Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 10. Juli 2015 - 1 K 483/15


Gericht
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 1 K 483/15
IM NAMEN DES VOLKES
Gerichtsbescheid
Stichwort: Gewinnerzielungsabsicht
In der Streitsache
...
Kläger
prozessbevollmächtigt: ...
gegen
...
Beklagter
wegen Einkommensteuer 2007 - 2012
gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München durch ... ohne mündliche Verhandlung
am
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann jeder Beteiligte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzgericht München, Ismaninger Str. 95, 81675 München (Briefanschrift: Finanzgericht München, Postfach 86 03 60, 81630 München;Telefax-Anschluss: 089 /9 29 89-300) oder Außensenate Augsburg: Frohsinnstr. 21, 86150 Augsburg (Briefanschrift: Postfach 10 16 61, 86006 Augsburg; Telefax-Anschluss: 0821 /3 46 27-100) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob ein Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Der Kläger wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger betreibt seit etwa 2000 einen nebenberuflichen Handel mit Computerkomponenten und erbringt Dienstleistungen in diesem Zusammenhang. Während er in den Jahren 2000 bis 2002 Gewinne erzielte, erklärte er seit 2003 durchgängig Verluste aus dieser Tätigkeit (auf volle € abgerundet):
Jahr |
Einnahmen |
Ausgaben |
Gewinn |
2000 |
17.779 |
-17.395 |
384 |
2001 |
26.925 |
-26.536 |
389 |
2002 |
23.803 |
-17.543 |
6.260 |
2003 |
11.118 |
-16.850 |
-5.732 |
2004 |
1.695 |
-10.190 |
-8.495 |
2005 |
4.507 |
-6.441 |
-1.934 |
2006 |
2.291 |
-5.834 |
-3.543 |
2007 |
831 |
-5.080 |
-4.249 |
2008 |
1.695 |
-7.059 |
-5.364 |
2009 |
110 |
-3.372 |
-3.262 |
2010 |
1.361 |
-3.470 |
-2.109 |
2011 |
2.150 |
-5.066 |
-2.916 |
2012 |
2.554 |
-3.915 |
-1.361 |
|
96.819 |
-128.751 |
-31.932 |
Das FA setzte die Einkommensteuer (ESt-) 2007 bis 2011 hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb nur vorläufig fest (zum Teil nach Erstbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung), da es sich außerstande sah die Gewinnerzielungsabsicht abschließend zu beurteilen. Im Rahmen der ESt-Veranlagung für 2012 würdigte das FA den Sachverhalt dahingehend, dass von einer Gewinnerzielungsabsicht nicht ausgegangen werden könne. Es ließ daher im ESt-Bescheid 2012 vom 24.07.2014 den erklärten Verlust außer Betracht. Mit der gleichen Begründung änderte es die ESt-Bescheide für 2007 bis 2011 mit Änderungsbescheiden vom selben Tag. Entsprechend änderte das FA am selben Tag die bis dahin ergangenen Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2011 nach § 35b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG), indem es nunmehr die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 € ansetzte. Es erließ erstmals einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31.12.2007 (vorherige Bescheide waren vor Bekanntgabe wieder aufgehoben worden), in dem es diesen Gewerbeverlust mit 0 € feststellte. Entsprechend hob es die bis dahin ergangenen Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12. der Jahre 2008 bis 2011 auf.
Die Einsprüche des Klägers blieben in der Einspruchsentscheidung (EE)
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der steuerlichen Anerkennung der Verluste aus der streitgegenständlichen Betätigung weiter.
Er trägt vor, er habe neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Maschinenbautechniker nebenberuflich ein Gewerbe im Bereich des EDV-Supports betrieben, um ergänzend zu seinen Einkünften aus der nichtselbstständigen Tätigkeit eine Einnahmequelle zu generieren. Dabei habe er vorwiegend ein Kleinkundenklientel bedient, wo nur geringe Margen erzielbar gewesen seien. Er habe versucht, durch Mund-zu-Mund-Propaganda und Ausbau des Kundenstammes die Verlustsituation zu seinen Gunsten zu ändern. Begrenzte Zeit infolge der Haupttätigkeit und private Inanspruchnahme durch seine Kinder hätten dem Grenzen gesetzt. Kostenintensive Werbemaßnahmen oder Einsatz von Fremdpersonal hätten seine finanziellen Mittel nicht erlaubt. Wohl habe er seinen Internetauftritt erarbeitet und ein Aufzeichnungssystem eingerichtet.
Wegen des Sachverhaltes und -Vortrags im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom
Der Kläger beantragt,
die ESt-Änderungsbescheide für 2007 bis 2012 vom
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist in seiner Stellungnahme vom
Dem Kläger wurde vom Berichterstatter Gelegenheit gegeben, nach der abweisenden Entscheidung über dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht, nochmals Stellung zu nehmen. Auf dessen Stellungnahme vom 02.07.2015 wird verwiesen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren seine Tätigkeit als Hardware-Händler und -Berater ohne Gewinnerzielungsabsicht.
1. Bei der Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung der Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkunftsarten fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C.IV.3.c aa (1)). Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen (BFH-Urteile vom 06.03.2003 XI R 46/01, BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602, und vom 05.11.2002 IX R 18/02
Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766 ist die Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können. Wegen der möglichen Indizien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392 verwiesen.
2. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalles vermag der Senat eine Gewinnerzielungsabsicht im vorstehend benannten Sinne nicht zu erkennen.
Zwar ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich geeignet, Gewinne zu erzielen und nach ihrer Art zumindest überwiegend nicht dazu bestimmt der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.
Allerdings hat der Kläger seit 2003 mit seiner nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit nur Verluste erzielt. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche Weise sich diese Situation ändern sollte. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag - insbesondere seine „Prognose“ - auf in keiner Weise belegte oder auch nur glaubhaft gemachte Behauptungen. Da der Kläger es bei der Art der ausgeübten Tätigkeit als Nebentätigkeit in der Hand hat, durch entsprechende Mehrarbeit höhere Umsätze und in der Folge auch Gewinne zu erzielen, schließt das Gericht aus den steten laufenden Verlusten, dass er nicht willens oder in der Lage ist, das zur Ge-winnerzielung erforderliche Augenmerk auf diese Tätigkeit zu richten. Er führt selbst aus, dass begrenzte Zeit infolge der Haupttätigkeit und private Inanspruchnahme durch seine Kinder einem Ausbau des Kundenstammes Grenzen gesetzt hätten. Dass andererseits der Kläger grundsätzlich in der Lage wäre, mit seiner Tätigkeit einen Totalgewinn zu generieren, zeigen die Gewinne der Anfangsjahre. So, wie der Kläger die Tätigkeit jedoch ausübt und bei der gegebenen Kostenstruktur vermag er keine dauerhaften Gewinne zu erzielen. Die obige Tabelle zeigt dies deutlich. Wie auch der Kläger im Ergebnis erkannt hat, sind hierfür die Fixkosten einfach zu hoch. Dass der Kläger die Kunden- bzw. Auftragszahlen und damit den Umsatz auf eine Höhe zu steigern bestrebt ist, dass ein Gewinn dauerhaft erzielt würde, erscheint bei der in den Streitjahren erkennbaren Art und Weise der Ausübung als nicht plausibel. Die letztlich unverbindlichen Absichtsbekundungen des Klägers reichen dem Gericht für die Annahme einer positiven Entwicklung ebenso wenig, wie sein Hinweis, dass die Website entwickelt oder verbessert würde, oder dass ein Abrechnungsverfahren entwickelt worden sei.
Bei der Beurteilung des „Geschäftsmodells“ des Klägers kann nicht außer Betrachtung bleiben, dass der Kläger mit seiner Haupttätigkeit seinen Lebensunterhalt verdient und Verluste bei der Nebentätigkeit im Ergebnis die Steuerlast aus der Haupttätigkeit zu senken vermögen. Das kann durchaus eine Motivation sein, Verluste aus einer Nebentätigkeit länger zu tragen, als es Wirtschaftlichkeitsüberlegungen rechtfertigen. Auch gibt es gerade im Bereich der Computertechnik eine Vielzahl von „computeraffinen“ Menschen, bei denen das Interesse an der Technik eine wesentliche, gelegentlich auch bestimmende, Motivation für die Beschäftigung mit diesem Thema darstellt. Damit sind im Streitfall jedenfalls auch persönliche Gründe und damit einkommensteuerlich unbeachtliche Motive für die Inkaufnahme auch langfristiger Verluste naheliegend.
3. Die durch die angefochtenen ESt-Bescheide geänderten Bescheide waren vorläufig im Hinblick auf die Gewinnerzielungsabsicht ergangen, so dass sie verfahrensrechtlich geändert werden durften. Die Änderungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb in den ESt-Bescheiden eröffnen über § 35b GewStG eine geänderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.
Dabei durfte das FA auch den weiteren Fehler berichtigen den die Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlusts ab 2008 vor der Änderung aufgewiesen haben. Der Fehler hatte sich erstmals in die Verlustfeststellung auf den 31.12.2008 eingeschlichen, in der der Vorjahresverlust fälschlich mit -23.794 € ausgewiesen war, obwohl der in Bezug genommene Vorjahresbescheid vom 14.04.2010 vor seiner Bekanntgabe storniert worden war und somit kein rechtlicher Grund für den Ausweis dieses falschen Jahresverlusts bestand (vgl. Bl. 51 ff. der GewSt-Akte). Da diese Verlustfeststellung Grundlagenbescheid für die nachfolgenden Verlustfeststellungen war, erstreckte sich dieser Fehler auch auf die nachfolgenden Folgebescheide. In derselben Folgebescheidskette wirkt sich der zulässigerweise nach § 35b GewStG geänderte Verlustfeststellungsbescheid 2007 und 2008 auf die Feststellungen der Folgejahre aus, so dass der vorherige Fehler automatisch in allen Folgebescheiden berichtigt wird.
4. Soweit der Kläger in seinem Antrag den Solidaritätszuschlag genannt hat, legt das Gericht dies als bloßen Hinweis auf die Bezeichnung des ESt-Bescheides aus. Er hat keinerlei spezifische Angriffe gegen den Solidaritätszuschlag erhoben, weshalb eine Anfechtung der Folgesteuer bei anderer Auslegung als unzulässig abzuweisen wäre.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
6. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a FGO).

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Annotations
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.