Glauben bzw. die spätere Kenntnis trägt der Kläger. Dieser hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigenbesitzes bösgläubig war oder dies später wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dies nicht aus der polizeilichen Ermittlungsakte. Der Beklagte hat bereits seit seiner ersten Vernehmung angegeben, er habe von dem vor seinem Besitzerwerb erfolgten Diebstahl der Bilder keine Kenntnis gehabt. Vielmehr seien ihm die Bilder von seinem Stiefvater geschenkt worden. Auch soweit zwischen den Vernehmungen bei der Polizei und den Aussagen bei Gericht ggf. Differenzen und Widersprüche auftreten, so stellen diese allenfalls ein Indiz dar, dass der Beklagte von der deliktischen Herkunft der Bilder vor deren Beschlagnahme durch die Polizei etwas gewusst haben könnte.
Demgegenüber spricht das Verhalten des Beklagten bei der Durchsuchung und zuvor gegen eine solche Kenntnis. Zum einen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte versucht hätte, die Bilder vor der Polizei zu „verstecken“. Vielmehr hat der Beklagte ausweislich der glaubhaften und glaubwürdigen Aussagen der beteiligten Beamten diese selber auf den Verwahrort des damals gesuchten Bildes „Frau im Sessel“ in seinen Geschäftsräumen hingewiesen und seine Kinder dazu aufgefordert, dieses herauszugeben. Daneben hat der Beklagte aber der Polizei auch das - damals von dem Durchsuchungsbeschluss nicht erfasste - Bild „Blumenstrauß“ übergeben. Dies spricht gegen ein „verstecken“ der Bilder durch den Beklagten. Auch sonst sind keine Beweismittel vorhanden, die eine Bösgläubigkeit des Beklagten zu Beginn oder während des Besitzes der Bilder bis zu deren Beschlagnahme beweisen würden. Das Verhalten des Beklagten in dieser Zeit, wie es die übrigen Zeugen beschrieben haben - die Bilder also im Anwesen der Beklagten und auch in den Geschäftsräumen aufgehängt wurden - wären hingegen nur schwer verständlich, wenn der Beklagte tatsächlich gewusst hätte, dass es sich hierbei um Diebesgut handelt. Somit ist ein Nachweis der die Ersitzung ausschließenden Bösgläubigkeit des Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen.
Auch das Verhalten der Kinder des Beklagten im Rahmen der Durchsuchung sind nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Beklagte Kenntnis von dem Diebstahl der Bilder hatte. Zwar haben die Zeugen … und … angegeben, dass die Bilder aufgrund der Durchsuchung durch die Polizei weggeräumt wurden. Die Zeugin … erklärte dies damit, dass die Bilder weggestellt wurden, damit es wenn die Polizei kommt diesbezüglich kein Aufhebens gibt. Sie habe die Befürchtung gehabt, dass Kunden dies sonst mitbekommen und vielleicht sich Gedanken machen über Steuerprobleme oder ähnliches. Dies ist für das Gericht jedenfalls nachvollziehbar. Der Zeuge … hat dies sodann in seiner Vernehmung bestätigt, wonach er davon ausging, dass die Mitarbeiter, Kunden und auch Lieferanten die Durchsuchung bzw. Herausgabe der Bilder nicht mitbekommen sollten. Das Geschäft sollte rausgehalten werden. Er habe in dem Moment keine Idee gehabt, warum die Polizei da war.
Das die Familie … ein Auktionshaus in der Schweiz für einen möglichen Verkauf der Bilder auswählte, ist ebenfalls nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Beklagte bösgläubig hinsichtlich der Provenienz der Bilder war. Vielmehr hat die Zeugin … für das Gericht nachvollziehbar erklärt, dass sie über Google dieses Auktionshaus gefunden habe, welches bereits Bilder eines Malers Purrmann verkauft habe.
II.
Soweit der Beklagte im Wege der Widerklage von dem Kläger selber die Bewilligung der Freigabe der streitgegenständlichen Ölgemälde verlangt, so ist dieser Anspruch zulässig und begründet. Der Beklagte ist, wie bereits oben ausgeführt, jedenfalls im Wege der Ersitzung (soweit es sich bei den Gemälden um die gestohlenen echten Purrmann Gemälde handelt) Eigentümer der bei dem Amtsgericht Ansbach hinterlegten Gemälde „Frau im Sessel“ und „Blumenstrauß“ geworden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Bildern tatsächlich um echte Gemälde des Malers H. P. handelt. Auch wenn dies von Klägerseite behauptet wird, kommt es hierauf letztlich nicht an, da ob echt oder unecht jedenfalls der Beklagte Eigentümer der Gemälde - entweder bereits auf Grund der schenkweisen Übereignung der Bilder durch seinen Stiefvater oder aber auf Grund von Ersitzung - Eigentümer dieser beiden Bilder geworden ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.