Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Feb. 2018 - 3 TaBVGa 1/18

published on 21/02/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Feb. 2018 - 3 TaBVGa 1/18
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 31.01.2018 – 2 BVGa 2/18 – wird zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des in der Beschwerdeinstanz reduzierten Antrages wird der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 eine Liste der bei ihr für die Belange des durch die Beteiligten zu 2 und 4 bis 6 gemeinschaftlich geführten Betriebes „O.“ tätigen Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern geführt über den Standort A-Stadt getrennt nach Geschlechtern, jeweils in alphabetischer Reihenfolge, unter Nennung der Familien- und Vornamen, mit Angabe der Geburtsdaten und unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in das Unternehmen, herauszugeben.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 begehrt von der Beteiligten zu 3 die Mitteilung der erforderlichen Arbeitnehmerdaten für den von der Beteiligten zu 3 in A-Stadt betriebenen Standort zu Erstellung einer Wählerliste zur Durchführung einer Betriebsratswahl.

2

Der Beteiligte zu 1 ist der fünfköpfige Wahlvorstand im „Betrieb der O.“. Bei diesem Betrieb handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Unternehmen. Bereits seit 2002 ist ein gemeinsamer Betrieb zwischen der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 4 festgestellt worden. In den Jahren 2012 und 2014 kam noch die Beteiligte zu 5 sowie die Beteiligte zu 6 hinzu.

3

Gegenstand der Beteiligten zu 3 ist „die Vermittlung von Zeitungsaufträgen (Abonnentenwerbung) sowie die Erbringung von Dienstleistungen (Marketing) für Zeitungsverlage“. Sie hat ihren Sitz in C-Stadt und ist an zwei Standorten (C-Stadt und A-Stadt) tätig. Eine Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 3 hat den Standort in L.. Die Beteiligte zu 3 betreibt vom Standort A-Stadt aus grundsätzlich – mit Ausnahme im Fall von Überkapazitäten – für den „Betrieb O.“ Telefonwerbung sowie Standwerbung und Kundenrückgewinnung. Dabei sind die Beteiligte zu 2 sowie der Standort A-Stadt der Beteiligten zu 3 in einem Gebäude – neben noch anderen Unternehmen – untergebracht.

4

Herr S. ist Geschäftsführer der Beteiligten zu 2, zu 3, zu 4, zu 5 und zu 6. Herr St. ist Geschäftsführer der Komplementärin der Beteiligten zu 2 sowie der Beteiligten zu 4 und zugleich Prokurist der Beteiligten zu 3. Herr E. ist Geschäftsführer der Beteiligten zu 3, der Beteiligten zu 5 und der Beteiligten zu 6. Herr B. hat Prokura bei den Beteiligten zu 2 und 3. Frau S. ist bei der Beteiligten zu 2 als Bereichsleiterin Marketing und Vertrieb tätig und zugleich bei der Beteiligten zu 3 als Prokuristin. Zwischen dem Geschäftsführer K. und der Beteiligten zu 3 gibt es einen schriftlichen „Dienstvertrag“. Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Geschäftsführern E. und S. sowie den Prokuristen B. und S. einerseits und der Beteiligten zu 3 andererseits sind nicht vorhanden. Diese vier Personen beziehen – soweit ersichtlich – offenbar von der Beteiligten zu 3 keinerlei Gehaltszahlungen.

5

Der Geschäftsführer K. benötigt für den Abschluss von Rechtsgeschäften für die Beteiligte zu 3 eine zweite Unterschrift. Er ist nicht allein vertretungsberechtigt. In der von ihm abgegebenen ergänzenden eidesstattlichen Versicherung vom 21.02.2018 heißt es insoweit wie folgt:

6

„Richtig ist auch, dass ich für die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis, also bei jeglichen Rechtsgeschäften der O. mit Dritten eine zweite Unterschrift benötige. Diese kann durch einen der Prokuristen oder einen der weiteren Geschäftsführer geleistet werden. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Vier-Augen-Prinzip, welches meines Wissen in allen Gesellschaften des M. Konzerns angewendet wird.

7

Ich benötige diese zweite Unterschrift also beispielsweise auch bei dem Abschluss von Arbeitsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

8

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten erhalte ich diese zweite Unterschrift in der Regel von Herrn B., oftmals aber auch von Herrn St.. Frau S. hat in der Zeit meiner Tätigkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten lediglich einmal eine Zweit-Unterschrift geleistet. Hierbei handelte es sich um eine Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit.

9

Entscheidend für mich in meiner obigen Aussage war, dass ich derjenige bin, der im Rahmen des mir von meiner Gesellschafterin, der L. N. GmbH, vorgegebenen Budgets sämtliche Personalentscheidungen, insbesondere also Einstellungs- und Entlassungsentscheidungen, Personaleinsatzentscheidungen und Abmahnungen inhaltlich alleine verantworte bzw. anordne.

10

Es gibt keinen einzigen Fall, in dem ich eine von mir getroffene Entscheidung nicht durchsetzen konnte, weil ich keine Zweitunterschrift erhalten habe.“

11

Auf ergänzende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer K. erklärt:

12

„Ich unterschreibe alles, auch während eines Urlaubes oder während einer Erkrankung. Die Dinge werden mir dann zugemailt oder zugefaxt. Für den Fall, dass ich tatsächlich einmal an der Unterschriftsleistung verhindert sein sollte, müsste wohl linientreu dann Herr E. unterzeichnen.“

13

Es ist zwischen den Beteiligten zu 1 bis 6 unstreitig, dass ein wechselseitiger Einsatz von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3 einerseits und der Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 andererseits nicht – auch nicht ausnahmsweise – stattfindet. Im Rahmen der Ausgabe von Werbebeilagen bei der Auslieferung der O. ist die Beteiligte zu 3 nicht involviert. Diese Werbeunterlagen werden entweder von der O. selbst in der Werbeabteilung – Abteilung Marketing und Vertrieb der Beteiligten zu 2 – hergestellt oder aber vom Konzern zur Verfügung gestellt. Die von der Beteiligten zu 3 genutzten Werbeunterlagen werden entweder vom Konzern oder – soweit sie das O.-Logo tragen – von der Beteiligten zu 2 über die Abteilung Marketing und Vertrieb zur Verfügung gestellt.

14

In dem o. a. von der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 genutzten Gebäude gibt es eine öffentliche Kantine, in welcher – finanziert von der Beteiligten zu 2 – die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 sowie der Beteiligten zu 4 bis 6 zu vergünstigten Konditionen essen können. Streitig bleibt in diesem Zusammenhang, ob dies auch für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 gilt. Dem Gebäude zugehörig ist ein Parkplatz. Diesbezüglich bleibt wiederum streitig, ob dieser frei zugänglich unter Nutzung einer entsprechend ausgegebenen Parkkarte von den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3 genutzt werden kann. Unstreitig ist insoweit lediglich, dass die Beteiligte zu 3 auf vertraglicher Grundlage von der Beteiligten zu 2 vier Parkplätze angemietet hat, die nicht gesondert für die Beteiligte zu 3 gekennzeichnet sind. Im Bereich der Beteiligten zu 3 gibt es keine Damentoiletten, so dass diese im Bereich der Beteiligten zu 2 genutzt wird. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 besitzen hinsichtlich der von der Beteiligten zu 3 genutzten Räumlichkeiten keine Schlüsselgewalt. Umgekehrt ist es ebenso. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 besitzen keine Schlüsselgewalt hinsichtlich der von der Beteiligten zu 2 genutzten Räumlichkeiten.

15

Die Beteiligten zu 2 und 3 nutzen eine gemeinsame Poststelle. Eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 3 holt die Post für die Beteiligte zu 3 dort ungeöffnet ab. Schließlich gibt eine gemeinsame Telefonliste der Beteiligten zu 2 und 3, in der für die Beteiligte zu 3 nur drei Mitarbeiter aufgeführt sind. Im Jahr 2017 sind die am Standort A-Stadt tätigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 zur Weihnachtsfeier der Beteiligten zu 2 eingeladen worden.

16

Die weiteren Einzelheiten zur gemeinsamen Nutzung der Räumlichkeiten, zur gemeinsamen Nutzung von Sozialeinrichtungen wie beispielsweise Kantine und Parkplatz sowie zur gemeinsamen Nutzung von Betriebsmitteln bezogen auf die Beteiligten zu 2 und 3 sind ebenso streitig geblieben, wie die Frage nach einer einheitlichen Ausübung der Leitungsfunktion bezüglich der Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 einerseits und der Beteiligten zu 3 andererseits.

17

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Beteiligte zu 1 bezogen auf den „Betrieb O.“ derzeit zirka 300 Arbeitnehmer zu vertreten hat und bei der Beteiligten zu 3 zirka 35 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

18

Am 09.01.2018 ist der Personalleiter der Beteiligten zu 2 schriftlich aufgefordert worden, eine umfängliche Information über alle im Betrieb beschäftigten Personen zu erteilen. Daraufhin ist dem Beteiligten zu 1 eine Liste ohne Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3 am Standort A-Stadt zugeleitet worden. Mit Schreiben vom 19.01.2018 hat der Beteiligte zu 1 die Benennung der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3 am Standort A-Stadt eingefordert. Der Personalleiter der Beteiligten zu 2 hat das Begehren unter Hinweis darauf abgelehnt, die Beteiligte zu 3 gehöre nicht zum „Betrieb O.“.

19

Der Beteiligte zu 1 hat am 29.01.2018 in seiner Sitzung den Beschluss gefasst, den Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, die nach seiner Auffassung bestehenden Informationsrechte auch im Hinblick auf die Beteiligte zu 3 gerichtlich durchzusetzen (Blatt 127 d. A.).

20

Mit Beschluss vom 31.01.2018 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß zu Gunsten des Beteiligten zu 1 entschieden und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes seien Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der von dem Beteiligten zu 1 vorgenommenen Einbeziehung der am Standort A-Stadt tätigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 in den gemeinsamen „Betrieb O.“ nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des Umstandes der Bejahung eines gemeinsamen Betriebes durch einen Wahlvorstand könne der Arbeitgeber die grundsätzlich gegebene Auskunftspflicht nach § 2 der Wahlordnung nur dann verweigern, wenn im Hinblick auf den vom Wahlvorstand gewählten Betriebsbegriff derart grobe und offensichtliche Fehler ersichtlich seien, dass bereits daraus auf eine Nichtigkeit der im Anschluss stattfindenden Betriebsratswahl zu schließen sei. Allein das Vorliegen von Anfechtungsgründen sei nicht ausreichend. Derart offensichtliche Fehler, die zu einer Nichtigkeit führen könnten, seien hier nicht ersichtlich.

21

Gegen diese am 02.02.2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 05.02.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde nebst Begründung der Beteiligten zu 2 bis 6.

22

Sie tragen vor, die erstinstanzliche Entscheidung begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahlordnung so auszulegen, dass der auskunftspflichtige Arbeitgeber auch ein solches Unternehmen sein könne, welches lediglich mit dem Arbeitgeber, auf den sich die Betriebsratswahl bezieht, einen gemeinsamen Betrieb bilde, stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des außenstehenden Unternehmens und einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der in diesem Unternehmen angestellten Arbeitnehmer ohne hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar. Unabhängig davon verkenne die Entscheidung, dass nicht einmal dann von einem gemeinsamen Betrieb ausgegangen werden könne, wenn man ausschließlich den Vortrag des Beteiligten zu 1 zu Grunde lege. Bereits danach sei auf den ersten Blick zu erkennen, dass eine gemeinsame Zweckverfolgung nicht gegeben sei. Die Beteiligte zu 3 verfolge unabhängig von den übrigen Beteiligten mit der vertraglich eingegangenen Verpflichtung der Telefonwerbung, der Standwerbung sowie der telefonischen Kundenrückgewinnung einen eigenständigen Betriebszweck. Die Erfüllung dieses Betriebszwecks erfolge ausschließlich durch die Beteiligte zu 3, und zwar unabhängig von den übrigen Beteiligten. Im Gegensatz zu den Annahmen in der erstinstanzlichen Entscheidung finde sehr wohl eine räumliche Abgrenzung zwischen der Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 2 statt. Die Beteiligte zu 3 sei auf einem separaten Flur auf der zweiten Etage untergebracht. Für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 und 3 seien unterschiedliche Zugangskarten vorhanden. Außerdem finde keine personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe statt. Ein wechselseitiger Einsatz – insoweit unstreitig – der Mitarbeiter der Beteiligten auf Arbeitnehmerseite finde nicht statt. Durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen sei belegt, dass die Personalverantwortlichkeit und der gesamte Arbeitseinsatz sämtlicher Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 ausschließlich durch den Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 bzw. durch die ihm unterstellten Mitarbeiter bei der Beteiligten zu 3 erfolge. Es werde niemand behaupten wollen, dass die weiteren Geschäftsführer den Arbeitseinsatz, die Entlohnung oder die Vertragsgestaltung von Telefon- und Standwerbung bestimmen oder beeinflussen würden. Auch die Prokuristen S., St. und B. würden keinen Einfluss nehmen. Eine gemeinsame Nutzung von Sozialeinrichtungen finde ebenfalls nicht statt. Es sei mithin kein konkreter Vortrag des Beteiligten zu 1 vorhanden, aus dem auf einen gemeinsamen Betrieb zwischen den Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 einerseits und der Beteiligten zu 3 andererseits geschlossen werden könne. Es sei zwar richtig, dass die Post für alle im Hauptgebäude angesiedelten Unternehmen in der Poststelle der Beteiligten zu 2 abgegeben werde. Sie werde dort ungeöffnet in die Postfächer der im Haus angesiedelten Unternehmen gelegt und dort von den entsprechenden Mitarbeitern abgeholt. Eine Vorsortierung oder Sichtung der Post durch Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 finde nicht statt. Auch sei es unwahr, dass die Beteiligte zu 3 Fahrzeuge der Beteiligten zu 2 nutze. Die Beteiligte zu 3 nutze in A-Stadt drei Fahrzeuge, die sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geleast habe. Ein Transporter werde von ihr nicht genutzt. Das gesamte operative Geschäft werde ausnahmslos allein durch den Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 gemeinsam mit seinen Mitarbeitern bewerkstelligt. Die weiteren Geschäftsführer sowie Prokuristen würden keinerlei Aufgaben wahrnehmen. Sie seien quasi lediglich für den Notfall da, damit im Falle eines Ausfalls des Geschäftsführers K. eine nahtlose Geschäftsfortführung der Beteiligten zu 3 gewährleistet sei.

23

Die Beteiligten zu 2 bis 6 beantragen,

24

den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 31.01.2018 – 2 BVGa 2/18 – aufzuheben und den – in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2018 abgeänderten – Antrag zurückzuweisen.

25

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

26

die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 zurückzuweisen.

27

Der Beteiligte zu 1 trägt vor, dass von einem selbstständigen Betriebszweck im Hinblick auf die Beteiligte zu 3 nicht ausgegangen werden könne. Am Standort A-Stadt erbringe die Beteiligte zu 3 ausschließlich Leistungen für den „Betrieb O.“. Die Beteiligte zu 3 werde für konzernexterne Unternehmen – insoweit unstreitig – überhaupt nicht tätig. Die gesamten Arbeitsabläufe und Organisationsabläufe seien – nicht zuletzt über das gemeinsame Leitungspersonal – derart eng miteinander verzahnt, dass nicht nur die Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6, sondern auch die Beteiligte zu 3 einem gemeinsamen Betriebszweck dienten, nämlich Herstellung und Vertrieb der O.. Die diesbezüglich von den Beteiligten zu 2 bis 6 vertretene Rechtsauffassung (Erledigung von Teilbereichen aus dem Gebiet der Kundenwerbung insgesamt) würde zu einer Atomisierung des Begriffs des Betriebszwecks führen, was mit den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes nicht vereinbar sei. Es sei offenkundig, dass auch die Beteiligte zu 3 einer einheitlichen Leitungsebene unterliege. Der Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 könne eben rechtsgeschäftlich gerade nicht selbstständig agieren. Die vorhandenen Sozialeinrichtungen bzw. Vergünstigungen am Standort A-Stadt würden auch von den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3 genutzt. Durch die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 erfolge eine freie Nutzung der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkplätze am Standort in A-Stadt unter Verwendung durch die Beteiligte zu 2 zur Verfügung gestellter Parkkarten. Auch sei es den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3 möglich, zu den vergünstigten Konditionen in der Kantine zu Mittag zu essen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

29

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gleichwohl ist die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 nicht begründet, wobei an der Beteiligtenfähigkeit der Beteiligten zu 1 bis 6 keine rechtlichen Zweifel bestehen. Auch ist das Verfahren durch den Beteiligten zu 1 auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses vom 29.01.2018 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Zudem ist der von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachte Antrag begründet. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss dem Grunde nach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass zu Gunsten des Beteiligten zu 1 sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund besteht.

1.

30

Die Beteiligte zu 3 ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 eine Liste der bei ihr über den Standort in A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmer und den dazugehörigen Informationen im austenorierten Umfang herauszugeben.

31

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO hat der Arbeitgeber alle zur Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Durchführung der beabsichtigten Betriebsratswahl erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist die Wählerliste für die Durchführung der Betriebsratswahl von zentraler Bedeutung. Denn nur dort eingetragene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben. Die Wählerliste muss bei Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. Der Wahlvorstand hat sie deshalb unverzüglich aufzustellen. Der vorstehende Anspruch des Wahlvorstandes ist auch dann gegeben, wenn möglicherweise Fehler hinsichtlich des eingeleiteten Wahlverfahrens bestehen, die die Anfechtbarkeit der späteren Betriebsratswahl begründen könnten. Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Erteilung der erforderlichen Informationen gemäß § 2 Abs. 2 WO verpflichtet, wenn er mit der gleichen Argumentation, mit der er die Herausgabe der geforderten Informationen verweigert, auch eine einstweilige Verfügung auf Untersagung bzw. Abbruch der beabsichtigten Betriebsratswahl erreichen könnte (BAG vom 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – juris Rn. 31 ff; einschränkend LAG Nürnberg vom 08.02.2011 – 6 TaBVGa 17/10 – juris Rn. 51, wonach schwerwiegende Mängel ausreichen, die mit Sicherheit oder zumindest größter Wahrscheinlichkeit zur Anfechtbarkeit der Wahl führen). Diesbezüglich schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Bezugnahme auf die entsprechende Begründung an (BAG vom 27.07.2011, a. a. O.) Danach besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Informationserteilung lediglich dann nicht, wenn eine nichtige Betriebsratswahl betrieben wird. Die mit der Durchführung einer Betriebsratswahl verbundenen Maßnahmen berühren den Arbeitgeber als Betriebsinhaber unmittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zugleich werden ihm im Zusammenhang mit der Wahl Pflichten auferlegt.

32

Ferner hat er nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz die Kosten der Wahl zu tragen. Hieraus ergibt sich sein Recht, im Falle der voraussichtlichen Nichtigkeit auch bereits gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO das Information- und Herausgabebegehren des Wahlvorstandes abzulehnen. Damit sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers hinreichend gewahrt. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt hingegen nicht. Würde schon im Fall der voraussichtlichen sicheren Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl ein Anspruch zugelassen, würde verhindert, dass zumindest vorläufig ein Betriebsrat zu Stande kommt, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Damit würde ein betriebsratsloser Zustand aufrechterhalten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten darf (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 29 bis Rn. 33).

33

Von einer Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann dabei nur in besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden und setzt voraus, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 39). Die vorgenannten Vorgaben sind nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 bis 6 – auch im Hinblick auf die Frage der Verkennung des Betriebsbegriffes anwendbar (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 40). Die mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Der Ausnahmefall einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl ist bei einer Wahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wird, grundsätzlich nicht anzunehmen. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung. Kommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 42).

34

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist es der Kammer unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes nicht möglich, eine derart grobe und offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffes festzustellen, die auf eine offenkundige und auf den ersten Blick ersichtliche Nichtigkeit der darauf folgend durchzuführenden Betriebsratswahl schließen lässt. Auch nach dem weiteren Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sowie auf der Grundlage der Anhörung der Beteiligten am 21.02.2018 folgt das erkennende Gericht im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, wobei unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz ergänzend auf folgende rechtliche Gesichtspunkte einzugehen ist.

a)

35

Soweit die Beteiligten zu 2 bis 6 im Hinblick auf die Belange der Beteiligten zu 3 unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken die Rechtsauffassung vertreten, § 2 der Wahlordnung stelle keine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 3 sowie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer rechtfertigen zu können, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Die Beteiligten zu 2 bis 6 verkennen, dass § 2 WO hier nicht isoliert betrachtet werden kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen, in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein Betriebsrat gewählt wird.

36

Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3 bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil diese durch die Aufnahme in die Wählerliste ja gerade ihr aktives und passives Wahlrecht erreichen. Im Übrigen unterliegen auch die Mitglieder des Wahlvorstandes der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der erlangten Kenntnisse über personenbezogene Daten der Arbeitnehmer. Zudem steht dem Recht der Beteiligten zu 3 am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die gesetzgeberische Intension des Betriebsverfassungsgesetzes gegenüber, einen betriebsratslosen Zustand möglichst zu vermeiden. Die vorgenannten Rechtsgüter sind in einem ausgewogenen Verhältnis gegeneinander abzuwägen. Danach hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, dass eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchgeführt wird. Die mit der Durchführung einer Betriebsratswahl verbundenen Maßnahmen berühren ihn als Betriebsinhaber unmittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zugleich werden ihm im Zusammenhang mit der Wahl weitere Pflichten auferlegt wie z. B. die Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz WO. Ferner hat er nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz die Kosten der Wahl zu tragen. Schon daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber in seinem Betrieb verlangen kann, eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchzuführen. Dagegen reicht die voraussichtliche Anfechtbarkeit – wie bereits oben ausgeführt – der Wahl nicht aus, um den Arbeitgeber von seiner Verpflichtung zur Erteilung der erforderlichen Informationen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO zu entbinden. Würde schon im Fall der voraussichtlichen Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl ein Anspruch auf Verweigerung der notwendigen Informationen nach § 2 Abs. 2 WO zugelassen, würde verhindert, dass zumindest vorläufig für alle Unternehmen des gemeinsamen Betriebes ein Betriebsrat gewählt wird. Dies würde für die Beteiligte zu 3 einen betriebsratslosen Zustand bedeuten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten kann (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 33).

37

Nach alledem sind verfassungsrechtliche Bedenken vorliegend nicht ersichtlich.

b)

38

Soweit die Beteiligten zu 2 bis 6 vortragen, nach Vornahme der notwendigen Wahrscheinlichkeits- und Plausibilitätsprüfung sei bereits bei ausschließlicher Berücksichtigung des Vortrages des Beteiligten zu 1 der rechtliche Schluss zu ziehen, dass bezogen auf die Beteiligte zu 3 von einem gemeinsamen Betrieb offensichtlich nicht ausgegangen werden könne, so vermag die Kammer auch diese Argumentation nicht zu folgen.

39

Gemäß § 1 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz wird ein gemeinsamer Betrieb u. a. vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen – ausdrücklich oder konkludent – zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Davon wiederum ist dann auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zur Einreichung arbeitstechnischer Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Ein gewichtiges Indiz für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten von der selben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird ist der Umstand, ob ein übergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG vom 23.11.2016 – 7 ABR 3/15 – juris Rn. 33). Andererseits kann allein aus dem fehlenden Umstand eines betriebsübergreifenden Personaleinsatzes nicht automatisch das Merkmal eines zentralen Leitapparats verneint werden (BAG vom 23.11.2016, a. a. O., Rn. 46). Für einen einheitlichen Betrieb ist es dem hingegen - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 bis 6 - nicht erforderlich, dass nur ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die Vermutung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz bereits nach dem eindeutigen Wortlaut von arbeitstechnischen Zwecken in der Mehrzahl spricht (Fitting u. a. Betriebsverfassungsgesetz 28. Auflage Rn. 91 zu § 1 Betriebsverfassungsgesetz).

40

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände sind Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich.

c)

41

Soweit die Beteiligten zu 2 bis 6 vortragen, der Geschäftsführer K. sei allein für alle sozialen und personellen Angelegenheiten selbst verantwortlich zuständig und treffe diesbezüglich notwendige Entscheidungen allein, so dass von einem einheitlichen Leitungsapparat offensichtlich nicht gesprochen werden könne, so ist diese Auffassung bereits nach dem unstreitigen Sach- und Streitstand nicht haltbar.

42

Denn der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3 K. kann bereits nach seiner eigenen ergänzenden eidesstattlichen Versicherung selbstständig gerade keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen für die Beteiligte zu 3 abgeben. Dieser Umstand trifft auch auf den Ausspruch von Kündigungen bzw. den Abschluss von Arbeitsverträgen zu. Um rechtsgeschäftlich agieren zu können benötigt er die Unterschrift eines weiteren Geschäftsführers der Beteiligten zu 3 oder aber eines Prokuristen der Beteiligten zu 3. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Personen, die sich in leitenden und verantwortlichen Positionen bei den Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 oder/und bei der Gesellschafterin der Beteiligten zu 3 befinden. Diese stehen nach dem Vortrag der Beteiligten offenbar auch nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zur Beteiligten zu 3 und werden von der Beteiligten zu 3 auch nicht vergütet. Vielmehr werden diese Personen offensichtlich für die Beteiligte zu 3 unentgeltlich zur Verrichtung dortiger Geschäftsführer- bzw. Prokuristentätigkeiten zur Verfügung gestellt. Der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten zu 2 bis 6, die angesprochen Personen hätten – mit Ausnahme der Budgetüberwachung – keinerlei Einfluss auf die personellen und sozialen Entscheidungen bei der Beteiligten zu 2, ist für die Kammer bereits auf der Grundlage des weiteren unstreitigen Sachvortrages rechtlich nicht belastbar. So heißt es in der Anpassung vom 31.10.2016 des auf den 29.08.2016 datierenden Dienstvertrages des Geschäftsführers K. in § 1 Punkt 1 Abs. 5 Satz 3 ausdrücklich wie folgt:

43

„Die bestellten Geschäftsführer vertreten sich bei Abwesenheit gegenseitig.“

44

Auch trägt der Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 selbst vor, die Arbeitsverträge selbst nicht zu formulieren, sondern diese würden nach der von ihm vorgenommenen Mitteilung der Eckdaten von der „Personalabteilung der L. N.“ gefertigt werden und zur Erst- und Zweitunterschrift zurückgesendet werden. Die Beteiligte zu 3 bedient sich mithin zur Verwaltung des eigenen Personals offenbar einer bei der Gesellschafterin für die Konzerntöchter vorgehaltenen Personalabteilung. Soweit die notwendige zweite Unterschrift hinsichtlich einer bei der Beteiligten zu 3 vorzunehmenden Einstellung durch den Prokuristen B. erfolgt, so kann lediglich von einer Budgetüberwachung nicht ausgegangen werden. Denn Herr B. hat Frage nach einer Einsichtnahme in gegebenenfalls vorhandene Bewerbungsunterlagen bejaht und insoweit ausdrücklich erklärt:

45

„Ich will doch wissen, wer das ist.“

46

In diesem Zusammenhang ist nach den Angaben von Herrn B. unstreitig, dass er „Personalleiter der L. N. und der O. sowie der Tochterunternehmen“ ist.

47

Schließlich stellt auch der Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 jedenfalls die Vertretung durch einen weiteren Geschäftsführer im Fall einer unabwendbaren Verhinderung nicht in Frage. Angesichts dieser Feststellungen reicht der Vortrag der Beteiligten zu 2 bis 6, der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3 K. entscheide im operativen Geschäft alleine, nicht ansatzweise aus, um das Merkmal des einheitlichen Leitungsapparats vorliegend als offensichtlich nicht gegeben einzustufen. Im Gegenteil ergibt sich das Bild, dass die in jeweils leitenden Positionen bei den Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 und/oder bei der Gesellschafterin der Beteiligten zu 3 tätigen weiteren Geschäftsführer und Prokuristen der Beteiligten zu 3 jeder Zeit auf Grund ihrer Doppelfunktion in der Lage sind, unmittelbar und entscheidend Einfluss auf jegliche Geschäftsabläufe und Geschäftshandlungen der Beteiligten zu 3 Einfluss zu nehmen. Dieses Bild wiederum wird abgerundet durch § 2 Ziffer 9 der Anlage 1 zum Dienstvertrag des Geschäftsführers K. der Beteiligten zu 3, der wie folgt lautet:

48

„Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, die anderen Geschäftsführer (wenn vorhanden) und die Gesellschafter jederzeit unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge, Kenntnisse und Erfahrungen zu informieren, welche die Gesellschaft betreffen oder für sie bedeutsam sind.“

49

Ergänzt wird die vorstehende vertragliche Regelung durch § 1 Punkt 1 Ziffer 5 Satz 2 der bereits erwähnten Anpassung vom 31.10.2016 des Dienstvertrages, in der es heißt:

50

„Die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern bleibt den Gesellschaftern vorbehalten.“

51

Zwar ist zu Gunsten der Beteiligten zu 3 zu berücksichtigen, dass das Kriterium des fehlenden übergreifenden Personaleinsatzes ein gewichtiges Indiz gegen einen einheitlichen Lenkungsapparat darstellt. Andererseits stellen die beschriebenen engen Verzahnungen und Verflechtungen auf der Leitungsebene ebenfalls ein erhebliches Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Leitungsapparats dar.

52

Im Ergebnis kann jedenfalls die von dem Beteiligten zu 1 vorgenommene Annahme der Existenz eines einheitlichen Leitungsapparates nicht als offensichtlich und ins Auge springende Fehlentscheidung im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes gewertet werden.

53

Auch die weiteren gegebenenfalls bei der Frage nach der Führung eines gemeinsamen Betriebes zu berücksichtigenden Kriterien rechtfertigen vorliegend kein anderes Ergebnis. Unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1 bei der Bejahung der Führung eines gemeinsamen Betriebes auch im Hinblick auf die Beteiligte zu 3 von einer groben und ins Auge springenden Fehleinschätzung im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes ausgegangen ist.

54

Zur Frage der arbeitstechnischen Zweckverfolgung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz nicht die Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks erforderlich ist, sondern dass ein Betrieb von mehreren Unternehmen zur Erreichung mehrerer arbeitstechnischer Zwecke geführt werden kann.

55

Der weitgehend streitige Vortrag im Hinblick auf eine gemeinsame räumliche Unterbringung sowie hinsichtlich einer gemeinsamen Nutzung von Sozialeinrichtungen ist im Ergebnis offen geblieben. Folge dieses „Offenbleibens“ der Richtigkeit der Annahme des Wahlvorstandes über das Bestehen des gemeinsamen Betriebes ist grundsätzlich, dass die streitgegenständliche Forderung des Wahlvorstandes hinzunehmen und zu erfüllen ist. Die dargestellte gesetzliche Systematik kann auch nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, dass in Konstellationen wie der Vorliegenden, in der die Entscheidungen des Wahlvorstandes hinsichtlich des Wahlbereichs lediglich als Vorfrage zu prüfen sind, dem Wahlvorstand die materielle Darlegungslast für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes auferlegt würde. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, dem Auskunftsverlangen mit glaubhaft gemachtem Sachvortrag in einer Weise entgegenzutreten, die auch für eine Berichtigung oder Aufhebung von Entscheidungen des Wahlvorstandes ausreichen würde, verbleibt es bei der vorläufigen Entscheidung des Wahlvorstandes. Besteht diese in einem Auskunftsverlangen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen (zutreffend LAG Nürnberg vom 08.02.2011 – 6 TaBVGa 17/10 – juris Rn. 54).

2.

56

Am Vorliegen des Verfügungsgrundes besteht angesichts dessen, dass die Betriebsratswahl unverzüglich durchzuführen ist, kein Zweifel. Der Wahlvorstand benötigt die geforderten Unterlagen, um die Betriebsratswahl einleiten und durchführen zu können.

3.

57

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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published on 23/11/2016 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2014 - 10 TaBV 933/14 - aufgehoben.
published on 27/07/2011 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2010 - 16 TaBV 57/10 - aufgehoben.
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