Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 05. Dez. 2014 - 2 Ta 155/14

published on 05/12/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 05. Dez. 2014 - 2 Ta 155/14
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Arbeitsgericht Bayreuth, 5 Ca 17/14, 25/04/2014

Gericht

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Tenor

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

Die Beschwerde der Klägerinvertreter vom 05.11.2014 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 25.04.2014 - Az.: 5 Ca 17/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der den Klägerinvertretern aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatseinkommen von 430,00 EUR beschäftigt. Mit beim Arbeitsgericht Bayreuth am 03.01.2014 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Kündigungsschutzklage verbunden mit weiteren Anträgen erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz vom 03.01.2014 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren unter ihrer Beiordnung.

In der ersten Güteverhandlung am 04.02.2014 wurde der Klägerin aufgegeben, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 28.02.2014 nachzureichen. In der zweiten Güteverhandlung beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erstreckung der beantragten Prozesskostenhilfe auf einen von den Parteien abzuschließenden Vergleich. Im Anschluss schlossen die Parteien einen zum 28.02.2014 widerruflichen Vergleich. Mit Beschluss vom 17.02.2014 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für den Fall der Rechtswirksamkeit des Vergleichs für das Verfahren auf 1.462,00 EUR, für den Vergleich auf 2.154,00 EUR fest.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 (Eingang am selben Tage) legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belegkopien hierzu vor. Der Vergleich wurde nicht widerrufen und damit mit Ablauf des 28.02.2014 rechtswirksam.

Mit Beschluss vom 09.04.2014 bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin für das Verfahren erster Instanz ab 28.02.2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihr die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei.

Mit Antrag auf Gebührenfestsetzung vom 14.04.2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Erstattungsbetrag von insgesamt 806,46 EUR.

Mit Beschluss vom 25.04.2014 setzte der Urkundsbeamte die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 372,47 EUR fest.

Der Betrag setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:

- 0,8 Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3101 Nr. 2 aus 1.462,00 EUR(92,00 EUR)

- 1,0 Einigungsgebühr nach VV RVG Nrn. 1003, 1000 aus 2.154,00 EUR(201,00 EUR)

- Auslagenpauschale nach VV RVG Nr. 7002(20,00 EUR

- 19% Umsatzsteuer nach VV RVG Nr. 7008(59,47 EUR).

Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Erinnerung gegen diesen Beschluss ein und beantragten den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ein Betrag in Höhe von 550,38 EUR festgesetzt wird. Es sei eine 1,3 Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 aus einem Streitwert von 1.462,00 EUR zusätzlich festzusetzen.

Mit Beschluss vom 11.06.2014 half der Urkundsbeamte der Erinnerung vom 29.04.2014 nicht ab und legte sie dem zuständigen Richter am Arbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Dieser half der Erinnerung mit Beschluss vom 16.10.2014 nicht ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Beschluss verwiesen (Blatt X der Kostenakte).

Gegen diesen, die sofortige Beschwerde ausdrücklich zulassenden Beschluss, legten die Klägerinvertreter mit am 05.11.2014 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 48 bis 50 der Akten verwiesen.

Mit Beschluss vom 11.11.2014 half das Arbeitsgericht der Beschwerde, insbesondere unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 16.10.2014, nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vor.

Wegen weiterer Einzelheiten wird insbesondere auf den ausführlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 16.10.2014 (Blatt X der Kostenakte) und die darin in Bezug genommenen Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerinvertreter vom 05.11.2014 sowie vom 03.12.2014 verwiesen.

II. 1. Die von den Klägerinvertretern eingelegte Beschwerde ist statthaft, § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG, und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 25.04.2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird vollumfänglich auf die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 16.10.2014 Bezug genommen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Gründe abgesehen. Das Beschwerdegericht macht sich die vom Arbeitsgericht dargelegten Gründe ausdrücklich zu Eigen. Die Klägerinvertreter haben in der Beschwerde auch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, sondern die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Gründe im Wesentlichen wiederholt.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sind daher lediglich noch folgende kurze Ausführungen veranlasst:

Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Dies bedeutet, dass nur Handlungen während der Beiordnung den Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse begründen können (Gerold/Schmidt RVG 21. Aufl. 2013, § 48 RdNr. 111). Sind die gleichen Gebühren schon vor dem Zeitpunkt der Beiordnung angefallen (z. B. weil der Rechtsanwalt zunächst als Wahlanwalt tätig gewesen war), so kann er die Gebühren, die nach der Wirksamkeit seiner Beiordnung noch einmal anfallen, nur noch gegenüber der Staatskasse geltend machen (Gerold/Schmidt a. a. O. RdNr. 112).Wird ein widerruflicher Vergleich geschlossen und Prozesskostenhilfe für einen Zeitpunkt zwischen dem Abschluss und dem Ablauf der Widerrufsfrist gewährt (so wie im vorliegenden Fall), so kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt vor dem Zeitpunkt der Beiordnung oder danach noch einmal tätig war, ob er also mit dem Mandanten erst nach dem gegebenenfalls rückwirkend festgesetzten Zeitpunkt der Beiordnung besprochen hat, ob der Vergleich angenommen werden soll (Schmidt/Gerold a. a. O. RdNr. 113).

Für den vorliegenden Fall heißt das, dass als aus der Staatskasse nach § 55 RVG zu gewährende Vergütung nur solche Gebühren festgesetzt werden können, die ab 28.02.2014 angefallen sind. Den Klägerinvertretern ist zwar zuzugestehen, dass bereits vor ihrer Beiordnung am 28.02.2014 eine 1,3 Verfahrensgebühr entstanden ist, beispielsweise durch Einreichung der Klage. Darauf kommt es für den Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse aber nicht an. In der Zeit ab 28.02.2014 bis zum Ende des Rechtsstreits mit Ablauf des 28.02.2014 ist nämlich maximal eine Verfahrensgebühr von 0,8 nach VV RVG Nr. 3101 entstanden. Der Auftrag endete mit Ablauf des 28.02.2014. Die Klägerinvertreter haben ab dem Zeitpunkt der Beiordnung am 28.02.2014 weder eine Klage oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme eines Antrags enthielt, eingereicht. Auch ein gerichtlicher Termin wurde am 28.02.2014 nicht wahrgenommen. Dies wäre nach VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 aber notwendig gewesen. Es ist daher kein Raum für eine Kostenerstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100, sondern lediglich für eine 0,8 Verfahrensgebühr nach VV RVG 3101. Dabei hat das Arbeitsgericht ohnehin zugunsten der Klägerinvertreter unterstellt, dass die Besprechung, ob der Vergleich angenommen werden soll, erst am 28.02.2014 stattgefunden hat.

Das Arbeitsgericht ist daher zu Recht von einer festzusetzenden 0,8 Verfahrensgebühr aus einem Verfahrensstreitwert von 1.462,00 EUR ausgegangen.

Da der Beschluss des Arbeitsgerichts auch im Übrigen nicht zu beanstanden war, war die Beschwerde zurückzuweisen.

III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg erfolgt ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, § 78 Satz 3 ArbGG.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die Gebührenfreiheit der Erinnerung der Beschwerde und des Ausschlusses der Kostenerstattung (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG) nicht.

Im Gegensatz zum Erstgericht vermag das Beschwerdegericht eine grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung nicht zu erkennen. Dem Beschwerdegericht sind abweichende Entscheidungen nicht bekannt.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.