Finanzgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - 14 K 1175/14

published on 14/07/2016 00:00
Finanzgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - 14 K 1175/14
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Gericht

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Tatbestand

I.

Der Kläger ist Landwirt. Er betreibt eine Biogasanlage, die mit pflanzlichen Erzeugnissen und Gülle beschickt wird. Die pflanzlichen Erzeugnisse werden zunächst in einem Silo eingelagert. Vor dem Beschicken wird das Material am Boden gemischt, danach zur Annahmestation der Biogasanlage transportiert und eingefüllt. Dort entsteht durch Bakterien und methanbildende Mikroorganismen (sog. Archaeen) das Biogas. Der Kläger führte im Streitjahr (2012) das Mischen und das Beschicken der Biogasanlage zweimal täglich durch. Hierzu benutzte er insgesamt ca. 30 Minuten je Tag einen Ackerschlepper, welcher in dieser Zeit ca. 6 l Diesel verbrauchte. Etwa 20 Minuten entfielen dabei auf das Mischen des Materials und ca. 10 Minuten auf dessen Transport und das Befüllen der Biogasanlage.

Für das Jahr 2012 beantragte der Kläger am 23. Januar 2013 eine Steuerentlastung gemäß § 57 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EnergieStG) für 16.536,31 l Diesel in Höhe von 3.552 EUR.

Hiervon abweichend setzte der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA –) die Steuerentlastung mit Bescheid vom 7. Mai 2013 für 15.441,31 l in Höhe von 3.316,79 EUR fest. Er war der Auffassung, dass der für das Beschicken verwendete Diesel nicht entlastungsfähig sei.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er führte unter anderem aus, durch das Beschicken der Biogasanlage füttere er die "Tiere" (Kleinstlebewesen) in der Biogasanlage.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück. Zu Recht sei der Verbrauch für das Beschicken der Anlage (365 × 6 l = 1.095 l) nicht entlastet worden. Die landwirtschaftliche Tätigkeit sei mit dem Einbringen des Biosubstrats in das Silo des Klägers abgeschlossen. Dessen Entnahme aus dem Silo und das Einfüllen in den Fermenter der Biogasanlage diene der Gasgewinnung zur Strom- und Wärmeerzeugung und sei somit nicht begünstigt.

Am 4. Mai 2014 erhob der Kläger Klage. Seine Biogasanlage sei als landwirtschaftliche Anlage genehmigt und gebaut worden. Im Jahr 2007 sei lediglich die Stromerzeugung aus der Landwirtschaft herausgenommen und ein eigenständiges Gewerbe gegründet worden. Dies habe zur Folge, dass der landwirtschaftliche Betrieb das Biogas erzeuge und an das gewerbliche Unternehmen zur Stromerzeugung verkaufe. Dadurch sei eine klare Trennung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe hergestellt. Die Gaserzeugung sei der Landwirtschaft zuzuordnen. Wenn ein Landwirt das Biosubstrat an eine gewerbliche Biogasanlage liefere und die Annahmetechnik befülle, so sei diese Tätigkeit unbestritten begünstigt, ähnlich dem Anliefern von Weizen in der Mühle. Ebenfalls würden Landwirte ihre Gülle bei seiner Biogasanlage anliefern und holten den höherwertigen Gärrest dort wieder ab, um die landwirtschaftlichen Flächen zu düngen. Auch diese Tätigkeit sei unbestritten Landwirtschaft. Gleiches gelte, wenn er nach dem Einlagern im Silo seine Erzeugnisse transportiere, um sie an einen anderen Landwirt zum Betrieb von dessen Biogasanlage zu verkaufen. Somit ende die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mit dem Einlagern der pflanzlichen Erzeugnisse im Silo, sondern mit dem Andienen an der Annahmestelle. Die Argumentation des HZA widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, weil dadurch identische Tätigkeiten unterschiedlich behandelt würden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 7. Mai 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 dahingehend abzuändern, dass die Steuerentlastung gemäß § 57 Abs. 1 EnergieStG für das Jahr 2012 auf 3.552 EUR festgesetzt wird.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es führt ergänzend aus, dass es auf die Genehmigung als landwirtschaftliche Biogasanlage und die einkommensteuerrechtliche Veranlagung als Landwirtschaft nicht entscheidend ankomme. Die Vergleichsbeispiele des Klägers könnten die jeweils erforderliche Abgrenzung zwischen entlastungsfähigen und nicht entlastungsfähigen Verbrauch nicht widerlegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Erzeugung von Biogas ist keine entlastungsfähige Verwendung im Sinne des § 57 Abs. 1 EnergieStG.

a) Danach wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von bestimmten Fahrzeugen und Maschinen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. § 57 Abs. 1 EnergieStG begünstigt damit in bestimmten Betrieben den Betrieb von bestimmten Fahrzeugen für Tätigkeiten, welche einem bestimmten Zweck dienen. Da sich die Begünstigung auf die "Gewinnung" von Erzeugnissen bezieht, gilt sie nicht für Erzeugnisse, die nicht selbst gewonnen wurden (jeweils zu § 25b des Mineralölsteuergesetzes: Finanzgericht – FG – Münchenvom 10. November 2005 14 K 4234/03, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern – ZfZ – 2006, 207; "Gewinnung" weit auslegend: Sächsisches FG vom 18. April 2007 7 K 2088/05, nicht veröffentlicht).

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind gem. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielen. Somit sind landwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zwar eine notwendige Voraussetzung für die Begünstigung; sie alleine reichen aber nicht aus.

Auch auf die Art der baurechtlichen Genehmigung kommt es nicht an, weil hierauf das Gesetz nicht abstellt.

Die Erzeugung von Biogas ist keine Bodenbewirtschaftung oder eine damit verbundene Tierhaltung. Die Mikroorganismen (Bakterien und Archaeen), welche an der Biogaserzeugung beteiligt sind, gehören nach der systematischen Einteilung der Lebewesen nicht zu den Tieren (vgl. Rüdiger Wehner/Walter Jakob Gehring in Zoologie, 24. Auflage, S. 17).

b) Diese Auslegung des § 57 EnergieStG erfordert auch das Unionsrecht: Die Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG beruht auf Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union – ABl. – Nr. L 283/51 – Energiesteuer-Richtlinie –). Danach können die Mitgliedstaaten einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Ihnen steht es frei, die in der Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen direkt, über einen gestaffelten Steuersatz oder durch eine Erstattung zu gewähren (Art. 6 Energiesteuer-Richtlinie). Die Richtlinie definiert nicht den Begriff der Landwirtschaft.

Allerdings können die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuersatzdifferenzierungen sowie Erstattungen staatliche Beihilfen sein und sind in dem Fall der Kommission der Europäischen Union (Kommission) nach Maßgabe von Art. 88 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages von Nizza (EGV Nizza, seit 1. Dezember 2009 Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – beide im Folgenden als Vertrag bezeichnet) mitzuteilen (Art. 26 Abs. 2 Energiesteuer-Richtlinie). Die Mitgliedstaaten dürfen solche Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 des EGV Nizza, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Die Kommission hat hier die Regelung des § 57 Abs. 1 EnergieStG als Beihilfe angesehen und genehmigt. In der Begründung führte sie aus, sie sei mit der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. 2006 Nr. C 319 – im Folgenden Rahmenregelung) vereinbar (vgl. Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 K(2008) 1779 zur Beihilfe Nr. NN74/2006; Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 K(2011) 4890 SA.33026 2011/N). Diese Rahmenregelung findet auf alle staatliche Beihilfen für Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Anwendung, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrages fallen (Tz 5 der Rahmenregelung). Landwirtschaftliche Erzeugnisse in diesem Sinne sind grundsätzlich die Erzeugnisse im Sinne von Anhang I des Vertrags (Tz 6 der Rahmenregelung). Für die Zwecke der Rahmenregelung gilt als "Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses" jede Einwirkung auf ein solches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf. Die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, zu darin nicht genannten Erzeugnissen gehört daher nicht zum Geltungsbereich der Regelung (Tz 7 der Rahmenregelung). Für die Zwecke der Rahmenregelung ist die "Vermarktung eines Agrarerzeugnisses" der Besitz oder das Angebot eines Erzeugnisses zum Verkauf, das Feilhalten eines Erzeugnisses, die Lieferung eines Erzeugnisses oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Weiterverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Erzeugnisses zum Erstverkauf; Verkäufe von Primärerzeugern an Endverbraucher gelten als Vermarktung, wenn der Verkauf an eigens für diesen Zweck bestimmten Stellen stattfindet (Tz 8 der Rahmenregelung). Biogas ist in der Anlage 1 des Vertrages nicht genannt und gehört nicht zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne der Rahmenregelung. Mithin ist die Herstellung von Biogas aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne der Anlage 1 des Vertrages keine Verarbeitung und fällt damit nicht in den Geltungsbereich der Rahmenregelung.

Als Entscheidung oder Beschluss ist die beihilferechtliche Genehmigung in all ihren Teilen verbindlich (vgl. Art. 249 Abs. 4 EGV Nizza; Art. 289 Abs. 4 AEUV). Somit hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung der Beihilfe den durch die Entscheidung bzw. Beschluss der Kommission gesteckten Rahmen zu beachten. Die Kommission hat als Rechtsgrundlage die Rahmenvereinbarung angesehen. Diese umfasst aber nicht die Erzeugung von Biogas, so dass sich die Genehmigung der Kommission nicht auf diese Tätigkeit bezieht.

Deswegen darf die Bundesrepublik Deutschland auch nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV die Erzeugung von Biogas nicht als Landwirtschaft begünstigen. Diese Vorgabe des Unionsrechts ist bei der Auslegung des nationalen Gesetzes zu beachten.

c) Die streitigen Tätigkeiten des Klägers, nämlich das Mischen des Substrats, der Transport und das Einfüllen des Gemisches in die Biogasanlage, dienen der Erzeugung von Biogas und damit nicht der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Deswegen sind sie nicht nach § 57 Abs. 1 EnergieStG begünstigt.

2. Sie sind auch nicht nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG entlastungsfähig.

a) Danach gelten als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung auch die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Nach dem Gesetz reicht also die Tätigkeit (Beförderung) nicht aus, sondern diese muss zusätzlich "üblich" sein. Dabei sind die Umstände der Beförderung und insbesondere deren Zweck von maßgeblicher Bedeutung.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erzielen ihren wirtschaftlichen Erfolg erst durch den Verkauf der Erzeugnisse. Deren Beförderung zur Verkaufsstelle ist damit üblich und mithin nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG begünstigt. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Transport zum Zweck der nicht begünstigen Erzeugung von Biogas. Solche Beförderungen sind in energiesteuerrechtlichen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nicht üblich, weil die Erzeugung von Biogas und damit die diesem Zweck dienenden Tätigkeiten energiesteuerrechtlich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören.

b) Die hier streitigen Tätigkeiten dienen dem Erzeugen von Biogas und sind daher nicht üblich.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass – worauf der Kläger zu Recht hinweist – der Transport von Gülle anderer Landwirte zur Annahmestation der Biogasanlage als in landwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG begünstigt ist. Denn dies dient aus der Sicht des liefernden Landwirts – anders als die Tätigkeit des Klägers – nicht der Erzeugung von Biogas, sondern dem Verkauf des Erzeugnisses Gülle. Der Transport zur Verkaufsstelle ist aber – wie dargelegt – eine übliche Tätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Das Gleiche gilt, wenn der Kläger nach der Einlagerung im Silo die Erzeugnisse transportiert, weil er sie an einen anderen Landwirt verkauft, der eine Biogasanlage betreibt. Denn auch in diesem Fall dient der Transport dem Verkauf von Erzeugnissen. Mithin können vergleichbare Tätigkeiten unterschiedlich zu beurteilen sein, weil nicht Tätigkeiten als solche begünstigt sind, sondern es zusätzlich auf deren Zweck (§ 57 Abs. 1 EnergieStG) und damit im Wesentlichen deckungsgleich auf deren Üblichkeit im Betrieb (§ 57 Abs. 4 EnergieStG) ankommt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

4. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Annotations

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1.
Ackerschleppern,
2.
standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3.
Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a)
aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b)
deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
c)
deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
2.
Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
3.
Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
4.
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
5.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1.
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
2.
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
3.
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
4.
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4214,80 EUR,
2.für 1 000 l Biokraftstoffe
a)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200790,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012185,96 EUR
ab 1. Januar 2013450,33 EUR,
b)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200723,52 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012184,55 EUR,
ab 1. Januar 2013450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) (weggefallen)

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,
2.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.

(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1.
Ackerschleppern,
2.
standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3.
Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a)
aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b)
deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
c)
deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
2.
Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
3.
Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
4.
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
5.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1.
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
2.
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
3.
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
4.
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4214,80 EUR,
2.für 1 000 l Biokraftstoffe
a)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200790,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012185,96 EUR
ab 1. Januar 2013450,33 EUR,
b)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200723,52 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012184,55 EUR,
ab 1. Januar 2013450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) (weggefallen)

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,
2.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.

(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten
20 Hektar

nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten
10 Hektar

nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten
20 Hektar

nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten
50 Hektar

nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere
Fläche

nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten


je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden

1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.

(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.

(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.

(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1.
Ackerschleppern,
2.
standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3.
Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a)
aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b)
deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
c)
deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
2.
Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
3.
Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
4.
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
5.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1.
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
2.
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
3.
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
4.
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4214,80 EUR,
2.für 1 000 l Biokraftstoffe
a)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200790,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012185,96 EUR
ab 1. Januar 2013450,33 EUR,
b)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200723,52 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012184,55 EUR,
ab 1. Januar 2013450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) (weggefallen)

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,
2.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.

(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.