Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Okt. 2017 - 5 Sa 167/16

bei uns veröffentlicht am24.10.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 - 1 Ca 1857/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Sachbearbeiterin in der Nachschubeinheit eines Luftwaffengeschwaders tätig ist.

2

Die 1977 geborene Klägerin nahm bei der Beklagten am 01.09.1993 eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Bundeswehr auf, die sie am 25.06.1996 erfolgreich beendete. Zum 26.06.1996 stellte die Beklagte sie als vollbeschäftigte Angestellte in der Nachschubstaffel des Jagdgeschwaders 73 in L. ein. Gemäß Arbeitsvertrag vom 19.06.1996 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O (Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag sieht eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe VIII BAT-O vor.

3

Die Beklagte beschäftigte die Klägerin als Nachschubbuchführerin C in der Teileinheit ZTBÜ-AR (Zentrale Bestandsübersicht - Abgesetzter Rechner). Nach der Tätigkeitsdarstellung vom 01.07.1996 hat die Klägerin als Nachschubbuchführerin C die eingehenden Belege auf Anforderungsberechtigung und die Richtigkeit der Ausfüllung zu überprüfen, sie zu buchen und Materialdispositionen durchzuführen. Ab dem 01.04.2003 hieß der Dienstposten "Materialnachweisbearbeiter C / ZtBü-Ar Verb".

4

Nach einer Beschäftigungszeit von drei Jahren, d. h. zum 26.06.1999, gruppierte die Beklagte die Klägerin aufgrund des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VII (Fallgruppe 2) BAT-O um. Diese Vergütungsgruppe wurde mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 5 TVöD übergeleitet.

5

Vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 vertrat die Klägerin den Materialnachweisfeldwebel und erhielt aufgrund dessen eine persönliche Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

6

Im Zuge der Einführung des Datenverarbeitungssystems SASPF (Standard-Anwendung-Software-Produkt-Familie) besuchte die Klägerin vom 19.11. bis 05.12.2012 den Lehrgang "Materialdispositionsfeldwebel".

7

Zum 01.10.2013 erstellte die Beklagte anlässlich einer Änderung der Dienstpostennummern und im Hinblick auf die technischen Veränderungen am Arbeitsplatz mit Datum vom 15.04.2014 für die Klägerin die folgende Tätigkeitsdarstellung:

"...

8
     

...     

     

Bezeichnung des Dienstpostens nach ODP/OSP

MatNachwBearb C ZTBV

3.   

Aufgabenbeschreibung

Die Arbeitnehmerin führt im Verband das Buchungsgeschäft in den Bereichen Nachweis, Disposition, Lagerung und Materialüberwachung von Versorgungsgütern
aller Art sowie Datenanalysen durch.
Gleichfalls ist die Arbeitnehmerin für das ordnungsgemäße Führen des IT-Bestandsverzeichnisses und die erforderlichen Nachweise im Verband verantwortlich.
Zur Erledigung der Tätigkeit sind umfassende Fachkenntnisse der logistischen Vorschriften, Erlasse und Weisungen erforderlich. Ferner die fachliche Anlernung / Einweisung
in den DV-Verfahren.

4.   

Organisatorische Zuordnung der/des Angestellten innerhalb der Organisationseinheit (Gruppe, Arbeitsgebiet, Abteilung usw.), Unterstellungsverhältnisse, Vorgesetzter,
Fachvorgesetzter

Die Arbeitnehmerin ist dem StffChef der Nsch-/TrspStff TaktLwG 73 "S" o.V.i.A. und im Rahmen ihrer Aufgaben fachlich dem Leiter
Nachschublenkung o.V.i.A. unterstellt.
Weiterhin untersteht sie im Rahmen ihrer Aufgaben fachlich dem TE-Fhr Materialdisponent o.V.i.A..

5.   

Aufgaben- und Personalstruktur der Organisationseinheit

In der Teileinheit sind neben der Arbeitnehmerin, zwei Materialdispositionsfeldwebel, vier ZTBN Materialdispositionsunteroffiziere, zwei
Materialbewirtschaftungsbearbeiter C und ein weiterer Materialbewirtschaftungsbearbeiter C ZTBV

6.   

Vorgesetztenbefugnisse: ...

- keine -

7.   

Sonstige Befugnisse (z. B. Unterschrifts-, Anordnungs-, Feststellungsbefugnis)

Buchungsberechtigung im urkundlichen Bestandnachweis gemäß Rollencontainer SASPF bzw. IT-BV

8.   

...     

9.   

Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Tatsachen, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen, in dem dieser Beschreibung zugrunde liegenden
Bezugszeitraum vom – bis

39 Wochenstunden
...

Zeitanteil

      

9.1
Führt den urkundlichen Bestandsnachweis von Material einschließlich des IT-Bestandsverzeichnisses BMVg im jeweiligen DV-Verfahren.


1 h     

      

9.2
Abstimmen des urkundlichen Bestandsnachweises mit dem nichturkundlichen Bestandsnachweis sowie mit dem aktuellen Truppenbestand.


5 h     

      

9.3
Führt für Versorgungsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens durch:
- das tägliche Buchungsgeschäft,
- die belegmäßige Abschleusung zur Instandsetzung sowie den Rücklauf der Austauschteile aus den verbrauchenden Truppenteilen,
- die Berechnung des Bevorratungssolls, Handhabung der BVK´s und die Kontenpflege,
- die Anforderung, Vereinnahmung, Leihausgabe, Rücknahme und Durchführung kurzfristiger Leihausgaben und Materialausgleiche,
- die Erstellung und Bearbeitung von Fehlteillisten, Werknummerverzeichnissen und Zubehörlisten,
- Bestands- und Bedarfsdisposition,
- Dringlichkeitsbestellanforderungen und Kontenpflege für die zu bevorratenden Versorgungsartikel.


15 h   

      

9.4
Wirkt mit bei der Rückgabe rückgabepflichtiger Versorgungsartikel und bei Aussonderungsmaßnahmen.


4 h     

      

9.5
Wirkt mit bei Satzkomplettierungen und Satzauflösungen sowie Zuweisungen von Material für geplante Vorhaben z. B. Technische Änderungen.


6 h     

      

9.6
Führt durch und leitet Bestandsberichtigungen und Umbuchungen ein.


6 h     

      

9.7
Sicherstellung der Einhaltung von militärischen Vorschriften und Weisungen bei Nachweis und Disposition von Versorgungsartikeln aller Art.


1 h     

      

9.8
Sonstige Tätigkeiten auf Anweisung des TE-Führers o.V.i.A..
...


1 h     

..."

9

Die Ziffern 9.1 und 9.2 der Tätigkeitsdarstellung beziehen sich auf die Verwaltung des IT-Bestandsverzeichnisses. Dazu gehören die dienstlich genutzten Computer, Bildschirme, Drucker, Datenträger, Software-Lizenzen, Telefone usw. Die Datenbank hierfür befindet sich in K.. Für den Zugriff auf diese Datenbank nutzt die Klägerin eine spezielle Software. Die Klägerin hat bei planmäßigen Erneuerungen der Hard- und Software, beim Personalwechsel, beim Austausch beschädigter Geräte usw. zu registrieren, an welchem Standort und bei welchem Mitarbeiter sich welches Gerät befindet.

10

Das Luftwaffengeschwader „S.“ in L. verfügt über eine Staffel von Eurofightern und beschäftigt rund 1.300 Soldaten bzw. zivile Mitarbeiter. Die Materialversorgung der Flugzeuge erfolgt über drei verschiedene Logistikebenen. Die Logistikebene 1 besteht aus den einzelnen Werkstätten als verbrauchende Truppenteile, also den Technikern, die das Material nutzen und die Ersatzteile verbauen. Die Logistikebene 2 ist das Hauptlager in L., von dem die Logistikebene 1 mit Material versorgt wird. Dieser Ebene ist die Klägerin zugeordnet. Die Logistikebene 3 ist das Logistikzentrum der Bundeswehr, das sich in W. befindet. Dort wird entschieden, wo und von wem fehlende Teile beschafft werden, z. B. beim Hersteller oder von anderen Standorten.

11

Sämtliche Materialbestellungen und -lieferungen werden über das IT-System SASPF abgewickelt. Die Klägerin ist - anders als in der obigen Tätigkeitsbeschreibung angegeben - nicht für das Anlage-, sondern nur für das Umlagevermögen zuständig. Sie bearbeitet durchschnittlich etwa 20 bis 30 Teile pro Arbeitstag. Das System signalisiert in Form einer Ampel, ob die Bestellung ausgeführt werden kann. Bei Fehlern kann die Materialbestellung für ein Teil bis zu einer Stunde dauern.

12

Das tägliche Buchungsgeschäft beginnt mit der Abarbeitung der Transaktionsliste bzw. den eingereichten Buchungsbelegen. Die Klägerin prüft die Bestellanforderung der Logistikebene 1, ob sie den Vorschriften entspricht. Ist das der Fall, wird die Anforderung in eine Bestellung umgesetzt und im Anschluss daran in einen Lieferschein, der wiederum im Lager aufläuft und zur Ausgabe des Materials berechtigt. Danach geht der Lieferschein an die Klägerin zurück. Ist die Beschaffung eilbedürftig, muss der anfordernde Mitarbeiter aus der Logistikebene 1 das telefonisch mitteilen, damit die Klägerin dies im System berücksichtigen kann. Ist ein Artikel nicht im Hauptlager (Logistikebene 2) vorhanden, wird er automatisch in der Logistikebene 3 angefordert. Fehlt ein bestimmter Artikel, gibt das System Alternativen (Ausweicher) vor. Die Klägerin passt die Bestellung entsprechend an. Sofern Material in einem anderen Lager der Logistikebene 2 an einem anderen Standort vorhanden ist, was die Klägerin über die Fachanwendung SASPF erkennen kann, nimmt sie mit diesem Verband wegen eines Materialaustausches Kontakt auf. Die Abwicklung erfolgt über die Logistikebene 3.

13

Die Rückgabe von Austauschteilen (z. B. zwecks Reparatur, Aussonderung etc.) oder von rückgabepflichtigen Versorgungsartikeln ist manuell zu erfassen. Das gleiche gilt für so genannte Verlegepakete, die anhand von Vorgaben für die Teilnahme von Flugzeugen an Übungen zusammengestellt werden, um diese vor Ort zu versorgen. Soweit das benötigte Material in der Logistikebene 2 vorhanden ist, ordnet die Klägerin dieses dem Verlegepaket zu, andernfalls bestellt sie es bei der Logistikebene 3. Bei planbaren Umbauten oder Reparaturen sind auf Anweisung der Materialsteuerung Sperrbestände anzulegen, damit das benötigte Material zum gewünschten Zeitpunkt zur Verfügung steht und nicht anderweitig verbaut oder verbraucht wird.

14

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei als Materialdisponentin nach der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 EntgO Bund zu vergüten und nicht nach den Merkmalen des Allgemeinen Teils. Ihre Aufgabe sei es, auftragsgebundenes Material und Gerät anzufordern. Nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Maßstäben seien keine allzu hohen Anforderungen an die Tätigkeit eines Materialdisponenten zu stellen.

15

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

16

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 des TV EntgO Bund zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 5 und 6 TV EntgO Bund ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie hat die Ansicht vertreten, bei den Aufgaben der Klägerin handele es sich um klassische Tätigkeiten der Materialbuchhaltung. Die Klägerin nehme keine weitergehenden planerischen oder organisatorischen Aufgaben wahr. Sie sei kein Teil der Beschaffungskette, sondern sei einzig und allein dafür verantwortlich, die Beschaffungsvorgänge zu dokumentieren und in das System einzupflegen. Die Disposition finde nur in der Logistikebene 3 statt.

20

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist eine Verpflichtung zur Nachzahlung und Verzinsung der Differenzbeträge ab Mai 2014 festgestellt. Die Aufgaben unter Ziffer 9.3 bis 9.6 der Tätigkeitsdarstellung vom 15.04.2014 mit insgesamt 31 Wochenstunden seien als Materialdisposition im tariflichen Sinne anzusehen. Die Klägerin fordere das in den jeweiligen Aufträgen benannte Material an. Sie prüfe die Anforderung der Techniker und bestelle daraufhin das fehlende Material, ggf. mit Änderungen (Ausweicher). Das genüge. Nicht erforderlich sei, dass der Materialdisponent das notwendige Material selbstständig bestimme.

21

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen in der Materialbuchhaltung erschöpfe. Eine Routinebestellanforderung außerhalb von Dringlichkeiten laufe völlig automatisch und maschinell, also ohne ein Zutun der Klägerin, durch das System. Der Anteil von Dringlichkeitsbestellanforderungen sei gering. Die Dispositionshoheit liege allein in der Logistikebene 3. Erst dort gebe es Materialdisponenten. Die Klägerin habe keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich Menge und Art des Bestellartikels. Jedenfalls übe die Klägerin die Tätigkeit einer Materialdisponentin nicht überwiegend aus.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 - 1 Ca 1857/15 - abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Recht der Klage stattgegeben und verweist auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten werde eine Bestellung bzw. Lieferung gerade nicht ohne ein Zutun der Klägerin ausgelöst. Vielmehr greife die Klägerin in jeden Bestellvorgang ein, indem sie die Bestellanforderung prüfe, ggf. korrigiere und anschließend eine Bestellung erzeuge. Ohne ihr Zutun würde das benötigte Material nicht versandt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

29

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin ab dem 01.01.2014 sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

"...

30

§ 12 (Bund)
Eingruppierung

31

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

32

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

33

Protokollerklärung zu Absatz 2:

34

1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
...

35

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
(TV EntgO Bund)

...

36

§ 3
Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung

37

(1) 1Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. ... 4Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV ..., gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. 5Im Fall des Satzes 4 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV ... aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

38

(2) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV ..., gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III, wenn ihre/seine Tätigkeit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

(3) ...

39

(4) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV ... und handelt es sich nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. ...
...

40

Protokollerklärung zu § 3:

41

Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile ist für jeden Arbeitsvorgang (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 [Bund] Abs. 2 TVöD) gesondert festzustellen.
...

42

Anlage 1. Entgeltordnung

43

Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

...

44

Entgeltgruppe 6

45

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

46

Entgeltgruppe 5

47

1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

48

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 6)
...

49

Protokollerklärungen

50

...
2. Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
...

51

5. 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

52

6. Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
...

53

Teil IV. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

...

54

2. Beschäftigte in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation

...

55

Entgeltgruppe 8

56

...
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6
mit schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

57

Entgeltgruppe 6

58

Materialdisponentinnen und -disponenten, die auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern.

59

Protokollerklärungen

60

...
Nr. 6 Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Ermittlung oder Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen.
..."

61

Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale diese Arbeitsvorgänge erfüllen.

62

1. Arbeitsvorgänge

63

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (z. B. BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644).

64

Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus zwei Arbeitsvorgängen, zum einen der Pflege des IT-Bestandsverzeichnisses und zum anderen der Beschaffung von Gütern des Umlaufvermögens rund um den Eurofighter für die verbrauchenden Truppenteile, also die Logistikebene 1.

65

Die Pflege des IT-Bestandsverzeichnisses lässt sich ohne weiteres von den übrigen Aufgaben der Klägerin trennen. Arbeitsergebnis ist, die in K. geführte Datenbank und den urkundlichen Bestandsnachweis stets auf dem Laufenden zu halten. Überschneidungen mit der Materialversorgung von Flugzeugen gibt es nicht. Die von der Klägerin verwalteten Arbeitsmittel (Hard- und Software sowie Zubehör) dienen nicht unmittelbar der Wartung oder Instandsetzung von Flugzeugen. Die Klägerin hat nicht die Aufgabe, IT-Bedarf zu beschaffen. Sie hat hier lediglich den Bestand zu dokumentieren. Die in diesem Zusammenhang zu erledigenden einzelnen Arbeitsschritte (Erfassung von Belegen, elektronische und schriftliche Eintragungen etc.) haben zum Ziel, die Bestandsverzeichnisse aktuell zu halten. Sind alle Veränderungen richtig erfasst, ist die Arbeit abgeschlossen, sodass ein Ergebnis vorliegt. Dieser Arbeitsvorgang umfasst die Aufgaben unter Ziffer 9.1 und 9.2 der Tätigkeitsdarstellung vom 15.04.2014 und hat somit einen Zeitanteil von rund 15 %.

66

Die übrigen Tätigkeiten im Umfang von etwa 85 % bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Sie sind allesamt darauf gerichtet, die verbrauchenden Truppenteile mit Gütern des Umlaufvermögens für den Eurofighter bzw. für die notwendigen Arbeiten am Eurofighter (Werkzeuge, Bodengeräte) zu versorgen. Ein Arbeitsergebnis liegt erst dann vor, wenn die benötigten Teile dem jeweiligen Truppenteil zur Verfügung stehen, insbesondere im Lager (Logistikebene 2) ausgegeben und abgeholt werden können. Die Entgegennahme der Bestellanforderung aus der Logistikebene 1, ggf. mit telefonischen Hinweisen, die Prüfung der Anforderung, die evtl. Berichtigung oder Vervollständigung, die Erfassung der Dringlichkeit, die Erzeugung der Bestellung, die Kontenpflege, die Abwicklung des Rücklaufs von Teilen usw. sind nur Zwischenschritte, die noch nicht zu einem verwertbaren, nutzbaren Ergebnis führen. Ein Beschaffungsvorgang ist erst abgeschlossen, wenn ein bestimmtes Teil bereitsteht, vergleichbar mit der Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Widerspruchs oder Antrags, die erst mit der Unterschriftsreife endet (siehe Protokollnotiz Nr. 1 Satz 1 zu § 12 TVöD Bund).

67

Unerheblich ist, aus welchem konkreten Anlass die Klägerin Material beschafft, sei es eine reguläre Wartung, eine eilbedürftige Reparatur oder wegen der Verlegung von Flugzeugen im Rahmen einer Übung. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Logistikebenen von dem Vorgang betroffen sind. All das hat nur Einfluss darauf, welche Arbeitsschritte die Klägerin im Einzelnen zu erledigen hat, nicht aber auf das Resultat ihrer Tätigkeit. Die Arbeitsschritte mögen sich je nach benötigtem Einzelteil unterscheiden. Entscheidend ist letztlich, dass das Einzelteil zur rechten Zeit und am rechten Ort verfügbar ist. Nur dann sind die Flugzeuge dem militärischen Auftrag entsprechend einsatzbereit. Die Arbeitsschritte lassen sich nicht sinnvoll danach aufteilen, auf welchem Weg, von wem oder wie eilig das Material jeweils zu beschaffen ist. Alle Beschaffungsvorgänge sind einheitlich über die Fachanwendung SASPF abzuwickeln. Dort sind die jeweils vorhandenen Bestände hinterlegt. Darauf ist nicht nur bei der Beschaffung des täglichen Bedarfs zurückzugreifen, sondern beispielsweise auch bei der Zusammenstellung von Verlegepaketen, der Satzkomplettierung etc. Im Ergebnis kommt es darauf an, die Techniker in der Logistikebene 1 bedarfsgerecht zu versorgen und entsprechende Lagerbestände in der Logistikebene 2 sicherzustellen.

68

2. Bewertung der Arbeitsvorgänge

69

Da der Arbeitsvorgang "Beschaffung von Gütern des Umlaufvermögens für die verbrauchenden Truppenteile" etwa 85 % der Arbeitszeit ausfüllt, ist dieser für die Eingruppierung der Klägerin ausschlaggebend. Der Arbeitsvorgang erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund. Ein Rückgriff auf die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst scheidet deshalb aus (§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 TV EntgO Bund).

70

In der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund sind Materialdisponentinnen eingruppiert, die auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern.

71

Damit ist klargestellt, dass ein Materialdisponent nicht selbst das für den Auftrag notwendige Material bestimmen muss. Seine Aufgabe kann sich auf die Anforderung des in den jeweiligen Aufträgen benannten Materials beschränken. Dabei setzt die Tätigkeit eines Materialdisponenten entsprechend der Bedeutung des Begriffes “disponieren” nur voraus, dass ihm bei der Anforderung des auftragsbezogenen Materials eine gewisse Verantwortung eingeräumt ist, um die rechtzeitige Erfüllung des Auftrages sicherzustellen (BAG, Urteil vom 05. Juli 2006 - 4 AZR 355/05 - Rn. 21, juris = ZTR 2007, 310).

72

Der Materialdisponent muss nach den Tarifmerkmalen nicht über einen Entscheidungsspielraum bei der Anforderung von Material verfügen. Die Ermittlung oder die Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen haben die Tarifvertragsparteien als schwierige Tätigkeit angesehen und deshalb höher bewertet (BAG, Urteil vom 05. Juli 2006 - 4 AZR 355/05 - Rn. 30, juris = ZTR 2007, 310).

73

Die Klägerin fordert auftragsgebundenes Material und Gerät an. Grundlage sind die täglich eingehenden, elektronischen und schriftlichen Bestellanforderungen der Techniker, die die Klägerin - soweit notwendig - berichtigt und ergänzt, um sie mit Hilfe der Fachanwendung SASPF - teilweise automatisiert - weiterbearbeiten zu können. Zwar ermittelt und wählt die Klägerin nicht gleichwertiges Material aus, weil das System ihr vorgibt, welche "Ausweicher" in Betracht kommen. Ein derartiger Entscheidungsspielraum ist in der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund aber nicht gefordert, sondern erst in der Entgeltgruppe 8 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund Voraussetzung. Die Klägerin fordert das benötigte Material in der Logistikebene 2 oder 3 an, damit die verbrauchenden Truppenteile (Logistikebene 1) hierüber verfügen können. Ob die Anforderung in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgt, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin durch entsprechende Eingaben in der Fachanwendung SASPF die Ausgabe oder Lieferung auslöst. Die Klägerin ist dafür verantwortlich, dass dies rechtzeitig geschieht und die Materialanforderung nicht durch eine unvollständige oder fehlerhafte Erfassung verzögert wird. Hierbei sind zahlreiche Vorschriften und Vorgaben zu beachten, was die Klägerin sicherzustellen hat.

74

Soweit die Klägerin mit der Buchung von Materialbeständen befasst ist, ändert das nichts an der Bewertung des Arbeitsvorgangs. Zur Anforderung von Material gehört auch die Buchung von Zu- und Abgängen, um einen aktuellen Überblick über die Bestände zu haben. In der Fachanwendung SASPF sind diese Vorgänge zweckmäßigerweise miteinander verknüpft. Die Tätigkeiten der Klägerin sind nicht auf das elektronische Verbuchen von Zu- und Abgängen beschränkt. Das mag bei dem Arbeitsvorgang "IT-Bestandsverwaltung" anders sein. Bei der Versorgung der Eurofighter steht hingegen die Beschaffung des Materials im Vordergrund, das im Zusammenhang damit entsprechend zu verbuchen ist.

75

Die Anforderung des Materials erfolgt nicht vollautomatisch, ohne dass die Klägerin hierbei mitwirken müsste. Zwar erleichtert und beschleunigt die Fachanwendung SASPF den Beschaffungsvorgang, sie ersetzt jedoch weder die Fehlerprüfung und -korrektur noch erübrigt sie die manuelle Erfassung beim Rücklauf von Austauschteilen, bei der Zusammenstellung von Verlegepaketen etc. Des Weiteren sind bei verschiedenen Beschaffungsvorgängen telefonische Abstimmungen nötig. Die für den Betrieb der Eurofighter notwendige Anforderung von Material findet nicht nur auf der Logistikebene 1 oder der Logistikebene 3 statt. Die Beklagte hat davon abgesehen, den Technikern der Logistikebene 1 eine direkte Anforderung in der Logistikebene 3 zu ermöglichen. Des Weiteren hat sie in den Tätigkeitsdarstellungen vom 01.07.1996 und vom 15.04.2014 selbst mehrfach die Begriffe "Disposition" und "Anforderung" verwandt (z. B. "Anforderung ... kurzfristiger Leihausgaben und Materialausgleiche", "Dringlichkeitsbestellanforderungen"). Wenn auch Materialanforderungen teilweise nahezu automatisch erfolgen oder erfolgen sollen; ohne ein Zutun der Klägerin werden sie letztlich nicht ausgeführt. Die Klägerin ist ein maßgebliches Glied der Versorgungskette.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Okt. 2017 - 5 Sa 167/16 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Okt. 2017 - 5 Sa 167/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Okt. 2017 - 5 Sa 167/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Feb. 2017 - 4 AZR 514/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. März 2016 - 4 AZR 502/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufg

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

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Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamts bei der beklagten Stadt beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„…    

        

§ 3     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil

        

☒ Verwaltung

        

und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt F jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 5     

        

D. Beschäftigte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Entgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD. Diese Zuordnung wird mit In-Kraft-Treten der Entgeltordnung überprüft und gegebenenfalls angepasst (§ 17 Abs. 3, 4 TVÜ-VKA).

        

…“    

4

Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Kläger zum „Hilfspolizeibeamten“ bestellt. Er ist mindestens zu 75 vH seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig und erhält derzeit ein monatliches Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 4 TVöD/VKA in Höhe von 2.591,49 Euro brutto.

5

Die Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers lautet auszugsweise:

        

Arbeitsbeschreibung

        

Nummer

Arbeitsvorgänge

geschätzter Anteil in %

        

1       

Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen; Anpassungsfortbildungen.

30    

        

2       

Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen in Form von:

30    

                 

-       

Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV,

        
                 

-       

Ausfertigung von Owi-Anzeigen,

        
                 

-       

Erhebung von Verwarnungsgeldern,

        
                 

-       

Anordnungen von Abschleppungen,

        
                 

-       

mündlichen Verwarnungen,

        
                 

-       

Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche.

        
        

3       

Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände:

25    

                 

-       

selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit,

        
                 

-       

Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer,

        
                 

-       

Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit,

        
                 

-       

Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens;

        
        

4       

Fertigen von schriftl. Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen; Durchführung von Ermittlungen; Zeuge vor Gericht; Fertigen von Überwachungs- und Kontrollberichten; Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten.

10    

        

5       

Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten:

5       

                 

-       

Begutachtung und Bewertung von ausgelegten Fotokopien,

        
                 

-       

visuelle Erfassung und Dokumentation der Besonderheiten vor Ort,

        
                 

-       

eigenverantwortliche Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (Urkundenfälschung),

        
                 

-       

eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Ordnungswidrigkeiten,

        
                 

-       

Sicherstellung von Dokumenten nach § 40 HSOG,

        
                 

-       

Einleitung von Strafverfahren.“

        
6

Der Zuständigkeitsbereich des Straßenverkehrsamts ist in acht sog. Schutzbezirke eingeteilt. Zu Schichtbeginn des Streifendienstes wird dem Kläger und seinen Kollegen für diesen Arbeitstag ein bestimmter Schutzbezirk zugeteilt. Von ihnen werden ua. Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Für die Tätigkeit des Klägers gelten darüber hinaus die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“ vom 13. November 2013 sowie das „Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“. Ferner besteht eine „Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung“.

7

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 hat der Kläger seine Eingruppierung in die EG 8 TVöD/VKA und mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2015 die Eingruppierung in die EG 8, hilfsweise in die EG 6 TVöD/VKA erfolglos geltend gemacht.

8

Mit seiner Klage hat der Kläger die Eingruppierung für die Zeit ab dem 1. August 2014 weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Außendiensttätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Er verfüge über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Da er im Außendienst allein oder nur mit einem weiteren gleichrangigen Kollegen tätig sei, müsse er die notwendigen Entscheidungen unter Leistung eigener Gedankenarbeit im Rahmen der notwendigen Fachkenntnisse treffen. Er erbringe damit selbständige Leistungen und erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise VergGr. VIb Fallgr. 1a Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), was der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA entspreche.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2014 gemäß der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA zu vergüten.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus mindestens vier Arbeitsvorgängen zusammen. Die Arbeitseinheit „Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen“ sei von den anderen Einheiten „Überwachung des ruhenden Verkehrs“ konkret abgrenzbar. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben erforderten für sich genommen bereits keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Sie erfüllten überdies auch nicht das Tarifmerkmal der „selbständigen Leistungen“. Es gehe im Wesentlichen um Normvollzug. Aufgrund der detaillierten Arbeitsanweisungen verbleibe kein Ermessensspielraum. Soweit ein Zwangsgeld vor Ort festgesetzt werde, könne dieses zwar zwischen 50,00 und 200,00 Euro betragen, es sei aber nicht ersichtlich, dass der Kläger dabei Überlegungen anstellen müsse, die mehr als eine leichte geistige Tätigkeit erforderten.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte dessen Berufung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. Ob der Kläger eine Vergütung nach der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA, verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig(st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN).

14

II. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

15

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD/VKA in seiner jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der hier maßgebenden Fassung des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 gelten dabei die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA fort. Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3).

16

Die danach für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT lauten:

        

Vergütungsgruppe Vc

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1a gelten.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VIb

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VII

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

…“    

17

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es diese Rechtsbegriffe als solche verkannt und sie bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33 mwN).

18

3. Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hätte auf der Grundlage seiner Feststellungen die Erfüllung der Anforderung „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT nicht verneinen dürfen.

19

a) Zwar hat es den zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT seiner Prüfung zugrunde gelegt. Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Dabei darf das Merkmal „selbständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 42 mwN). Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN).

20

b) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten und nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

21

aa) Es hat ausgeführt, nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016 erbringe der Kläger keine „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Tarifmerkmals. Er habe klargestellt, dass die Vergabe der Einsätze häufig durch die zentrale Beschwerdestelle über Funk erfolge und sodann die entsprechende Stelle angefahren werde. Sofern keine Funkaufträge eingingen, würden sie bekannte Bereiche, beispielsweise Krankenhäuser oder Schulen, anfahren, in denen es regelmäßig zu Parkverstößen komme. Auch seine Tätigkeiten im ruhenden Verkehr, die im Wesentlichen das Erteilen von Verwarnungen, Ausfertigung von Anzeigen nach dem OWiG und Abschleppmaßnahmen sowie die Kontrolle von Urkunden wie Behinderten- oder Bewohnerparkausweisen auf Fälschungen umfassten, seien detailliert durch die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“ vorgegeben.

22

bb) Aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts wird deutlich, dass es bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände übergangen hat.

23

(1) Zunächst fehlt es gänzlich an einer Bewertung der Tätigkeit „Regelung des fließenden Verkehrs“. Diese macht - sollte die Arbeitsbeschreibung der tatsächlichen Tätigkeit entsprechen - immerhin 30 vH der vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben aus.

24

(2) Hinsichtlich der übrigen Aufgaben des Klägers wird die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von diesem zu treffenden Ermessensentscheidungen erforderten nur eine leichte geistige Tätigkeit und erfüllten deshalb nicht das Merkmal der „selbständigen Tätigkeiten“, nicht von seinen Feststellungen getragen. Es berücksichtigt die dem Kläger jedenfalls nach dem Wortlaut der Stellenbeschreibung unter Nr. 3 zustehenden Ermessensspielräume nicht hinreichend, wonach es Aufgabe des Klägers ist, den ruhenden Verkehr unter „sensibler Betrachtung“ und „Wertung der Gesamtumstände“ zu überwachen, eine „selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit“ sowie eine „Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit“ vorzunehmen und eine „eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens“ zu treffen.

25

(a) Das Bestehen solcher Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie das Erfordernis von Abwägungsprozessen können nach der Rechtsprechung des Senats die Erfüllung des Merkmals der „selbständigen Leistungen“ rechtfertigen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Ausübung der Tätigkeit um Normvollzug handelt, steht dem nicht entgegen. Das gilt insbesondere, wenn die zu vollziehenden Normen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und/oder Ermessensspielräume eröffnen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn es für den Vollzug detaillierte Handlungsanweisungen gibt, die die Beurteilungs- und Ermessensspielräume maßgebend einschränken und die erforderlichen Abwägungsprozesse - im Wesentlichen - vorwegnehmen.

26

(b) Welche Beurteilungs- und Ermessensspielräume dem Kläger im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs zukommen, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen.

27

(aa) Es fehlt bereits an der Feststellung der dem Kläger tatsächlich übertragenen Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten vermag die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Das gilt selbst dann, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt, was festzustellen ist (zB BAG 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN).

28

(bb) Überdies ist nicht erkennbar, ob und inwieweit auch im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs Handlungsanweisungen der Beklagten bestehen, die den Entscheidungsrahmen des Klägers maßgebend einschränken würden. Die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“, auf welche das Landesarbeitsgericht seine Argumentation in erster Linie stützt, betrifft nicht den Tätigkeitsbereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr einen in der Stellenbeschreibung gesondert aufgeführten Teil der Gesamttätigkeit, der lediglich einen zeitlichen Anteil von 5 vH der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmacht. Für die übrigen Anteile der Tätigkeit lässt diese Erwägung keinerlei rechtliche Schlüsse zu. Dass die „Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung“ für die Tätigkeit des Klägers einschlägig wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Das weiter für die Tätigkeit des Klägers maßgebende „Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“ erstreckt sich - soweit ersichtlich - ebenfalls nur auf einen sehr beschränkten Tätigkeitsbereich des Klägers.

29

cc) Das Landesarbeitsgericht hat überdies den Begriff der „selbständigen Leistungen“ bei der Subsumtion nicht durchgehend beibehalten.

30

(1) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine selbständige Leistung liege nicht in der Wahl des Einsatzbereichs. Nach den tatbestandlichen Feststellungen wird dem Kläger und seinen Kollegen zu Schichtbeginn des Streifendienstes ein Schutzbezirk zugeteilt. Dort werden häufig Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Soweit er und sein Kollege im Übrigen selbst entscheiden, welche Bereiche sie kontrollieren - so nach seinem eigenen Vortrag in der Regel die Umgebung von Krankenhäusern und Schulen -, handelt es sich lediglich um eine „selbständig zu treffende Entscheidung“ (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 38), nicht hingegen - wie erforderlich - um ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.

31

(2) Der weitere Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der Kläger müsse zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs jeweils nur punktuelle Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen vorhalten, betrifft nicht das Merkmal der „selbständigen Leistungen“. Er könnte allenfalls dem Vorliegen „vielseitiger“ Fachkenntnisse entgegenstehen. Diese hat das Landesarbeitsgericht aber bejaht. Auch die Beklagte stellt die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, nach dem gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind, - jedenfalls im Ergebnis - nicht in Frage.

32

III. Das Landesarbeitsgericht wird bei der Feststellung der für die weitere Entscheidung noch erforderlichen Tatsachen folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben:

33

1. Für die zutreffende Eingruppierung sind grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu bestimmen.

34

a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

35

b) Im Streitfall wird es insbesondere darauf ankommen, ob die unter Nr. 2 und Nr. 3 der Arbeitsbeschreibung - falls diese die Aufgaben des Klägers zutreffend wiedergibt - niedergelegten Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Sollte die Beklagte dem Kläger die jeweils anfallenden Aufgaben getrennt zuweisen, kann dies - bei unterschiedlichem Arbeitsergebnis - ein Indiz gegen die Annahme eines solchen sein. Hat der Kläger hingegen selbst vor Ort zu beurteilen, ob es sich um eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer „leicht erkenn- und einschätzbaren Situation“ oder „unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände“ handelt, spricht viel für das Vorliegen eines insoweit einheitlichen Arbeitsvorgangs, der - möglicherweise - einen Anteil von mehr als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmacht.

36

2. In einem zweiten Schritt wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob und ggf. welche Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT erfüllen.

37

a) Diese Tätigkeitsmerkmale setzen zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Dass die Tätigkeit des Klägers solche erfordert, hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Der Kläger wird nach der EG 5 TVöD/VKA vergütet, welcher Tätigkeiten nach der VergGr. VII BAT zugeordnet sind. Auch die Beklagte behauptet im Ergebnis nicht, diese Vergütung sei unzutreffend. Dennoch genügt im Streitfall eine summarische Prüfung nicht, da die Beklagte der Auffassung ist, das Erfordernis der „vielseitigen“ Fachkenntnisse für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit ergebe sich lediglich aus einer Gesamtschau iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT.

38

aa) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann hingegen die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt hingegen die Ausnahme dar. Eine solche hat das Bundesarbeitsgericht etwa bei der Heraushebung durch „das Maß der Verantwortung“ (BAG 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32) und „durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit“ (BAG 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 -) sowie beim „akademischen Zuschnitt“ einer Tätigkeit (BAG 10. Februar 1982 - 4 AZR 393/79 - BAGE 38, 7) angenommen. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht (vgl. BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 239/79 - BAGE 36, 261).

39

bb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob einer oder mehrere Arbeitsvorgänge für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

40

b) Für den Fall, dass einer oder mehrere Arbeitsvorgänge, die den tariflich erforderlichen Anteil an der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmachen, für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, wird das Landesarbeitsgericht weiter festzustellen haben, inwieweit der Kläger - insbesondere - unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlungsanweisungen - selbständige Leistungen zu erbringen hat, also ihm ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt und ihm Abwägungsprozesse abverlangt werden, in deren Rahmen hinreichende Anforderungen an sein Überlegungsvermögen gestellt werden.

41

3. Sollte die Tätigkeit des Klägers danach „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne erfordern, wird das Landesarbeitsgericht schließlich festzustellen haben, ob er diese im tariflich ausreichenden Maße erbringt. Für eine Vergütung nach der EG 8 TVöD/VKA bedarf es „selbständiger Leistungen“ im Umfang von mindestens der Hälfte (VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT) oder einem Drittel (Fallgruppe 1b), für die Vergütung nach der EG 6 TVöD/VKA im Umfang von mindestens einem Fünftel der Tätigkeit (VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT). Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es dabei, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN).

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Wuppermann    

        

    Plautz    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17).

11

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.

12

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:

13

In § 11 TV KC/ver.di heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

14

Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

15

Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di.

        

…“    

16

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K“ heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.

17

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.

18

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

19

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften“ des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

21

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

22

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

23

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

24

2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.

25

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

26

aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

27

bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

29

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

30

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

31

c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

32

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.

33

a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

34

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).

35

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

36

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

37

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).

38

b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA).

2

Die Klägerin, eine ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Diplomsozialpädagogin, ist seit dem 1. Mai 1990 als Angestellte im Pflegekinderdienst der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TVöD-V/VKA. Nachdem zum 1. November 2009 die neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft getreten war, wurde die Klägerin in die neue Entgeltgruppe S 12 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA (Entgeltgruppe S 12 TVöD-V/VKA) übergeleitet.

3

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts obliegt es der Klägerin, für Kinder, die bereits wegen einer akuten Notfallsituation aus ihren Familien herausgenommen worden und in der sogenannten Bereitschaftspflege untergebracht sind, neue dauerhafte Pflegefamilien zu finden und diese während deren Aufenthalts in der Pflegefamilie zu begleiten, zu betreuen und im Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie (sog. „Vollzeitpflege“) wechselt die Fallzuständigkeit vom Kommunalen Sozialdienst auf den Pflegekinderdienst, wo sie verbleibt, bis eine neue Entscheidung getroffen oder die Vollzeitpflege spontan beendet wird.

4

Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA geltend gemacht hatte, erstellte die Beklagte am 18. April 2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien deren Tätigkeiten beschreibt. Sie lautet auszugsweise:

        

„4.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Vermittlung, Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

        
                 

Dabei haben die PKD Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse:

        
        

4.1.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und -bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Eignung gem. §§ 37/44 SGB VIII nach eigenständiger Exploration der Familiengeschichte und Auswertung unter dem Focus, ob langfristig das Kindeswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist.

20 %   

        

4.1.1.2

Kontinuierliche Beratung, Unterstützung, Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII.

9 %     

        

4.1.1.3

Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hilfeplanverfahren.

38 %   

        

4.1.1.4

Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zu den folgenden Fragen:

8 %     

                 

•       

Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1630, 3 BGB)

        
                 

•       

Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 BGB)

        
                 

•       

Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666a BGB)

        
                 

•       

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

        
                 

•       

Unterbringung mit Freiheitsentziehung (1631b BGB)

        
                 

•       

Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB)

        
                 

•       

Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB)

        
                 

•       

Mitwirkung und Beteiligte in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII)

        
                 

•       

Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 SGB VIII)

        
                 

•       

Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption

        
        

4.1.1.5

Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen gemäß §§ 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter Beachtung des Schutzauftrages:

13 %   

                 

•       

Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

        
                 

•       

Beratung

        
                 

•       

Antragsaufnahme

        
                 

•       

Durchführung eines Hilfeplanverfahrens

        
        

4.1.1.6

Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) - vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

2 %     

        

4.1.2 

Einzelfallübergreifende Tätigkeiten

10 %   

                 

…       

        
        

9.    

BESONDERE ANFORDERUNGEN am Arbeitsplatz

        
                 

…       

        
                 

Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst beinhaltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien stellt einen massiven Eingriff in die Existenz aller Beteiligten dar.

        
                 

Die Vermittlung von schwer traumatisierten Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls. Dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht ein weiteres Mal gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wahrzunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsgericht zu informieren.

        
                 

Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der maßgeblichen Beteiligung an den zukünftigen Lebenswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen Betreuung der komplexen Familiensysteme, bei Inobhutnahmen und im Bedarfsfall bei Herausnahmen von Kindern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratung und Wächteramt) sowie Dienstleistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung.

        
                 

…       

        
                 

Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituationen ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist fortwährend der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII zu berücksichtigen.

        
                 

Immer wieder müssen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und Tragweite für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituationen, getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien-, Krisen- und Notsituation und in die soziale, psychische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus.“

        
5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ein Entgelt nach Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde jedenfalls hinsichtlich der Einzelaufgaben gemäß Nr. 4.1.1.2 bis Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung einen großen Arbeitsvorgang, der einheitlich tariflich zu bewerten sei. Dieser erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, weil in ihm in tariflich relevantem Ausmaß Einzeltätigkeiten anfielen, die diesen Anforderungen genügten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach Maßgabe der Einzelpunkte der Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht möglich; sie dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. September 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbetrag ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass zwar die Einzeltätigkeiten zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung die Anforderungen des begehrten Tätigkeitsmerkmals erfüllten, diese jedoch nicht mit den anderen Einzeltätigkeiten zusammenzufassen seien. Dabei handele es sich jeweils um Tätigkeiten, die der Klägerin als Folge - und nicht zur Vorbereitung - einer Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragen worden seien. Das Arbeitsergebnis der von der Klägerin verlangten Tätigkeiten bestehe in der Leistung von Hilfemaßnahmen und nicht in der Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe könne wegen der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit auch nicht mit den Aufgaben zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Auch schließe die Protokollerklärung Nr. 13 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA dem Wortlaut nach eine solche Zusammenfassung aus. Dort sei ua. das Aufgabengebiet des Pflegekinderdienstes ausdrücklich herausgenommen. Im Übrigen würden selbst dann die erforderlichen 50 vH der auf das Tätigkeitsmerkmal entfallenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht erreicht.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 630/08 - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe ; zur Verzinsung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14) Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

10

I. Für die Eingruppierung der Klägerin gilt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ua. die Entgeltordnung des TVöD-V/VKA. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

11

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 (ÄTV Nr. 11), in Kraft ab 1. Januar 2011, fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA eine neue Protokollerklärung Nr. 13 hinzu, die wie folgt lautet:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

12

II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

13

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) ausmacht.

14

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

aa)  Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).

16

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

Die Auffassung der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, ist unzutreffend. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

18

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber), deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

19

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

20

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin weitgehend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführten Tätigkeiten, die zusammen 57 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis der umfassenden Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen.

21

aa) Die äußere Organisation der Beklagten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII durch den Pflegekinderdienst entspricht der gesetzlichen Struktur. Diesem obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle Einzeltätigkeiten, die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betreuung beginnt mit der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die dem Pflegekinderdienst übertragenen Aufgaben nicht notwendig den Kontakt zu den Herkunftseltern beinhaltet, was zwischen den Parteien streitig ist.

22

Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung anfallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden Pflegeverhältnisses. Hier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrnehmung einer Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle. Diese Kontrollaufgabe ist der Behörde in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich übertragen. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und ein Maßstab der Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Das Kindeswohl ist die generelle Leitlinie für die Begleitung der Pflegeverhältnisse. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden. Die Annahme, die Beachtung dieser zentralen, gesetzlich geregelten Aufgabe sei aus der normalen Fallverantwortung, dh. der beratenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses herauszunehmen und einem gesonderten Arbeitsvorgang mit einem getrennt zu formulierenden Arbeitsergebnis zuzuordnen (so die Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, Nr. 4.1.1.2), ist angesichts der umfassenden Aufgabenzuweisung des SGB VIII unzutreffend.

23

bb) Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin ist ua. die begleitende Beratung und Unterstützung der Familien während des Pflegeverhältnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), die Erfüllung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung des Pflegekindes (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII)sowie die Dokumentation der Art und Weise der Zusammenarbeit, des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 37 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 SGB VIII).

24

Ferner gehört zu dieser beratenden Begleitung und Kontrolle auch die „Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung“ von Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII(Nr. 4.1.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung). Der Hilfeplan führt allgemein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Inhalt des Hilfeplans sind insbesondere die Beschreibung der Lebens- und Erziehungssituation des Kindes aus der Sicht des Kindes, der Herkunftseltern sowie der Fachkräfte, die Begründung der Fehlentwicklung bzw. des Rückstands oder Stillstands der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht (erzieherischer Bedarf), ggf. aus den unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten, sowie die Nennung der bisher geleisteten Hilfen. Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII umfasst weiter die Begründung der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfeart aus Sicht des Kindes, der Herkunftseltern, der fallzuständigen Fachkraft des Jugendamtes, Leistungserbringer und ggf. weiterer Beteiligter (zB Schule, Arbeitsagentur), die Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Teamkonferenz und die Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der gewählten Hilfeform (Einzelmaßnahmen sowie Aufgaben der Beteiligten). Dabei sind die gemeinsame Gesamtzielsetzung der Hilfe zu beschreiben sowie die Teilziele in Bezug auf einzelne Maßnahmen ihrer Ausgestaltung zu benennen. Hinsichtlich der erwogenen Maßnahmen sind die Gründe dafür anzugeben, weshalb Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie (ambulante oder teilstationäre Hilfeformen) nicht in Betracht zu ziehen sind, und das Handlungsprogramm zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind innerhalb oder ggf. außerhalb der Herkunftsfamilie zu beschreiben. Bestandteil des Hilfeplans ist ferner die Darlegung der Verteilung der Aufgaben zwischen Eltern und Beteiligten, Sozialen Diensten, Einrichtungen bzw. Einzelpersonen, und die Verständigung zwischen allen Beteiligten über Kontakte und Besuchsmodalitäten zwischen Eltern und Kind. Erforderlichenfalls müssen die Pläne für eine Veränderung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums und die Erwartungen an Eltern und Kind als Voraussetzung einer Rückkehr beschrieben werden. Die sorgerechtlichen Zuständigkeiten sind ebenso zu dokumentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beendigungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen Umfangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans. Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden. Bestandteil des Hilfeplans ist schließlich die Information über die zuständigen Beschwerdeinstanzen und die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu ausf. Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII 4. Aufl. § 36 Rn. 72 ff.; Meysen in Münder ua. FK-SGB VIII 7. Aufl. § 36 Rn. 46 ff.).

25

Auch hier sind die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt. Demgemäß werden Hilfepläne bei Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) iVm. § 162 Abs. 2 FamFG (notwendige Beteiligung des Jugendamtes) herangezogen, um Aufschluss darüber zu geben, warum weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe aussichtslos sind und deshalb das Gericht entscheiden muss(Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII 5. Aufl. § 36 Rn. 22; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII Stand Dezember 2014 § 36 Rn. 42). Auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB bietet der Hilfeplan eine Entscheidungsgrundlage(Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII § 36 Rn. 86; MünchKommBGB/Tillmanns § 36 SGB VIII Rn. 4). Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist. Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist sogar eine Überprüfungspflicht „an Ort und Stelle“ in der Pflegefamilie selbst vorgesehen, wenn sich dies aus den Erfordernissen des Einzelfalls ergibt(vgl. nur BGH 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - zu II 2 a bb der Gründe). Den dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auftretenden Bedenken hinsichtlich der Durchführung eines solchen Eingriffs soll durch die Erstellung und Aktualisierung des Hilfeplanes und der in § 36 Abs. 2 SGB VIII vorgesehenen Partizipation der Beteiligten Rechnung getragen werden(vgl. dazu Meysen, Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt?, NJW 2003, 3369). Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich. Letztlich wird dies für die Hilfeplanerstellung und -aktualisierung von der Beklagten selbst konzediert, wenn sie vorträgt, die eigenverantwortliche Steuerung des fortlaufenden Hilfeplanverfahrens beziehe sich in erster Linie auf förderliche und beratende Tätigkeiten und nicht auf Gefahrenabwehr. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Kindeswohlgefährdung nach der Unterbringung in einer eigens vom Pflegedienst ausgesuchten Pflegefamilie abgewendet wurde und nur noch in Einzelfällen wieder auflebe. Ungeachtet der dabei anfallenden Zeitanteile räumt damit auch die Beklagte ein, dass die Kontrolle über die Wahrung des Kindeswohls in laufenden Pflegeverhältnissen Bestandteil der Tätigkeit einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes ist, auch wenn diese Gefahr sich „nur in Einzelfällen“ realisiert, die dann aber auch von dem Pflegekinderdienst bearbeitet und durch die entsprechenden Maßnahmen abgewehrt werden müssten. Dementsprechend gehen auch die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes unter Nr. 9. der Arbeitsplatzbeschreibung von einer solchen umfassenden Betreuungs- und Kontrollpflicht aus, wo ua. ausdrücklich auf die fortwährende Berücksichtigung der Wahrung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII und das damit verbundene „Wächteramt“ hingewiesen ist.

26

Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten der Klägerin, die unter Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, nämlich die Inobhutnahme iSv. § 42 SGB VIII als vorläufige Maßnahme zum Schutz der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie ist Bestandteil der umfassenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses. Auch die durch die Klägerin abzugebenden richtungsweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß Nr. 4.1.1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Ob die Notwendigkeit dieser Einzeltätigkeiten sich im Einzelfall einer konkreten Fallverantwortung stellt, lässt sich im Vorhinein nicht festlegen.

27

cc) Der Zuordnung von weiteren Einzeltätigkeiten der Klägerin bedarf es nicht, weil die genannten Arbeitsschritte bereits mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb kann offenbleiben, ob die unter Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte weitere Betreuung derjenigen Kinder und Jugendlichen über die Beendigung oder den Abbruch von Pflegeverhältnissen hinaus dem oben dargestellten Arbeitsvorgang der Betreuung und Beratung von Kindern in Pflegeverhältnissen zuzuordnen ist, auch wenn diese Aufgabe erst einsetzt, wenn die Pflegeverhältnisse beendet sind und weitere Hilfen gem. § 27 ff. SGB VIII für die Kinder und Jugendlichen selbständig erarbeitet und eingeleitet werden. Es ist ferner auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte selbst der Tätigkeit in einem gesonderten Arbeitsvorgang eine tarifliche Wertigkeit entsprechend der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zumisst.

28

2. Der nach den genannten Kriterien bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen“ mit einem Zeitanteil von 57 vH der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

29

a) Dem Arbeitsvorgang sind die Tätigkeiten zuzuordnen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführt sind.

30

b) Dabei trifft die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Sie erfüllt daher die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

31

aa) Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA (Protokollerklärung Nr. 13).

32

(1) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung.

33

(a) Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN).

34

(b) In der Protokollerklärung Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien eine normative Regelung getroffen.

35

(aa) Sie ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unterzeichnet und in § 2 ÄTV Nr. 11 mit einer Inkrafttretensbestimmung versehen worden.

36

(bb) In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden Bewertung ist ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entzogen. Die Protokollerklärung Nr. 13 hat insoweit den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels.

37

In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 sind sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllen. Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 legt für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fallen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 werden für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert hat, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehören, die die in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sollen nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden können, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert werden. Indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu- oder gerade aberkannt wird, handelt es sich auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlichten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bewertung scheidet daher aus.

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit. Ansonsten wäre zB eine Tätigkeit im Pflegekinderdienst grundsätzlich nicht in der Lage, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu erfüllen.

39

(2) Die in dem überwiegenden Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin ist zwar dem Pflegekinderdienst der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet und fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der anschließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Im Rahmen des Aufgabengebiets des Pflegekinderdienstes sind aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Die Klägerin leistet im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, erstellt und überwacht die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und ist mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut.

40

bb) Darüber hinaus sind die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen der alleinigen Fallverantwortung für die Durchführung der Vollzeitpflege trifft, stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet. Dieses Kriterium ist schon kraft Gesetzes bei der beratenden Begleitung und Kontrolle der Vollzeitpflege, also allen Maßnahmen, die von der Klägerin veranlasst werden, zu beachten. Auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten ist dieses Kriterium erwähnt, zB in der „Tätigkeit“ mit der Nr. 4.1.1.2, die auch nach Auffassung der Beklagten die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA erfüllt. Namentlich die in Nr. 9 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten „besonderen Anforderungen“ führen nachdrücklich die „dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls“ als zentralen Maßstab der klägerischen Tätigkeit im Rahmen der Fallverantwortung an.

41

Ein Zusammenhang mit der nach dem Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht ist gleichfalls strukturell gegeben. Solche Maßnahmen, insbesondere nach § 1666 BGB, sind bei der Wahrung des Kindeswohls nach dem Schutzauftrag des § 8a SGB VIII immer in die Entscheidungen einzubeziehen. Sie gehören, auch wenn sie nur in einer kleinen Zahl von Fällen tatsächlich zu realisieren sind, zum „Programm“ möglicher Maßnahmen, das die Klägerin, insbesondere nach § 37 Abs. 3 SGB VIII, stets in ihre Erwägungen einzubeziehen hat. Auch bei der - unbestritten vorkommenden - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen ist vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII). Wenn 2 vH der Arbeitszeit der Klägerin für Tätigkeiten im Rahmen einer letztlich durchgeführten Inobhutnahme erfolgen, und diese Maßnahme unter Beachtung des Schutzauftrags subsidiär gegenüber einer Anrufung des Familiengerichts ist (§ 8a Abs. 2 SGB VIII), ist die Möglichkeit einer Einschaltung des Familiengerichts und die Vorbereitung und ggf. Einleitung solcher Maßnahmen Bestandteil der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Dem entspricht, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeiten mit den Nrn. 4.1.1.2 und 4.1.1.5, denen allein die ausdrückliche Erwähnung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII gemeinsam ist, erfüllten die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

42

c) Die tariflichen Anforderungen fallen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs auch in relevantem Umfang an.

43

aa) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe; 28. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 -).

44

bb) Einer quantitativen Bestimmung eines Untermaßes des Anteils der maßgebenden Teiltätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Die die tarifliche Bewertung begründenden Einzeltätigkeiten, die aus der „Garantenstellung“ der Klägerin erwachsen, sind sowohl anhand der Kriterien aus Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 als auch unmittelbar anhand der allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA gegeben. Die während der gesamten Ausübung der Fallverantwortung für Pflegekinder anfallenden Tätigkeiten erfordern die ständige Überprüfung des Kindeswohls im Sinne von § 8a SGB VIII. Die dabei immer in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, ua. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Entwicklung, Überwachung und Fortschreibung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII ist weiterhin ein Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin.

45

3. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA zuzuordnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch ein möglicher gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Abschluss des Pflegeverhältnisses (Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit weiteren 13 vH der Arbeitszeit der Klägerin nach - wohl zutreffender - Auffassung der Beklagten selbst ebenfalls die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt.

46

III. Die Verzinsungspflicht der Beklagten für die jeweiligen monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

47

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Mayr    

                 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und ist seit dem Jahr 2001 bei dem beklagten Landkreis (im Folgenden Beklagter) im Sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den „Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-V/VKA) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA.

3

Die Klägerin berät und betreut suchtkranke und psychisch kranke Menschen sowie deren Angehörige. In diesem Zusammenhang übt sie auch Tätigkeiten aus, die für Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung nach dem „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (BbgPsychKG)“ vom 5. Mai 2009 erforderlich sind. Dabei hat die Klägerin zu beurteilen und ggf. zu entscheiden, ob eine (zwangsweise) Unterbringung einer von ihr betreuten Person in Betracht kommt.

4

Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA) auf. Mit ihrer am 24. November 2010 erhobenen Klage hat sie die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei nur einheitlich zu bewerten, auf den zeitlichen Anteil von Einzeltätigkeiten komme es nicht an. Im Übrigen berate und betreue sie zu 63 vH ihrer Arbeitszeit psychisch kranke Menschen und entscheide auch über eine zwangsweise Unterbringung von ihr betreuter Personen. In den Jahren 2009 bis 2013 habe sie in 34 bis 54 Fällen eine Krisenintervention durchgeführt. Die Zahl der tatsächlich erfolgten Unterbringungen sei nicht maßgebend. Ziel ihrer Tätigkeit sei gerade, Unterbringungen möglichst zu vermeiden.

5

Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Belang - beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Dezember 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu vergüten und die sich ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 14 TVöD-V/VKA beginnend mit dem 30. Dezember 2009 von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Die Klägerin sei nicht im tariflich erforderlichen Maße mit Tätigkeiten befasst, die zur Entscheidung über zwangsweise Unterbringungen erforderlich seien. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag im Zeitraum von 2009 bis 2013 lediglich an vier Unterbringungsverfahren mitgewirkt. Der zeitliche Aufwand je Unterbringungsverfahren betrage - unstreitig - durchschnittlich nur drei bis vier Stunden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage - ganz überwiegend - stattgegeben. Mit der für ihn vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Im Revisionsverfahren haben die Parteien übereinstimmend beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht stattgegeben.

9

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

10

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Der Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs verpflichtet, die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen.

11

1. Das Landesarbeitsgericht hat für die Eingruppierung der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom 1. April 2014 (TVÜ-VKA) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht ua. die Entgeltordnung des TVöD-V zugrunde gelegt.

12

a) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

...     

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

b) An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29. April 2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in der Sache nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA. § 12 TVöD/VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung.

14

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

15

a) Bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, nunmehr Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA.

16

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

18

cc) Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Das den entsprechenden Tätigkeiten zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch erkrankte und abhängigkeitskranke Menschen. Dass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist unerheblich.

19

(1) Dieser Umstand könnte - unabhängig von der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten - allenfalls dann die Annahme verschiedener Arbeitsvorgänge rechtfertigen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein auseinandergehalten und voneinander getrennt wären. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keine organisatorischen Vorgaben getroffen, die eine Trennung der Tätigkeit bezüglich der verschiedenen Personengruppen vorsehen. Er hat insbesondere nicht vorgegeben, nach welchen Kriterien die Klägerin die - im Einzelfall tatsächlich sehr schwierige - Abgrenzung zwischen einer Suchterkrankung und einer „psychischen Erkrankung“ vorzunehmen hat.

20

(2) Abgesehen davon sind nach § 1 Abs. 2 BbgPsychKG Abhängigkeitserkrankungen, die mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehen und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. Deshalb könnte die Bewertung der Betreuung beider Personengruppen auch dann nicht voneinander abweichen, wenn man von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen ausginge (vgl. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 18).

21

b) Die der Klägerin - einheitlich - übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

22

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist.

23

(1) Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG setzt die gerichtliche Anordnung der Unterbringung einen Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, voraus. Nach Satz 2 der Vorschrift bedarf es eines Antrags dann nicht, wenn das Krankenhaus im Falle einer sofortigen Aufnahme oder im Rahmen eines bereits bestehenden Krankenhausaufenthalts einen Antrag gestellt hat. § 11 Abs. 2 BbgPsychKG sieht vor, dass die Vollstreckung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung ebenso dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegt. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG kann der Sozialpsychiatrische Dienst überdies sogar selbst die einstweilige Unterbringung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

24

(2) Dem Sozialpsychiatrischen Dienst kommt danach bei der Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen eine maßgebende Rolle zu. Im Gegensatz zu anderen landesgesetzlichen Regelungen, etwa in Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 28 ff.), hat dieser sogar selbst eine Antrags- und Anordnungsbefugnis. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an Unterbringungsverfahren ist damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BbgPsychKG ausnahmsweise und lediglich für die Fälle der sofortigen Aufnahme oder der Zurückhaltung im Krankenhaus, in denen dem Sozialpsychiatrischen Dienst nur die Entlassung unverzüglich mitzuteilen ist.

25

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne. Aufgaben, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten zu verrichten hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht (BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 43 mwN).

26

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert schließlich die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich erheblichen Maße. Der Einwand des Beklagten, die Beteiligung der Klägerin an Unterbringungsverfahren falle tatsächlich nicht ins Gewicht, ist rechtlich nicht von Belang.

27

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat. Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 - Rn. 29; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28, BAGE 151, 150).

28

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind. Die - von ihr vorgetragenen und vom Beklagten übernommenen - Zahlen sind nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt - die Notwendigkeit der Unterbringung und der Stellung eines entsprechenden Antrags zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während der gesamten auszuübenden Tätigkeit vorhalten.

29

3. Die Klägerin hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist, soweit ihr Begehren noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dh. für die Zeit ab Dezember 2009, gewahrt. Sie hat ihr Höhergruppierungsbegehren erstmals am 22. Juni 2010 und damit, wie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA erforderlich, innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Die einmalige Geltendmachung reichte nach Satz 2 der Tarifnorm auch für die später fällig werdenden Ansprüche aus.

30

4. Der Klägerin steht auch der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das Arbeitsentgelt der Klägerin für den Monat Dezember 2009 sei am 30. Dezember 2009 fällig geworden (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD/VKA). Der Beklagte hat den Differenzbetrag daher ab dem 31. Dezember 2009 zu verzinsen. Entsprechend beginnt der Zinslauf für die der Klägerin für die Folgemonate zustehenden Differenzbeträge jeweils am auf den Fälligkeitstag folgenden Tag.

31

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Steding    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17).

11

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.

12

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:

13

In § 11 TV KC/ver.di heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

14

Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

15

Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di.

        

…“    

16

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K“ heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.

17

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.

18

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

19

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften“ des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

21

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

22

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

23

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

24

2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.

25

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

26

aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

27

bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

29

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

30

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

31

c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

32

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.

33

a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

34

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).

35

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

36

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

37

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).

38

b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA).

2

Die Klägerin, eine ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Diplomsozialpädagogin, ist seit dem 1. Mai 1990 als Angestellte im Pflegekinderdienst der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TVöD-V/VKA. Nachdem zum 1. November 2009 die neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft getreten war, wurde die Klägerin in die neue Entgeltgruppe S 12 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA (Entgeltgruppe S 12 TVöD-V/VKA) übergeleitet.

3

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts obliegt es der Klägerin, für Kinder, die bereits wegen einer akuten Notfallsituation aus ihren Familien herausgenommen worden und in der sogenannten Bereitschaftspflege untergebracht sind, neue dauerhafte Pflegefamilien zu finden und diese während deren Aufenthalts in der Pflegefamilie zu begleiten, zu betreuen und im Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie (sog. „Vollzeitpflege“) wechselt die Fallzuständigkeit vom Kommunalen Sozialdienst auf den Pflegekinderdienst, wo sie verbleibt, bis eine neue Entscheidung getroffen oder die Vollzeitpflege spontan beendet wird.

4

Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA geltend gemacht hatte, erstellte die Beklagte am 18. April 2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien deren Tätigkeiten beschreibt. Sie lautet auszugsweise:

        

„4.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Vermittlung, Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

        
                 

Dabei haben die PKD Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse:

        
        

4.1.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und -bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Eignung gem. §§ 37/44 SGB VIII nach eigenständiger Exploration der Familiengeschichte und Auswertung unter dem Focus, ob langfristig das Kindeswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist.

20 %   

        

4.1.1.2

Kontinuierliche Beratung, Unterstützung, Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII.

9 %     

        

4.1.1.3

Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hilfeplanverfahren.

38 %   

        

4.1.1.4

Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zu den folgenden Fragen:

8 %     

                 

•       

Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1630, 3 BGB)

        
                 

•       

Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 BGB)

        
                 

•       

Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666a BGB)

        
                 

•       

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

        
                 

•       

Unterbringung mit Freiheitsentziehung (1631b BGB)

        
                 

•       

Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB)

        
                 

•       

Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB)

        
                 

•       

Mitwirkung und Beteiligte in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII)

        
                 

•       

Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 SGB VIII)

        
                 

•       

Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption

        
        

4.1.1.5

Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen gemäß §§ 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter Beachtung des Schutzauftrages:

13 %   

                 

•       

Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

        
                 

•       

Beratung

        
                 

•       

Antragsaufnahme

        
                 

•       

Durchführung eines Hilfeplanverfahrens

        
        

4.1.1.6

Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) - vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

2 %     

        

4.1.2 

Einzelfallübergreifende Tätigkeiten

10 %   

                 

…       

        
        

9.    

BESONDERE ANFORDERUNGEN am Arbeitsplatz

        
                 

…       

        
                 

Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst beinhaltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien stellt einen massiven Eingriff in die Existenz aller Beteiligten dar.

        
                 

Die Vermittlung von schwer traumatisierten Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls. Dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht ein weiteres Mal gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wahrzunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsgericht zu informieren.

        
                 

Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der maßgeblichen Beteiligung an den zukünftigen Lebenswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen Betreuung der komplexen Familiensysteme, bei Inobhutnahmen und im Bedarfsfall bei Herausnahmen von Kindern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratung und Wächteramt) sowie Dienstleistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung.

        
                 

…       

        
                 

Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituationen ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist fortwährend der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII zu berücksichtigen.

        
                 

Immer wieder müssen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und Tragweite für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituationen, getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien-, Krisen- und Notsituation und in die soziale, psychische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus.“

        
5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ein Entgelt nach Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde jedenfalls hinsichtlich der Einzelaufgaben gemäß Nr. 4.1.1.2 bis Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung einen großen Arbeitsvorgang, der einheitlich tariflich zu bewerten sei. Dieser erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, weil in ihm in tariflich relevantem Ausmaß Einzeltätigkeiten anfielen, die diesen Anforderungen genügten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach Maßgabe der Einzelpunkte der Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht möglich; sie dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. September 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbetrag ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass zwar die Einzeltätigkeiten zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung die Anforderungen des begehrten Tätigkeitsmerkmals erfüllten, diese jedoch nicht mit den anderen Einzeltätigkeiten zusammenzufassen seien. Dabei handele es sich jeweils um Tätigkeiten, die der Klägerin als Folge - und nicht zur Vorbereitung - einer Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragen worden seien. Das Arbeitsergebnis der von der Klägerin verlangten Tätigkeiten bestehe in der Leistung von Hilfemaßnahmen und nicht in der Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe könne wegen der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit auch nicht mit den Aufgaben zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Auch schließe die Protokollerklärung Nr. 13 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA dem Wortlaut nach eine solche Zusammenfassung aus. Dort sei ua. das Aufgabengebiet des Pflegekinderdienstes ausdrücklich herausgenommen. Im Übrigen würden selbst dann die erforderlichen 50 vH der auf das Tätigkeitsmerkmal entfallenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht erreicht.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 630/08 - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe ; zur Verzinsung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14) Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

10

I. Für die Eingruppierung der Klägerin gilt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ua. die Entgeltordnung des TVöD-V/VKA. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

11

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 (ÄTV Nr. 11), in Kraft ab 1. Januar 2011, fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA eine neue Protokollerklärung Nr. 13 hinzu, die wie folgt lautet:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

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II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

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1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) ausmacht.

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a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

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aa)  Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).

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Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

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Die Auffassung der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, ist unzutreffend. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

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bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber), deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

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cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

20

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin weitgehend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführten Tätigkeiten, die zusammen 57 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis der umfassenden Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen.

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aa) Die äußere Organisation der Beklagten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII durch den Pflegekinderdienst entspricht der gesetzlichen Struktur. Diesem obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle Einzeltätigkeiten, die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betreuung beginnt mit der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die dem Pflegekinderdienst übertragenen Aufgaben nicht notwendig den Kontakt zu den Herkunftseltern beinhaltet, was zwischen den Parteien streitig ist.

22

Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung anfallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden Pflegeverhältnisses. Hier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrnehmung einer Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle. Diese Kontrollaufgabe ist der Behörde in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich übertragen. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und ein Maßstab der Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Das Kindeswohl ist die generelle Leitlinie für die Begleitung der Pflegeverhältnisse. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden. Die Annahme, die Beachtung dieser zentralen, gesetzlich geregelten Aufgabe sei aus der normalen Fallverantwortung, dh. der beratenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses herauszunehmen und einem gesonderten Arbeitsvorgang mit einem getrennt zu formulierenden Arbeitsergebnis zuzuordnen (so die Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, Nr. 4.1.1.2), ist angesichts der umfassenden Aufgabenzuweisung des SGB VIII unzutreffend.

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bb) Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin ist ua. die begleitende Beratung und Unterstützung der Familien während des Pflegeverhältnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), die Erfüllung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung des Pflegekindes (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII)sowie die Dokumentation der Art und Weise der Zusammenarbeit, des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 37 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 SGB VIII).

24

Ferner gehört zu dieser beratenden Begleitung und Kontrolle auch die „Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung“ von Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII(Nr. 4.1.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung). Der Hilfeplan führt allgemein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Inhalt des Hilfeplans sind insbesondere die Beschreibung der Lebens- und Erziehungssituation des Kindes aus der Sicht des Kindes, der Herkunftseltern sowie der Fachkräfte, die Begründung der Fehlentwicklung bzw. des Rückstands oder Stillstands der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht (erzieherischer Bedarf), ggf. aus den unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten, sowie die Nennung der bisher geleisteten Hilfen. Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII umfasst weiter die Begründung der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfeart aus Sicht des Kindes, der Herkunftseltern, der fallzuständigen Fachkraft des Jugendamtes, Leistungserbringer und ggf. weiterer Beteiligter (zB Schule, Arbeitsagentur), die Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Teamkonferenz und die Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der gewählten Hilfeform (Einzelmaßnahmen sowie Aufgaben der Beteiligten). Dabei sind die gemeinsame Gesamtzielsetzung der Hilfe zu beschreiben sowie die Teilziele in Bezug auf einzelne Maßnahmen ihrer Ausgestaltung zu benennen. Hinsichtlich der erwogenen Maßnahmen sind die Gründe dafür anzugeben, weshalb Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie (ambulante oder teilstationäre Hilfeformen) nicht in Betracht zu ziehen sind, und das Handlungsprogramm zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind innerhalb oder ggf. außerhalb der Herkunftsfamilie zu beschreiben. Bestandteil des Hilfeplans ist ferner die Darlegung der Verteilung der Aufgaben zwischen Eltern und Beteiligten, Sozialen Diensten, Einrichtungen bzw. Einzelpersonen, und die Verständigung zwischen allen Beteiligten über Kontakte und Besuchsmodalitäten zwischen Eltern und Kind. Erforderlichenfalls müssen die Pläne für eine Veränderung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums und die Erwartungen an Eltern und Kind als Voraussetzung einer Rückkehr beschrieben werden. Die sorgerechtlichen Zuständigkeiten sind ebenso zu dokumentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beendigungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen Umfangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans. Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden. Bestandteil des Hilfeplans ist schließlich die Information über die zuständigen Beschwerdeinstanzen und die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu ausf. Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII 4. Aufl. § 36 Rn. 72 ff.; Meysen in Münder ua. FK-SGB VIII 7. Aufl. § 36 Rn. 46 ff.).

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Auch hier sind die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt. Demgemäß werden Hilfepläne bei Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) iVm. § 162 Abs. 2 FamFG (notwendige Beteiligung des Jugendamtes) herangezogen, um Aufschluss darüber zu geben, warum weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe aussichtslos sind und deshalb das Gericht entscheiden muss(Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII 5. Aufl. § 36 Rn. 22; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII Stand Dezember 2014 § 36 Rn. 42). Auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB bietet der Hilfeplan eine Entscheidungsgrundlage(Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII § 36 Rn. 86; MünchKommBGB/Tillmanns § 36 SGB VIII Rn. 4). Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist. Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist sogar eine Überprüfungspflicht „an Ort und Stelle“ in der Pflegefamilie selbst vorgesehen, wenn sich dies aus den Erfordernissen des Einzelfalls ergibt(vgl. nur BGH 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - zu II 2 a bb der Gründe). Den dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auftretenden Bedenken hinsichtlich der Durchführung eines solchen Eingriffs soll durch die Erstellung und Aktualisierung des Hilfeplanes und der in § 36 Abs. 2 SGB VIII vorgesehenen Partizipation der Beteiligten Rechnung getragen werden(vgl. dazu Meysen, Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt?, NJW 2003, 3369). Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich. Letztlich wird dies für die Hilfeplanerstellung und -aktualisierung von der Beklagten selbst konzediert, wenn sie vorträgt, die eigenverantwortliche Steuerung des fortlaufenden Hilfeplanverfahrens beziehe sich in erster Linie auf förderliche und beratende Tätigkeiten und nicht auf Gefahrenabwehr. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Kindeswohlgefährdung nach der Unterbringung in einer eigens vom Pflegedienst ausgesuchten Pflegefamilie abgewendet wurde und nur noch in Einzelfällen wieder auflebe. Ungeachtet der dabei anfallenden Zeitanteile räumt damit auch die Beklagte ein, dass die Kontrolle über die Wahrung des Kindeswohls in laufenden Pflegeverhältnissen Bestandteil der Tätigkeit einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes ist, auch wenn diese Gefahr sich „nur in Einzelfällen“ realisiert, die dann aber auch von dem Pflegekinderdienst bearbeitet und durch die entsprechenden Maßnahmen abgewehrt werden müssten. Dementsprechend gehen auch die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes unter Nr. 9. der Arbeitsplatzbeschreibung von einer solchen umfassenden Betreuungs- und Kontrollpflicht aus, wo ua. ausdrücklich auf die fortwährende Berücksichtigung der Wahrung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII und das damit verbundene „Wächteramt“ hingewiesen ist.

26

Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten der Klägerin, die unter Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, nämlich die Inobhutnahme iSv. § 42 SGB VIII als vorläufige Maßnahme zum Schutz der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie ist Bestandteil der umfassenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses. Auch die durch die Klägerin abzugebenden richtungsweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß Nr. 4.1.1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Ob die Notwendigkeit dieser Einzeltätigkeiten sich im Einzelfall einer konkreten Fallverantwortung stellt, lässt sich im Vorhinein nicht festlegen.

27

cc) Der Zuordnung von weiteren Einzeltätigkeiten der Klägerin bedarf es nicht, weil die genannten Arbeitsschritte bereits mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb kann offenbleiben, ob die unter Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte weitere Betreuung derjenigen Kinder und Jugendlichen über die Beendigung oder den Abbruch von Pflegeverhältnissen hinaus dem oben dargestellten Arbeitsvorgang der Betreuung und Beratung von Kindern in Pflegeverhältnissen zuzuordnen ist, auch wenn diese Aufgabe erst einsetzt, wenn die Pflegeverhältnisse beendet sind und weitere Hilfen gem. § 27 ff. SGB VIII für die Kinder und Jugendlichen selbständig erarbeitet und eingeleitet werden. Es ist ferner auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte selbst der Tätigkeit in einem gesonderten Arbeitsvorgang eine tarifliche Wertigkeit entsprechend der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zumisst.

28

2. Der nach den genannten Kriterien bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen“ mit einem Zeitanteil von 57 vH der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

29

a) Dem Arbeitsvorgang sind die Tätigkeiten zuzuordnen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführt sind.

30

b) Dabei trifft die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Sie erfüllt daher die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

31

aa) Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA (Protokollerklärung Nr. 13).

32

(1) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung.

33

(a) Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN).

34

(b) In der Protokollerklärung Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien eine normative Regelung getroffen.

35

(aa) Sie ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unterzeichnet und in § 2 ÄTV Nr. 11 mit einer Inkrafttretensbestimmung versehen worden.

36

(bb) In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden Bewertung ist ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entzogen. Die Protokollerklärung Nr. 13 hat insoweit den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels.

37

In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 sind sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllen. Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 legt für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fallen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 werden für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert hat, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehören, die die in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sollen nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden können, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert werden. Indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu- oder gerade aberkannt wird, handelt es sich auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlichten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bewertung scheidet daher aus.

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit. Ansonsten wäre zB eine Tätigkeit im Pflegekinderdienst grundsätzlich nicht in der Lage, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu erfüllen.

39

(2) Die in dem überwiegenden Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin ist zwar dem Pflegekinderdienst der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet und fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der anschließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Im Rahmen des Aufgabengebiets des Pflegekinderdienstes sind aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Die Klägerin leistet im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, erstellt und überwacht die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und ist mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut.

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bb) Darüber hinaus sind die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen der alleinigen Fallverantwortung für die Durchführung der Vollzeitpflege trifft, stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet. Dieses Kriterium ist schon kraft Gesetzes bei der beratenden Begleitung und Kontrolle der Vollzeitpflege, also allen Maßnahmen, die von der Klägerin veranlasst werden, zu beachten. Auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten ist dieses Kriterium erwähnt, zB in der „Tätigkeit“ mit der Nr. 4.1.1.2, die auch nach Auffassung der Beklagten die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA erfüllt. Namentlich die in Nr. 9 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten „besonderen Anforderungen“ führen nachdrücklich die „dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls“ als zentralen Maßstab der klägerischen Tätigkeit im Rahmen der Fallverantwortung an.

41

Ein Zusammenhang mit der nach dem Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht ist gleichfalls strukturell gegeben. Solche Maßnahmen, insbesondere nach § 1666 BGB, sind bei der Wahrung des Kindeswohls nach dem Schutzauftrag des § 8a SGB VIII immer in die Entscheidungen einzubeziehen. Sie gehören, auch wenn sie nur in einer kleinen Zahl von Fällen tatsächlich zu realisieren sind, zum „Programm“ möglicher Maßnahmen, das die Klägerin, insbesondere nach § 37 Abs. 3 SGB VIII, stets in ihre Erwägungen einzubeziehen hat. Auch bei der - unbestritten vorkommenden - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen ist vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII). Wenn 2 vH der Arbeitszeit der Klägerin für Tätigkeiten im Rahmen einer letztlich durchgeführten Inobhutnahme erfolgen, und diese Maßnahme unter Beachtung des Schutzauftrags subsidiär gegenüber einer Anrufung des Familiengerichts ist (§ 8a Abs. 2 SGB VIII), ist die Möglichkeit einer Einschaltung des Familiengerichts und die Vorbereitung und ggf. Einleitung solcher Maßnahmen Bestandteil der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Dem entspricht, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeiten mit den Nrn. 4.1.1.2 und 4.1.1.5, denen allein die ausdrückliche Erwähnung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII gemeinsam ist, erfüllten die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

42

c) Die tariflichen Anforderungen fallen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs auch in relevantem Umfang an.

43

aa) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe; 28. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 -).

44

bb) Einer quantitativen Bestimmung eines Untermaßes des Anteils der maßgebenden Teiltätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Die die tarifliche Bewertung begründenden Einzeltätigkeiten, die aus der „Garantenstellung“ der Klägerin erwachsen, sind sowohl anhand der Kriterien aus Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 als auch unmittelbar anhand der allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA gegeben. Die während der gesamten Ausübung der Fallverantwortung für Pflegekinder anfallenden Tätigkeiten erfordern die ständige Überprüfung des Kindeswohls im Sinne von § 8a SGB VIII. Die dabei immer in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, ua. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Entwicklung, Überwachung und Fortschreibung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII ist weiterhin ein Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin.

45

3. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA zuzuordnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch ein möglicher gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Abschluss des Pflegeverhältnisses (Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit weiteren 13 vH der Arbeitszeit der Klägerin nach - wohl zutreffender - Auffassung der Beklagten selbst ebenfalls die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt.

46

III. Die Verzinsungspflicht der Beklagten für die jeweiligen monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

47

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Mayr    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)