Finanzgericht München Beschluss, 16. Jan. 2017 - 4 K 2129/13

published on 16/01/2017 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 16. Jan. 2017 - 4 K 2129/13
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Tenor

1. Der Antrag vom 24. November 2016 auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2016 wird abgelehnt.

2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Gründe

I.

In dem Verfahren über die am 23. Juli 2013 erhobene Klage fand am 26. Oktober 2016 vor dem 4. Senat der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Gegenstand der Klage war die Frage, ob der Kläger eine von seinem Vater erhaltene, einmalige Geldzuwendung - wie vom Beklagten angenommen - als freigebige und damit als der Schenkungsteuer bzw. als Vorerwerb der Erbschaftsteuer unterliegende Zuwendung oder als - nicht schenkung- bzw. erbschaftsteuerbare - Gegenleistung für eine frühere Tätigkeit im Dienst einer in Italien ansässigen Kapitalgesellschaft nach italienischem Recht, deren Alleingesellschafter der Vater des Klägers gewesen und als deren gesetzlicher Vertreter der Kläger im Register der Camera di Commercio, Mailand eingetragen war, erhalten hat. Zur Aufklärung u.a. der Art und des Umfangs der vom Kläger im Dienst der Kapitalgesellschaft erbrachten Leistungen sowie der behaupteten Entgeltlichkeit der Zuwendung an den Kläger erließ der Berichterstatter gegen den Kläger auf den 20. Januar 2016 bzw. 21. März 2016 datierte und auf § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Anordnungen. Der seinerzeit einzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Steuerberater X, der den Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vertrat, beantwortete die richterlichen Anordnungen mit weiterem Sachvortrag sowie u.a. mit Vorlage der Kopie eines Registerauszugs der Camera di Commercio, Mailand sowie Kopien einiger weiterer Dokumente. Zeugen für die behauptete Tätigkeit des Klägers sowie für die behauptete Entgeltlichkeit der Zuwendung wurden von ihm bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht genannt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bot lediglich schriftsätzlich an, sich selbst als Zeuge dafür zu benennen, dass der Vater des Klägers ihm gegenüber nachträglich geäußert hätte, dass die Zuwendung eine Entlohnung darstellen sollte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung reichte der Prozessbevollmächtigte einen auf den 21. Oktober 2016 datierten Schriftsatz nach, in dem er die künftige Aussage zweier in Italien wohnhafter Personen als Zeugen zum Beweis der Art und des Umfangs der vom Kläger im Dienst der Kapitalgesellschaft erbrachten Leistungen anbot. Der Vorsitzende Richter wies den Prozessbevollmächtigten auf die Rechtsprechung des BFH zur Beweisführung durch im Ausland ansässige Zeugen und die Obliegenheit der Verfahrensbeteiligten hin, diese erforderlichenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst zu stellen. Der Hinweis des Vor sitzenden wurde in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers diskutierte daraufhin die Frage, ob ausländische Zeugen nicht doch förmlich geladen werden könnten und erklärte außerdem, die in Italien ansässigen Personen zu einem späteren Termin beibringen zu können. Das Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Sach- und Streitstandes hatte auch die Frage der Vollständigkeit und der Rechtzeitigkeit des klägerischen Sachvortrages in Bezug auf die beiden richterlichen Anordnungen zum Gegenstand. Im Rahmen dieses Rechtsgesprächs wiesen der Vorsitzende wie auch der Berichterstatter auf die sich durch jede weitergehende Sachverhaltsermittlung, Beweiserhebung oder Vertagung zwangsläufig ergebende Verzögerung des Verfahrens hin. Der Hinweis bezog sich auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgeschlagene künftige Zeugeneinvernahme der in Italien wohnhaften Personen sowie des Bruder des Klägers, B. Der Hinweis auf die Rechtsfolge aus § 79b Abs. 3 FGO wurde im Hinblick auf die bereits in den richterlichen Anordnungen enthaltenen Belehrungen nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Prozessbevollmächtigte stellte in der mündlichen Verhandlung weder ausdrücklich den in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 in Aussicht gestellten Beweisantrag noch einen eindeutigen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch vor Zustellung des Urteils reichte der Prozessbevollmächtigte unter dem Datum des 26. Oktober 2016 einen letzten Schriftsatz mit weiteren Ausführungen u.a. zu den richterlichen Anordnungen nach, die jedoch ebenso wenig einen Beweisantrag oder einen förmlichen Antrag auf Neueröffnung der mündlichen Verhandlung und Bestimmung eines erneuten Sitzungstermins enthielten. Das die Klage abweisende Urteil des Senats wurde dem Prozessbevollmächtigten mittels Postzustellungsurkunde am 1. November 2016 zugestellt. Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ging am 25. November 2016 beim BFH ein und wurde bislang noch nicht verbeschieden.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016, der beim Finanzgericht am 16. Dezember 2016 einging, stellte der Kläger mittels seines weiteren, zusätzlich bestellten Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift der Senatssitzung vom 26. Oktober 2016. Der Berichtigungsantrag des Klägers ist zum ersten darauf gerichtet, die Sitzungsniederschrift dahingehend zu ergänzen, dass der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Vertagung der Verhandlung zur Vernehmung der ausländischen Zeugen beantragt und das Gericht diesen Antrag abgelehnt habe. Zum zweiten sollen ausdrücklich zitierte Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den richterlichen Anordnungen und zum dritten ein Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Vernehmung des Bruders des Klägers, B, sowie dessen Ablehnung durch das Gericht in das Protokoll aufgenommen werden. In Bezug auf die Einzelheiten des Berichtigungsantrags wird auf den Schriftsatz vom 24. November 2016 Bezug genommen. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag gewährt, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2016 eingesetzte stellvertretende Urkundsbeamtin hat zum vorliegenden Antrag Stellung genommen, jedoch keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Sitzungsprotokolles festgestellt.

II.

1.) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 94 FGO in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Das Sitzungsprotokoll ist keine Niederschrift über den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben (BFH Beschluss vom 22. September 1992 VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543). Der notwendige Inhalt des Protokolls ergibt sich aus § 94 FGO, § 160 ZPO. Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die wesentlichen verfahrensrechtlichen Vorgänge der Verhandlung im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO, sowie die in § 160 Abs. 3 ZPO konkret genannten Vorgänge. Zu letzteren zählen auch die von den Beteiligten im Sinne des § 57 FGO gestellten Anträge (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Darüber hinaus können die Beteiligten gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit, das heißt auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung, berichtigt werden (§ 94 FGO, § 164 Abs. 1 ZPO). Das Sitzungsprotokoll ist jedoch nur dann in dem genannten Sinne unrichtig, wenn die zwingend vorgeschriebenen Angaben falsch dokumentiert oder die Dokumentation zwingend zu protokollierender Vorgänge unrichtigerweise unterlassen worden ist. Bloße Protokollergänzungsanträge im Sinne des § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind demgegenüber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen und nachträglich unzulässig (vgl. BFH Beschluss vom 26. September 2005 VIII B 6/04, BFH/NV 2006, 109).

2.) Der Berichtigungsantrag ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2016 weist keine Unrichtigkeit im Sinne des § 164 Abs. 1 ZPO auf.

a) Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen eindeutigen Antrag auf Vertagung der Verhandlung gestellt hat, ist ein solcher auch nicht in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gewesen. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die seiner Ansicht nach bestehende Möglichkeit der Ladung im Ausland wohnhafter Zeugen diskutiert und in Aussicht gestellt hat, diese in einem weiteren, späteren Verhandlungstermin selbst beizubringen, ersetzt noch nicht einen formellen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung. Die im Verlaufe eines Rechtsgesprächs zur Erörterung des Sach- und Streitstandes seitens eines der Beteiligten zur Sprache gebrachten prozessualen Überlegungen können nicht ohne weiteres als formelle Verfahrensanträge behandelt werden. Wegen des Gebots der prozessualen Klarheit sind Anträge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Bestimmtheit deutlich zu machen. Im Streitfall hat schon deshalb kein Anlass für die Annahme eines Vertagungsantrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestanden, weil er schließlich auch seinen schriftsätzlich in Aussicht genommenen Beweisantrag zur Einvernahme der ausländischen Personen als Zeugen weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinem danach eingereichten Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 tatsächlich gestellt hat. Unabhängig davon, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den entsprechenden Beweisantrag unterlassen hat, hätte eine solche weitergehende Beweiserhebung die Erledigung des Rechtsstreits zweifellos im Sinne des § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO verzögert und schon aus diesem Grunde abgelehnt werden können. Ungeachtet der durch die Einvernahme der in einem zusätzlichen Verhandlungstermin vom Kläger beizubringenden ausländischen Zeugen eintretenden Verfahrensverzögerung, hätte die Klärung der vom Kläger im Dienst der italienischen Kapitalgesellschaft geleisteten Tätigkeiten nur einen begrenzten Beweiswert für die Streitsache erbracht. Die für den Streitfall letztlich entscheidende Frage hat sich nämlich nicht nur auf den Nachweis der jahrelangen Dienstleistungen des Klägers gegenüber der italienischen Kapitalgesellschaft gerichtet, sondern vor allem darauf, ob die nachträglich ihm durch seinen Vater gewährte einmalige Zuwendung hierfür ein Entgelt dargestellt hat. Allein der Nachweis der Arbeitsleistungen des Klägers hätte die Entgeltlichkeit, und damit die fehlende schenkungsteuerrechtliche Steuerbarkeit der Zuwendung noch nicht belegt. Gerade hierfür haben dem Senat jedoch keine belastbaren Beweise vorgelegen. Dafür, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Vertagungsantrag auszulegen, hat deshalb keine Veranlassung bestanden.

b) Soweit der Kläger beantragt, die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zur Vollständigkeit der Beantwortung der richterlichen Anordnungen in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, handelt es sich um einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, und damit verspätet gestellten Protokollergänzungsantrag im Sinne des § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Derartige Ausführungen zum Sach- und Streitstand sind keine notwendigerweise zu protokollierenden Vorgänge, sodass die Unterlassung ihrer Dokumentation auch zu keiner Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift gemäß § 164 Abs. 1 FGO) führen kann.

c) Schließlich ist das Sitzungsprotokoll auch nicht in Bezug auf einen angeblichen Antrag auf Einvernahme des Bruders des Klägers als Zeuge unrichtig. Auch hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich auf die Möglichkeit der Beweiserhebung hingewiesen, einen ausdrücklichen Beweisantrag hat er jedoch nicht gestellt. Die Einvernahme des Bruders des Klägers als Zeuge hat der Senat auch nicht von Amts wegen veranlasst, weil er sein Urteil in den Entscheidungsgründen nicht auf dessen angebliche Äußerung gestützt hat, es habe sich bei der streitgegenständlichen Zuwendung an den Kläger um eine Schenkung gehandelt.

3.) Gerichtskosten für die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind nicht zu erheben, weil ein entsprechender Kostentatbestand nicht vorgesehen ist (vgl. § 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 hierzu).

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(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Annotations

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.