Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern Urteil, 23. Sept. 2015 - 2 MV 8/15

published on 23/09/2015 00:00
Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern Urteil, 23. Sept. 2015 - 2 MV 8/15
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

In dem Rechtsstreit begehrt die klagende Mitarbeitervertretung die Feststellung, dass in der Einrichtung, für die sie gewählt worden ist, die Vorschriften der Mitarbeitervertretung für die Erzdiözese M. und F. (... M. und F. - im Folgenden auch kurz ...) zur Anwendung kommen. Damit soll auch geklärt werden, ob die Klägerin berechtigt ist, an Mitgliederversammlungen der beklagten Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (...) teilzunehmen und als vollwertiges Mitglied der ... zu behandeln ist.

Die Klägerin ist die vor dem 31.12.2013 gewählte Mitarbeitervertretung (...) eines durch einen Orden geführten Gymnasiums und Internats. Schulträger und Dienstgeber ist die beigeladene Abtei A, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte ist die nach § 25... M. und F. gebildete Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (...).

Die Beigeladene, ein Ordensinstitut päpstlichen Rechts, hat die von den katholischen (Erz-)Bischöfen in der Bundesrepublik Deutschland erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) weder durch Übernahme in ein Statut noch durch notarielle Erklärung verbindlich übernommen.

Im März 2014 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung (Teilversammlung) der ... am 03.06.2014. Der ...-Vorsitzende teilte im Mai 2014 per Fax mit, dass er an dieser Teilversammlung teilnehme. Mit Schreiben vom 22.05. 2015 (vgl. Anlage K5 zur Klage vom 27.05.2015) verweigerte ihm die Beklagte die Teilnahme an der Versammlung. In diesem Schreiben ist unter anderem Folgendes ausgeführt:

Leider ist es aber so, dass Sie die Einladung wohl irrtümlich erhalten haben, weil Sie und Ihre Mitarbeitervertretung noch nicht aus unserem Adress-Verteiler der Schul-...en herausgenommen wurden.

Nach unseren Informationen haben weder die Abtei A als Schulträger noch das Ordensgymnasium A die Grundordnung fristgemäß bis 31.12.2013 in ihre Statuten übernommen. Damit nehmen diese Einrichtungen nach Art. 2 Absatz 2 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht mehr am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.

Dadurch ist das Ordensgymnasium A nicht mehr von der Geltung der entsprechenden staatlichen Gesetze ausgenommen, sondern fällt unter das ganz normale staatliche Recht. Es gilt damit auch nicht mehr die Mitarbeitervertretungsordnung, sondern das Betriebsverfassungs- bzw. in Ihrem Fall wohl eher das Personalvertretungsgesetz.

Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen sind nach § 25... die Mitarbeitervertretungen im Geltungsbereich dieser Mitarbeitervertretungsordnung. Nur diese sind auch teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen der .... Diese Versammlungen sind nicht öffentlich.

Die Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung ist auch in § 1 Abs. 2... an die rechtzeitige Übernahme der Grundordnung in die Einrichtungsstatuten gebunden. Damit kann es im Ordensgymnasium A, wenn es stimmt, dass die Grundordnung nicht in das Einrichtungsstatut übernommen wurde, keine Mitarbeitervertretung mehr geben. Sie können also auch nicht mehr Mitglied der ... sein und sind damit auch nicht mehr teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung.

Daraufhin leitete die jetzige Klägerin mit Schriftsatz vom 27.05.2014 ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim hiesigen Kirchlichen Arbeitsgericht ein und beantragte,

1. die Antragsgegnerin [jetzige Beklagte] zu verpflichten, der Antragstellerin [jetzigen Klägerin] die Teilnahme an der Mitgliederversammlung der Mitarbeitervertretungen der Katholischen Schulen in der Erzdiözese M. und F., die am 03.06.2014

stattfindet, zu gestatten sowie

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin als vollwertiges Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in der Erzdiözese M. und F. anzuerkennen und als solche zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2... aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 31.05.2014 - 1 MV 08/14 - zurückgewiesen und in den Gründen unter anderem ausgeführt, in einem summarisch zu prüfenden Verfügungsverfahren könnten zwar nicht alle auftretenden Rechtsfragen abschließend bearbeitet werden, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 der Grundordnung sowie insbesondere § 1 Abs. 2... sprächen aber stark dafür, dass bei Nichtübernahme der Grundordnung die Geltung der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung im Ordensgymnasium und Internat zum 31.12.2013 geendet habe.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage vom 27.05.2015 ihre Anliegen in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren 2 MV 8/15 weiter.

Zwar habe der Dienstgeber die Grundordnung bis zum 31. 12.2013 und auch bis heute nicht übernommen. Die Beigeladene habe aber gegenüber der Klägerin bereits mit Schreiben vom 02.12.2013 (vgl. Anlage K1 zur Klage) sowie auch mit E-Mails vom 18.12.2013 (vgl. Anlage K2 zur Klage) und vom 04.03.2014 (vgl. Anlage K3 zur Klage) zugesichert, dass für die Arbeitsverträge auch künftig kirchliches Arbeitsrecht (ABD) zur Anwendung komme. Außerdem habe die Beigeladene mit Schreiben vom 06.05.2015 (vgl. Anlage K7 zur Klage) dem ...-Vorsitzenden mitgeteilt, dass sie die vor dem 31.12.2013 gewählte ... für das Ordensgymnasium und Internat weiterhin in vollem Umfang anerkenne. Angesichts dieser Zusicherungen sei der Dienstgeber weiterhin ein kirchlicher Arbeitgeber. Die Anwendung der ... und der Status der Klägerin könnten nicht allein von der Übernahme der Grundordnung abhängen.

Das Ordensgymnasium A sei eine katholische Schule und Mitglied im Katholischen Schulwerk in Bayern. Das Ordensgymnasium sowie auch das Internat, das Mitglied im Verband Katholischer Internate und Tagesinternate (V.K.I.T.) e.V. sei, nähmen demnach ein Stück Auftrag der Kirche wahr. Das Katholische Schulwerk in Bayern selbst habe die Grundordnung angenommen. In seinem Verwaltungsrat und der Vollversammlung, deren Vorsitzender der Erzbischof von M. und F. sei, sei die katholische Kirche unmittelbar vertreten.

Die Klägerin meint, auf das Ordensgymnasium A und das Internat seien weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz anwendbar. Nach § 118 Abs. 2 BetrVG bzw. nach Art. 92 BayPVG fänden diese Gesetze keine Anwendung auf Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform (15).

Die Klägerin beantragt,

  • 1.festzustellen, dass in der Einrichtung, für die die Klägerin gewählt worden ist, die Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese M. und F. zur Anwendung kommen;

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Teilnahme an der Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen -Bereich A (...) in der Erzdiözese M. und F. zu gestatten;

  • 3.die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als vollwertiges Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (...) in der Erzdiözese M. und F. anzuerkennen und als solche zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2... aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen.

(16)Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei keine Mitarbeitervertretung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese M. und F.. Ihr fehle für den geltend gemachten Anspruch die Aktivlegitimation.

Voraussetzung einer Mitgliedschaft bei der beklagten ... sei, dass die klagende ... gemäß der ... M. und F. gebildet worden sei. Dies setze wiederum voraus, dass in der betreffenden Einrichtung die ... M. und F. gelte. In der Einrichtung, für die die Klägerin gebildet worden sei, gelte die ... M. und F. jedoch seit dem 01.01.2014 nicht mehr. Das Ordensgymnasium sei nicht Teil eines Rechtsträgers im Sinne von § 1 Abs. 1.... Es sei auch keine Einrichtung, für die die ... gemäß § 1 Abs. 2... gelte. Diese Vorschrift setze insoweit voraus, dass der Rechtsträger der Einrichtung, mithin die Beigeladene, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse durch die Übernahme in ihre Statuten verbindlich übernommen habe. Dies sei jedoch unstreitig nicht geschehen.

Auf eine angebliche Mitgliedschaft im Katholischen Schulwerk in Bayern komme es hier nicht an. Die Grundordnung und die ... verlangten eine Übernahme der Grundordnung in die Statuten, um am Selbstbestimmungsrecht der Kirche teilhaben zu können. Derlei Rechtsnormen, die der Diözesanbischof erlassen habe, könnten durch einfaches Satzungsrecht nicht geändert, modifiziert oder gar überwunden werden. Es genüge daher nicht, dass die Einhaltung der Grundordnung und der ... allein über ein satzungsgemäßes (Mitglieds-)Recht bzw. die entsprechenden Pflichten hieraus sichergestellt werde, wenn und soweit der Diözesanbischof, der das staatskirchenrechtliche Recht ausübe, hierfür gerade eine Übernahme der Grundordnung in die Statuten des Rechtsträgers festlege.

Wenn sich die Klägerin darauf berufe, dass der Rechtsträger berechtigt sei, das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anzuwenden, und deshalb die Klägerin eine rechtmäßige ... nach der ... M. und F. sei, verkenne dies, dass jeder berechtigt sei, das ABD anzuwenden. Das ABD sei nicht der Kirche vorbehalten. Es gelte auf Grund einzelvertraglicher Bezugnahme in den jeweiligen Arbeitsverträgen. In dieser Form könne es von jedem Arbeitgeber zur Grundlage seiner Arbeitsverträge gemacht werden.

Die Beigeladene unterstützt die Anliegen der Klägerin. Sie weist darauf hin, dass sie für diejenigen ihrer Mitarbeiter, die unmittelbar am Verkündungsauftrag der Abtei teilhätten, nach wie vor kirchliches Arbeitsrecht anwende. Dies betreffe unter anderem alle Mitarbeiter im pädagogischen Bereich, also Lehrkräfte des Ordensgymnasiums und Erzieher des Internats. Das Ordensgymnasium sei Mitglied des Katholischen Schulwerks in Bayern. Nicht Rechtsträger, sondern einzelne Schulen würden Mitglied dieses Schulwerks.

Es sei zutreffend, dass die Beigeladene die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nicht in ihre Statuten übernommen habe. Die in Art. 2 Abs. 2 GrO vorgesehene Rechtsfolge, wonach die Beigeladene im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht mehr am Selbstbestimmungsrecht der Kirche teilhabe, sei jedoch nicht eingetreten. Den deutschen Bischöfen als Gesetzgeber der Grundordnung fehle nach can. 593 des Codex Iuris Canonici (CIC) jegliche Gesetzgebungskompetenz über die Ordensinstitute päpstlichen Rechts, zu denen die Beigeladene gehöre. Art. 2 Abs. 2 GrO sei daher wegen Verstoßes gegen allgemeines Kirchenrecht nichtig. Darüber hinaus könne die vermeintliche Rechtsfolge eines Verlustes des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auch deshalb nicht eingetreten sein, weil den deutschen Bischöfen grundsätzlich keinerlei Auslegungshoheit über diese staatskirchenrechtliche Institution zustehe. Bei dem aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV folgenden kirchlichen Selbstbestimmungsrecht handele es sich um eine staatskirchenrechtliche Regelung des weltlichen Rechts, deren Auslegung grundsätzlich der weltlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht, vorbehalten sei. Ob eine bestimmte Institution als Kirche oder Religionsgemeinschaft dieses Selbstbestimmungsrecht in Anspruch nehmen könne, sei mithin keine Frage, die durch einen Diözesanbischof zu beurteilen wäre.

Die Beigeladene vertritt den Standpunkt, sie sei als unmittelbarer Teil der katholischen Kirche weiterhin Trägerin eines genuinen kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auch im Hinblick auf arbeitsrechtliche Fragen. Sie mache hiervon beispielsweise Gebrauch, indem sie mit denjenigen Mitarbeitern, die unmittelbar an ihrem Verkündungsauftrag teilhätten, individualvertraglich bestimmte Loyalitätsobliegenheiten vereinbare, diese Mitarbeiter nach dem ABD vergüte und ihre Mitbestimmungsrechte nach der ... M. und F. ausgestalte, deren Geltung für den Bereich des Ordensgymnasiums und des Internats durch die Beigeladene beschlossen worden sei. Die Klägerin als ... des Ordensgymnasiums sei mithin nach der ... M. und F. gebildet und somit weiterhin Mitglied der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Klageschriftsatz vom 27.05.2015, auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.06.2015, vom 14.07.2015 und vom 22.09.2015, auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 07.09.2015, auf die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2015 sowie auf sämtliche eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beiladung des Dienstgebers beruht auf § 9 Abs. 1 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) und ist durch unanfechtbaren Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 01.08.2015 erfolgt.

Gründe

(26)Die zulässige Klage wird in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.

I.

(27)Die Klage ist zulässig.

1. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KA-GO).

a) Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechts sind nach der Vorgabe in Art. 10 Abs. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet worden. Diese kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen im Sinne von § 1 KAGO gewährleisten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach § 2 KAGO den gerichtlichen Rechtsschutz.

b) Es handelt sich hier um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht nach § 2 Abs. 2 KAGO.

Die Frage, ob es sich bei der Klägerin nach dem 31.12.2013 noch um eine Mitarbeitervertretung im Sinne von §§ 1, 25 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese M. und F. (... M. und F. - im Folgenden kurz ...) handelt, ist sowohl für die Zulässigkeit der Klage (unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Rechtswegs bzw. der sachlichen Zuständigkeit) als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung. Bei solchen sog. doppelrelevanten Tatsachen kann im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unterstellt werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Mitarbeitervertretung erfüllt. Stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Dies entspricht der Behandlung der sog. sicnon-Fälle bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95 = BAGE 83, 40ff. = NJW 1996, 2948 = NZA 1996, 1005 = AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.10. 1996 - 5 AZB 18/96 = NJW 1997, 542 = NZA 1997, 175 = AP Nr. 2 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei (vgl. etwa KAGH, Urt. v. 25.06.2010 - MV 04/10; KAGH, Urt. v. 25.06.2010 -MV 05/10; KAGH, Urt. v. 25.06.2010 - MV 06/10; KAGH, Urt. v. 06.05.2011 M 08/10; KAGH, Urt. v. 06.05.2011 - MV 10/10).

2. Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAGO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in dessen Dienstbezirk hat.

3. Die Beteiligtenfähigkeit der Verfahrensbeteiligten ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Buchst. a) bzw. Buchst. c) KAGO.

Danach können in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 KAGO in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber beteiligt sein (vgl. § 8 Abs. 2 Buchst. a) KAGO), in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen auch die Organe der Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 8 Abs. 2 Buchst. c) KAGO).

Die Frage, ob es sich bei der Klägerin nach dem 31.12.2013 noch um eine Mitarbeitervertretung im Sinne von §§ 1, 25... M. und F. handelt, ist sowohl für die Beteiligtenfähigkeit nach § 8 Abs. 2 Buchst. a) KAGO als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung. Auch insoweit liegt eine sog. doppelrelevante Tatsache vor, bei der im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unterstellt werden kann, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Mitarbeitervertretung erfüllt. Stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. oben I. 1. b) der Entscheidungsgründe).

Die beklagte ... ist hier nach § 8 Abs. 2 Buchst. c) KAGO beteiligtenfähig, die Beigeladene als Dienstgeberin nach § 8 Abs. 2 Buchst. a) KAGO.

4. Die Klagebefugnis nach § 10 KAGO ist zu bejahen.

Die Klägerin macht geltend, durch die von der Beklagten verweigerte Teilnahme an der Mitgliederversammlung der ... sowie dadurch, dass sie nicht als vollwertiges Mitglied der ... behandelt wird, als Mitarbeitervertretung in eigenen Rechten nach § 25 Abs. 1 und 2... verletzt zu sein.

Auch insoweit liegt eine sog. doppelrelevante Tatsache vor, bei der im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unterstellt werden kann, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Mitarbeitervertretung erfüllt. Ob eine solche Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Keiner der drei gestellten Klageanträge hat Erfolg.

1. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 KAGO maßgebliche Überzeugung gewonnen, dass in der Einrichtung, für die die Klägerin gewählt ist, also im Ordensgymnasium und Internat der Beigeladenen, die Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese M. und F. zur Anwendung kommen.

a) § 1... M. und F. trägt die Überschrift „Geltungsbereich“ und lautet wie folgt:

„(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen - nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet 1. der Erzdiözese,

  • 1. der Erzdiözese,

  • 2.der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,

  • 3.der Verbände von Kirchengemeinden,

  • 4.der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,

  • 5.der sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,

  • 6.der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen.

(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwenden bei den kirchlichen Rechtsträgern, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, wenn sie bis spätestens zum 31.12.2013 die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ durch die Übernahme in ihr Statut verbindlich übernommen haben. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist in allen Einrichtungen eines mehrdiözesanen oder überdiözesanen Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese anzuwenden, in der sich der Sitz der Hauptniederlassung (Hauptsitz) befindet. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag eines mehrdiözesan oder überdiözesan tätigen Rechtsträgers der Diözesanbischof des Hauptsitzes im Einvernehmen mit den anderen Diözesanbischöfen, in deren Diözese der Rechtsträger tätig ist, bestimmen, dass in den Einrichtungen des Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese angewandt wird, in der die jeweilige Einrichtung ihren Sitz hat, oder eine Mitarbeitervertretungsordnung eigens für den Rechtsträger erlassen.

§ 2 Abs. 2 der von den katholischen (Erz-)Bischöfen in der Bundesrepublik Deutschland jeweils für ihren Bereich erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) lautete in der ursprünglichen Fassung vom 22.09.1993 wie folgt:

Diese Grundordnung ist auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands und des Deutschen Caritasverbandes. Die vorgenannten Rechtsträger sind gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.

Infolge eines Urteils des Delegationsgerichts der Apostolischen Signatur (Tribunal Delegatum et a Supremo Signaturae Apostolicae Tribunali constitutum) vom 31.03.2010 - 42676/09 VT - erhielt § 2 Abs. 2 GrO folgende Fassung vom 20.06.2011:

Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2013 diese Grundordnung durch Übernahme in ihr Statut verbindlich zu übernehmen. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i. V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.

Auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 27.04.2015 soll § 2 Abs. 2 GrO künftig wie folgt lauten:

Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind verpflichtet, diese Grundordnung in ihr Statut verbindlich zu übernehmen; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i. V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.

Art. 8 GrO enthält folgende Bestimmungen über das „Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung“:

Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (...). Die Gremien der Mitarbeitervertretungsordnung sind an diese Grundordnung gebunden.

b) Der Klageantrag 1 festzustellen, dass in der Einrichtung, für die die Klägerin gewählt ist, also im Ordensgymnasium und Internat der Beigeladenen, die Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese M. und F. zur An wendung kommen, ist dahingehend auszulegen, dass diese Mitarbeitervertretungsordnung als solche im Rang eines kirchlichen Gesetzes in der Einrichtung gilt, nicht lediglich auf Grund einer nach dem 31.12.2013 fortgesetzten und von der Beigeladenen anerkannten Praxis.

Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau des Klageantrags 1 mit den Klageanträgen 2 und 3. Der Klägerin geht es ersichtlich darum, an Mitgliederversammlungen der Beklagten teilnehmen zu dürfen und von der Beklagten als deren vollwertiges Mitglied anerkannt zu werden. Nur vor diesem Hintergrund und im Regelungsbereich des § 25... ist der gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsantrag als sachdienlich anzusehen. Denn im Übrigen ist es im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht von Interesse, ob in Einrichtungen des beigeladenen Dienstgebers die ... M. und F. gilt.

§ 25 Abs. 1 Satz 1... M. und F. lautet wie folgt:

„Die in den Einrichtungen der Erzdiözese M. und F., ihrer Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, ihrer Verbände der Kirchengemeinden sowie der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anwenden, bestehenden Mitarbeitervertretungen bilden die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A.“

Diese Vorschrift ist allerdings mit Rücksicht auf den in § 1... M. und F. festgelegten Geltungsbereich dahingehend auszulegen, dass Mitglied der ... nur solche Mitarbeitervertretungen sein können, die in Einrichtungen gebildet sind, in denen die ... M. und F. entweder nach § 1 Abs. 1... auf Grund der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt oder - bei nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegenden Rechtsträgern - auf Grund einer Übernahme unter den in § 1 Abs. 2... geregelten Voraussetzungen gilt. Nur dann, wenn der Geltungsbereich der ... M. und F. auf diese Weise eröffnet ist, kann davon die Rede sein, dass die Mitarbeitervertretung nach Maßgabe der ... M. und F. gebildet ist (vgl. auch § 1a Abs. 1...).

In Einrichtungen von kirchlichen Rechtsträgern, die - wie die Beigeladene als Ordensinstitut päpstlichen Rechts - nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, reicht es also unter dem Gesichtspunkt des § 25 Abs. 1... M. und F. nicht aus, dass die ... in der Einrichtung lediglich auf Grund einer nach dem 31.12.2013 fortgesetzten und vom Dienstgeber anerkannten Praxis „gilt“.

Wenn es in § 25 Abs. 1 Satz 1... M. und F. heißt, dass u.a. die in den Einrichtungen der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen anwenden, bestehenden Mitarbeitervertretungen die ... bilden, so handelt es bei der Anwendung des ABD um eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Mitgliedschaft in der .... Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 1 Satz 1... ist bei nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegenden Rechtsträgern - wie eben ausgeführt - die Eröffnung des Geltungsbereichs der ... M. und F. nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2.... Dementsprechend ist mit der in § 25 Abs. 1... genannten Anwendung des ABD wohl nur eine aus § 1 Abs. 1 ABD folgende Anwendung bei den dort aufgeführten Anstellungsträgern gemeint.

§ 1 Abs. 1 ABD lautet wie folgt:

„Für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - nachfolgend Beschäftigte genannt - im Dienst der Kath. Kirche in Bayern gelten die von der Bayerischen Regional-KODA (BayRK) beschlossenen und vom (Erz-)Bischof für die (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung bei den folgenden Anstellungsträgern:

  • 1.den einzelnen (Erz-)Diözesen, auch als Rechtsträger von selbstständig geführten Einrichtungen,

  • 2.den Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,

  • 3.den Verbänden von Kirchengemeinden,

  • 4.den sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,

  • 5.den sonstigen kirchlichen Rechtsträgern und ihren Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform, soweit sie gehalten sind, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen,

  • 6.den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, soweit diese verbindlich entschieden haben, dass die vom (Erz-)Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA (§ 12 BayRKO) auch für ihre Einrichtungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen gleichfalls als in Kraft gesetzt gelten.

Eine Anwendung des ABD im Sinne von § 25 Abs. 1... M. und F. wäre demnach bei den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts - also auch bei der beigeladenen Abtei A - nur dann anzunehmen, wenn diese Anwendung unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 ABD genannten Voraussetzungen und nicht lediglich auf Grund einer Bezugnahme in den Arbeitsverträgen oder einer „betrieblichen Übung“ erfolgt.

c) Unter Berücksichtigung der im Abschnitt II. 1. b) erläuterten Auslegung des Klageantrags 1 sowie des § 25 Abs. 1 Satz 1... M. und F. kann nicht festgestellt werden, dass in der Einrichtung, für die die Klägerin gewählt ist, also im Ordensgymnasium und Internat der Beigeladenen, die Vorschriften der ... M. und F. zur Anwendung kommen, denn diese Anwendung erfolgt jedenfalls nicht auf Grund einer Übernahme unter den in § 1 Abs. 2... in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GrO geregelten Voraussetzungen.

aa) Der Einwand der Beigeladenen, dass Art. 2 Abs. 2 GrO wegen Verstoßes gegen allgemeines Kirchenrecht nichtig sei, weil den deutschen Bischöfen als Gesetzgeber der Grundordnung nach can. 593 des Codex Iuris Canonici (CIC) jegliche Gesetzgebungskompetenz über die Ordensinstitute päpstlichen Rechts fehle, greift hier nicht durch. Aus § 2 Abs. 4 KAGO, wonach ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) nicht stattfindet, ist nämlich der Schluss zu ziehen, dass den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen auch keine Verwerfungskompetenz bezüglich kirchlicher Rechtsnormen zukommt.

Zudem ist festzuhalten, dass § 2 Abs. 2 GrO wie auch § 1 Abs. 2... doch gerade respektieren, dass die dort genannten Rechtsträger eben nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen mit der Folge, dass die Grundordnung bzw. die diözesane Mitarbeitervertretung bei ihnen nicht schon auf Grund des Erlasses durch den Diözesanbischof gilt, sondern einen In-Kraft-Setzungs-Akt („Übernahme“) durch diese Rechtsträger erfordert.

Diese rechtliche Konstellation ist vergleichbar mit dem In-Kraft-Treten der vom Deutschen Bundestag erlassenen Bundesgesetze in Berlin (West) vor der Herstellung der Einheit Deutschlands am 03.10.1990. Die bis dahin erlassenen Bundesgesetze enthielten mit Rücksicht auf Vorbehalte der Alliierten in der Regel eine sog. Berlin-Klausel wie folgt: „Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.“ § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 04.01.1952 (BGBl. I S. 1) sah vor, dass sonstiges Bundesrecht, das für den Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzeitig mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird und dessen Geltung im Gebiet des Landes Berlin ausdrücklich bestimmt ist, im Land Berlin binnen eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft gesetzt wird. Nach Art. 87 Abs. 2 der damaligen Verfassung von Berlin vom 01.09.1950 (VOBl. I S. 433) konnte das Berliner Abgeordnetenhaus durch Gesetz feststellen, dass ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland unverändert auch in Berlin Anwendung findet. Erst durch diesen In-Kraft-Setzungs-Akt galt das betreffende Gesetz auch in Berlin (West) im Rang eines Bundesgesetzes.

bb) Unstreitig hat die Beigeladene die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) bis dato nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 2... M. und F. in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GrO durch Übernahme in ihr Statut oder durch notarielle Erklärung übernommen.

Die ... M. und F. gilt folglich in der Einrichtung, für die die Klägerin gewählt ist, also im Ordensgymnasium und Internat der Beigeladenen, nicht kraft einer solchen Übernahme.

cc) Aus der im Abschnitt II. 1. b) erläuterten Auslegung ergibt sich auch, dass eine Mitgliedschaft der beigeladenen Abtei A bzw. ihres Ordensgymnasiums im Katholischen Schulwerk nicht ausreicht, um die Mitarbeitervertretung des Ordensgymnasiums und Internats als Mitarbeitervertretung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1... M. und F. zu behandeln.

Zwar enthält die Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in ihrem Art. 1 Abs. 3 eine Bestimmung, wonach die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Erzdiözese M. und F. veröffentlichten Fassung Anwendung findet. Originäre Mitglieder des Katholischen Schulwerks in Bayern sind nach Art. 5 Abs. 1 seiner Verfassung die bayerischen (Erz-)Diözesen. Assoziierte Mitglieder können nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verfassung Träger katholischer Schulen in freier Trägerschaft in Bayern werden, soweit sie nicht originäre Mitglieder sind. Die hiernach in Betracht kommende Anwendung der Grundordnung kraft Mitgliedschaft oder die Verpflichtung zu einer solchen Anwendung (vgl. dazu KAGH, Urt. v. 25.06.2010 - M 06/10; KAGH, Urt. v. 16.09.2011 - MV 06/11; Gemeinsames KAG in Hamburg, Urt. v. 02.03.2011 - I ... 14/10) ist jedoch keine Anwendung der Grundordnung kraft Übernahme nach Maßgabe von § 1 Abs. 2... M. und F. in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GrO.

dd) Ob der Umstand, dass die Beigeladene die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) bis dato nicht durch Übernahme in ihr Statut oder durch notarielle Erklärung übernommen hat, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GrO bzw. nach § 1 Abs. 2 Satz 2... M. und F. zur Folge hat, dass die Beigeladene im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV teil hat, ist hier nicht zu entscheiden. Die Beantwortung dieser staatskirchenrechtlichen Frage fällt wohl ohnehin in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für Arbeitssachen und letztlich des Bundesverfassungsgerichts.

Die im vorliegenden Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht aufgeworfenen Fragen nach der Geltung der ... M. und F. in der Einrichtung, für die die Klägerin gewählt worden ist, und nach den Ansprüchen der klagenden ... gegen über der beklagten ... sind dagegen ausschließlich nach kirchlichem Recht zu beantworten.

d) Nach alledem wird der Feststellungsantrag 1 - unter Berücksichtigung seiner im Abschnitt II. 1. b) erläuterten Auslegung - als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Teilnahme an der Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (...) in der Erzdiözese M. und F. zu gestatten.

Wie bereits im Abschnitt II. 1. b) erläutert, ist § 25 Abs. 1 Satz 1... M. und F. mit Rücksicht auf den in § 1... M. und F. festgelegten Geltungsbereich dahingehend auszulegen, dass Mitglied der ... nur solche Mitarbeitervertretungen sein können, die in Einrichtungen gebildet sind, in denen die ... M. und F. nach § 1 Abs. 1... auf Grund der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt oder - bei nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegenden Rechtsträgern - auf Grund einer Übernahme unter den in § 1 Abs. 2... geregelten Voraussetzungen gilt. Nur dann, wenn der Geltungsbereich der ... M. und F. auf diese Weise eröffnet ist, kann davon die Rede sein, dass die Mitarbeitervertretung nach Maßgabe der ... M. und F. gebildet ist (vgl. auch § 1a Abs. 1...).

Dies ist jedoch bei der Klägerin in der Zeit nach dem 31.12.2013 nicht mehr der Fall, denn seither erfolgt die Anwendung der ... M. und F. jedenfalls nicht auf Grund einer Übernahme unter den in § 1 Abs. 2... in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GrO geregelten Voraussetzungen. Auf die Ausführungen im Abschnitt II. 1. c) wird insoweit Bezug genommen.

Auch der Klageantrag 2. wird somit als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin als vollwertiges Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (...) in der Erzdiözese M. und F. anzuerkennen und als solche zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2... aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen.

§ 25 Abs. 2... M. und F. lautet wie folgt: Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist

  • 1.gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts,

  • 2.Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts,

  • 3.Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen im Falle des § 38 Abs. 2,

  • 4.Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung,

  • 5.Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung,

  • 6.Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Bayer. Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission,

  • 7.Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,

  • 8.Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1,

  • 9.Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KA GO.

Die Unbegründetheit auch des Klageantrags 3 ergibt sich aus den bereits zum Klageantrag 2 angestellten Erwägungen, welche auf den Regelungsbereich des § 25 Abs. 2... M. und F. übertragbar sind.

III.

Gerichtsgebühren werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO nicht erhoben.

Ein Kostenausspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1... M. und F., wonach die Beigeladene die notwendigen Auslagen der Klägerin zu tragen hätte, ist nicht veranlasst. Nach den obigen Ausführungen im Abschnitt II. der Entscheidungsgründe stellt die Klägerin keine Mitarbeitervertretung im Sinne der ... M. und F. mehr dar, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1... M. und F. nicht heranzuziehen ist.

Ein Kostenausspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 1... M. und F., wonach die Erzdiözese M. und F. die notwendigen Auslagen der Beklagten zu tragen hätte, kann schon deswegen nicht erfolgen, weil die Erzdiözese M. und F. am vorliegenden Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht nicht beteiligt ist.

IV.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 2 Buchst. a) KAGO hat.

Die Auslegung und rechtliche Handhabung von Art. 2 Abs. 2 GrO bzw. von § 1 Abs. 2... hat erhebliche Auswirkungen auf eine Vielzahl von Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen von Instituten päpstlichen Rechts.

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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Annotations

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.