Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 26. Jan. 2015 - 2 Sa 562/14


Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2014 – 8 Ca 3235/13 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
3Die Beklagten erhoben auf Grundlage des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages im eigenen Namen Rundfunkgebühren und betrieben für die Abwicklung des Gebühreneinzugs als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft die frühere Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die aufgrund des ab dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nunmehr als ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weitergeführt wird.
4Die Beklagten, vertreten durch die Geschäftsführung der GEZ, stellten die Klägerin ab dem 1. April 2007 als Verwaltungsassistentin ein. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch vier zeitlich aneinander anschließende befristete Arbeitsverträge geregelt. Der letzte Arbeitsvertrag wurde am 15./27.12.2010 für die Laufzeit vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2013 abgeschlossen. Die Klägerin war bei der GEZ im Posteingang beschäftigt. Am 18.04.2013 hat sie die vorliegende Klage erhoben.
5Die Beklagten haben die Befristung damit begründet, dass bereits bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages klar gewesen sei, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrags durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst werde. Es sei erwartet worden, dass bei der Befreiungssachbearbeitung für behinderte Menschen zukünftig weniger Posteingang anfallen würde. Deshalb sei für die Poststelle ein geringeres Arbeitsvolumen mit Inkrafttreten des neuen Staatsvertrages prognostiziert worden. Aus diesem Grund seien die Mittel für zehn Stellen im Posteingang nur befristet bewilligt worden.
6Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die letzte Befristungsabrede nicht zur Beendigung des Arbeitsvertrages geführt hat. Die Beklagten hätten nicht hinreichend dargestellt, aufgrund welcher Tatsachen im Dezember 2010 der Entfall des Arbeitsplatzes der Klägerin für April 2013 festgestanden haben könnte. Insbesondere sei nicht dargestellt, welche Arbeitsmenge mit den Befreiungsanträgen überhaupt verbunden sei. Da ein Wegfall der Arbeitsaufgaben nicht erkennbar sei, sei auch eine Haushaltsbefristung nicht zulässig.
7Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.
8Sie beantragen,
9das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2014 - Az.8 Ca 3235/13 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Die Beklagten behaupten, bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages sei zu prognostizieren gewesen, dass das gesamte Postaufkommen nach Inkrafttreten des neuen Rundfunkstaatsvertrages sich verringern werde. Für die Zeit nach Ende des Arbeitsvertrages der Klägerin sei ein deutlich reduzierter Eingang von Befreiungsanträgen von Behinderten zu prognostizieren gewesen. Dies beruhe darauf, dass die Beitragspflicht nun an das Innehaben einer Wohnung geknüpft ist und nicht wie zuvor an den Besitz eines Radio- oder Fernsehgerätes. Durch die haushaltsbezogene Anknüpfung ergäben sich insgesamt weniger Ermäßigungsanträge. Zudem genüge es für eine Haushaltsbefristung, wenn im Haushaltsplan Mittel für eine befristete Beschäftigung ausgewiesen würden und die Arbeitnehmer im Rahmen der Zwecksetzung der ausgewiesenen Haushaltsmittel beschäftigt würden.
13Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass die Beklagten sich nicht auf das auch im Übrigen umstrittene Privileg der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG berufen könnten.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
17Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin ein Befristungsgrund aus § 14 TzBfG nicht gegeben war.
18Abgesehen davon, dass die Beklagten nichts dafür dargestellt haben, wie viel Posteingang üblicherweise auf der Poststelle der GEZ zu verzeichnen waren, wie viele der Mitarbeiter für diesen regelmäßigen Posteingang zur Bearbeitung erforderlich waren, wie viel Prozent dieser Eingänge sich tatsächlich auf Befreiungsanträge bezogen, kann bei einem Vergleich der beiden Staatsverträge ohne weiteres festgestellt werden, dass bei Vertragsschluss absehbar war, dass sich die Anzahl der Befreiungsanträge auch nach neuem Gebührenrecht nicht ändern würde. Zum einen müssen auch die Menschen mit Handikap oder Behinderung, wie zuvor vollständig von den Rundfunkgebühren befreit waren und hierfür einen Antrag stellen mussten, nach neuem Recht einen solchen Antrag stellen, um die Ermäßigung der Rundfunkgebühren auf ein Drittel des Regelsatzes zu erreichen. Die Tatsache, dass diese Menschen nun auch Gebühren zahlen müssen, konnte die Zahl der Anträge, die sich nun auf Gebührenermäßigung statt Gebührenbefreiung beziehen, nicht verringern. Da sich zum Jahreswechsel 2012/2013 die Zahl der Anspruchsberechtigten nicht geändert hat, änderte sich auch die Zahl der zukünftigen Antragsteller und der Eingang von Ermäßigungsanträgen nicht.
19Auch in dem außer Kraft getretenen Staatsvertrag war dabei geregelt, dass Zweitgeräte, die sich in einer gemeinsamen Wohnung befanden, nicht zu besonderen Beiträgen herangezogen wurden. Dies galt für alle zusammenlebenden Rundfunknutzer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Empfangsgerät wie auch in den Fällen, in denen nur einer von mehreren Wohnungsnutzern Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hatte. Nach neuem Recht hat sich hieran, bis auf die Tatsache, dass ein Drittel der Gebühren zu zahlen sind, nichts geändert. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass zur Bearbeitung von Befreiungs- bzw. jetzt Ermäßigungsanträgen weniger Posteingang erwartet werden konnte, als nach bisherigem Recht. Letztlich hat sich nicht einmal für einen nennenswerten Bevölkerungsanteil irgendetwas an der Gebührenberechnung (mit Ausnahme der Höhe) geändert. Denn auch zuvor waren bei Anmeldung eines Fernsehgerätes alle weiteren in dieser Wohnung installierten Rundfunk- und Fernsehempfänger vom Gebührensatz umfasst.
20Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, bei Inkrafttreten des neuen Staatsvertrages hätten die Daten der Meldebehörden mit den bisherigen Rundfunkgebührenbescheiden abgeglichen werden müssen, ist nicht geeignet, die Befristung zu rechtfertigen. Denn diese Tätigkeit war frühestens ab dem 01.01.2013 durchzuführenden, während der Arbeitsvertrag der Klägerin bereits die Zuweisung von Aufgaben ab dem 01.04.2011 vorsah.
21Eine plausible und nachvollziehbare Befristung hätte zudem vorausgesetzt, dass die Beklagten den Umfang der regulären Post, den Umfang der Postsendungen, die Befreiungsanträge enthielten, sowie die jeweils hierfür erforderlichen Zeitanteile beziffert hätten. Nur dann, wenn bereits bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages absehbar gewesen wäre, dass genau die für die Postannahme von Befreiungsanträgen erforderlichen Zeitanteile nach Ende der Befristung des Arbeitsvertrages entfallen sein würden und die regelmäßig anfallenden Arbeitsaufgaben nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen würden, als von der Stammbesetzung der Poststelle geleistet werden kann, hätte eine Befristung in Betracht gezogen werden können. Da jeglicher Vortrag zur Normalleistung der Poststelle, zur üblichen Personalausstattung, zu der Anzahl der eingehenden Schriftstücke und zu deren üblicher Bearbeitungsdauer in der Poststelle fehlt, ist ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG nicht gegeben.
22Hinsichtlich der Haushaltsbefristung folgt die erkennende Kammer der Entscheidung des BAG vom 09.03.2011, 7 AZR 47/10.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
24Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
25R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
26Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
27Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

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(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)