Finanzgericht München Beschluss, 26. Sept. 2014 - 7 K 2732/11

bei uns veröffentlicht am26.09.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2014 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nicht gegeben sind.

1. Nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Unter Unrichtigkeit i.S. des § 164 Abs. 1 ZPO ist jedwede Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Vorgängen und Äußerungen in der mündlichen Verhandlung und dem in der Niederschrift festgehaltenen Inhalt zu verstehen; dabei kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 94 FGO Rz. 71).

Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (BFH-Beschluss vom 22. September 1992 VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543). Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die in Abs. 3 dieser Vorschrift benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO. Wesentlich i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann. Hingegen ist nicht notwendig die Aufnahme dessen, was nur theoretisch möglicherweise von Bedeutung werden könnte, zumal die Beteiligten es gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Hand haben, bis zum Schluss der Verhandlung den Antrag zu stellen, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181 m.w.N.).

2. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Protokolls liegen nicht vor. Soweit die Antragstellerin in Ziff. 3 ihres Schreibens eine Ergänzung des Protokolls im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen zum Baustil und Dachform beantragt, so ist bereits nicht erkennbar, inwieweit die Aussage des Zeugen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden sein soll. Die Antragstellerin rügt vielmehr eine ihrer Auffassung nach unzutreffende Beweiswürdigung in den Urteilsgründen. In Ziff. 10 ihres Schreibens beantragt sie, das Protokoll dahingehend zu ergänzen, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten nach Vernehmung des Zeugen im Zusammenhang mit einem - nicht das streitgegenständliche Grundstück betreffenden – Grundstücksverkauf durch die Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen an die Klägerin in das Protokoll aufgenommen wird. Damit rügt die Klägerin nicht die Unrichtigkeit des Protokolls, sondern beantragt eine Ergänzung der Niederschrift i.S. von § 160 Abs. 4 ZPO. Dieser Antrag kann jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 94 FGO Rz. 73). Mit ihren übrigen Ausführungen rügt die Antragstellerin eine (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung. Damit kann sie im Rahmen eines Protokollberichtigungsantrags nicht gehört werden.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht München Beschluss, 26. Sept. 2014 - 7 K 2732/11 zitiert 6 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Referenzen

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.