Finanzgericht München Urteil, 08. Juni 2015 - 7 K 989/14

bei uns veröffentlicht am08.06.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn der Klägerin V geboren am 23. November 1990, für den Zeitraum November 2011 bis Februar 2012 zu Recht aufgehoben hat.

Die Klägerin bezog für V, der am 1. April 2008 eine Ausbildung bei der Bäckerei und Konditorei L begonnen hatte, zunächst Kindergeld. Auf Anfrage der Familienkasse vom 11. Januar 2012 teilte die Klägerin unter Vorlage einer Erklärung der Firma L vom 2. Februar 2012 mit, dass V die Lehre zum 30. September 2010 abgebrochen habe. Mit Bescheid vom 17. April 2012 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum ab Oktober 2010 auf.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren führte die Klägerin aus, dass sich V nach Abbruch seiner Ausbildung sofort beim Arbeitsamt als Lehrstellen- bzw. Arbeitssuchender gemeldet habe. Vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 sei V wiederum als Auszubildender bei der Firma L tätig gewesen.

Aufgrund der im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit traf die Familienkasse folgende Feststellungen:

Vom 25. Juli 2011 bis zum 24. Juli 2012 war V als Bäckereihelfer bei der Firma M eingestellt. Vom 16. April 2012 bis zum 28. Mai 2012 sei er für die Firma E tätig gewesen. Ab dem 25. Juli 2012 arbeitete er für die ... Aus der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich für den Zeitraum 2. Oktober 2010 bis 24. Juli 2011 keine Nachweise, für den Zeitraum 25. Juli 2011 bis 19. August 2011 die Tätigkeit als Bäckerhelfer für die Firma XYZ, für den Zeitraum 20. August 2011 bis 5. Oktober 2011 keine Nachweise, für den Zeitraum 6. Oktober 2011 bis 10. Oktober 2011 Arbeitslosigkeit, für den Zeitraum 11. Oktober 2011 bis 31. März 2012 die Tätigkeit als Bäckerhelfer bei der Bäckerei L. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 wurde dem Einspruch hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für Oktober 2011 stattgegeben, da V in diesem Zeitraum als arbeitssuchend registriert war. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Im dagegen gerichteten Klageverfahren wiederholt und vertieft die Klägerin das Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum November 2011 bis Februar 2012. V habe seine Lehre bei der Bäckerei L ab 1. Oktober 2011 wieder aufgenommen und bis zum 29. Februar 2012 fortgesetzt, wie sich im Übrigen aus der Bestätigung der Firma L vom 27. März 2012 ergebe, nach der V vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 als "Bäckerazubi" beschäftigt gewesen sei. Auch der steuerliche Vertreter der Firma L habe am 2. Februar 2012 und 25. Juni 2014 bestätigt, dass V seine Ausbildung am 1. November 2011 fortgesetzt und am 29. Februar 2012 erneut abgebrochen habe. Für diesen Zeitraum war er auch bei der Sozialversicherung als Auszubildender gemeldet. Darüber hinaus liege eine e-mail von einer Angestellten des Steuerberaters der Firma L vor, in dem die Beschäftigung als Auszubildender angegeben werde.

Die Klägerin beantragt,

die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 zu verpflichten, für den Zeitraum November 2011 bis Februar 2012 Kindergeld für ihren Sohn V festzusetzen.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist sie darauf hin, dass laut Bestätigung der Handwerkskammer vom 19. August 2014 im Zeitraum 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 kein Lehrverhältnis von V im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrrolle) registriert gewesen sei. V habe daher im streitigen Zeitraum keine Berufsausbildung ausgeübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Familienkasse sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

II.

Die Klage ist begründet. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz – EStG – (Berufsausbildung) liegen für den streitigen Zeitraum November 2011 bis Februar 2012 vor, da V, der das 21., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, in diesem Zeitraum für einen Beruf ausgebildet worden ist.

Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung bedeutet Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 2. April 2009 III R 85/08, BStBl II 10, 298). Das Berufsziel ist von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt, denen ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (Blümich/Selder EStG § 32 Rn. 35). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist und ob sie Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 9. Juni 2009 VI R 33/98, BStBl II 99, 701).

Im Streitfall steht aufgrund der Bestätigung der Firma L vom 25. Juni 2014 zur Überzeugung des Senats fest, dass der Sohn der Klägerin in der Zeit vom 1. November 20011 bis 29. Februar 2012 von der Firma L wieder zum Bäckerlehrling ausgebildet worden ist, nachdem er seine Ausbildung zunächst zum 30. September 2010 abgebrochen hatte. Im Streitfall waren sich der Sohn der Klägerin und der Ausbildungsbetrieb über den Abschluss eines erneuten Ausbildungsvertrages bzw. der Weiterführung des unterbrochenen Ausbildungsvertrages einig. V sollte nicht nur als Aushilfskraft, sondern erneut als Auszubildender tätig werden. Das Schreiben der Firma L enthält nach seinem Wortlaut eindeutig die Feststellung, dass V im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beschäftigt worden ist. Auch die dem Schreiben beigefügten Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vom 27. März 2012 bestätigen den Status als Auszubildender.

Die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses setzt auch nicht die Eintragung in das amtliche Verzeichnis der Lehrverhältnisse bei der Handwerkskammer voraus. Nach § 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind für den Berufsausbildungsvertrag, den der Ausbildende und der Auszubildende abschließen, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze, mithin die Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, anzuwenden. So kann ein Berufsausbildungsvertrag auch formlos in wirksamer Form abgeschlossen werden, die Rechte und Pflichten der Parteien richten sich dann nach den zwischen ihnen getroffenen Abreden (vgl. Urteil des Arbeitsgericht Celle vom 19. April 1979 1 Ca 877/78, juris-web). Für den wirksamen Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses ist es daher auch nicht Voraussetzung, dass eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erfolgt (vgl. § 34 ff BBiG), eine Eintragung entfaltet keine konstitutive Wirkung für das Begründen eines Ausbildungsverhältnisses.

Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der weite Begriff der Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG insoweit lediglich voraus, dass eine ernstliche Vorbereitung auf ein Berufsziel erfolgt. Es ist nicht darauf abzustellen, ob die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 2009 in BStBl II 99, 701).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FinanzgerichtsordnungFGO –. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 34 Einrichten, Führen


(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (

Referenzen

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.