Finanzgericht München Beschluss, 23. Sept. 2015 - 1 V 1784/15

bei uns veröffentlicht am23.09.2015

Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 1 V 1784/15

Beschluss

Stichwort: Beweiswürdigung im AdV-Verfahren

In der Streitsache

...

Antragstellerin

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

...

Antragsgegner

wegen Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2012

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München durch ... ohne mündliche Verhandlung

am 23.09.2015

beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).

Gründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Verluste aus einer erklärten Vermietung an Dritte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

Die Antragstellerin ist Zahnärztin in eigener Praxis und wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Für das Streitjahr 2012 erklärte sie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Objekts [B-Straße] in München in Höhe von -37.334 €. Das FA veranlagte zunächst im Wesentlichen unter Übernahme der Angaben in der Steuererklärung (ESt-Bescheid vom 24.03.2014; festgesetzte ESt: 5.651 €). Die Mieteinnahmen aus dem o.g. Objekt erhöhte es jedoch um 1.350 € (Miete für Dezember). Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Einspruch, den Sie damit begründete, dass die Dezembermiete erst am 18.01.2013 entrichtet worden sei.

Das FA ermittelte den Sachverhalt in der Folgezeit im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung. Dabei ergaben sich Zweifel daran, dass das o.g. Objekt vollständig fremd vermietet war, was zur Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens führte, in dessen Rahmen die Steuerfahndung Durchsuchungen und Zeugenvernehmungen durchführte.

Nach den aus diesen Maßnahmen gewonnenen Erkenntnissen lebte die Antragstellerin im Streitjahr nicht - wie vorgetragen - in der ca. 64qm großen 2 1/2-Zi.-Wohnung im EG des Zweifamilienhauses in der [K-Straße] in München. Vielmehr wohnte dort seit etwa 01.06.2010 die Familie des [AP], dessen Ehefrau [..] und deren Kind [..] (im Zeitpunkt der Durchsuchung auch deren zweites Kind [..]).

Dagegen wohnte die Antragstellerin mit ihrem 2007 geborenen Sohn bis etwa April 2012 in der Wohnung des [H], dem Vater ihres Sohnes, in der [...]straße in München. Allenfalls gelegentlich hat sie in der [K-Straße] übernachtet. Nachdem das Objekt [B-Straße] im ersten Quartal 2012 umfangreich renoviert worden war, zog [H] im Mai 2012 mit dem gemeinsamen Sohn in das Objekt. Zu diesem Zeitpunkt zog nach Auffassung der Steuerfahndung auch die Antragstellerin in das Objekt, auch wenn sich einzelne Renovierungsarbeiten nach Angabe noch bis etwa Oktober hinzogen. Dabei benutzten die Antragstellerin, ihr Sohn und der Vater mindestens Dachgeschoss und ersten Stock exklusiv, ganz wesentlich auch das Erdgeschoß (zusammen nach Aktenlage rd. 130 qm). Lediglich zwei Räume im Keller (ca. 32 qm) nutzten ab ca. Oktober 2012 [BP] und dessen Cousin [..], bei Mitbenutzung des Bades im 1. OG; der befreundete [..] wohnte dort erst ab Januar 2013. Die Steuerfahndung kam aufgrund dieser Erkenntnisse zu der Auffassung, dass das vorgetragene Mietverhältnis mit [BP] über das gesamte Objekt [B-Straße] nur fingiert war und schätzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts. Als Einnahmen setzte es 2.700 € an, was dem Wert der vom Mieter eingebauten Küche im Keller entsprach. Die Werbungskosten berücksichtigte es wie erklärt, jedoch jeweils nur mit einem den tatsächlich vermieteten Kellerräumen entsprechenden Anteil von 19,82% bzw. direkt zuordenbaren Werbungskosten (z. B. 3 Fenster, AfA für die eingebaute Küche). Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Seiten 40/41 des Fahndungsprüfungsberichts vom 10.11.2014 verwiesen. Die so ermittelten Einkünfte aus dem Objekt [B-Straße] betrugen -1.168 €.

Das FA übernahm dieses Ergebnis in den ESt-Änderungsbescheid für 2012 vom 11.12.2014 und setzte die ESt auf 18.717 € herauf. Den weitergeführten Einspruch der Antragstellerin wies es in der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2015 ebenso als unbegründet zurück, wie den Einspruch gegen den Bescheid vom 12.01.2015, mit dem das FA den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe im Jahr 2012 in der Wohnung des Kindsvaters in der [...]straße und im Übrigen zusammen mit der Familie des [AP] in der 2 1/2-Zi.-Wohnung in der [K-Straße] gewohnt. Das Objekt [B-Straße] sei an [BP] als Hauptmieter vermietet worden, der wiederum Räume untervermietet habe, u. a. an [H]. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fahndungsprüfungsbericht verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den ESt-Bescheid vom 11.12.2014 in Höhe des Steuermehrbetrages von der Vollziehung auszusetzen, der sich dadurch ergibt, dass das FA die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur mit einem Betrag von -1.168 € statt mit -37.334 € angesetzt hat.

Das FA beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antrag ist nicht begründet.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehen nach Aktenlage nicht.

Soweit die Antragstellerin den Solidaritätszuschlag und die Zinsfestsetzung in ihrem Aussetzungsantrag nennt, legt der Senat den Antrag dahingehend aus, dass sich die Aussetzung des ESt-Bescheides aufgrund seiner Natur als Grundlagenbescheid auch auf die Folgesteuer bzw. die Zinsen erstrecken soll.

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung des Sachverhaltes kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die vollumfängliche Vermietung des Objekts [B-Straße] an [BP] nicht tatsächlich durchgeführt wurde. Der Abschluss der schriftlichen Mietverträge erfolgte nur zum Schein.

Zutreffend hat das FA an Stelle der Scheinvermietung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geschätzt und dabei die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse (Vermietung nur des Kellers - Nutzung der anderen Räume gemeinsam durch die Antragstellerin, ihren Sohn und den Vater des Kindes) seiner Schätzung zugrunde gelegt.

Dies ergibt sich für das Gericht aus einer summarischen Beurteilung der vorgelegten Protokolle der vor der Steuerfahndung getätigten Zeugenaussagen. So haben die im selben Haus wohnenden Nachbarn der Wohnung in der [K-Straße], [.. ] und [.. ] [S], bekundet, dass seit dem Einzug der Familie [AP] im Jahr 2010 die Antragstellerin dort nicht mehr wohnte. Der Nachbar der Doppelhaushälfte [.. ] T hat dies bestätigt. Der Nachbar des Objekts [B-Straße] hat bestätigt, dass die Antragstellerin, Herr [H] und deren Sohn nach „maximal ein paar Monaten Leerstand“ eingezogen sind und dort dauerhaft gewohnt haben. Die vernommenen Angestellten der Antragstellerin bestätigen dies in Erinnerung an eine Einladung zur Grill-Einweihungsfeier im [B-Straße], die sie auf „vor 2-3 Jahren“ datierten, wobei die Vernehmungen etwa im Juli 2014 stattfanden.

Soweit die Zeugenaussagen des [AP] und dessen Bruder [B] hiervon abweichen, kann der Senat angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Nähe zur Antragstellerin (wirtschaftliche Verbindung durch Renovierungsaufträge in der Praxis und den Immobilien der Antragstellerin; Wohnen gegen Dienstleistung; Bruder ist Mieter im [B-Straße]) Gefälligkeitsaussagen nicht ausschließen. Diese Aussagen wurden daher bei der summarischen Prüfung nicht näher herangezogen. Die Zeugenaussage des Vaters des Kindes begegnet ähnlichen Bedenken. Sie wurde nur insoweit herangezogen, als er seinen Einzug in das Haus zum Mai 2012 bestätigt hat, da insoweit eine Gefälligkeitsaussage nicht zu befürchten war.

Weitere Indizien runden das von der Steuerfahndung gefundene Ergebnis einer Scheinvermietung ab. So erscheinen die bei der Durchsuchung vorgefundenen Wohnverhältnisse (nur der Keller des [B-Straße] fremdgenutzt) schlüssig zum Einbau der Küche zu Beginn des vorgetragenen Mietverhältnisses mit [BP] und auch zur Höhe der von diesem letztlich getragenen Miete (nach Aussage 550 €). Auch erscheint es zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin noch in 2012 in der [K-Straße] eine 64qm große 2 1/2-Zi.-Wohnung mit einer damals wohl dreiköpfigen Familie geteilt haben soll, wenn sie anderen Wohnraum zur Verfügung hat.

Der Senat geht im Übrigen bei summarischer Beurteilung auch davon aus, dass die Antragstellerin die Wohnräume im [B-Straße] zusammen mit dem Vater des Kindes und dem Kind selbst gleichberechtigt und gemeinsam genutzt hat. Gegen eine getrennte Nutzung einzelner Räume spricht die Lebenserfahrung und sprechen auch die bei der Durchsuchung vorgefundenen Umstände, wie etwa der gemeinsame Kleiderschrank im Schlafzimmer und die funktionale, jedoch nicht personale Raumnutzung (siehe Bildaufnahmen in der Ermittlungsakte). Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag einer (teilweise) ausschließlichen Raumnutzung durch Hr. [H] bzw. sie selbst nicht glaubhaft gemacht oder gar bewiesen. Nachdem der Senat bei vorläufiger Beurteilung - auch aufgrund der eigenen Aussage des Hr. [H] - für erwiesen ansieht, dass dieser ab Mai 2012 im [B-Straße] wohnte, bleibt die Antragstellerin in ihrer Sachverhaltsdarstellung im Übrigen die Antwort schuldig, wo sie denn ab Mai 2012 sonst gewohnt haben will.

Nachdem der Senat bei summarischer Beurteilung derjenigen des FA folgt und von einem Scheinmietverhältnis ausgeht, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Beweislast. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin den Ansatz eines höheren Verlusts beantragt, weshalb Sie für die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses wie im schriftlichen Mietvertrag vorgesehen und die fehlende Mitbenutzung durch sie selbst die Feststellungslast trägt. Ihren dahingehenden Vortrag hat sie - ebenso wie die im Einspruchsverfahren vorgetragenen Entlastungsargumente - nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere für die vorgetragene Nichtbewohnbarkeit des Hauses von Mai 2012 bis Oktober 2012. Aus dem vorgetragenen Maklerauftrag kann das Gericht nichts für oder gegen den Vortrag der Antragstellerin entnehmen. Angesichts des gegenläufigen tatsächlichen Handelns mag die Einschaltung den Vortrag der Antragstellerin stützen oder aber nur zum Aufbau eines steuerlichen Scheingebildes erfolgt sein. Im Übrigen weist der Maklerauftrag keine Adresse des Objekts aus.

Im Ergebnis erweist sich der angefochtene ESt-Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob sich die verkürzte Steuer (ggf. auch des Jahres 2010) dadurch noch erhöht, dass nach der Lebenserfahrung für die Nutzung der Wohnung in der [K-Straße]aße durch die Familie [AP] der Antragstellerin Mieteinnahmen - zumindest in Form von Arbeitsleistung (Reparaturarbeiten) - zugeflossen sein müssten, die bislang nicht erklärt sind. Einem Zeugen gegenüber hatte sich [AP] dahingehend eingelassen, dass Sanierung gegen Miete verrechnet werde (siehe dazu auch der handschriftliche Vermerk auf dem Angebot Bl. 313 der Ermittlungsakte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


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(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.