Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 Sa 352/16

bei uns veröffentlicht am15.02.2017
vorgehend
Arbeitsgericht Nürnberg, 15 Ca 7219/15, 14.07.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts

Nürnberg vom 14.07.2016, Az.: 15 Ca 7219/15, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit 6 ½ Jahren in einem Senioren- und Pflegeheim als Betreuungskraft beschäftigt und bezieht bei einer wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 1.800,00 €.

Die Klägerin arbeitet im Rahmen einer 5-Tage-Woche nach einem Dienstplan, der sich über einen Zeitraum von 7 Tagen erstreckt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung.

Anlage 5 AVR enthält in § 3 Abs. 2 folgende Sonderregelung für Vorfesttage:

„Die Mitarbeiter erhalten an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sowie an dem Tage vor dem Ostersonntag und dem Pfingstsonntag jeweils von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.“

Für diese Vorfesttage gewährt der Beklagte keine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit, wenn die erstellten regulären Dienstpläne für diese Tage keine Arbeit vorsehen.

Muss die Klägerin an einem solchen Vorfesttag dagegen tatsächlich arbeiten, bekommt sie den in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 AVR geregelten Freizeitausgleich.

Die Klägerin meint, für die Vorfesttage müsse unabhängig vom Inhalt des regulären Dienstplans eine Zeitgutschrift erfolgen. Sie hat deshalb die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg angerufen, die ihren Antrag mit Spruch vom 07.12.2015 zurückgewiesen hat.

Mit ihrer Klage vom 23.12.2015, beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 29.12.2015, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung einer Zeitgutschrift für die Vorfesttage in den Jahren 2014 und 2015 gerichtlich weiter.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens in dem erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 14.07.2016 die Klage abgewiesen.

Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, § 3 Abs. 2 der Anlage 5 AVR enthalte keine mit der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vergleichbare Sonderregelung für den Fall, dass der Beschäftigte wegen des Dienstplans an einem Vorfesttag ohnehin frei hat.

Vielmehr greife die in § 3 Abs. 2 der Anlage 5 AVR geregelte Arbeitsbefreiung nur dann, wenn der Beschäftigte an einem Vorfesttag nach Dienstplan zur Arbeit eingeteilt ist.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.07.2016 zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 08.08.2016 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 26.10.2016 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax von diesem Tag begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Arbeitszeit falsch berechnet. Die in § 3 Abs. 2 der Anlage 5 AVR geregelte Arbeitsbefreiung an Vorfesttagen greife unabhängig davon, ob sie an einem solchen Tag nach Dienstplan zur Arbeit eingeteilt sei oder nicht. Entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD habe in beiden Fällen eine Arbeitszeitgutschrift zu erfolgen. Nur durch eine solche Auslegung der Vorschrift lasse sich eine Ungleichbehandlung zu nicht kirchlichen Mitarbeitern vermeiden.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, 15 Ca 7219/15 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 24 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto gutzubringen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

I. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.07.2016, Az. 15 Ca 7219/15, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Zur Begründung trägt er vor, die streitgegenständliche Arbeitsbefreiung an einem Vorfesttage komme nur dann zum Tragen, wenn der Mitarbeiter an diesem Tag gemäß Dienstplan zum Dienst eingeteilt sei. Von der Arbeitspflicht könne der Mitarbeiter nämlich nur dann gem. § 3 Abs. 2 Anlage 5 AVR befreit werden, wenn er an sich zum Dienst eingeteilt sei. Eine automatische Reduzierung der Arbeitszeit sei in dieser Vorschrift gerade nicht geregelt worden, sie könne auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Eine eventuelle Ungleichbehandlung zu anderen Pflegekräften beruhe auf den unterschiedlichen kollektivrechtlichen Regelungen.

Hinsichtlich des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist sachlich nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Beklagte ist zur Vornahme der begehrten Zeitgutschrift nicht verpflichtet, wenn die Klägerin aufgrund der erstellten Dienstpläne an den Vorfesttagen der Jahre 2014 und 2015 nicht zur Arbeit eingeteilt war.

Die Voraussetzungen für eine Arbeitsbefreiung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5 AVR liegen nur dann vor, wenn die Klägerin an den betreffenden Vorfesttagen an sich dienstplanmäßig Arbeit zu leisten gehabt hätte. Nur in diesem Fall fände die geregelte Arbeitsbefreiung statt und wäre eine Zeitgutschrift im Umfang der ausgefallenen Arbeitszeit vorzunehmen.

Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut, wonach an den benannten Tagen „Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge“ zu gewähren ist, was dann nicht greift, wenn für den Mitarbeiter bereits nach Dienstplan an diesem Tag keine Arbeitspflicht besteht.

Die Anlage 5 AVR enthält weder in § 3 Abs. 2 noch an anderer Stelle eine mit § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vergleichbare Sonderregelung für den Fall des Zusammentreffens eines dienstplanmäßig freien Tages mit einem Vorfesttag.

Es ist auch keine diesbezügliche (ergänzende) Auslegung geboten. Durch die geregelte Freistellung an den Vorfesttagen soll dem Beschäftigten ermöglicht werden, an diesen Tagen stressfrei die Vorbereitungen für die kommenden Festtage zu treffen. Dieser von der Regelung beabsichtigte Zweck wird auch dann erreicht, wenn schon nach Dienstplan der Mitarbeiter an diesem Tag nicht zur Arbeit eingeteilt ist. In diesem Fall steht die Arbeitspflicht nach Dienstplan der Vorbereitung auf die Festtage nicht entgegen und es bedarf der keiner zusätzlichen Arbeitsbefreiung.

Dass dem Mitarbeiter losgelöst von der Arbeitspflicht an den Vorfesttagen eine Arbeitszeitreduzierung zugute kommen soll, lässt sich § 3 der Anlage 5 AVR nicht entnehmen.

Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen infolge des unterschiedlichen Inhalts der für sie geltenden kollektivrechtlichen Regelungen lässt sich bezüglich der streitgegenständlichen Arbeitszeitfragen nicht vermeiden.

Für eine inhaltliche Angleichung können zwar die beteiligten Vertragspartner im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit und Tarifautonomie sorgen, es sind aber nicht die Arbeitsgerichte berufen, eine Anpassung vorzunehmen, die sich an der für den Arbeitnehmer günstigsten Regelung orientiert.

Die Dienstplangestaltung selbst in den betreffenden Wochen der beiden Jahre 2014 und 2015, was die Lage ihrer arbeitsfreien Tage anlangt, wird von der Klägerin nicht angegriffen. Eine gezielte Schlechterstellung der Klägerin zum Zweck einer Umgehung der Regelung in § 3 Abs. 2 Anlage 5 AVR kann deshalb nicht festgestellt werden.

III.

1. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 Anlage 5 AVR wird dem Rechtstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 Sa 352/16 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.