Finanzgericht München Urteil, 22. Apr. 2016 - 7 K 2742/15

bei uns veröffentlicht am22.04.2016

Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 7 K 2742/15

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort:

In der Streitsache

...

Kläger

...

Beklagte

wegen Kindergeld

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht als Einzelrichter, aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 22. April 2016 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.b...de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der am ...1963 geborene Kläger einen Kindergeldanspruch geltend machen kann.

Mit Schreiben vom 02.10.2015 hat der Kläger im Rahmen seines Klageverfahrens betreffend der Erstattung von Kosten im Vorverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 2887/14 die Klage erweitert auf „Weiterzahlung des Kindergeldes Az. der Beklagten .... an Frau ..., bei der ich als Pflegekind untergekommen bin“. Das Gericht wertete diese „Klageerweiterung“ als neue Klage.

Der Kläger begründete diese Klage damit, dass zwischen ihm und Frau S ein Pflegekindschaftsverhältnis nach der Definition des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliege. Dennoch wolle die Beklagte das Kindergeld nicht zahlen. Er legt die Kopie seines Schreibens an die Beklagte vom 27.02.2015 vor, in dem mitgeteilt wird, dass seine leibliche Mutter am zweiten 20.12.2014 verstorben sei, er zu seinem Vater keinen Kontakt mehr habe und ihn Frau S am 22.12.2014 als Pflegekind aufgenommen habe. Er bat ihr als nunmehrige Kindergeldberechtigte das Kindergeld auf deren Konto zu überweisen.

Mit Schreiben vom 21.04.2016 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung. Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe mit Schreiben vom 27.02.2015 den Antrag auf Kindergeldzahlung an sich als Kindergeldberechtigten gestellt. Damit habe der Kläger einen Abzweigungsantrag gem. § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) gestellt, über den die Beklagte bis heute nicht entschieden habe. Die Klage sei daher als Untätigkeitsklage zulässig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 27.02.2015 zu entscheiden und wie beantragt Kindergeld für sich ab Dezember 2014 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, da ein Kindergeldantrag des Klägers für sich selbst nicht vorliege. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 27.02.2015 betreffe einen Kindergeldantrag von Frau S als Kindergeldberechtigte. Dieser Antrag sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 4. April 2016 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22.04.2016 wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unzulässig.

1. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 02.10.2015, in dem er Stellung zu seiner unter dem Aktenzeichen 7 K 2887/14 anhängigen Klage betreffend Erstattung von Kosten im Vorverfahren genommen hat, mit seinem darin als „Klageerweiterung“ bezeichneten Antrag sein bisheriges Klagebegehren nicht nur betragsmäßig erweitert, sondern einen bisher nicht zum Gegenstand der Klage gemachten neuen Streitgegenstand anhängig gemacht. Dieser Antrag ist als neue Klage zu behandeln.

2. Im Schreiben vom 02.10.2015 hat der Kläger den Antrag gestellt, das Kindergeld an Frau S, bei der er als Pflegekind untergekommen sei, weiterzuzahlen. Die Klage betrifft somit die Zahlung des Kindergeldes an Frau S, nicht an den Kläger. Gleiches ergibt sich auch aus dem von ihm vorgelegten Schreiben an die Beklagte vom 27.02.2015. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters hat er darin nicht einen Antrag auf Kindergeldzahlung an sich als Kindergeldberechtigten gestellt, sondern ausweislich des Wortlauts „bitte überweisen Sie als nunmehr Kindergeldberechtigter ihr das Kindergeld auf deren Konto .“ einen Kindergeldantrag von Frau S geltend gemacht. Damit hat der Kläger keinen Abzweigungsantrag nach § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gestellt, denn ein Abzweigungsantrag hat das Ziel, dass das Kindergeld an das Kind ausgezahlt wird und nicht mehr an den kindergeldberechtigten Elternteil. Der Kläger macht mit seiner Klage vielmehr Ansprüche von Frau S geltend. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage aber - von den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt, durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts oder - was hier entscheidend ist - durch die Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Popularklage zur Wahrung der Rechte Dritter ist damit ausgeschlossen (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 31). Folglich kann der Kläger nicht geltend machen, dass ein Dritter in seinen (dessen) Rechte verletzt ist. Eine eigene Rechtsverletzung macht der Kläger aber nicht geltend. Daran ändert auch sein nunmehr anderslautender Klageantrag nichts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.