Finanzgericht München Urteil, 24. Juli 2014 - 15 K 2464/11

bei uns veröffentlicht am24.07.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.7.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.7.2011 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 26.596 € vermindert wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Gewinn aus der Aufgabe der Beteiligungen der Kläger an der … (Kl. zu 1. und Klin. zu 2.) GbR um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu vermindern ist.

Der Kläger betrieb bis zum Jahr 1998 einen Baggerbetrieb auf dem Grundstück …. Das Grundstück gehörte zur Gütergemeinschaft der Kläger. Der Baggerbetrieb war Vorbehaltsgut des Klägers.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 27.8.1998 errichteten der Kläger und sein Sohn … die … Erdbau und Abbruch GmbH (im Folgenden GmbH). Der Kläger und sein Sohn übernahmen jeweils 50 % des Stammkapitals. Mit Vertrag vom 26.10.1998 verpachtete der Kläger seinen Baggerbetrieb an die GmbH.

Im Rahmen der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft übertrug der Kläger mit Vertrag vom 31.3.2004 seinen (ruhenden) Betrieb zu 49 % auf die Klägerin. Die Klägerin erwarb auch 49 % der GmbH-Beteiligung des Klägers. Die Kläger führten nunmehr den ruhenden Betrieb in der … VerpachtungsGbR (im Folgenden VerpachtungsGbR) fort.

Mit Vertrag vom 15.12.2006 gründeten die Kläger die … GbR. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 Nr. 1 des Vertrages die Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz, insbesondere der Erwerb, die Vermietung und Verwaltung des Grundbesitzes FlNr. 595/4 und 595/8 in … (Recycling, Lager- und Abstellplatz) sowie die gewerbliche Vermietung von Baufahrzeugen und Maschinen.

Mit Vertrag vom 22.12.2006 übertrugen die Kläger ihre Anteile an der GmbH auf die …GbR. Die Anteile waren bisher als Sonderbetriebsvermögen der Kläger bei der VerpachtungsGbR ausgewiesen. Bei der … GbR wurden die Anteile Gesamthandsvermögen.

Mit Vertrag vom 31.10.2007 übertrugen die Kläger ihre Gesellschaftsanteile an der … GbR zum 1.11.2007 auf ihren Sohn. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn ab November 2007 einen Betrag in Höhe von 200 € jeden Monat an die Kläger zu zahlen. Darüber hinaus erfolgte die Übertragung unentgeltlich als Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

In der Steuererklärung für das Jahr 2007 erklärten die Kläger u.a. einen Aufgabegewinn aus der Betriebsaufgabe des ruhenden Baggerbetriebs  in Höhe von 26.120,43 € für den Kläger und in Höhe von 17.770,05 € für die Klägerin und beantragten den Abzug des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG. Ferner erklärten sie einen laufenden Gewinn aus der Verpachtung in Höhe von 2.811 € für den Kläger und in Höhe von 7.137 € für die Klägerin. Für die  GbR wurden die Einkünfte gesondert und einheitlich vom beklagten Finanzamt (FA) festgestellt. Aus den vorliegenden Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.11.2008 für das Jahr 2007 ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Kläger in Höhe von 42.326,40 € und für die Klägerin in Höhe von 40.666,54 €.

Mit Bescheid vom 3.2.2009 veranlagte das FA die Kläger erklärungsgemäß und setzte Einkommensteuer in Höhe von 28.236 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Entsprechend dem Antrag der Kläger berücksichtigte das FA die geltend gemachten Freibeträge für die Gewinne aus der Aufgabe des Verpachtungsbetriebs, mit der Folge, dass keine steuerpflichtigen Aufgabegewinne verblieben.

Am 24.2.2009 erließ das FA einen Änderungsbescheid wegen hier nicht streitiger Punkte und verminderte die Einkommensteuer auf 26.832 €.

In der Zeit vom 6.2. bis zum 11.5.2009 fand bei den Klägern eine Außenprüfung statt. Die Prüferin stellte im Bericht vom 11.5.2009 fest, dass zum Zeitpunkt der Aufgabe des Verpachtungsbetriebs das Betriebsgrundstück entnommen und das übrige Anlagevermögen an die GmbH veräußert worden war. Da aber die GmbH-Beteiligung zuvor in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Betriebsaufgabe zum Buchwert in das Betriebsvermögen der ... GbR überführt worden war, seien im Rahmen der Betriebsaufgabe nicht alle stillen Reserven aufgedeckt worden, so dass der Aufgabegewinn nicht tarifbegünstigt als laufender Gewinn zu versteuern sei.

Aufgrund dieser Feststellung erließ das FA am 1.7.2009 einen Änderungsbescheid und erhöhte die Einkommensteuer auf 44.962 €. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. In den Erläuterungen zur Festsetzung nahm das FA auf den Bericht vom 11.5.2009 Bezug.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung erklärten sie, dass die Betriebsaufgabe einen ruhenden Betrieb betreffe. Die Ausgliederung der GmbH-Anteile habe

den Betrieb nicht beeinflusst oder beeinträchtigt. Die Übertragung der Anteile könne deshalb nicht als Anhaltspunkt für den Beginn der Betriebsaufgabe gesehen werden, da kein Zusammenhang mit der Aufgabe bestehe. Im Übrigen würde nach einem Jahr kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr vorliegen.

Am 4.1.2010 erließ das FA einen Änderungsbescheid wegen hier nicht streitiger Punkte und verminderte die Einkommensteuer auf 44.736 €.

Mit Bescheid vom 22.7.2011 erhöhte das FA die Einkommensteuer auf 44.801 € mit der Begründung, dass wegen eines Eingabefehlers versehentlich die Tarifbesteuerung nach § 34 EStG gewährt worden war.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.7.2011 wies das FA den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung wies das FA darauf hin, dass die Voraussetzung für den Freibetrag nicht vorliegen würde, weil die Kläger im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe nicht die stillen Reserven aller wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt hätten. Durch die am 22.6.2006 vorgenommene Überführung der GmbH-Beteiligung zum Buchwert seien stille Reserven entzogen worden. Die GmbH-Anteile hätten unstreitig stille Reserven enthalten. Die Übertragung der GmbH-Anteile sei Bestandteil der Planung zur Umstrukturierung der Gesellschaften. So hätten die Kläger in zeitlichem Zusammenhang von einem Jahr die … GbR gegründet, die GmbH-Anteile überführt, die Anteile der … GbR auf den Sohn übertragen sowie die Aufgabe des verpachteten Betriebs erklärt. Diese Maßnahmen seien wirtschaftlich als einheitlicher Vorgang zu bewerten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass die GmbH-Anteile gewillkürtes nicht notwendiges Betriebsvermögen der VerpachtungsGbR gewesen seien, da die Beteiligungsquote nur 50 % betragen habe. Die Überführung der GmbH-Anteile habe keinen Einfluss auf den laufenden Verpachtungsbetrieb gehabt. Die Verpachtung des ruhenden Baggerbetriebs des Klägers sei bis zur Betriebsaufgabeerklärung zum 31.12.2007 fortgeführt worden. Die Übertragung der GmbH-Anteile habe deshalb keinen Betriebsaufgabezeitraum in Gang gesetzt. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabeerklärung seien sämtliche stillen Reserven des ruhenden Betriebs aufgedeckt worden. Es habe einen Plan zur Umstrukturierung gegeben, um die Haftungsmasse der GmbH zu reduzieren. Die Überführung der GmbH-Anteile auf die … GbR sei Teil des Umstrukturierungsplans gewesen.

Ferner erklären die Kläger, dass der ursprüngliche Baggerbetrieb mit Pachtvertrag vom 26.10.1998 an die GmbH verpachtet wurde. In dem Verpachtungsbetrieb, der dann von der VerpachtungsGbR fortgeführt wurde, seien die verpachteten Wirtschaftsgüter wie der Grund und Boden sowie die Gebäude und Maschinen die wesentlichen Betriebsgrundlagen. Die GmbH-Beteiligung gehöre nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Der Stimmrechtsanteil von 50 % reiche für eine Beherrschung der GmbH nicht aus. Zudem könne der Geschäftsführer der GmbH den Pachtvertrag ohne Genehmigung der Gesellschafterversammlung nach § 6 der GmbH-Satzung kündigen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 22.7. 20011 und der Einspruchsentscheidung vom 22.7.2011 die Einkommensteuer auf 26.596 € zu vermindern,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Klageerwiderung nimmt das FA Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Übertragung der GmbH-Anteile Teil eines Gesamtplans zur Umstrukturierung der Gesellschaften gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Gründung der … GbR, die Übertragung der GmbH-Anteile und die Übertragung der Anteile an der … GbR sowie die im Anschluss erklärte Betriebsaufgabe des ruhenden Betriebs in zeitlichem Zusammenhang von ca. einem Jahr erfolgt sei. Die GmbH-Beteiligung sei wesentliche Betriebsgrundlage des Verpachtungsbetriebs gewesen, weil die Beteiligung dazu bestimmt gewesen sei, die gewerbliche Vermietung des Betriebsgrundstücks sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung weiterhin zu gewährleisten. Ferner seien die Kläger als Gesellschafter der GmbH in der Lage gewesen, Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH zu nehmen. Die GmbH-Beteiligung hätte auch stille Reserven enthalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Kläger und des FA, die Steuerakten, den Bericht über die Betriebsprüfung vom 11.5.2009 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern steht der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu.

a) Gemäß § 16 Abs. 4 EStG wird der Veräußerungs- und Aufgabegewinn i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Die Kläger haben in der Steuererklärung für das Streitjahr einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie haben zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auch das 55. Lebensjahr vollendet.

b) Die Kläger haben gegenüber dem FA die Betriebsaufgabe des (verpachteten) Baggerbetriebs zum 31.12.2007 erklärt und in der Steuererklärung für das Streitjahr einen Aufgabegewinn in Höhe von 26.120,43 € bzw. 17.770,05 € berechnet. Damit haben die Kläger ihr bis zu diesem Zeitpunkt bestehendes Wahlrecht, die Betriebsaufgabe des verpachteten Baggerbetriebs zu erklären, ausgeübt.

aa) Mit der Verpachtung des Baggerbetriebs zum 1.11.1998 stand dem Kläger ein Wahlrecht zu, durch Betriebsaufgabeerklärung die stillen Reserven des Baggerbetriebs aufzudecken und zu versteuern oder aber das Betriebsvermögen weiterzuführen und die Verpachtung als gewerbliche Tätigkeit zu behandeln (vgl. Frotscher/Kaufmann, Kommentar zum EStG, § 16 Rz. 145). Denn der Kläger hat mit Vertrag vom 26.10.1998 den ganzen Betrieb an die GmbH verpachtet, den diese als Pächterin fortgeführt hat. Der Kläger hat die Verpachtung als gewerbliche Tätigkeit durchgeführt.

bb) Das Verpächterwahlrecht blieb nach der Auseinandersetzung des Gesamtguts und der Aufteilung des Gesamtguts zwischen den Klägern bestehen.

Gemäß der Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Gesamtguts zwischen den Klägern mit Vertrag vom 31.3.2004 hat der Kläger einen Anteil am verpachteten Betrieb auf die Klägerin als ehebedingte Zuwendung übertragen. Die Kläger haben danach den Verpachtungsbetrieb in der … VerpachtungsGbR unter Fortbestand bzw. Anpassung des ursprünglichen Pachtvertrags fortgeführt. Das Verpächterwahlrecht hinsichtlich des verpachteten Baggerbetriebs blieb deshalb für die Kläger bestehen (vgl. Schmidt/Wacker, Kommentar zum EStG, 32. Auflage, § 16 Rz. 716).

cc) Auch die Überführung der GmbH-Anteile aus dem Sonderbetriebsvermögen der Kläger bei der VerpachtungsGbR in das Gesamthandsvermögen der … GbR zu Buchwerten führt nicht zum Verlust des Verpächterwahlrechts und zur Zwangsbetriebsaufgabe des vorübergehend eingestellten Verpachtungsbetriebs.

Das Wahlrecht bleibt bestehen, solange es objektiv möglich ist, dass der Verpächter den durch die Verpachtung „vorübergehend“ eingestellten Betrieb wieder selbst übernimmt und fortführt (vgl. Frotscher/Kauffmann, § 16 EStG Rz. 146 m.H.a. BFH-Urteil vom 26.3.1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beteiligung an der GmbH mag für die Verpachtungstätigkeit von Bedeutung gewesen sein. Die Kläger konnten mit ihrer 50 %igen Beteiligung die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH, die eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderten (§ 8 Nr. 2 der GmbH-Satzung), blockieren. Aber für den (eingestellten) Baggerbetrieb hatte die Beteiligung keine besondere Bedeutung. Die Kläger hatten weiterhin die objektive Möglichkeit, den vom Sohn gepachteten Baggerbetrieb selbst wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.3.2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292 zum Verpächterwahlrecht bei Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung). Eine Betriebsaufspaltung liegt im Streitfall unstreitig nicht vor. Die Übertragung der GmbH-Beteiligung vom Sonderbetriebsvermögen der VerpachtungsGbR in das Gesamthandsvermögen der … GbR ist deshalb für das Verpächterwahlrecht unschädlich, weil sie der Wiederaufnahme des Baggerbetriebs durch die Kläger nicht entgegensteht (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.6.2003 IV R 61/01, BStBl II 2003, 755 zu Umstrukturierungsmaßnahmen).

c) Bei dieser Sachlage ist der Senat der Auffassung, dass die Kläger ihr Verpächterwahlrecht wirksam ausgeübt haben und ihnen hinsichtlich der Betriebsaufgabe des (bis zu diesem Zeitpunkt ruhenden) Baggerbetriebs der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zusteht.

Die Aufgabeerklärung der Kläger erfasst unstreitig alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des ruhenden Baggerbetriebs. Die GmbH-Beteiligung gehörte nicht zu der wesentlichen Betriebsgrundlage des ruhenden Betriebs (vgl. Ziff 1.b. cc). Damit haben die Kläger in ihrer Aufgabeerklärung sämtliche stille Reserven des (ruhenden) Baggerbetriebs erfasst.

Die Umstrukturierungsmaßnahme hinsichtlich der Übertragung der GmbH-Beteiligung vom Betriebsvermögen der VerpachtungsGbR in das Betriebsvermögen der … GbR ist eine eigenständige unternehmerische Entscheidung der Kläger als Gesellschafter der VerpachtungsGbR sowie der … GbR. Auch die Ausübung des Verpächterwahlrechts hinsichtlich des ruhenden Baggerbetriebs ist eine eigenständige Unternehmensentscheidung der Kläger als Gesellschafter der VerpachtungsGbR. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalles ist maßgebend, dass die Kläger den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe des ruhenden Baggerbetriebs durch Abgabe einer Erklärung frei bestimmen konnten, weil dieser Teil den Grundsätzen der Betriebsverpachtung unterlag. Zweck des Verpächterwahlrechts ist es gerade, den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung zur Disposition des Steuerpflichtigen zu stellen. Ein Steuerpflichtiger, der sich wie die Kläger im Rentenalter befindet, wird seine betriebliche Tätigkeit kaum anders als aufgrund eines Gesamtplans beenden. Wenn er sich dazu der Wahlrechte bedient, die ihm die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass ihm der Nachweis gelingt, nicht aufgrund eines einheitlichen Gesamtplans gehandelt zu haben (vgl. BFH-Urteil vom 9.11.2000 IV R 60/99, BFH/NV 2001, 263).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls unter Anwendung der vorliegenden Rechtsprechung ergangen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 16 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

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(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.