Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2014 - 8 K 2177/14

bei uns veröffentlicht am18.09.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Mit Schreiben vom 28.07.2014 ging bei Gericht eine Klageschrift, unterzeichnet von dem als Bevollmächtigter auftretenden Herrn P, F, Postfach ###, ein. In dieser Schrift erhob er im Namen des Herrn G Klage mit dem Antrag, „die fälschlich als Steuerbescheide/Schätzungen bezeichneten, jedoch nur nichtige Verwaltungsakte sind, ersatzlos aufzuheben und die bereits getätigten Pfändungen allesamt aufzuheben“. Auf diese Schrift wird verwiesen. Dem Schreiben lag die Kopie einer Vollmacht des Klägers bei, in der dieser Herrn P  für straf- und zivilrechtliche Angelegenheiten bevollmächtigt.

Das Gericht registrierte die Klage zunächst nicht und übersandte sie dem Kläger unter Hinweis auf die fehlende Vertreterbefähigung des Herrn P. Daraufhin übersandte der Kläger die Vollmacht erneut im Original an das Finanzgericht München und beharrte auf der Vertretung durch Herrn P. Der Vorsitzende des Senats führte daraufhin ein Telefonat mit dem Kläger, in dem dieser nach weiterer Belehrung weiter auf der Registrierung der Klage beharrte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Gericht wies Herrn P mit Senatsbeschluss vom 22.08.2014 zurück, da er nicht zum Kreis der vertretungsberechtigten Personen des § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gehört. Den Kläger setzte es hiervon in Kenntnis und forderte ihn mit Schreiben vom 25.08.2014, auf das verwiesen wird, mit rechtlichen Hinweisen zur Stellungnahme und ggf. Vollmachtvorlage bis zum 15.09.2014 auf. Eine Reaktion erfolgte bis heute nicht.

Gründe

II. Die Klage ist unzulässig.

1. Die Klage ist rechtswirksam erhoben. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO). Das Gericht geht dabei davon aus, dass Herr P bei Klageerhebung mit einer Vollmacht des Klägers handelte. Zwar umfasst auch das Original der nachgereichten Vollmacht nur die Vertretung in allen straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten und somit nicht die Vertretung in Steuersachen vor dem Finanzgericht. Der Kläger hat diese Vollmacht jedoch mit dem Schreiben vom 19.08.2014 unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren an das Finanzgericht München gesandt und auf der Vertretung durch Herrn P bestanden. Dieser Umstand lässt es dem Gericht zutreffend erscheinen, die Vollmacht dahingehend auszulegen, dass sie die vorliegende Klage umfassen soll. Das Anschreiben stellt den erforderlichen Bezug zum konkreten Klageverfahren her (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.1999 VIII B 22/99, BFH/NV 2000, 201, m.w.N.). Daher ist von einer Postulationsfähigkeit des Herrn P bis zu seiner Zurückweisung und somit von einer wirksamen Klageerhebung auszugehen.

2. Die Klage ist jedoch nach § 65 FGO unzulässig.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Die Klage ist als Anfechtungsklage auszulegen, da sie sich auf die ersatzlose Aufhebung von Verwaltungsakten richtet.

Die hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts ist somit nach § 65 Abs. 1 FGO notwendiger Klageinhalt, der auch nicht - wie andere Erfordernisse - nach § 65 Abs. 2 FGO nachgeholt werden kann.

Diesem Erfordernis der eindeutigen Bestimmung des angefochtenen Verwaltungsakts genügt der Antrag auf „Aufhebung aller Verwaltungsakte“ nicht. Dies auch deshalb, weil der sonstige Inhalt des Klageschriftsatzes keinerlei Bezug zu einem konkreten Steuerverfahren des Klägers aufweist. Er besteht stattdessen aus einer wirren Aneinanderreihung von Textbausteinen, die auch aus anderen Schriftsätzen des Herrn P bekannt sind. Soweit überhaupt Versatzstücke des Textes verständlich sind, stellen sie eine abenteuerliche Melange von Fragmenten zusammenhanglos aneinandergereihter abstrakter rechtlicher Betrachtungen dar, die jeglicher Substanz entbehren. Ein konkreter Bezug zu einem konkreten Verwaltungsverfahren lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Es erscheint als sachgerecht, durch  Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2,4 Finanzgerichtsordnung).

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 62


(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Referenzen

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.