Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 Sa 250/16

bei uns veröffentlicht am01.08.2017

Tenor

1. Der klägerische Einspruch gegen das Versäumnis-Urteil vom 16. Mai 2017 wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnis-Urteils zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Säumnis trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Stufenzuordnung der Klägerin im Rahmen der Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich – TVöD (VkA).

2

Die Klägerin ist von 1996 bis 1999 durch die Stadt A-Stadt zur Verwaltungsfachangestellten ausgebildet worden. Dort war sie anschließend als Verwaltungsfachangestellte in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit wechselnden Teilzeitquoten beschäftigt.

3

Zum 1. Januar 2005 wurde der Klägerin auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrages im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zur Stadt A-Stadt eine Tätigkeit in der ARGE Nordvorpommern zugewiesen. Mit Schreiben vom 30. November 2010 wurde die Klägerin erneut zur ARGE bzw. später dem Jobcenter abgeordnet. Diese Abordnung sollte vom 1. Januar 2011 eigentlich bis zum 31. Dezember 2015 andauern. Die Klägerin war während der Zeit des Arbeitsverhältnisses zur Stadt A-Stadt zuletzt eingruppiert in Entgeltgruppe E 5 TVöD (VkA). Da ihre Tätigkeit im Jobcenter eingruppierungsrechtlich der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VkA) zuzuordnen gewesen wäre, bekam sie zu ihrem Tabellenentgelt eine Zulage, um die Differenz auszugleichen. Bei der Berechnung der Höhe der Zulage wurde die Klägerin so behandelt, wie wenn sie in der Entgeltgruppe E 9 TVöD auch die Stufen im Sinne von § 16 TVöD (VkA) durchlaufen würde. In diesem Sinne wurde die Klägerin seit dem 1. Oktober 2010 so vergütet, als ob sie innerhalb der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VkA) die Stufe 4 im Sinne von §§ 16 f TVöD (VkA) erreicht hätte.

4

So wie das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der Stadt A-Stadt ausgestaltet war, gab es in dem betroffenen Landkreis eine ganze Reihe von Arbeitnehmern, die bei Gemeinden oder Ämtern angestellt waren, jedoch schon seit Jahren bei der ARGE und später beim Jobcenter ihren Dienst versehen hatten. Der betroffene Landkreis, der hiesige Beklagte, bzw. sein Rechtsvorgänger, der bis zur letzten Kreisgebietsreform bestanden hat, hatte sich dann im Jahre 2011 entschlossen, diese Praxis zu ändern. Es wurde der Plan gefasst, allen auf diese Weise im Jobcenter beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis zum Landkreis anzubieten, was auch damit zusammenhängen mag, dass der Landkreis inzwischen als sogenannte Optionskommune das Jobcenter zukünftig als Eigenbetrieb des Landkreises führen wollte und führen durfte.

5

Der Arbeitgeberwechsel sollte nach den Plänen des beklagten Landkreises allein auf rechtsgeschäftlicher Grundlage bewerkstelligt werden. Dazu sollten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufhebungsverträge mit ihren bisherigen Arbeitgebern abschließen und nahtlos anschließend dann vom Landkreis angestellt werden.

6

In diesem Zusammenhang hat der seinerzeitige Landkreis der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2011 die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab dem 1. September 2011 angeboten. Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen. Nach dem neuen Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem beklagten Landkreis vom 28. Juni 2011 (Kopie als Anlage K 1 zur Akte gereicht, hier Blatt 11, es wird Bezug genommen) wird die Klägerin (weiterhin) teilzeitbeschäftigt mit 87,5 Prozent der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten auf unbestimmte Zeit und unter Verzicht auf eine Probezeit eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages binden sich die Arbeitsvertragsparteien dynamisch an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes in der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Nach § 4 des Vertrages ist die Klägerin eingruppiert in die Entgeltgruppe E 9 TVöD. In § 5 Punkt 1 heißt es dann noch wörtlich:

7

"§ 5
Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:
1. Als Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) wird auch die beim Arbeitgeber Stadt A-Stadt erworbene Beschäftigungszeit anerkannt..."

8

Dazu passend wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Stadt A-Stadt durch Auflösungsvertrag zum 31. August 2011 aufgehoben.

9

Der beklagte Landkreis hat die Klägerin bei ihrer Einstellung ab dem 1. September 2011 bei der Berechnung des Entgelts der Stufe 4 im Sinne von § 16 TVöD (VkA) zugeordnet. Der Streit der Parteien dreht sich um die Frage, ab welchem Datum die Klägerin in ihrer Entgeltgruppe die Stufe 5 im Sinne von § 16 TVöD (VkA) erreicht hat.

10

Unter der Annahme, dass die bereits beim Vorarbeitgeber begonnene Laufzeit in der Stufe 4 ab dem 1. Oktober 2010 beim Landkreis nahtlos weitergelaufen wäre, hätte die Klägerin – unter Berücksichtigung einer Ausfallzeit der Klägerin wegen Elternzeit im Umfang von 308 Kalendertagen – zum 1. August 2015 in die Stufe 5 aufrücken müssen. Der beklagte Landkreis hat die Klägerin allerdings erst ab dem 1. Juni 2016 der Stufe 5 zugeordnet. Dieser Zeitpunkt ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 mit der Einstellung beim beklagten Landkreis zum 1. September 2011 – und unter Berücksichtigung der Ausfallzeit der Klägerin – neu zu laufen begonnen hätte.

11

Die Klägerin verlangt mit ihrer im Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung des Aufrückens in die Stufe 5 in ihrer Entgeltgruppe ab dem 1. August 2015 sowie die Zahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenz für die 11 Monate von August 2015 bis einschließlich Juni 2016 in Höhe von monatlich 304,31 Euro brutto. Der Zahlungsanspruch ist aufgeteilt in zwei Anträge, der erste Zahlungsantrag betrifft die 6 Monate von August 2015 bis einschließlich Januar 2016, der andere Zahlungsantrag die übrigen 5 Monate.

12

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2016 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf etwas über 10.000 Euro festgesetzt (2 Ca 66/16). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

13

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren unverändert fort. Das Landesarbeitsgericht hat am 16. Mai 2017 Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen. Mit dem rechtzeitig eingelegten und gleichzeitig begründeten Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert fort.

14

Für ihren Standpunkt beruft sich die Klägerin zum einen auf den Arbeitsvertrag mit dem beklagten Landkreis und auf Zusagen, die ihr bzw. allgemein dem auf diese Weise übernommenen Personal in Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel 2011 gemacht worden sind. Im Übrigen beruft sich die Klägerin darauf, dass bei allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bisher bei Gemeinden oder Ämtern des Landkreises beschäftigt und an das Jobcenter abgestellt gewesen seien und die dann 2011 vom Landkreis übernommen worden seien, die angelaufenen Stufenlaufzeiten nahtlos weitergelaufen wären. Dafür führt die Klägerin eine Vergleichsperson an und meint im Übrigen, eine namentliche Nennung weiterer Personen sei ihr durch diese untersagt worden.

15

Die Klägerin beantragt,

16

das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2017 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18. Oktober 2016

17

1. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.08.2015 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 des TVöD zuzuordnen ist,

18

2. den beklagten Landkreis zu verurteilen, an die Klägerin 1.825,86 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 304,31 Euro brutto seit dem 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016 und 01.02.2016 zu zahlen,

19

3. den beklagten Landkreis zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.521,55 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 304,31 Euro brutto seit dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 01.05.2016, dem 01.06.2016 sowie dem 01.07.2016 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

den Einspruch unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils zurückzuweisen.

22

Der beklagte Landkreis verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Nach dem Tarifvertrag sei der Landkreis nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin überhaupt unter Anerkennung der Stufe 4 im Sinne von § 16 TVöD (VkA) einzustellen. Diese Stufenlaufzeit habe daher beim beklagten Landkreis neu zu laufen begonnen. Etwas anders ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag der Parteien noch aus Zusagen, die in Zusammenhang mit der Einstellung gemacht wurden.

23

Für ihren Standpunkt könne sich die Klägerin auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützen. So wie bei der Klägerin sei man bei allen Beschäftigten verfahren, die man 2011 von den Kommunen des Landkreises zum Zwecke der weiteren Tätigkeit im Jobcenter übernommen habe.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug überreichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Der zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 16. Mai 2017 und die zuvor eingelegte Berufung sind nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend als unschlüssig angesehen und abgewiesen.

26

Da der beklagte Landkreis die Klägerin beginnend ab Juli 2016 der begehrten Stufe 5 innerhalb der Entgeltgruppe 9 TVöD (VkA) zugeordnet hat, dreht sich der Streit der Parteien lediglich noch um die Frage, ob die Klägerin die Feststellung verlangen kann, dass sie bereits ab August 2015 der Stufe 5 zuzuordnen ist, was sich auf den Zeitpunkt des Erreichens der Stufe 6 innerhalb der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VkA) auswirken würde und ob ihr dementsprechend weiteres Entgelt im Umfang von monatlich 304,31 Euro brutto für die 11 Monate von August 2015 bis einschließlich Juni 2016 zusteht.

27

Ein solcher Anspruch lässt sich weder auf das Gesetz oder auf den Tarifvertrag noch auf den Arbeitsvertrag stützen. Er ergibt sich auch nicht aus Zusagen in Zusammenhang mit der Einstellung und auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

1.

28

Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der von der Klägerin erstinstanzlich bemühte § 6c SGB II betrifft eine andere Fallgruppe von Beschäftigten. Vorliegend ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Gesetz entstanden, sondern allein rechtsgeschäftlich durch Abschluss eines Arbeitsvertrages.

29

Eine analoge Heranziehung von § 6c SGB II bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs bei der Annahme einer durchgehenden Beschäftigung als Arbeitnehmer des neuen Arbeitgebers (vgl. nur BAG 16. April 2015 – 6 AZR 142/14 – AP Nr. 2 zu § 6c SGB II = NZA 2015, 1008 = PersV 2015, 473; Vorinstanz: LAG Mecklenburg-Vorpommern 22. Oktober 2013 – 5 Sa 81/13 – öAT 2014, 107) kommt nicht in Betracht.

2.

30

Der Anspruch lässt sich auch nicht auf den Tarifvertrag stützen. Der für die Stufenzuordnung bei Einstellungen maßgebliche § 16 Absatz 2 TVöD (VkA) lautet wörtlich:

31

"1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

32

Damit kommt ein einklagbarer Anspruch auf die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe allenfalls bis zur Stufe 3 in Betracht. Eine höhere Einstufung bei der Einstellung ist nach § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD (VkA) erkennbar als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Ermessenspielraum, der sich daraus ergibt, hier allein im klägerischen Sinne auszuüben wäre.

3.

33

Der Anspruch lässt sich auch nicht auf den Arbeitsvertrag stützen. Dort ist in § 3 lediglich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 TVöD (VkA) ausdrücklich erwähnt.

34

Die Klägerin stützt sich insoweit ergänzend auf § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, wo es allerdings lediglich heißt, dass "als Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber (§ 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD)" auch die Beschäftigungszeit beim Vorarbeitgeber anerkannt werde. Wegen des Bezuges zu § 34 TVöD (VkA) geht es hier bei wörtlicher Auslegung nur um die im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfristen, deren Dauer nach der Dauer der Beschäftigungszeit gestaffelt ist.

35

Für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dieser Vertragsklausel gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.

4.

36

Der klägerische Anspruch lässt sich auch nicht auf Zusagen stützen, die der Klägerin oder den unter vergleichbaren Umständen eingestellten anderen Beschäftigten in Zusammenhang mit der Einstellung beim Landkreis im Jahre 2011 gemacht wurden.

37

Die Klägerin bezieht sich insoweit zum einen auf ein allgemeines Unterrichtungsschreiben, das der beklagte Landkreis im Vorfeld der konkreten Einstellungsangebote dem betroffenen Personenkreis und auch der Klägerin hat zukommen lassen (zur Akte gelangt als Mehrfachausdruck der nicht personalisierten und nicht mit Datum versehenen Vorlage des Dokuments, Anlage K 6, hier Blatt 77). Dort heißt es wörtlich:

38

"Das heißt, der Landkreis führt die Arbeitsverträge zu den Konditionen, wie sie derzeit bei den gemeindlichen Arbeitgebern bestehen, fort."

39

Daraus lässt sich nicht die Zusage ableiten, dass die bereits zurückgelegten Anteile der Laufzeit in der aktuellen Stufe im Sinne von § 16 TVöD (VkA) bei der Berechnung der Stufenlaufzeit beim beklagten Landkreis anerkannt werden. Der im Text verwendete Begriff der "Konditionen" ist zu unbestimmt, um daraus eine derart konkrete Folgerung abzuleiten. Der Begriff ist kein juristischer Fachbegriff, sondern ein Begriff aus der Alltagssprache. Soweit der Begriff zur Beschreibung von Vertragsbedingungen in Vertragsverhandlungen verwendet wird, ist damit nach dem Verständnis des Gerichts im Regelfall ein Verweis auf die Eckpunkte eines Vertrages bzw. auf die wesentlichen Vertragsbedingungen gemeint; ein Neu-Vertrag zu den bisherigen Konditionen muss kein wortgleicher Vertrag sein, sondern nur ein insgesamt gleichwertiger Vertrag.

40

Im Übrigen können aus dem Anschreiben schon deshalb keine konkreten Ansprüche abgeleitet werden, weil es dort im weiteren Text heißt, "ein entsprechendes Vertragsangebot wird Ihnen … unterbreitet". Das zeigt, dass mit dem Anschreiben keine Zusagen gemacht werden sollten, sondern wegen der Regelungen im Einzelnen auf das schriftliche Arbeitsvertragsangebot des beklagten Landkreises abzustellen sein werde.

41

Die gewünschte Zusage lässt sich auch nicht aus den Protokollen ableiten, die in Zusammenhang mit Besprechungsrunden entstanden sind, die den Arbeitgeberwechsel begleitet haben. In dem Einspruchsschriftsatz vom 24. Mai 2017 legt die Klägerin ein Ergebnisprotokoll einer Besprechung vom 14. Juni 2011 vor. Dort heißt es auf der drittletzten Seite unten wörtlich:

42

"Die Mitarbeiter der Ämter und Gemeinden werden in ihren bisherigen Arbeitsverhältnissen inklusive besonderer arbeitsvertraglicher Regelungen übernommen."

43

Abgesehen davon, dass es sich insoweit um ein internes Papier handelt, das nicht als Willenserklärung gegenüber dem betroffenen Personenkreis verstanden werden kann, lässt auch die hier verwendete Formulierung der "besonderen arbeitsvertraglichen Regelungen" nicht den Schluss einer Zusage der Fortführung der bereits durchlaufenen Anteile der Stufenlaufzeit zu. Denn es wird hier abgestellt auf vor dem Übergang bereits vorhandene besondere Absprachen im Arbeitsverhältnis. Die Klägerin wünscht sich jedoch eine Absprache, die den Übergang selbst ausgestaltet. Die kann dort nicht hineingelesen werden.

44

Die gewünschte Zusage lässt sich auch nicht aus dem Personalerfassungsbogen ableiten, den die Klägerin als Anlage K 7 auszugsweise zur Akte gereicht hat (hier Blatt 77). Dabei ist in erster Linie zu beachten, dass der Personalerfassungsbogen von ihrem Vorarbeitgeber ausgefüllt wurde. Daher lässt sich aus der dortigen Eintragung des Beginns der Stufenlaufzeit in der Stufe 4 ("Seit wann: 01.10.2010") nicht auf einen entsprechenden Willen des beklagten Landkreises schließen. Das ergibt sich daraus, dass im Formular lediglich die Stufe abgefragt wird und nicht der Beginn der Stufenlaufzeit. Den hat vielmehr der Ausfüller des Formulars als aus seiner Sicht wichtig zusätzlich in diesem Feld eingetragen.

45

Insgesamt ist zu betonen, dass an die Zusage einer übertariflichen Behandlung im Bereich des öffentlichen Dienstes wegen des zwingenden Gebots der sparsamen Haushaltsführung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. An sich können derartige Zusagen nur dazu berechtigte Personen abgeben und deren Verhalten kann nur dann als Zusage verstanden werden, wenn es eindeutig ist und eine andere Interpretation nicht zulässt. Gemessen an diesem Maßstab können die Indizien, die die Klägerin für ihren Standpunkt vorgetragen hat, insgesamt nicht als ausreichend angesehen werden.

5.

46

Der Anspruch lässt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützen.

47

Die Klägerin hat sich diesbezüglich zuletzt allein auf eine einzige Kollegin berufen, die ebenfalls zum 1. September 2011 eingestellt wurde und die ebenfalls zuvor schon im Jobcenter bzw. der ARGE beschäftigt war auf Basis einer Anstellung bei einer kreisangehörigen Gemeinde. Dieser Kollegin ist zwar auch keine Zusage für die Anerkennung der bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit in der aktuellen Stufe gemacht worden, aus einem Schreiben aus dem Jahre 2012 des beklagten Landkreises an diese Person geht aber zumindest hervor, dass die Unterzeichnerin jenes Schreiben davon ausgegangen war, dass die Laufzeiten in der aktuellen Stufe, die beim gemeindlichen Arbeitgeber bereits durchlaufen waren, auch beim beklagten Landkreis anerkannt werden sollten. Dementsprechend ist diese Kollegin schon zum 1. Juli 2013 in die Stufe 3 aufgerückt, obwohl die Stufenlaufzeit, gerechnet vom Tag ihrer Einstellung beim Landkreis eigentlich erst zum 1. September 2013 erfüllt gewesen wäre. – Der beklagte Landkreis hat dazu angemerkt, die Personalsachbearbeiterin habe hier einen Fehler begangen, der vom Landkreis dann beim Aufrücken in die nächste Stufe korrigiert werden würde.

48

Es kann dahinstehen, ob der beklagte Landkreis tatsächlich vorhat, bei der betroffenen Kollegin eine Neuberechnung der Stufenlaufzeit entsprechend dem hier im Rechtsstreit vom Landkreis vertretenen Rechtsstandpunkt aus Anlass des nächsten anstehenden Stufenaufstiegs vorzunehmen. Denn jedenfalls lässt sich aus der möglicherweise fehlerhaften Berechnung des Datums des Stufenaufstiegs bei einer einzigen Kollegin kein regelhaftes Verhalten des Landkreises ableiten, auf das man sich im Wege der Gleichbehandlung beziehen könnte.

49

Die nachvollziehbaren Schwierigkeiten der Klägerin, Namen weiterer Beschäftigter zu nennen, die im Sinne ihres Rechtsstandpunkts behandelt wurden, kann angesichts der Gesamtumstände nicht zu einer Verschiebung der Darlegungslast zu ihren Gunsten führen. Die Klägerin führt der Sache nach einen Eingruppierungsprozess und in diesem hat sie die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Dies entspricht seit vielen Jahrzehnten der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch wenn seit langem bekannt ist, dass erfolglos geführte Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten für daran nicht beteiligte Kolleginnen und Kollegen gelegentlich negative Fernwirkungen haben können.

6.

50

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO) und ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil ohne Erfolg geblieben ist.

51

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft


(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absa

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(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2013 - 5 Sa 81/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf den Beklagten als zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6c SGB II.

2

Die Klägerin war nach Beendigung ihrer Ausbildung seit Juli 2005 für die BA tätig. Auf dieses Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhielt seit Beendigung ihrer Ausbildung stets ein Entgelt der Tätigkeitsebene V und war in dieser Ebene zuletzt der Entwicklungsstufe 4 zugeordnet. Seit 2007 bis zum 31. Dezember 2011 war sie im Jobcenter des Landkreises N in der Leistungsabteilung als Fachassistentin Beratungsservice eingesetzt, ohne dass sich ihre Tätigkeit dadurch inhaltlich änderte. In den Jahren 2008/2009 befand sie sich zwölf Monate in Elternzeit.

3

Zum 1. Januar 2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin - wie das von rund 200 weiteren Beschäftigten der BA - gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den beklagten Landkreis über, der zum Kreis der zugelassenen kommunalen Träger zählt und ua. das Gebiet des ehemaligen Landkreises N umfasst. Dies führte zu keiner inhaltlichen Änderung der Tätigkeit der Klägerin.

4

Im SGB II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Zur Trägerschaft der Leistungen des SGB II und der Kostentragung für diese Leistungen heißt es darin:

        

§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

        

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

        

1.    

die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,

        

2.    

die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

        

…       

        
        

§ 6a Zugelassene kommunale Träger

        

…       

        

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

        

1.    

geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,

        

2.    

sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,

        

3.    

sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,

        

…       

        
        

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

        

…       

        

§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

        

(1) 1Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 …2Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

        

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. …

        

…       

        

§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft

        

(1) Die … Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. …

        

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die … Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. …

        

(3) … 2Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. 3Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. …

        

…       

        

(5) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. 2Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. 3Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

        

§ 6d Jobcenter

        

Die … zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

        

…       

        

§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln

        

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. …“

5

Der Beklagte gruppierte die Klägerin zum 1. Januar 2012 in die Entgeltgruppe 8 der für ihn geltenden Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) ein. Diese Eingruppierung steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Höhe der Ausgleichszulage gemäß § 6c Abs. 5 SGB II, die die Klägerin erhält. Streitbefangen ist allein die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V, die der Beklagte vornahm. Mit ihrer im Juli 2012 erhobenen Klage begehrt die Klägerin - soweit für die Revision noch von Relevanz - ihre Zuordnung zur Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe seit dem 1. Juli 2012.

6

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht neu eingestellt worden. Vielmehr habe der Beklagte ihr Arbeitsverhältnis zur BA gemäß § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II in seinem Bestand übernommen. Darum sei sie so zu behandeln, als sei sie schon seit Juli 2005 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt gewesen und dort entsprechend dem TVöD-V eingruppiert gewesen.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass sie seit dem 1. Juli 2012 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD-V zu vergüten ist.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, gemäß § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II entfalteten die Tarifverträge des neuen Trägers erst ab dem Übergang des Arbeitsverhältnisses Wirkung. Das schließe eine in die Vergangenheit gehende Wirkung, wie sie die Klägerin begehre, aus. Durch § 6c Abs. 5 SGB II sei lediglich die im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bestehende Entgelthöhe als Besitzstand gewährleistet. Die Ansicht der Klägerin widerspreche dem Grundgedanken des § 16 Abs. 2 TVöD-V (= § 16 TVöD-AT (VKA)), mit dem sich die Tarifvertragsparteien von der Einheit des öffentlichen Dienstes verabschiedet hätten, und führe zu einem übermäßigen Eingriff in die Tarifautonomie.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 stattgegeben. Soweit die Klägerin die Zuordnung zur Stufe 4 ursprünglich bereits ab dem 1. Januar 2012 begehrt hat, hat es die Klage abgewiesen, weil die Elternzeit für die Stufenlaufzeit nicht zu berücksichtigen sei. Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision sein Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 2012 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V zuzuordnen war. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe begann nicht erst am 1. Januar 2012, sondern schon im Arbeitsverhältnis mit der BA zu laufen. Dies folgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 6c SGB II aus einer analogen Anwendung des § 16 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V. Die Klage ist deshalb im zuletzt noch rechtshängigen Umfang begründet.

11

I. Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 91e GG, auf der § 6c SGB II beruht, ist verfassungskonform(BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -). Mit §§ 6 ff. SGB II ist der Bundesgesetzgeber dem umfassend und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag des Art. 91e Abs. 3 GG nachgekommen.

12

II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2012 auf den Beklagten übergegangen. Die Klägerin ist damit kraft Gesetzes aus dem Arbeitsverhältnis mit der BA ausgeschieden und dem Beklagten als neuem Arbeitgeber zugewiesen worden (vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 22).

13

Der Beklagte ist zum 1. Januar 2012 als weiterer kommunaler Träger iSv. § 6a Abs. 2 SGB II zugelassen worden. Die Klägerin hat auch, wie von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangt, vor dem 1. Januar 2012 mindestens 24 Monate Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in dem Gebiet des beklagten Landkreises wahrgenommen. Sie hat derartige Aufgaben unstreitig seit Juli 2005 ausgeübt, unterbrochen lediglich von einer zwölfmonatigen Elternzeit in den Jahren 2008/2009. Selbst wenn die Elternzeit bis zum Jahresende 2009 angedauert haben sollte, wäre die erforderliche Einsatzzeit von 24 Monaten am 31. Dezember 2011 erfüllt gewesen. Daher kann dahinstehen, ob die Stichtagsregelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zwingend voraussetzt, dass die Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt worden ist(zweifelnd: Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 2; Münder in Münder SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 2 sieht nur Unterbrechungen als schädlich an, die so erheblich sind, dass von einem Vorhandensein von Fachkenntnissen nicht mehr gesprochen werden könne). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts umfasst das Gebiet des Beklagten auch das des früheren Landkreises N, für den die Klägerin bis zur Kreisgebietsreform durch Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) tätig war.

14

III. Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige abstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 BvL 1/14 -(Vorlage BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -) in analoger Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen(vgl. zu einer solchen Möglichkeit BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 -; 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 -). Die Entscheidung über die Aussetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 15). Die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht sachgerecht, weil das Interesse der Klägerin an einer Sachentscheidung überwiegt.

15

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts beruhen allein darauf, dass dem Arbeitnehmer ein neuer Arbeitgeber aufgezwungen werde, ohne dass er einen Fortbestand des alten Arbeitsverhältnisses, sei es durch ein Rückkehrrecht, sei es durch ein Widerspruchsrecht, erreichen könne. Die Klägerin reklamiert solche Rechte jedoch nicht, obwohl ihr, wie die Revisionserwiderung zeigt, die Vorlage bekannt ist. Sie stellt lediglich die Rechtsansicht des Beklagten, zwischen den Parteien sei rechtsgeschäftlich ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, in Abrede. Im Übrigen will sie, solange sie bei dem Beklagten beschäftigt ist, ausdrücklich so gestellt werden, wie sie bei einer Wirksamkeit des gesetzlich angeordneten Betriebsübergangs zu stellen wäre. Damit hat sie zumindest für die Zeit bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht, privatautonom zu entscheiden, welches Arbeitsverhältnis ihr mehr Vorteile bietet, und ihren Vertragspartner zu wählen(vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 98, 69, BVerfGE 128, 157), ausgeübt und sich für den Beklagten als Arbeitgeber entschieden.

16

IV. Der TVöD-V findet seit dem 1. Januar 2012 uneingeschränkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

17

1. § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ordnet die „ausschließliche“ Anwendung der für die weiteren zugelassenen kommunalen Träger jeweils geltenden Tarifverträge an. Damit gilt ab Übergang des Arbeitsverhältnisses ua. der TVöD-V dynamisch (ohne Problematisierung: BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 41; für den TV Sonderzahlung 2011 BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 10).

18

2. Der gesetzlichen Anordnung der (sofortigen) Geltung des TVöD-V steht die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 - künftig RL 2001/23/EG) nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob § 6c SGB II ein eigenständiges, § 613a BGB vorgehendes Umsetzungsgesetz ist. Selbst wenn es an einer innerstaatlichen Umsetzung fehlte, könnte die Richtlinie unmittelbar Anwendung finden, weil der Regelungsbereich des § 6c SGB II ausschließlich öffentliche Arbeitgeber betrifft(vgl. zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien gegenüber dem Staat EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 33; zur Eigenschaft öffentlicher Arbeitgeber als Staat im Sinne des Unionsrechts Sagan in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 1 Rn. 133). Der Anwendungsbereich der RL 2001/23/EG ist jedoch nicht eröffnet. Darum kommt es nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat, auf welcher Rechtsgrundlage der TV-BA bis zum 31. Dezember 2011 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der BA Anwendung gefunden hat. Dahinstehen kann auch, welche Rechtsfolgen sich aus Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 RL 2001/23/EG für die Weitergeltung kollektiv vereinbarter Normen im Hinblick auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2011 (- C-108/10 - [Scattolon] Slg. 2011, I-7491) und vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [Alemo-Herron]) ergeben (vgl. dazu die Problemübersicht bei Grau/Hartmann in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 11 Rn. 108 ff.).

19

a) Der Anwendung der Richtlinie steht allerdings nicht entgegen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses unmittelbar durch Gesetz erfolgte (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [ Scattolon ] Rn. 63 f., Slg. 2011, I-7491).

20

b) Als Teil der Übertragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere ist der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer von der BA auf den zugelassenen kommunalen Träger jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2001/23/EG von der Betriebsübergangsrichtlinie nicht erfasst.

21

aa) Die RL 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben sowie Unternehmens- und Betriebsteilen anzuwenden. „Unternehmen“ in diesem Sinne sind nur solche wirtschaftlichen Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Darunter ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Dazu zählen auch Dienste, die in allgemeinem Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen. Dagegen sind Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 bis 44, Slg. 2011, I-7491).

22

bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bisher nicht im Einzelnen ausgeführt, was unter hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie zu verstehen ist. Er hat jedoch im Zusammenhang mit dem Vergaberecht klargestellt, dass Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, als „Ausübung öffentlicher Gewalt“ iSv. Art. 45 Abs. 1 iVm. Art. 55 EG anzusehen sind. Erforderlich dafür ist eine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen (EuGH 29. April 2010 - C-160/08 - [Kommission/Deutschland] Rn. 78 f., Slg. 2010, I-3713). Solche Tätigkeiten fallen nicht in den Schutzbereich von Bestimmungen des Unionsrechts, die der Durchführung der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr dienen. Diese Definition kann zweifellos für das Verständnis, welche Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen und auf die deshalb die RL 2001/23/EG keine Anwendung findet, herangezogen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 (- C-108/10 - [Scattolon] Slg. 2011, I-7491) in Bezug genommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 (- C-49/07 - [MOTOE] Slg. 2008, I-4863) nicht die RL 2001/23/EG, sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der RL 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 33, Slg. 2000, I-6659; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 34 bis 36).

23

cc) Die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die zum 1. Januar 2012 auf den Beklagten übergegangen ist, ist nach diesem Begriffsverständnis eine hoheitliche Tätigkeit iSd. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2001/23/EG. Die Jobcenter sind darum keine Unternehmen im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie.

24

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des Grundgesetzes. Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG(BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77, 101).

25

(2) Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe für den vom SGB II erfassten Personenkreis zusammengeführt (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 2). Zentrales Ziel des SGB II ist es, durch Fördermaßnahmen die Leistungsberechtigten zu einer Lebensführung unabhängig von der Grundsicherung zu befähigen (Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand Oktober 2014 K § 1 Rn. 16). Hinter diesem Gedanken steht das Konzept des aktivierenden Sozialstaats. Der Leistungsberechtigte soll aktiv dabei unterstützt werden, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (Stölting in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 1 Rn. 3).

26

(a) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Basisabsicherung für die Personen, die objektiv noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, weil sie nicht voll erwerbsgemindert sind (vgl. BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 2, BVerfGE 125, 175; Sauer in Sauer SGB II Vorbemerkungen zum Ersten Kapitel Rn. 2; Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand September 2013 E 010 Rn. 225). Sie stellt die materielle Versorgung und Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicher (Voelzke aaO Rn. 234).

27

(b) Zugleich hat der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem SGB II den von Art. 1 Abs. 1 GG dem Grunde nach vorgegebenen Leistungsanspruch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gesetzlich gesichert und als subsidiäres System ausgestaltet, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll(BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 136, 138, 147, BVerfGE 125, 175). Dieses überragende Ziel des Leistungsrechts des SGB II macht § 1 Abs. 1 SGB II deutlich(vgl. Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 1 Rn. 8, 29; Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand Oktober 2014 K § 1 Rn. 8).

28

(c) Im Gegensatz zu dem im SGB III geregelten Recht der Arbeitsförderung verfolgt das SGB II keine arbeitsmarktpolitische Zielsetzung. Vielmehr steht rein programmatisch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Mittelpunkt des Gesetzes. Er soll von den Transferleistungen des SGB II vollständig oder mindestens teilweise unabhängig werden (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand Oktober 2014 K § 1 Rn. 18; Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 1 Rn. 14). Gelingt dies nicht, werden (ausschließlich) staatliche Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten gewährt (Meyerhoff aaO Rn. 20). Damit gehört das SGB II wie die im SGB XII geregelte Sozialhilfe zum Recht der Fürsorge. Die Leistungen des SGB II werden unabhängig von einer Vorleistung des Leistungsberechtigten aus Steuermitteln gezahlt. Dies gilt gemäß § 6b Abs. 2 iVm. § 46 SGB II auch für die von den zugelassenen kommunalen Trägern betriebenen Jobcenter. Die Höhe der Leistungen richtet sich nicht nach dem zuvor erzielten Arbeitsentgelt im Sinne einer Lebensstandardsicherung, sondern maßgebend nach dem individuellen Bedarf (Voelzke aaO Stand September 2013 E 010 Rn. 234, 278; Sauer in Sauer SGB II Vorbemerkungen zum Ersten Kapitel Rn. 3). Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten Alleinstehende und Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und iSv. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig sind, Arbeitslosengeld II iSv. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes II nicht vor, erhalten Leistungsberechtigte Sozialgeld iSv. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, sofern kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII besteht. Dieser Zielsetzung und Ausgestaltung entspricht es, dass die Grundsicherung im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166 vom 30. April 2004 S. 1) als „beitragsunabhängige Geldleistung“ iSv. Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführt ist.

29

(d) Verletzen die nach dem SGB II Leistungsberechtigten die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verhaltenspflichten, führt dies zu den in §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen, soweit dadurch nicht das Existenzminimum unterschritten wird (vgl. BVerfG 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Rn. 28 f., BVerfGK 5, 237). In diesem Rahmen ziehen die in § 31 SGB II aufgeführten Pflichtverletzungen, wie zB die Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, stufenweise Sanktionen nach sich. Das Arbeitslosengeld II wird nach den Maßgaben des § 31a SGB II und für den Hinderungszeitraum des § 31b SGB II, der grundsätzlich drei Monate beträgt, gekürzt. Meldeversäumnisse iSd. § 32 SGB II führen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs.

30

(3) Mit dieser Ausgestaltung ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende - anders als die in Form von Beratung und Vermittlung erbrachte Arbeitsvermittlung (zu deren Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit s. EuGH 23. April 1991 - C-41/90 - [Höfner und Elser] Rn. 20 ff., Slg. 1991, I-1979; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 37 ff.) - keine wirtschaftliche Tätigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine originäre, unmittelbar aus dem Grundgesetz erwachsende Aufgabe des Staats, die nicht im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, erbracht wird und auch nicht erbracht werden kann. Zur Wahrnehmung und Durchsetzung dieser staatlichen Aufgabe stehen den Trägern der Grundsicherung iSd. § 6 Abs. 1 SGB II, zu denen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 6a Abs. 2 und § 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die zugelassenen weiteren kommunalen Träger und die von diesen betriebenen Jobcenter gehören, die in §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen zur Verfügung. Diese Befugnisse weichen vom allgemeinen Recht ab und haben eine solche Intensität, dass sie als „hinreichend qualifiziert“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingestuft werden können (vgl. zu diesem Kriterium Schlussanträge vom 11. Februar 2010 in der Sache - C-160/08 - Rn. 57 f., Slg. 2010, I-3713).

31

(4) In der Gesamtschau erfolgt die Tätigkeit der Jobcenter bei der ihnen obliegenden Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Wesen, Gegenstand und den dabei geltenden Regeln in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und weist keinen wirtschaftlichen Charakter auf (vgl. EuGH 19. Januar 1994 - C-364/92 - [SAT Fluggesellschaft] Rn. 30, Slg. 1994, I-43).

32

V. Der TVöD-V regelt den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege des (gesetzlichen) Übergangs nicht und enthält darum auch keine ausdrückliche Bestimmung zur Stufenzuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Insoweit liegt eine unbewusste Regelungslücke vor.

33

1. Die Klägerin ist nicht (fiktiv) nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ-VKA) in den TVöD-V übergeleitet worden. Der Anwendungsbereich des Überleitungsrechts ist für gesetzlich angeordnete Übergänge grundsätzlich nicht eröffnet (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 32 ff. für einen Übergang nach § 613a BGB). § 6 TVÜ-VKA sieht keine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vor.

34

2. Ein gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen dem TVöD-V unterfallenden Arbeitgeber führt nicht zu einer Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-V(noch offengelassen von BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 34 ff.).

35

a) Der Begriff „Einstellung“ bringt zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer angestellt bzw. in ein Arbeitsverhältnis genommen wird. Maßgeblich ist, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien diesem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang geben wollen (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9, BAGE 144, 263). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Einstellung, die eine Stufenzuordnung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) oder TV-L oder § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TVöD-AT (Bund) erforderlich macht, bei jeder, auch wiederholten Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 11, aaO; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.). Eine solche Einstellung setzt also voraus, dass durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags rechtlich ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründet wird (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 19).

36

b) An dieser Voraussetzung fehlt es im Falle eines gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses. Dieser führt lediglich zu einem gesetzlich angeordneten Schuldnerwechsel (Schaub/Koch ArbR-HdB 15. Aufl. § 118 Rn. 1). Das zwischen dem Arbeitnehmer und dem früheren Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis bleibt im Ausgangspunkt unverändert (vgl. allgemein zum Arbeitgeberwechsel bei einem gesetzlichen Übergang: ErfK/Preis 15. Aufl. § 613a BGB Rn. 66; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 613a Rn. 77; zum Arbeitgeberwechsel nach § 6c SGB II BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 22).

37

3. Im Sonderfall des gesetzlichen Übergangs nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist die Regelungslücke in § 16 TVöD-V unbewusst(offengelassen für den Betriebsübergang nach § 613a BGB hinsichtlich der mit § 16 TVöD-V inhaltsgleichen Bestimmung in Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V von BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 60). § 6c SGB II hat erst durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) seine aktuelle Bedeutung erhalten. Bis dahin eröffnete der durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) eingefügte § 6c SGB II als sogenannte „Experimentierklausel“ lediglich die Möglichkeit, die Wahrnehmung der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur zu untersuchen. Die Tarifvertragsparteien konnten bei Abschluss des TVöD im September 2005 und der im Februar 2006 erfolgten Erstellung des TVöD-V diese gesetzliche Entwicklung und damit den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Jobcenter auf die kommunalen Träger nicht voraussehen und damit für diesen Fall keine Regelung treffen. Der regelungsbedürftige Fall ist erst nach Vereinbarung der Tarifbestimmung entstanden.

38

VI. Die unbewusste Regelungslücke in § 16 TVöD-V ist dahin zu schließen, dass die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der BA auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht, jedenfalls dann bei der Stufenzuordnung so zu stellen sind, als hätte das Arbeitsverhältnis von seinem Beginn an mit dem kommunalen Träger bestanden, wenn sie weiterhin Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung verrichten. § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 TVöD-V sind darum jedenfalls für diesen Personenkreis analog anzuwenden(zur Analogie als Mittel der Lückenschließung vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16). Die bei der BA erworbene Berufserfahrung ist dann bei der Stufenzuordnung nach der Überleitung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Das gilt auch für angebrochene Stufenlaufzeiten (im Ergebnis ebenso LAG Hamm 2. Juli 2013 - 12 Sa 451/13 - Rn. 44 ff.) und unabhängig davon, ob der TV-BA einzelvertraglich vereinbart war oder normativ galt. Nur ein solches Verständnis entspricht § 6c SGB II als höherrangigem Recht und deckt sich mit der Rechtsauffassung des BMAS, wie sie in A V Ziff. 7 des Frage-Antwort-Katalogs des BMAS zum gesetzlichen Personalübergang nach § 6c SGB II (Stand 25. November 2011) wiedergegeben ist, wonach bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD-V die Erfahrungszeiten bei der BA zu berücksichtigen sind.

39

1. Zwar verbleibt den Tarifpartnern zur Schließung der bei § 16 TVöD-V für den Fall des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB bestehenden Tariflücke grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum, der es den Arbeitsgerichten verbietet, die bestehende Lücke zu schließen(vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 58 ff.). Es ist den Tarifvertragsparteien, insbesondere auch bei einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses, grundsätzlich nicht verwehrt, der (einschlägigen) Berufserfahrung, die die Beschäftigten unmittelbar bei ihrem Arbeitgeber erworben haben, größere Bedeutung beizumessen als der Erfahrung, die sie bei anderen Arbeitgebern, insbesondere solchen außerhalb des öffentlichen Dienstes, erworben haben (vgl. für § 613a BGB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 61, BAGE 124, 240; vgl. zur Differenzierungsmöglichkeit der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Berufserfahrung BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22; zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer solchen Differenzierung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 45 Abs. 2 AEUV und dessen besonderer Ausprägung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union [ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1] allerdings ArbG Berlin 18. März 2015 - 60 Ca 4638/14 - unter Bezug auf EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]).

40

2. Im Sonderfall des gesetzlichen Übergangs der Arbeitsverhältnisse der im Jobcenter beschäftigten Arbeitnehmer nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der BA auf den zugelassenen kommunalen Träger trägt jedoch allein die uneingeschränkte Anrechnung der bei der BA erworbenen Berufserfahrung der gesetzlichen Regelung hinreichend Rechnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der übernommene Beschäftigte weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichtet. Ein Regelungsspielraum verbleibt den Tarifvertragsparteien insoweit nicht, so dass der Senat die Regelungslücke des § 16 TVöD-V selbst schließen kann.

41

a) Die zugelassenen kommunalen Träger sind in den von ihnen geführten Jobcentern gemäß § 6b Abs. 1 SGB II anstelle der BA Träger der Grundsicherung und haben insoweit die Rechte und Pflichten der BA. Die hoheitliche Aufgabe der Grundsicherung wird von ihnen (weiter-)geführt.

42

b) § 6c Abs. 1 SGB II trägt dem Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“ Rechnung. Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung auch in den nunmehr von den zugelassenen kommunalen Trägern allein betriebenen Jobcentern gewährleistet bleibt. Er hat erkannt, dass die kommunalen Träger dafür auf personelle Kontinuität sowie die Erfahrung und Fachkompetenz der Beschäftigten der BA angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund soll die Stichtagsregelung, wonach die Arbeitnehmer der BA mindestens 24 Monate vor dem Zeitpunkt der Zulassung Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben müssen, gewährleisten, dass die übertretenden Beschäftigten eine hinreichende Berufserfahrung aufweisen (BT-Drs. 17/1555 S. 19 f.; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27). Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (Sauer in Sauer SGB II § 6c Rn. 6). Zugleich macht § 6c SGB II deutlich, dass der tarifvertragliche Status der übergegangenen Beschäftigten abgesichert werden soll(Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 1; Luthe in Hauck/Noftz SGB II Stand Januar 2013 K § 6c Rn. 4). Durch den Übergang sollen den Beschäftigten grundsätzlich keine Nachteile entstehen (Sauer aaO Rn. 3).

43

c) Zu dem durch § 6c SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers geschützten Besitzstand gehört damit auch und gerade die bei der BA erworbene Berufserfahrung, die es den zugelassenen kommunalen Trägern überhaupt erst ermöglicht, die von ihnen übernommene hoheitliche Aufgabe zu erfüllen, und damit auch das an diese Erfahrung im abgelösten Entgeltsystem anknüpfende höhere Entgelt. Zwar begründet Berufserfahrung als solche kein Recht, das der übernommene Beschäftigte gegenüber seinem neuen Arbeitgeber geltend machen könnte. Ein Besitzstandsschutz kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Erfahrung bereits gegenüber dem früheren Arbeitgeber Rechte begründete und diese Erfahrung dem neuen Arbeitgeber weiterhin zugutekommt (vgl. für § 613a BGB: BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 62, BAGE 124, 240; 1. Juni 1995 - 6 AZR 792/94 - zu II 3 der Gründe). Das war gemäß §§ 18, 19 TV-BA der Fall. § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Beschäftigten auch vor dem Verlust der finanziellen Honorierung erworbener Berufserfahrung schützen. Dem widerspräche es, wenn die vorhandene Berufserfahrung der auf die zugelassenen kommunalen Träger übergegangenen Beschäftigten, die dem Träger unmittelbar zugutekam, bei der Bemessung ihres Entgelts nicht uneingeschränkt berücksichtigt würde, obwohl die Höhe dieses Entgelts sowohl im alten als auch im neuen Entgeltsystem wesentlich von der Berufserfahrung abhing bzw. abhängt und diese Erfahrung dem neuen Arbeitgeber weiterhin zugutekommt (vgl. für die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen EuGH 11. November 2004 - C-425/02 - [Delahaye] Rn. 34, Slg. 2004, I-10823).

44

d) Die nach § 6c Abs. 5 SGB II zu gewährende Ausgleichszulage allein schützt diesen Besitzstand nicht hinreichend.

45

aa) Die Ausgleichszulage ist zwar bei Entgelteinbußen der übernommenen Beschäftigten auch zu gewähren, wenn diesen eine tariflich gleichwertige Tätigkeit übertragen wird (Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 12; Münder in Münder SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 8; aA Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 33; Sauer in Sauer SGB II § 6c Rn. 45 f.; ablehnend wohl auch - jedoch nicht tragend - BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19). Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II, der ausdrücklich auch auf § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB II verweist. Satz 1 erfasst wiederum den Regelfall, in dem dem Arbeitnehmer eine tariflich gleichwertige Tätigkeit übertragen wird.

46

bb) Ungeachtet dessen wird die Zahlung der Zulage nach § 6c Abs. 5 SGB II weder isoliert betrachtet noch in Kombination mit der von der VKA empfohlenen(vgl. Ziff. 4.2 der Anlage zum Rundschreiben R 248/2011 vom 22. September 2011) und von dem Beklagten letztlich vorgenommenen analogen Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V dem gesetzlichen Regelungsanliegen gerecht. Die Ausgleichszulage sichert das vor dem gesetzlichen Übergang gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch. Spätere Erhöhungen des Grundgehalts beim aufnehmenden kommunalen Träger sind anzurechnen (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19). Die Ausgleichszulage kann den Verlust, der durch eine Stufenzuordnung eintritt, die die erworbene Berufserfahrung nicht vollständig abbildet, darum nicht dauerhaft ausgleichen. Demgegenüber kommt diese Erfahrung dem kommunalen Träger weiterhin uneingeschränkt zugute. Die Folgen der Aufzehrung der Zulage macht folgendes Beispiel deutlich: Wird auf die Stufenzuordnung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis auf einen kommunalen Träger übergeht und der acht Jahre einschlägiger Berufserfahrung aufweist, § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V analog angewendet, so wird dieser Arbeitnehmer der Stufe 3 zugeordnet. Damit werden im Ergebnis lediglich drei der acht Jahre Berufserfahrung berücksichtigt. Zudem beginnt die Stufenlaufzeit am Tag des gesetzlichen Übergangs neu zu laufen. Der Arbeitnehmer steigt darum nach drei Jahren in die Stufe 4 seiner Entgeltgruppe auf, die eine Berufserfahrung von lediglich sechs Jahren abbildet, während dieser Arbeitnehmer mittlerweile eine (einschlägige) Berufserfahrung von elf Jahren aufweist. Gleichwohl wird seine Ausgleichszulage, sofern sie nicht bereits durch tarifliche Entgelterhöhungen aufgezehrt ist, durch den Stufenaufstieg (weiter) abgeschmolzen. Die Zulage trägt damit dem gesetzlichen Regelungsziel, den Besitzstand auch hinsichtlich der Berufserfahrung zu sichern, nicht hinreichend Rechnung.

47

e) Das Entgeltsystem des TVöD-V weist in §§ 16 f. TVöD-V Einstufungskriterien auf, die mit der Entgeltstruktur des TV-BA hinreichend vergleichbar sind und es aufnehmenden kommunalen Trägern ermöglichen, die in einer Tätigkeit in der Grundsicherung bei der BA erworbene Berufserfahrung auch im Arbeitsverhältnis mit dem zugelassenen kommunalen Träger uneingeschränkt abzubilden. In beiden Tarifsystemen wird Berufserfahrung finanziell honoriert. Darum sind die von einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB II übernommenen Arbeitnehmer im TVöD-V der Stufe zuzuordnen, die ihrer Berufserfahrung entspricht. Dabei sind die Stufen und -laufzeiten zugrunde zu legen, die sich bei analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-V ergeben. Eine „Deckelung“ auf die Stufe 3, wie sie § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V bei der Einstellung vorsieht(vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 18), erfolgt nicht. Wie ausgeführt, liegt keine Einstellung vor. Vielmehr wird die erworbene Berufserfahrung in dem nach wie vor, wenn auch mit einem anderen Arbeitgeber, bestehenden Arbeitsverhältnis uneingeschränkt honoriert und fortgeschrieben. Im Ergebnis sind die übergegangenen Arbeitnehmer bei der Stufenzuordnung jedenfalls dann so zu stellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn an mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden und als hätten sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ununterbrochen verrichtet, wenn sie nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten. Das entspricht der Regelung, die die Tarifvertragsparteien des TV-BA in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 18 Abs. 3 TV-BA für den umgekehrten Fall der Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses mit der BA gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II getroffen haben. Danach sind die Beschäftigten, die spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung wieder von der BA eingestellt werden müssen, weil die Kommune nur 90 % der übergeleiteten Beschäftigten endgültig übernimmt, bei der Entwicklungsstufenzuordnung und -laufzeit so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis mit der BA ununterbrochen bestanden.

48

VII. Nach vorstehenden Maßstäben war die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten am 1. Januar 2012 in analoger Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Am 1. Juli 2012 stieg sie in die Stufe 4 dieser Entgeltgruppe auf. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

49

1. Die Klägerin war bereits seit Abschluss ihrer Ausbildung stets der Tätigkeitsebene V zugeordnet und hat eine inhaltsgleiche Tätigkeit ausgeübt. Maßgeblich für die Stufenzuordnung ist darum die Zeit seit Juli 2005. Das hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dass die Revision dagegen Rügen erhebt.

50

2. Die zwölfmonatige Elternzeit der Klägerin führte gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V - ebenso wie gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 TV-BA - zur Hemmung der Stufenlaufzeit. Rechtliche Bedenken gegen diese Hemmung bestehen nicht (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - BAGE 137, 80).

51

3. Am 1. Januar 2012 wies die Klägerin damit eine maßgebliche Berufserfahrung von 66 Monaten auf (78 Monate vom Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2011 abzüglich zwölf Monate Elternzeit). Darum war sie bei Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zunächst der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen, wobei eine angebrochene Stufenlaufzeit von 30 Monaten zu berücksichtigen war. Nach weiteren sechs Monaten und damit nach dem Erwerb von insgesamt weiteren drei Jahren Berufserfahrung stieg die Klägerin am 1. Juli 2012 gemäß § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 TVöD-V in die Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe auf. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass nach dem 1. Januar 2012 weitere Tatbestände, die zur Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit geführt hätten, eingetreten sind. Auch insoweit erhebt die Revision keine Rügen.

52

VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Krumbiegel    

        

    Biebl    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Uwe Zabel    

                 

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Stufenzuordnung der Klägerin im Rahmen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VkA).

2

Die Klägerin ist bei der Bundesagentur für Arbeit von 2002 bis Juli 2005 ausgebildet worden. Im Anschluss an die Ausbildung wurde sie im Juli 2005 von der Bundesagentur in ein Arbeitsverhältnis übernommen und war auf verschiedenen Dienstposten an verschiedenen Orten ausbildungsgerecht eingesetzt worden. Im Jahre 2007 wurde der Klägerin dann ein Dienstposten der Bundesagentur im Jobcenter im damaligen Landkreis Nordvorpommern in der Leistungsabteilung als Fachassistentin Beratungsservice übertragen. Diesen Dienstposten hatte sie bis zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den beklagten Landkreis zum Jahreswechsel 2011 auf 2012 inne. Den Dienstposten hat die Klägerin auch beim beklagten Landkreis bis heute inne. Der beklagte Landkreis ist im Rahmen der Kreisgebietsreform Mecklenburg-Vorpommern im September 2011 entstanden. Er umfasst unter anderem das Gebiet des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern und kann damit im hiesigen Zusammenhang als Rechtsnachfolger dieser im Zuge der Reform untergegangenen Körperschaft bezeichnet werden.

3

Bei der Bundesagentur für Arbeit hat die Klägerin zuletzt Entgelt nach der Tätigkeitsebene V des dortigen Tarifvertrages (TV-BA) erhalten. Innerhalb dieser Tarifgruppe war sie dort zuletzt der Entwicklungsstufe 4 zugeordnet. Außerdem war ihr die Funktionsstufe 1 zuerkannt worden, woraus sich eine Zulage in Höhe von 51,15 Euro brutto monatlich ergab. Aufgrund dieser Eingruppierung hat die Klägerin zuletzt im Dezember 2011 bei der Bundesagentur ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.573,09 Euro brutto erzielt; wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie als Anlage B3 erstinstanzlich überreichte Entgeltabrechnung für Dezember 2011 Bezug genommen (Blatt 31 d. A.). In den Jahren 2008 und 2009 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Bundesagentur wegen Elternzeit für insgesamt 12 Monate nicht aktiv durchgeführt.

4

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 hat der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Regelungen in das Sozialgesetzbuch II (SGB II) aufgenommen. Nach § 6c SGB II gehen Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers am 31. Dezember 2011 Aufgaben der Bundesagentur als Träger der Grundsicherung für einen Zeitraum vom mindestens 24 Monaten auf dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen hatten, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Der beklagte Landkreis zählt zum Kreis der zugelassenen kommunalen Träger.

5

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 (Kopie Blatt 5 d. A.) eröffnete die Bundesagentur daher der Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur mit Ablauf des Jahres 2011 ende und ab Januar 2012 mit dem beklagten Landkreis fortgesetzt werde. Dieser wiederum teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 (Kopie Blatt 6 f d. A.) mit, dass sie dort ab Januar 2012 Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises sein werde. Zur Eingruppierung heißt es dort, die Klägerin sei eingruppiert in die Entgeltgruppe 8 des TVöD (VkA) und man werde sie im Rahmen des Ermessensspielraums des Landkreises der Stufe 3 zuordnen. Außerdem werde man ihr eine „Ausgleichszulage“ in Höhe von monatlich 14,83 Euro brutto zahlen, damit ihr Entgelt aus Anlass des Arbeitgeberwechsels nicht geringer ausfalle.

6

Bei der Bemessung der Höhe dieser Zulage ist der beklagte Landkreis davon ausgegangen, dass die Klägerin bisher 2.498,15 Euro brutto monatlich verdient habe, was mit der vorliegenden letzten Abrechnung der Bundesagentur (Blatt 31 d. A.) korrespondiert, wenn man dort die beiden unter der Überschrift „Basisbezüge“ aufgeführten Entgeltanteile „/285 – ZV-Umlage, allgemein“ in Höhe von 24,98 Euro brutto und „/5R1 – AvmG ZL PSt/Stf“ in Höhe von 49,96 Euro brutto außer Ansatz lässt. Zu der Bedeutung dieser beiden Entgeltbestandteile haben sich die Parteien im Rechtsstreit nicht eingelassen. Dieser Berechnung der bisherigen Bezüge der Klägerin hat der beklagte Landkreis die Bezüge nach der mitgeteilten TVöD-Eingruppierung in Höhe von 2.483,32 Euro brutto gegenüber gestellt und auf diese Weise den Ausgleichsbetrag in Höhe von 14,83 Euro brutto ermittelt. Dementsprechend hat die Klägerin seit Januar 2012 ein Entgelt in Höhe von 2.498,15 Euro brutto erhalten statt bisher bei der Bundesagentur in Höhe von 2.573,09 Euro brutto.

7

Im Zuge der Umsetzung von § 6c SGB II sind ungefähr 200 Beschäftigte von der Bundesagentur auf den beklagten Landkreis übergegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern haben beide Seiten übereinstimmend berichtet, dass ähnliche Entgeltprobleme wie bei der Klägerin bei ungefähr 70 weiteren Beschäftigten vorliegen würden.

8

Nachdem der außergerichtlich schriftlich vorgebrachte Protest der Klägerin wegen der Schlechterstellung beim Entgelt ab Januar 2012 durch den beklagten Landkreis ohne jegliche Reaktion verhallt war, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch nunmehr klageweise weiter. Die Klage ist am 18. Juli 2012 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangen und sie wurde dem Landkreis am 26. Juli 2012 zugestellt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie im Berufungsrechtszug noch anhängig ist, mit seinem Urteil vom 5. März 2013 (1 Ca 270/12), das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2012 ergangen war (die anderslautende Angabe im Urteilstext ist offensichtlich fehlerhaft), stattgegeben, die Kosten zu 5/6 dem beklagten Landkreis auferlegt und den Streitwert mit 3.600,00 Euro bemessen. In der Hauptsache lautet das Urteil (Urteilstenor zu 1):

10

„Es wird festgestellt, dass die Kläger seit dem 1. Juli 2012 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD-V zu vergüten ist.“

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

12

Mit seiner Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Landkreis das Ziel der Klageabweisung weiter.

13

Der beklagte Landkreis ist der Ansicht, er habe die Klägerin zutreffend eingruppiert. Er steht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin in Hinblick auf die tarifliche Eingruppierung so behandelt werden müsse, als habe sie sich beim Landkreis beworben und wäre dann dort neu eingestellt worden sei. Wegen der einschlägigen Berufserfahrung der Klägerin von mehr als drei Jahren bei anderen Arbeitgebern habe man sie nach § 16 Absatz 2 TVöD (VkA) der Stufe 3 zugeordnet. Eine noch höhere Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe 8 sei nur im Rahmen des Ermessens möglich. Da es um die Eingruppierung von sehr vielen Beschäftigten gegangen sei, habe man sich einheitlich im Rahmen des Ermessens und in Anlehnung an die Regelungstechnik des hier nicht unmittelbar anwendbaren TVÜ dafür entschieden, durch die Stufenzuordnung ein Vergleichsentgelt zu ermitteln, was dem bisherigen Entgelt möglichst nahe kommt und die verbleibende Differenz durch eine statische und aufzehrbare Zulage auszugleichen.

14

Der beklagte Landkreis beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 5. März 2013 - 1 Ca 270/12 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Klägerin verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Sie hält die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD (VkA) für zutreffend, meint jedoch, sie müsse der Stufe 4 zugeordnet werden. Es sei falsch, den Arbeitgeberwechsel zum Januar 2012 einer Neueinstellung gleichzustellen. Vielmehr bewirke der gesetzlich angeordnete Arbeitgeberwechsel, dass sie so zu stellen sei, wie wenn sie ihre gesamte Beschäftigungszeit bei der Bundesagentur bereits bei ihrem neuen Arbeitgeber, dem beklagten Landkreis zurückgelegt hätte. Da sie seit Beendigung der Ausbildung Ende Juni 2005 stets ausbildungsgerecht eingesetzt gewesen sei, habe sie im Januar 2012 bereits auf eine Beschäftigungszeit von über sechs Jahren zurückblicken können. Sie sei daher nach § 16 Absatz 3 TVÖD (VkA) der Stufe 4 zugeordnet. Berücksichtige man – wie es das Arbeitsgericht gemacht habe - § 17 Absatz 3 Satz 2 TVöD (VkA) müsse man wegen der 12monatigen Elternzeit ein Jahr in Abzug bringen, was aber nur dazu führe, dass ihr die Stufe 4 in der Entgeltgruppe 8 wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt zumindest ab Juli 2012 zustehe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung des Landkreises ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 2012 aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD (VkA) zu vergüten ist. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Das Berufungsvorbringen des beklagten Landkreises vermag eine Abänderung des Urteils nicht zu rechtfertigen.

I.

21

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 6c Absatz 3 Satz 3 SGB II sei Januar 2012 nach dem Tarifwerk für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände, also nach dem TVöD (VkA) und den sonstigen ergänzenden Tarifverträgen, die auf die Beschäftigten kommunaler Gebietskörperschaften anzuwenden sind. Die Bezeichnung dieses Tarifwerkes ist uneinheitlich. Wenn das Arbeitsgericht im Urteil vom TVöD-V spricht, meint es kein anderes Tarifwerk.

22

Da die Anwendung dieses Tarifwerkes zwischen den Parteien nicht in Frage steht und von der Klägerin akzeptiert wird, brauchen die Rechtsfragen, die das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. September 2013 (8 AZR 775/12 (A)) veranlasst haben, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um zu klären, ob § 6c SGB II mit dem Recht der freien Wahl des Arbeitgebers aus Artikel 12 Grundgesetz (GG) in Einklang zu bringen ist, vorliegend nicht vertieft zu werden (ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. September 2013 – 2 Sa 98/13 -).

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Nach § 6c Absatz 3 Satz 2 SGB IItritt der neue Träger … in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen“. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass bei den kommunalen Trägern keine neuen Arbeitsverhältnisse wie bei Neueinstellungen entstehen, sondern diese mit dem bereits erworbenen Besitzstand auf den neuen Arbeitgeber übergehen sollen. Soweit also die tarifliche Eingruppierung nach dem nach § 6c Absatz 3 Satz 3 SGB II geltenden neuen Tarifwerk vorzunehmen ist, muss der neue Arbeitgeber berücksichtigen, dass er in die bisherigen Rechte und Pflichten aus dem übernommenen Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Soweit also in § 16 Absatz 3 TVöD die Stufenlaufzeit aufgrund der Beschäftigungszeiten beim Arbeitgeber ermittelt wird, muss der neue Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten, die bereits im bisher bestehenden Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur durchlaufen wurden, wie Beschäftigungszeiten bei ihm selbst in die Berechnung einstellen.

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht daher die für § 16 Absatz 3 TVöD (VkA) bedeutende Beschäftigungszeit der Klägerin bereits mit dem Datum der Einstellung der Klägerin bei der Bundesagentur nach deren Ausbildung ab Juli 2005 beginnen lassen. Daraus folgt, wie es das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt und vorgerechnet hat, dass die Klägerin innerhalb der Entgeltgruppe 8 seit dem 1. Juli 2012 der Stufe 4 zuzuordnen ist und dementsprechend auch Vergütung nach dieser Einstufung zusteht.

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Da der aus der tarifgerechten Eingruppierung folgende Entgeltanspruch rund 100,00 Euro brutto monatlich höher ist als das von der Klägerin bezogene Entgelt, können die Einzelheiten der vom beklagten Landkreis vorgenommenen Berechnung des bisherigen Entgelts der Klägerin bei der Bundesagentur und der im Rahmen des Ermessens gezahlten „Ausgleichszulage“ dahinstehen. Dadurch, dass der beklagte Landkreis die tarifliche Eingruppierung der Klägerin wie eine Neueinstellung behandelt hat, hat er sich einen Ermessensspielraum angemaßt, der sich so weder aus dem Gesetz noch aus dem Tarifwerk ergibt.

II.

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Die Kosten der Berufung trägt der beklagte Landkreis, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

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Das Gericht hat die Revision nach § 72 ArbGG zugelassen, da sich der beklagte Landkreis für die Behandlung der übrigen betroffenen Beschäftigten an dem Ausgangs des vorliegenden Rechtsstreit orientieren will und da noch weitgehend ungeklärt ist, wie die gesetzlichen Vorgaben aus § 6c Absatz 3 Sätze 2 und 3 SGB II praktisch umgesetzt werden sollen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.