Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 26. Mai 2015 - 1 K 3683/13

published on 26/05/2015 00:00
Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 26. Mai 2015 - 1 K 3683/13
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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 1 K 3683/13

IM NAMEN DES VOLKES

Gerichtsbescheid

Stichwort: Verzinsung von Steuererstattungen

In der Streitsache

1. ...

2. ...

Kläger

prozessbevollmächtigt: zu 2: ...

gegen

...

Beklagter

wegen Zinsen für Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München durch ... ohne mündliche Verhandlung

am 26. Mai 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Gerichtsbescheid kann jeder Beteiligte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzgericht München, Ismaninger Str. 95, 81675 München (Briefanschrift: Finanzgericht München, Postfach 86 03 60, 81630 München;Telefax-Anschluss: 089 /9 29 89-300) oder Außensenate Augsburg: Frohsinnstr. 21, 86150 Augsburg (Briefanschrift: Postfach 10 16 61, 86006 Augsburg; Telefax-Anschluss: 0821 /3 46 27-100) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob eine Steuererstattung zutreffend verzinst worden ist.

Der Kläger wird mit seiner Ehefrau vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

Das FA erließ am 29.03.2012 einen ESt-Bescheid für das Vorjahr 2010, verbunden mit der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2011. Gegen den ESt-Bescheid erhoben die Kläger Einspruch, den sie im Wesentlichen mit dem Begehr einer höheren Abschreibung auf eine Immobilie begründeten. Mit Abhilfebescheid vom 08.11.2012 setzte das FA die ESt 2010 von vorher 31.755 € auf 5.791 € herab. Eine entsprechende Herabsetzung der im Erstbescheid festgesetzten Vorauszahlungen (darunter einer nachträglichen Vorauszahlung für 2011 in Höhe von 26.997 €) unterblieb.

Mit Schreiben vom 19.12.2012 äußerte sich der Kläger wie folgt zu den Vorauszahlungen im Bescheid vom 08.11.2012: „Die Vorauszahlungen werden wie im Bescheid vom 27.04.2012 gehandhabt offensichtlich wider besseres Wissen. Die Einkommensverhältnisse von 2011 und 2012 haben sich in ähnlicher Weise wie 2010 entwickelt.“ Hierzu äußerte sich das FA mit Schreiben vom 16.01.2013 sinngemäß dahingehend, dass ihm nicht ersichtlich sei, worauf der Kläger mit dieser Formulierung hinauswolle. Falls er eine Anpassung der Vorauszahlungen 2013 möchte, bitte es ihn, die Einkommensverhältnisse für 2013 darzulegen. Ein Rückschluss von 2010 sei seines Erachtens nicht möglich, weil in diesem Jahr besonders hohe Erhaltungsaufwendungen vorlägen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte erst mit Schreiben vom 19.04.2013, in dem er eine baldige Bearbeitung der ESt-Erklärung 2011 erbat und auf die erwartete hohe Rückerstattung hinwies.

Der ESt-Bescheid für das Streitjahr 2011 erging am 22.05.2013. Im Abrechnungsteil wurde die genannte Vorauszahlung zur Auszahlung angewiesen. Mit diesem Bescheid verbunden setzte das FA Erstattungszinsen in Höhe von 152 € fest.

Mit ihrem Einspruch wandten sich die Kläger gegen die Zinsberechnung. Diese gehe von einem Beginn des Zinslaufs am 01.04.2013 aus. Das stehe im Widerspruch zu § 233a Abgabenordnung (AO) und widerspreche der Steuergerechtigkeit, zumal der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2012 darauf hingewiesen habe, dass sich die in 2010 zugestandene höhere Abschreibung entsprechend in 2011 auswirke. Auch habe ein Telefonat des Klägers mit der Sachbearbeiterin Meier ergeben, dass wegen der Anpassung der Vorauszahlung kein neuer Bescheid erlassen werde und die zuviel gezahlte Steuer verzinst werde; dabei habe diese jedoch verschwiegen, dass die Verzinsung erst nach 15 Monaten erfolge. Schließlich sei die Steuererklärung für 2011 am 19.12.2012 eingereicht worden, der Steuerbescheid jedoch erst 5 Monate später am 22.05.2013 ergangen.

Im Einspruchsverfahren erging aufgrund von Beteiligungserlösen am 13.08.2013 ein geänderter ESt-Bescheid für das Streitjahr, in dem auch die Erstattungszinsen von zuvor 152 € auf 143 € herabgesetzt wurden. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Zinsberechnung blieb der Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.11.2013 ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den mit dem ESt-Bescheid für 2011 verbundenen Zinsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.08.2013 und der EE vom 07.11.2013 aufzuheben, der Berechnung der Zinsen einen Zinslauf ab Fälligkeit der Vorauszahlung für 2011 zugrunde zu legen und die Erstattungszinsen zur ESt 2011 entsprechend höher festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Zinsberechnung des Finanzamts ist rechtlich zutreffend.

Nach § 233a AO sind Unterschiedsbeträge, zu denen eine ESt-Festsetzung führt, zu verzinsen. Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommensteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen gem. § 238 AO für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Im Streitfall berechnet sich die Verzinsung danach wie folgt:

ESt

2.149

Steuerabzüge

-5.432

KapESt

-1

ab Vorauszahlung

-26.997

Unterschiedsbetrag

-30.281

Abrundung § 238 AO

-30.250

Zinslauf Beginn

01.04.2012

Ende Zinslauf

30.04.2012

Anzahl volle Monate

1

mal 0,5%

-151,25

Danach erweist sich die Verzinsung durch das FA als zutreffend. Entsprechendes gilt für die Berechnung der Zinsen im Änderungsbescheid vom 13.08.2013.

Da die §§ 233a, 238 AO zwingendes Recht darstellen, war das FA verpflichtet, die Verzinsung wie vorstehend dargestellt zu berechnen. Eine „Verzinsung aus Billigkeitsgründen“ ist dem deutschen Steuerrecht fremd. Dies, zumal die - von den Klägern allerdings nicht genutzte - Möglichkeit, eine Anpassung der Vorauszahlung durch einen ordnungsgemäßen Antrag und für den Fall, dass dieser abgelehnt wird, durch das Ergreifen von Rechtsmitteln zu erzwingen, Billigkeitsentscheidungen in dem von den Klägern angestrebten Sinne von vorneherein ausschließen.

Zu keiner anderen Beurteilung könnte es führen, wenn die unbewiesene Behauptung des Klägers zuträfe, die Sachbearbeiterin des FA habe verschwiegen, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginne. Das Gericht vermag nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger von einer beiläufigen Äußerung der Sachbearbeiterin in einem Telefonat dazu hätte bestimmen lassen, seine Rechte nicht wahrzunehmen. Eine Pflicht, den Kläger umfassend über sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen der Verzinsung zu beraten, bestand für das FA nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Es erscheint als sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i. V. m. § 79 a Abs. 2, 4 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ
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Gründe Finanzgericht München Az.: 1 K 3683/13 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Verzinsung von Steuererstattungen In der Streitsache 1. ... 2. ... Klä
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(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.