Finanzgericht München Urteil, 03. Apr. 2014 - 14 K 1930/12

bei uns veröffentlicht am03.04.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Einfuhrabgaben geworden ist.

Die Klägerin übernahm von der russischen Fluggesellschaft A acht Sendungen mit insgesamt 31 Packstücken Flugzeugteilen (vgl. AWB …), die die Fluggesellschaft am 6. Mai 2011 aus der Russischen Föderation nach Deutschland verbracht hatte, ohne vorher eine summarische Eingangsanmeldung (eSumA) dafür abzugeben. Die Waren sollten in B zum Transit abgefertigt werden. Die Klägerin gestellte die Sendungen am selben Tag beim Hauptzollamt B (HZA) – Zollamt C und gab für die Waren eine summarische Zollanmeldung ab. Das Zollamt überließ der Klägerin die Waren zur vorübergehenden Verwahrung in ihrem Verwahrungslager am Flughafen B und setzte die Anmeldefrist auf den 26. Mai 2011 fest. Da die eSumA nicht abgegeben worden war, trug das Zollamt am 9. Mai 2011 im EDV-System ATLAS für die acht Sendungen einen Sperrvermerk ein.

Nachdem die Waren innerhalb von 20 Tagen nach der Abgabe der summarischen Zollanmeldung keiner zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden waren, setzte das HZA mit sechs Einfuhrabgabenbescheiden vom 30. August 2011 und zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom 31. August 2011 gegen die Klägerin Einfuhrabgaben von insgesamt 37.190,87 € (4.491,35 € Zoll und 32.699,52 € Einfuhrumsatzsteuer) fest (Registrierkennzeichen …).

Dagegen legte die Klägerin jeweils mit Schreiben vom 15. September 2011 Einspruch ein. Das HZA wies die Einsprüche in einer zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2012 zurück.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen folgendes geltend: Die russische Fluggesellschaft A sei als Beförderer für die Abgabe der eSumA verantwortlich gewesen. Diese habe jedoch die Abgabe der eSumA unterlassen, weshalb das Zollamt den Sperrvermerk eingetragen habe. Daraufhin sei die Abfertigung der Sendung nicht mehr möglich gewesen. Sie habe daher trotz ihrer Bemühungen auch gegenüber dem Beförderer zur Abgabe der eSumA die Abfertigung der Sendung nicht fristgerecht durchführen können. Dies habe jedoch nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen. Ihr sei es darüber hinaus nicht möglich gewesen, die Voranmeldung für den Beförderer durchzuführen, und sie habe auch nicht die Möglichkeit besessen, auf den Beförderer in einem Maße einzuwirken, dass dieser die eSumA zwingend abgeben würde. Abgesehen davon seien im vorliegenden Fall die Gewährung einer Fristverlängerung und damit eine Heilung möglich, so dass eine Zollschuld nicht gegeben sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die sechs Einfuhrabgabenbescheide vom 30. August 2011 und die zwei Einfuhrabgabenbescheide vom 31. August 2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2012 aufzuheben.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für Waren sei vor deren Einfuhr in das Zollgebiet der EU eine eSumA abzugeben. Werde festgestellt, dass für gestellte Waren keine eSumA vorliege, habe der Verantwortliche unverzüglich eine eSumA abzugeben. Ohne Abgabe der eSumA sei eine weitere zollrechtliche Behandlung der Waren nicht möglich, da die erforderliche Risikoanalyse ohne die Daten nicht durchgeführt werden könne. Die Klägerin sei als Verwahrungsinhaberin verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen die erforderlichen Förmlichkeiten für die Flugzeugteile zu erfüllen. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Zollanmeldung vorliegen. Die Klägerin hätte daher dafür sorgen müssen, dass die bereits versäumte Abgabe einer eSumA, gegebenenfalls von ihr selber, nachgeholt wird. Eine Fristverlängerung wäre der Klägerin vorliegend nicht gewährt worden, weil keine die Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände vorlägen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO).

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten hingewiesen.

Gründe

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das HZA hat zu Recht mit sechs Einfuhrabgabenbescheiden vom 30. August 2011 und zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom 31. August 2011 gegen die Klägerin Einfuhrabgaben von insgesamt 37.190,87 € (4.491,35 € Zoll und 32.699,52 € Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt.

1. Der Zoll ist gem. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex in der hier maßgeblichen Fassung (ZK) und die Einfuhrumsatzsteuer gem. §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (UStG) i. V. m. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK dadurch entstanden, dass die Klägerin eine der Pflichten nicht erfüllt hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung ergeben.

Bei den von der Klägerin in Verwahrung genommenen Waren hat es sich um Nichtgemeinschaftswaren i. S. d. Art. 4 Nr. 8 ZK gehandelt, die einfuhrabgabenpflichtig gewesen sind. Diese haben sich im Verwahrungslager der Klägerin in vorübergehender Verwahrung gem. Art. 50 ZK befunden.

Für diese Waren hat die Klägerin nicht innerhalb der Frist von 20 Tagen ab dem Tag der summarischen Anmeldung gem. Art. 48, 49 Abs. 1 Buchst. b ZK die Förmlichkeiten erfüllt, damit die Nichtgemeinschaftswaren eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten (Art. 53 Abs. 1 ZK). Dementsprechend sind die verwahrten Nichtgemeinschaftswaren nicht innerhalb der Anmeldefrist bis zum 26. Mai 2011 einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden.

Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin kommt es für die Entstehung der Einfuhrabgaben nicht an.

Eine Heilung gem. Art. 204 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 859 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum ZK (ZK-DVO) kommt vorliegend nicht in Betracht. Dies setzt u. a. voraus, dass die Frist für den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung verlängert worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre.

Die Zollbehörden können die Frist für die Abgabe einer Zollanmeldung zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ZK verlängern, wenn es die Umstände rechtfertigen. Damit sind Umstände gemeint, die den Antragsteller in eine Lage versetzen können, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Außergewöhnliche Umstände können solche sein, die – auch wenn sie dem Wirtschaftsteilnehmer nicht fremd sind – nicht zu den Ereignissen gehören, denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausübung seines Gewerbes regelmäßig ausgesetzt ist (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, Slg. 1999, I-07877).

Im vorliegenden Fall ist die Wahl einer zollrechtlichen Bestimmung nicht möglich gewesen, weil die russische Fluggesellschaft A keine eSumA abgegeben und die Zollstelle daher einen Sperrvermerk in ATLAS gesetzt hat (vgl. Art. 53 Abs. 1 ZK). Bei der Nichtabgabe einer eSumA handelt es sich jedoch nach Auffassung des Senats nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, weil dies ein Unterlassen darstellt, das bei jedem Verbringen von Waren in das Zollgebiet denkbar ist. Es ist daher nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Situation befinden soll. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall nicht bekannt, warum die eSumA nicht abgegeben worden ist.

2. Die Klägerin ist gem. Art. 204 Abs. 3 1. Alt. ZK Zollschuldnerin und gem. §§ 13a Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 204 Abs. 3 1. Alt. ZK Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden, weil sie als Verwahrungsinhaberin die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergebenden Pflichten zu erfüllen gehabt hat.

3. Die Abgabenschuld ist nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund der Nichtabgabe der eSumA entstanden mit der Folge, dass in diesem Fall die russische Fluggesellschaft A als Abgabenschuldnerin in Betracht käme, weil diese gem. Art. 36b Abs. 3 ZK zur Abgabe der eSumA verpflichtet ist, und eine Zollschuld für dieselbe Ware nicht zweimal entstehen kann (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 61/03, BFHE 207, 570 m. w. N.).

Gem. Art. 36a Abs. 1, 2, 3 ZK ist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Eingangszollstelle eine summarische Anmeldung abzugeben, was vorliegend nicht erfolgt ist. Dementsprechend hat das HZA einen Sperrvermerk anbringen müssen (Art. 53 Abs. 1 ZK). Eine Ausnahme gem. Art. 36a Abs. 1 2. HS. ZK liegt nicht vor, da die Waren einen Zwischenstopp am Flughafen B eingelegt haben.

Zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung ist gem. Art. 36b Abs. 3 ZK grundsätzlich die Person verpflichtet, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt. Ungeachtet dessen kann die summarische Eingangsanmeldung jedoch u. a. von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen (Art. 36b Abs. 4 Buchst. b ZK).

Unterbleibt die Abgabe der eSumA führt dies jedoch für sich betrachtet nicht zur Zollschuldentstehung bzw. zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer, weil diesbezüglich kein Zollschuldentstehungstatbestand besteht.

Die Zollschuld ist insbesondere nicht gem. Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Vorschriftswidrig in diesem Sinne ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK. Die Art. 36a bis c ZK werden dagegen an dieser Stelle nicht genannt. Auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, wonach Waren als vorschriftswidrig verbracht gelten, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung i. S. d. Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, greift vorliegend nicht ein.

Die Zollschuld ist infolge der Nichtabgabe der eSumA auch nicht gem. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a 1. Alt. ZK entstanden, weil sich die Nichtgemeinschaftswaren erst mit ihrer Gestellung in der vorübergehenden Verwahrung befunden haben (Art. 50 ZK). Die eSumA ist jedoch bereits vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben (Art. 36a Abs. 3 ZK).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13 Entstehung der Steuer


(1) Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch fü

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13a Steuerschuldner


(1) Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abn

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde,
i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.
(weggefallen)
5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2.
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3.
des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4.
des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
5.
des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6.
des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet;
7.
des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der Abgabenordnung zusammenhängen. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.