Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Okt. 2017 - 5 Sa 167/16

published on 24/10/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Okt. 2017 - 5 Sa 167/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 - 1 Ca 1857/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Sachbearbeiterin in der Nachschubeinheit eines Luftwaffengeschwaders tätig ist.

2

Die 1977 geborene Klägerin nahm bei der Beklagten am 01.09.1993 eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Bundeswehr auf, die sie am 25.06.1996 erfolgreich beendete. Zum 26.06.1996 stellte die Beklagte sie als vollbeschäftigte Angestellte in der Nachschubstaffel des Jagdgeschwaders 73 in L. ein. Gemäß Arbeitsvertrag vom 19.06.1996 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O (Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag sieht eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe VIII BAT-O vor.

3

Die Beklagte beschäftigte die Klägerin als Nachschubbuchführerin C in der Teileinheit ZTBÜ-AR (Zentrale Bestandsübersicht - Abgesetzter Rechner). Nach der Tätigkeitsdarstellung vom 01.07.1996 hat die Klägerin als Nachschubbuchführerin C die eingehenden Belege auf Anforderungsberechtigung und die Richtigkeit der Ausfüllung zu überprüfen, sie zu buchen und Materialdispositionen durchzuführen. Ab dem 01.04.2003 hieß der Dienstposten "Materialnachweisbearbeiter C / ZtBü-Ar Verb".

4

Nach einer Beschäftigungszeit von drei Jahren, d. h. zum 26.06.1999, gruppierte die Beklagte die Klägerin aufgrund des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VII (Fallgruppe 2) BAT-O um. Diese Vergütungsgruppe wurde mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 5 TVöD übergeleitet.

5

Vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 vertrat die Klägerin den Materialnachweisfeldwebel und erhielt aufgrund dessen eine persönliche Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

6

Im Zuge der Einführung des Datenverarbeitungssystems SASPF (Standard-Anwendung-Software-Produkt-Familie) besuchte die Klägerin vom 19.11. bis 05.12.2012 den Lehrgang "Materialdispositionsfeldwebel".

7

Zum 01.10.2013 erstellte die Beklagte anlässlich einer Änderung der Dienstpostennummern und im Hinblick auf die technischen Veränderungen am Arbeitsplatz mit Datum vom 15.04.2014 für die Klägerin die folgende Tätigkeitsdarstellung:

"...

8
     

...     

     

Bezeichnung des Dienstpostens nach ODP/OSP

MatNachwBearb C ZTBV

3.   

Aufgabenbeschreibung

Die Arbeitnehmerin führt im Verband das Buchungsgeschäft in den Bereichen Nachweis, Disposition, Lagerung und Materialüberwachung von Versorgungsgütern
aller Art sowie Datenanalysen durch.
Gleichfalls ist die Arbeitnehmerin für das ordnungsgemäße Führen des IT-Bestandsverzeichnisses und die erforderlichen Nachweise im Verband verantwortlich.
Zur Erledigung der Tätigkeit sind umfassende Fachkenntnisse der logistischen Vorschriften, Erlasse und Weisungen erforderlich. Ferner die fachliche Anlernung / Einweisung
in den DV-Verfahren.

4.   

Organisatorische Zuordnung der/des Angestellten innerhalb der Organisationseinheit (Gruppe, Arbeitsgebiet, Abteilung usw.), Unterstellungsverhältnisse, Vorgesetzter,
Fachvorgesetzter

Die Arbeitnehmerin ist dem StffChef der Nsch-/TrspStff TaktLwG 73 "S" o.V.i.A. und im Rahmen ihrer Aufgaben fachlich dem Leiter
Nachschublenkung o.V.i.A. unterstellt.
Weiterhin untersteht sie im Rahmen ihrer Aufgaben fachlich dem TE-Fhr Materialdisponent o.V.i.A..

5.   

Aufgaben- und Personalstruktur der Organisationseinheit

In der Teileinheit sind neben der Arbeitnehmerin, zwei Materialdispositionsfeldwebel, vier ZTBN Materialdispositionsunteroffiziere, zwei
Materialbewirtschaftungsbearbeiter C und ein weiterer Materialbewirtschaftungsbearbeiter C ZTBV

6.   

Vorgesetztenbefugnisse: ...

- keine -

7.   

Sonstige Befugnisse (z. B. Unterschrifts-, Anordnungs-, Feststellungsbefugnis)

Buchungsberechtigung im urkundlichen Bestandnachweis gemäß Rollencontainer SASPF bzw. IT-BV

8.   

...     

9.   

Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Tatsachen, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen, in dem dieser Beschreibung zugrunde liegenden
Bezugszeitraum vom – bis

39 Wochenstunden
...

Zeitanteil

      

9.1
Führt den urkundlichen Bestandsnachweis von Material einschließlich des IT-Bestandsverzeichnisses BMVg im jeweiligen DV-Verfahren.


1 h     

      

9.2
Abstimmen des urkundlichen Bestandsnachweises mit dem nichturkundlichen Bestandsnachweis sowie mit dem aktuellen Truppenbestand.


5 h     

      

9.3
Führt für Versorgungsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens durch:
- das tägliche Buchungsgeschäft,
- die belegmäßige Abschleusung zur Instandsetzung sowie den Rücklauf der Austauschteile aus den verbrauchenden Truppenteilen,
- die Berechnung des Bevorratungssolls, Handhabung der BVK´s und die Kontenpflege,
- die Anforderung, Vereinnahmung, Leihausgabe, Rücknahme und Durchführung kurzfristiger Leihausgaben und Materialausgleiche,
- die Erstellung und Bearbeitung von Fehlteillisten, Werknummerverzeichnissen und Zubehörlisten,
- Bestands- und Bedarfsdisposition,
- Dringlichkeitsbestellanforderungen und Kontenpflege für die zu bevorratenden Versorgungsartikel.


15 h   

      

9.4
Wirkt mit bei der Rückgabe rückgabepflichtiger Versorgungsartikel und bei Aussonderungsmaßnahmen.


4 h     

      

9.5
Wirkt mit bei Satzkomplettierungen und Satzauflösungen sowie Zuweisungen von Material für geplante Vorhaben z. B. Technische Änderungen.


6 h     

      

9.6
Führt durch und leitet Bestandsberichtigungen und Umbuchungen ein.


6 h     

      

9.7
Sicherstellung der Einhaltung von militärischen Vorschriften und Weisungen bei Nachweis und Disposition von Versorgungsartikeln aller Art.


1 h     

      

9.8
Sonstige Tätigkeiten auf Anweisung des TE-Führers o.V.i.A..
...


1 h     

..."

9

Die Ziffern 9.1 und 9.2 der Tätigkeitsdarstellung beziehen sich auf die Verwaltung des IT-Bestandsverzeichnisses. Dazu gehören die dienstlich genutzten Computer, Bildschirme, Drucker, Datenträger, Software-Lizenzen, Telefone usw. Die Datenbank hierfür befindet sich in K.. Für den Zugriff auf diese Datenbank nutzt die Klägerin eine spezielle Software. Die Klägerin hat bei planmäßigen Erneuerungen der Hard- und Software, beim Personalwechsel, beim Austausch beschädigter Geräte usw. zu registrieren, an welchem Standort und bei welchem Mitarbeiter sich welches Gerät befindet.

10

Das Luftwaffengeschwader „S.“ in L. verfügt über eine Staffel von Eurofightern und beschäftigt rund 1.300 Soldaten bzw. zivile Mitarbeiter. Die Materialversorgung der Flugzeuge erfolgt über drei verschiedene Logistikebenen. Die Logistikebene 1 besteht aus den einzelnen Werkstätten als verbrauchende Truppenteile, also den Technikern, die das Material nutzen und die Ersatzteile verbauen. Die Logistikebene 2 ist das Hauptlager in L., von dem die Logistikebene 1 mit Material versorgt wird. Dieser Ebene ist die Klägerin zugeordnet. Die Logistikebene 3 ist das Logistikzentrum der Bundeswehr, das sich in W. befindet. Dort wird entschieden, wo und von wem fehlende Teile beschafft werden, z. B. beim Hersteller oder von anderen Standorten.

11

Sämtliche Materialbestellungen und -lieferungen werden über das IT-System SASPF abgewickelt. Die Klägerin ist - anders als in der obigen Tätigkeitsbeschreibung angegeben - nicht für das Anlage-, sondern nur für das Umlagevermögen zuständig. Sie bearbeitet durchschnittlich etwa 20 bis 30 Teile pro Arbeitstag. Das System signalisiert in Form einer Ampel, ob die Bestellung ausgeführt werden kann. Bei Fehlern kann die Materialbestellung für ein Teil bis zu einer Stunde dauern.

12

Das tägliche Buchungsgeschäft beginnt mit der Abarbeitung der Transaktionsliste bzw. den eingereichten Buchungsbelegen. Die Klägerin prüft die Bestellanforderung der Logistikebene 1, ob sie den Vorschriften entspricht. Ist das der Fall, wird die Anforderung in eine Bestellung umgesetzt und im Anschluss daran in einen Lieferschein, der wiederum im Lager aufläuft und zur Ausgabe des Materials berechtigt. Danach geht der Lieferschein an die Klägerin zurück. Ist die Beschaffung eilbedürftig, muss der anfordernde Mitarbeiter aus der Logistikebene 1 das telefonisch mitteilen, damit die Klägerin dies im System berücksichtigen kann. Ist ein Artikel nicht im Hauptlager (Logistikebene 2) vorhanden, wird er automatisch in der Logistikebene 3 angefordert. Fehlt ein bestimmter Artikel, gibt das System Alternativen (Ausweicher) vor. Die Klägerin passt die Bestellung entsprechend an. Sofern Material in einem anderen Lager der Logistikebene 2 an einem anderen Standort vorhanden ist, was die Klägerin über die Fachanwendung SASPF erkennen kann, nimmt sie mit diesem Verband wegen eines Materialaustausches Kontakt auf. Die Abwicklung erfolgt über die Logistikebene 3.

13

Die Rückgabe von Austauschteilen (z. B. zwecks Reparatur, Aussonderung etc.) oder von rückgabepflichtigen Versorgungsartikeln ist manuell zu erfassen. Das gleiche gilt für so genannte Verlegepakete, die anhand von Vorgaben für die Teilnahme von Flugzeugen an Übungen zusammengestellt werden, um diese vor Ort zu versorgen. Soweit das benötigte Material in der Logistikebene 2 vorhanden ist, ordnet die Klägerin dieses dem Verlegepaket zu, andernfalls bestellt sie es bei der Logistikebene 3. Bei planbaren Umbauten oder Reparaturen sind auf Anweisung der Materialsteuerung Sperrbestände anzulegen, damit das benötigte Material zum gewünschten Zeitpunkt zur Verfügung steht und nicht anderweitig verbaut oder verbraucht wird.

14

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei als Materialdisponentin nach der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 EntgO Bund zu vergüten und nicht nach den Merkmalen des Allgemeinen Teils. Ihre Aufgabe sei es, auftragsgebundenes Material und Gerät anzufordern. Nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Maßstäben seien keine allzu hohen Anforderungen an die Tätigkeit eines Materialdisponenten zu stellen.

15

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

16

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 des TV EntgO Bund zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 5 und 6 TV EntgO Bund ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie hat die Ansicht vertreten, bei den Aufgaben der Klägerin handele es sich um klassische Tätigkeiten der Materialbuchhaltung. Die Klägerin nehme keine weitergehenden planerischen oder organisatorischen Aufgaben wahr. Sie sei kein Teil der Beschaffungskette, sondern sei einzig und allein dafür verantwortlich, die Beschaffungsvorgänge zu dokumentieren und in das System einzupflegen. Die Disposition finde nur in der Logistikebene 3 statt.

20

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist eine Verpflichtung zur Nachzahlung und Verzinsung der Differenzbeträge ab Mai 2014 festgestellt. Die Aufgaben unter Ziffer 9.3 bis 9.6 der Tätigkeitsdarstellung vom 15.04.2014 mit insgesamt 31 Wochenstunden seien als Materialdisposition im tariflichen Sinne anzusehen. Die Klägerin fordere das in den jeweiligen Aufträgen benannte Material an. Sie prüfe die Anforderung der Techniker und bestelle daraufhin das fehlende Material, ggf. mit Änderungen (Ausweicher). Das genüge. Nicht erforderlich sei, dass der Materialdisponent das notwendige Material selbstständig bestimme.

21

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen in der Materialbuchhaltung erschöpfe. Eine Routinebestellanforderung außerhalb von Dringlichkeiten laufe völlig automatisch und maschinell, also ohne ein Zutun der Klägerin, durch das System. Der Anteil von Dringlichkeitsbestellanforderungen sei gering. Die Dispositionshoheit liege allein in der Logistikebene 3. Erst dort gebe es Materialdisponenten. Die Klägerin habe keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich Menge und Art des Bestellartikels. Jedenfalls übe die Klägerin die Tätigkeit einer Materialdisponentin nicht überwiegend aus.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 - 1 Ca 1857/15 - abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Recht der Klage stattgegeben und verweist auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten werde eine Bestellung bzw. Lieferung gerade nicht ohne ein Zutun der Klägerin ausgelöst. Vielmehr greife die Klägerin in jeden Bestellvorgang ein, indem sie die Bestellanforderung prüfe, ggf. korrigiere und anschließend eine Bestellung erzeuge. Ohne ihr Zutun würde das benötigte Material nicht versandt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

29

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin ab dem 01.01.2014 sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

"...

30

§ 12 (Bund)
Eingruppierung

31

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

32

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

33

Protokollerklärung zu Absatz 2:

34

1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
...

35

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
(TV EntgO Bund)

...

36

§ 3
Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung

37

(1) 1Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. ... 4Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV ..., gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. 5Im Fall des Satzes 4 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV ... aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

38

(2) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV ..., gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III, wenn ihre/seine Tätigkeit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

(3) ...

39

(4) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV ... und handelt es sich nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. ...
...

40

Protokollerklärung zu § 3:

41

Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile ist für jeden Arbeitsvorgang (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 [Bund] Abs. 2 TVöD) gesondert festzustellen.
...

42

Anlage 1. Entgeltordnung

43

Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

...

44

Entgeltgruppe 6

45

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

46

Entgeltgruppe 5

47

1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

48

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 6)
...

49

Protokollerklärungen

50

...
2. Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
...

51

5. 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

52

6. Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
...

53

Teil IV. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

...

54

2. Beschäftigte in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation

...

55

Entgeltgruppe 8

56

...
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6
mit schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

57

Entgeltgruppe 6

58

Materialdisponentinnen und -disponenten, die auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern.

59

Protokollerklärungen

60

...
Nr. 6 Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Ermittlung oder Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen.
..."

61

Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale diese Arbeitsvorgänge erfüllen.

62

1. Arbeitsvorgänge

63

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (z. B. BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644).

64

Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus zwei Arbeitsvorgängen, zum einen der Pflege des IT-Bestandsverzeichnisses und zum anderen der Beschaffung von Gütern des Umlaufvermögens rund um den Eurofighter für die verbrauchenden Truppenteile, also die Logistikebene 1.

65

Die Pflege des IT-Bestandsverzeichnisses lässt sich ohne weiteres von den übrigen Aufgaben der Klägerin trennen. Arbeitsergebnis ist, die in K. geführte Datenbank und den urkundlichen Bestandsnachweis stets auf dem Laufenden zu halten. Überschneidungen mit der Materialversorgung von Flugzeugen gibt es nicht. Die von der Klägerin verwalteten Arbeitsmittel (Hard- und Software sowie Zubehör) dienen nicht unmittelbar der Wartung oder Instandsetzung von Flugzeugen. Die Klägerin hat nicht die Aufgabe, IT-Bedarf zu beschaffen. Sie hat hier lediglich den Bestand zu dokumentieren. Die in diesem Zusammenhang zu erledigenden einzelnen Arbeitsschritte (Erfassung von Belegen, elektronische und schriftliche Eintragungen etc.) haben zum Ziel, die Bestandsverzeichnisse aktuell zu halten. Sind alle Veränderungen richtig erfasst, ist die Arbeit abgeschlossen, sodass ein Ergebnis vorliegt. Dieser Arbeitsvorgang umfasst die Aufgaben unter Ziffer 9.1 und 9.2 der Tätigkeitsdarstellung vom 15.04.2014 und hat somit einen Zeitanteil von rund 15 %.

66

Die übrigen Tätigkeiten im Umfang von etwa 85 % bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Sie sind allesamt darauf gerichtet, die verbrauchenden Truppenteile mit Gütern des Umlaufvermögens für den Eurofighter bzw. für die notwendigen Arbeiten am Eurofighter (Werkzeuge, Bodengeräte) zu versorgen. Ein Arbeitsergebnis liegt erst dann vor, wenn die benötigten Teile dem jeweiligen Truppenteil zur Verfügung stehen, insbesondere im Lager (Logistikebene 2) ausgegeben und abgeholt werden können. Die Entgegennahme der Bestellanforderung aus der Logistikebene 1, ggf. mit telefonischen Hinweisen, die Prüfung der Anforderung, die evtl. Berichtigung oder Vervollständigung, die Erfassung der Dringlichkeit, die Erzeugung der Bestellung, die Kontenpflege, die Abwicklung des Rücklaufs von Teilen usw. sind nur Zwischenschritte, die noch nicht zu einem verwertbaren, nutzbaren Ergebnis führen. Ein Beschaffungsvorgang ist erst abgeschlossen, wenn ein bestimmtes Teil bereitsteht, vergleichbar mit der Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Widerspruchs oder Antrags, die erst mit der Unterschriftsreife endet (siehe Protokollnotiz Nr. 1 Satz 1 zu § 12 TVöD Bund).

67

Unerheblich ist, aus welchem konkreten Anlass die Klägerin Material beschafft, sei es eine reguläre Wartung, eine eilbedürftige Reparatur oder wegen der Verlegung von Flugzeugen im Rahmen einer Übung. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Logistikebenen von dem Vorgang betroffen sind. All das hat nur Einfluss darauf, welche Arbeitsschritte die Klägerin im Einzelnen zu erledigen hat, nicht aber auf das Resultat ihrer Tätigkeit. Die Arbeitsschritte mögen sich je nach benötigtem Einzelteil unterscheiden. Entscheidend ist letztlich, dass das Einzelteil zur rechten Zeit und am rechten Ort verfügbar ist. Nur dann sind die Flugzeuge dem militärischen Auftrag entsprechend einsatzbereit. Die Arbeitsschritte lassen sich nicht sinnvoll danach aufteilen, auf welchem Weg, von wem oder wie eilig das Material jeweils zu beschaffen ist. Alle Beschaffungsvorgänge sind einheitlich über die Fachanwendung SASPF abzuwickeln. Dort sind die jeweils vorhandenen Bestände hinterlegt. Darauf ist nicht nur bei der Beschaffung des täglichen Bedarfs zurückzugreifen, sondern beispielsweise auch bei der Zusammenstellung von Verlegepaketen, der Satzkomplettierung etc. Im Ergebnis kommt es darauf an, die Techniker in der Logistikebene 1 bedarfsgerecht zu versorgen und entsprechende Lagerbestände in der Logistikebene 2 sicherzustellen.

68

2. Bewertung der Arbeitsvorgänge

69

Da der Arbeitsvorgang "Beschaffung von Gütern des Umlaufvermögens für die verbrauchenden Truppenteile" etwa 85 % der Arbeitszeit ausfüllt, ist dieser für die Eingruppierung der Klägerin ausschlaggebend. Der Arbeitsvorgang erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund. Ein Rückgriff auf die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst scheidet deshalb aus (§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 TV EntgO Bund).

70

In der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund sind Materialdisponentinnen eingruppiert, die auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern.

71

Damit ist klargestellt, dass ein Materialdisponent nicht selbst das für den Auftrag notwendige Material bestimmen muss. Seine Aufgabe kann sich auf die Anforderung des in den jeweiligen Aufträgen benannten Materials beschränken. Dabei setzt die Tätigkeit eines Materialdisponenten entsprechend der Bedeutung des Begriffes “disponieren” nur voraus, dass ihm bei der Anforderung des auftragsbezogenen Materials eine gewisse Verantwortung eingeräumt ist, um die rechtzeitige Erfüllung des Auftrages sicherzustellen (BAG, Urteil vom 05. Juli 2006 - 4 AZR 355/05 - Rn. 21, juris = ZTR 2007, 310).

72

Der Materialdisponent muss nach den Tarifmerkmalen nicht über einen Entscheidungsspielraum bei der Anforderung von Material verfügen. Die Ermittlung oder die Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen haben die Tarifvertragsparteien als schwierige Tätigkeit angesehen und deshalb höher bewertet (BAG, Urteil vom 05. Juli 2006 - 4 AZR 355/05 - Rn. 30, juris = ZTR 2007, 310).

73

Die Klägerin fordert auftragsgebundenes Material und Gerät an. Grundlage sind die täglich eingehenden, elektronischen und schriftlichen Bestellanforderungen der Techniker, die die Klägerin - soweit notwendig - berichtigt und ergänzt, um sie mit Hilfe der Fachanwendung SASPF - teilweise automatisiert - weiterbearbeiten zu können. Zwar ermittelt und wählt die Klägerin nicht gleichwertiges Material aus, weil das System ihr vorgibt, welche "Ausweicher" in Betracht kommen. Ein derartiger Entscheidungsspielraum ist in der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund aber nicht gefordert, sondern erst in der Entgeltgruppe 8 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund Voraussetzung. Die Klägerin fordert das benötigte Material in der Logistikebene 2 oder 3 an, damit die verbrauchenden Truppenteile (Logistikebene 1) hierüber verfügen können. Ob die Anforderung in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgt, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin durch entsprechende Eingaben in der Fachanwendung SASPF die Ausgabe oder Lieferung auslöst. Die Klägerin ist dafür verantwortlich, dass dies rechtzeitig geschieht und die Materialanforderung nicht durch eine unvollständige oder fehlerhafte Erfassung verzögert wird. Hierbei sind zahlreiche Vorschriften und Vorgaben zu beachten, was die Klägerin sicherzustellen hat.

74

Soweit die Klägerin mit der Buchung von Materialbeständen befasst ist, ändert das nichts an der Bewertung des Arbeitsvorgangs. Zur Anforderung von Material gehört auch die Buchung von Zu- und Abgängen, um einen aktuellen Überblick über die Bestände zu haben. In der Fachanwendung SASPF sind diese Vorgänge zweckmäßigerweise miteinander verknüpft. Die Tätigkeiten der Klägerin sind nicht auf das elektronische Verbuchen von Zu- und Abgängen beschränkt. Das mag bei dem Arbeitsvorgang "IT-Bestandsverwaltung" anders sein. Bei der Versorgung der Eurofighter steht hingegen die Beschaffung des Materials im Vordergrund, das im Zusammenhang damit entsprechend zu verbuchen ist.

75

Die Anforderung des Materials erfolgt nicht vollautomatisch, ohne dass die Klägerin hierbei mitwirken müsste. Zwar erleichtert und beschleunigt die Fachanwendung SASPF den Beschaffungsvorgang, sie ersetzt jedoch weder die Fehlerprüfung und -korrektur noch erübrigt sie die manuelle Erfassung beim Rücklauf von Austauschteilen, bei der Zusammenstellung von Verlegepaketen etc. Des Weiteren sind bei verschiedenen Beschaffungsvorgängen telefonische Abstimmungen nötig. Die für den Betrieb der Eurofighter notwendige Anforderung von Material findet nicht nur auf der Logistikebene 1 oder der Logistikebene 3 statt. Die Beklagte hat davon abgesehen, den Technikern der Logistikebene 1 eine direkte Anforderung in der Logistikebene 3 zu ermöglichen. Des Weiteren hat sie in den Tätigkeitsdarstellungen vom 01.07.1996 und vom 15.04.2014 selbst mehrfach die Begriffe "Disposition" und "Anforderung" verwandt (z. B. "Anforderung ... kurzfristiger Leihausgaben und Materialausgleiche", "Dringlichkeitsbestellanforderungen"). Wenn auch Materialanforderungen teilweise nahezu automatisch erfolgen oder erfolgen sollen; ohne ein Zutun der Klägerin werden sie letztlich nicht ausgeführt. Die Klägerin ist ein maßgebliches Glied der Versorgungskette.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/05/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
published on 22/02/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben.
published on 16/03/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufg
published on 13/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)