Finanzgericht München Urteil, 04. Okt. 2018 - 2 K 963/18

bei uns veröffentlicht am04.10.2018

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die verheirateten Kläger werden zusammen vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen der Kläger vom Beklagten für das Streitjahr 2014 geschätzt. Mit Bescheid vom 30.10.2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 10.462 € fest. Mit Bescheid vom 8.11.2016 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Ihren dagegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger mit der Steuererklärung.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2014 auf 7.867 € herab und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. U.a. erkannte der Beklagte als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachte Aufwendungen nicht an. Weder seien ihm trotz seiner Aufforderung hierzu eine Aufstellung noch Belege als Nachweise vorgelegt worden.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren, die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 7.367,83 € unter Vorlage einer Aufstellung, von Apothekenrechnungen, Kontoauszügen sowie Bescheinigungen über Rechnungsbuchungen (einer Abrechnungsstelle) weiter.

Die Kläger beantragen unter Änderung des Bescheids vom 8.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 die Einkommensteuer für 2014 auf 6.578 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten keine ärztlichen Verordnungen zu den geltend gemachten Arzneimitteln lt. Apothekenrechnungen, keine Verordnung und keine Rechnung für das Refluxkissen, keine Arztrechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen lt. Bescheinigungen der (Abrechnungsstelle) sowie keinen Nachweis, dass für sämtliche geltend gemachten Kosten keine Erstattung Dritter erfolgt sei, beigebracht.

Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

II.

Die Klage ist unbegründet. Im Streitfall sind von den Klägern außergewöhnliche Belastungen nicht nachgewiesen worden.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt grundsätzlich auch voraus, dass der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht hat. Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmen sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit (vgl. BFH-Urteile vom 20.09.1991 III R 91/89, BStBl. II 1992, 137; vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl. II 1997, 805, Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 19.04.2017 11 K 11327/16, EFG 2017, 1267).

Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen: durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze haben die Kläger weder nachgewiesen, dass sie keine Erstattung ihrer Aufwendungen von der Krankenversicherung erhalten haben; noch haben sie Zahnarztrechnungen oder Verordnungen eines Arztes oder Heilpraktikers für die von Ihnen geltend gemachten Arzneimittel und Hilfsmittel (Refluxkissen) vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Das Gericht hält es für sachgerecht, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht München Urteil, 04. Okt. 2018 - 2 K 963/18 zitiert 3 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

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5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

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3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.