Europäischer Gerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - T-702/15

ECLI:ECLI:EU:T:2017:834
bei uns veröffentlicht am20.11.2017

Gericht

Europäischer Gerichtshof

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

20. November 2017 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑702/15

BikeWorld GmbH mit Sitz in St. Ingbert (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jovy,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, B. Stromsky und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt

1

Der Nürburgring ist eine Autorennstrecke des deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Er profitierte zwischen 2002 und 2012 von mehreren Beihilfemaßnahmen. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um die Bereitstellung von Kapital, Darlehen, öffentliche Garantien, Absichtserklärungen, einen Rangrücktritt, einen gegenüber dem marktüblichen Satz verringerten Pachtzins, die Zahlung einer Gebühr für Dienstleistungen und die Zahlung von Zuschüssen.

2

Diese Maßnahmen betrafen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb unmittelbar mit der Rennstrecke in Verbindung stehender Einrichtungen, hauptsächlich Tribünen, dem Bau und dem Betrieb von Einrichtungen zur Tourismusförderung (Freizeitaktivitäten, Unterkünfte, Veranstaltungen, Geschäfte, Gastronomie und Spiele) sowie der Durchführung von Formel‑1-Rennen.

3

Sie wurden hauptsächlich durch das deutsche Bundesland Rheinland-Pfalz und von ihm kontrollierte öffentliche Einrichtungen gewährt, die Eigentümer der verschiedenen Anlagen des Nürburgring-Komplexes waren, nämlich die Nürburgring GmbH (im Folgenden: NG), die Motorsport Resort Nürburgring GmbH sowie die Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH.

4

Am 21. März 2012 beschloss die Europäische Kommission, wegen der dem Nürburgring gewährten Beihilfen einschließlich der Darlehen von NG zugunsten ihrer Tochtergesellschaften, zu denen die Klägerin, die BikeWorld GmbH – vormals BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH (im Folgenden: BWNB), dann BikeWorld Nürburgring GmbH (im Folgenden: BWN2) – sowie deren Rechtsvorgänger wie die Bike World Nürburgring GmbH (im Folgenden: BWN1) gehörten, ein förmliches Prüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten.

5

Der Gesellschaftszweck von BWN1 bestand im Handel mit neuen und gebrauchten Motorrädern sowie in der Förderung des Motorradtourismus in der Eifel. BWN1 ging mit Wirkung zum 6. September 2005 im Rahmen einer Verschmelzung in BWNB auf. BWNB änderte anschließend ihre Firma in BWN2.

6

NG beteiligte sich zugleich bzw. nacheinander am Kapital von BWNB und BWN1, dann von BWN2 und der Klägerin. Sie gewährte ihren Tochtergesellschaften BWN1, BWNB und BWN2 Darlehen (im Folgenden: streitige Darlehen).

7

Am 15. Mai 2007 veräußerte NG ihren Anteil von 49 % am Gesellschaftskapital von BWN2 an Herrn Norbert Brückner und Herrn Jörg Jovy. Im Rahmen dieser Veräußerung wurde nach Angaben der Klägerin der Wert der Forderungen aus den streitigen Darlehen mit null Euro angesetzt.

8

Im Jahr 2008 stellte BWN2 ihre Geschäftstätigkeit am Nürburgring ein.

9

BWN2 änderte anschließend ihre Firma in die der Klägerin. Ihr Gesellschaftssitz wurde nach St. Ingbert (Deutschland) verlegt.

10

Nachdem die Bundesrepublik Deutschland zusätzliche Beihilfen gewährt hatte, weitete die Kommission mit Beschluss vom 7. August 2012 den Prüfungsumfang aus.

11

Am 1. Oktober 2014 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/151 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

12

Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, dass die streitigen Darlehen zur Zahlung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen geführt hätten, die zurückzuzahlen seien.

13

Im 226. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin zur Rückzahlung staatlicher Beihilfen verpflichtet sei, die sie selbst unter ihren früheren Bezeichnungen oder ihre Rechtsvorgänger im Rahmen der streitigen Darlehen erhalten hätten.

14

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 verlangte NG von der Klägerin die Rückzahlung eines Gesamtbetrags von 4902275,29 Euro. Mit einer seit dem 10. August 2015 beim Landgericht Saarbrücken (Deutschland) anhängigen Klage begehrt NG die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung eines ihr am 4. April 2007 unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährten Darlehens in Höhe von 250000 Euro. Außerhalb dieses Verfahrens verlangt NG von der Klägerin mit ähnlicher Begründung einen Betrag von 4652200 Euro.

Verfahren und Anträge der Parteien

15

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 3. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Die Rechtssache wurde der Achten Kammer des Gerichts zugewiesen, und es wurde ein Berichterstatter bestimmt.

16

Am 7. April 2016 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht.

17

Am 13. Mai 2016 hat das Gericht die Klägerin im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, klarzustellen, welche Verbindungen zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Jörg Jovy, bestehen, und sich zur Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu äußern.

18

Am 30. Mai 2016 hat die Klägerin geantwortet, Herr Jovy sei einer ihrer beiden Gesellschafter und halte 10 % ihres Kapitals, ohne dass damit irgendeine Rolle im Bereich der Verwaltung und des Finanzmanagements der Gesellschaft verbunden sei.

19

Am 19. Juli 2016 hat die Klägerin eine Erwiderung eingereicht, in der sie dem Gericht mitgeteilt hat, dass sie aufgelöst worden sei. Ferner hat sie darin ihren in der Klageschrift gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses wiederholt und beantragt, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache für die Dauer von neun Monaten ruhen zu lassen.

20

Am 22. Juli 2016 hat die Kommission ihre Stellungnahme dazu abgegeben und eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt.

21

Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen.

22

Am 2. September 2016 hat die Kommission ihre Gegenerwiderung eingereicht.

23

Am 16. September 2016 hat die Kommission mitgeteilt, dass sie nicht in einer mündlichen Verhandlung gehört werden möchte. Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Frist keinen Antrag auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt.

24

Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Oktober 2016 ist die vorliegende Rechtssache einem neuen, der Ersten Kammer angehörenden Berichterstatter zugewiesen worden.

25

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ihr gegenüber bis zur Entscheidung des Gerichts über die vorliegende Klage auszusetzen.

26

Die Kommission beantragt,

Rechtliche Würdigung

27

Nach Art. 129 der Verfahrensordnung kann das Gericht nach Anhörung der Hauptparteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen – zu denen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage gehören – fehlen (vgl. Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch den Akteninhalt und die Erläuterungen der Parteien im schriftlichen Verfahren für ausreichend unterrichtet und beschließt daher, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

29

Die Kommission hat, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage gerügt und sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass sie nicht den Erfordernissen der Art. 19 und 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genüge, da Herr Jovy, der die Klägerin vertrete, als einer ihrer beiden Gesellschafter nicht von ihr unabhängig sei.

30

Die Klägerin konnte dazu im Rahmen ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts (siehe oben, Rn. 17) und in der Erwiderung Stellung nehmen. Dabei hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter zum Zeitpunkt der Klageerhebung nur 10 % ihres Kapitals gehalten habe, ohne dass damit eine Rolle im Bereich der Verwaltung und des Finanzmanagements der Gesellschaft verbunden gewesen sei, und dass er sie nur in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht als Gesellschafter vertrete.

31

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 21 Abs. 1 der Satzung, der nach ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „vertreten“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung, dass andere Parteien als Mitgliedstaaten, Organe der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitgliedstaaten sind, oder die im EWR-Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht nicht selbst auftreten dürfen, sondern sich eines Dritten bedienen müssen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C‑174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Calestep/ECHA,T‑89/13, EU:T:2015:711, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Das Erfordernis, sich eines Dritten zu bedienen, entspricht der Art. 19 des Statuts des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde liegenden Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Rechtsordnung der Union, wonach er als Organ der Rechtspflege betrachtet wird, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Calestep/ECHA, T‑89/13, EU:T:2015:711, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie ist dabei im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten objektiv, also zwangsläufig unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen, umzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2009, EREF/Kommission, T‑40/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:455, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2015, Izsák und Dabis/Kommission, T‑529/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:325, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Der Gerichtshof sieht das Wesen des Erfordernisses der Vertretung durch einen Dritten darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, und vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C‑464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Der Gerichtshof hat, als er zur Festlegung des persönlichen Anwendungsbereichs des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten das Kriterium eines „in völliger Unabhängigkeit“ gewährten rechtlichen Beistands aufgestellt hat (Urteil vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24), einen solchen Beistand bei einem Rechtsanwalt bejaht, der strukturell, hierarchisch und funktional im Verhältnis zu der von ihm beratenen Person ein Dritter ist (Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑125/03 und T‑253/03, EU:T:2007:287, Rn. 168). Dies gilt auch im Rahmen der Vertretung vor den Unionsgerichten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2011, Glaxo Group/HABM – Farmodiética [ADVANCE], T‑243/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:649, Rn. 16). Außerdem darf nach der Rechtsprechung der Anwalt einer Partei im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, d. h. einer nicht privilegierten Partei, keine persönliche Verbindung mit der fraglichen Rechtssache oder eine Abhängigkeit von seinem Mandanten aufweisen, aufgrund deren die Gefahr besteht, dass er außerstande ist, seine wesentliche Funktion als Hilfsorgan der Rechtspflege in der geeignetsten Weise wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Oktober 2008, Ortega Serrano/Kommission, F‑48/08, nicht veröffentlicht, EU:F:2008:131, Rn. 35). Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, dass die wirtschaftlichen oder strukturellen Beziehungen, die der Prozessbevollmächtigte zu seinem Mandanten unterhielt, nicht zu einer Vermengung der eigenen Interessen des Mandanten mit den persönlichen Interessen seines Prozessbevollmächtigten führen dürfen (Beschluss vom 6. September 2011, ClientEarth/Rat, T‑452/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:420, Rn. 20).

35

Das für nicht privilegierte Parteien nach dem Unionsrecht bestehende Erfordernis, sich vor dem Gericht von einem unabhängigen Dritten vertreten zu lassen, soll somit nicht nur eine Vertretung durch Arbeitnehmer des Mandanten oder wirtschaftlich von ihm abhängige Personen ausschließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 13). Es handelt sich um ein allgemeineres Erfordernis, dessen Einhaltung in jedem Einzelfall zu prüfen ist.

36

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Verbindungen zwischen Herrn Jovy, der Klägerin und der vorliegenden Rechtssache mit den Erfordernissen vereinbar sind, die für die Vertretung nicht privilegierter Partien vor den Unionsgerichten gelten.

37

Es steht fest, dass Herr Jovy von NG 10 % des Gesellschaftskapitals der Klägerin erworben hat und seitdem einer von nur zwei Gesellschaftern der Klägerin ist. Ferner geht aus Rn. 10 der Klageschrift hervor, dass im Rahmen der Transaktion, bei der Herr Jovy und der andere Gesellschafter der Klägerin deren Gesellschaftskapital erwarben, die streitigen Darlehensforderungen „mit [null] bewertet und mangels anderweitiger Verwendung an einen der neuen Gesellschafter übertragen [wurden]“, der bereit sei, sie „an wen auch immer zurückzuübertragen“.

38

Aufgrund der Natur der persönlichen Verbindungen, die somit zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Anwalt der Klägerin, der Klägerin und der vorliegenden Rechtssache bestanden, war die Gefahr gegeben, dass er außerstande sein würde, seine wesentliche Funktion als Hilfsorgan der Rechtspflege in der geeignetsten Weise wahrzunehmen.

39

Die Klägerin und ihr Anwalt haben in den Antworten auf die von der Kommission erhobene Rüge der Unzulässigkeit und die prozessleitende Maßnahme des Gerichts nichts vorgetragen, aufgrund dessen das Vorliegen einer solchen Gefahr unter den konkreten Umständen ausgeschlossen werden könnte.

40

Vielmehr geht aus den Rn. 8 und 12 der Klageschrift hervor, dass sich die genannte Gefahr in der vorliegenden Rechtssache verwirklicht hat, da sich Herr Jovy dazu veranlasst gesehen hat, seine Stellung und seine persönlichen Interessen als Investor und Gesellschafter der Klägerin mit der Stellung und den Interessen seiner Mandantin zu vermengen. Er hat nämlich zum einen die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen, die die Klägerin im Rahmen der streitigen Darlehen rechtswidrig erhalten haben soll, mit der Begründung abgelehnt, dass „[d]ie aktuellen Gesellschafter der Klägerin … mit den ursprünglichen Gesellschaftern/Inhabern zur Zeit der Darlehensgewährungen nicht das Geringste zu tun [haben]“. Zum anderen hat er ausgeführt, dass beim Verkauf der Beteiligung von NG am Gesellschaftskapital der Klägerin kein Anlass bestanden habe, sich nach der Rechtmäßigkeit der Gewährung dieser Darlehen oder der Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu erkundigen, da „[im] … Kaufvertrag mit der NG … Letztere [den Gesellschaftern] noch schriftlich versichert hatte, dass sie ‚keine öffentlichen Zuschüsse erhalten hat‘“. Die damit angeführten Einwände betrafen allein Herrn Jovy und den anderen Gesellschafter der Klägerin, als Erwerber der von NG gehaltenen Anteile der Klägerin, persönlich und nicht die Klägerin, deren Anteile veräußert worden waren.

41

Somit ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung persönliche Verbindungen zwischen Herrn Jovy, der Klägerin und der vorliegenden Rechtssache bestanden, die implizieren, dass er von der Klägerin nicht hinreichend unabhängig im Sinne der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung war, um sie in völliger Unabhängigkeit vertreten zu können.

42

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Klage nicht im Einklang mit Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhoben worden ist, da die verfahrenseinleitende Klageschrift von Herrn Jovy als Anwalt der Klägerin unterzeichnet wurde.

43

Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kosten

44

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

 

2.

Die BikeWorld GmbH trägt die Kosten.

 

Luxemburg, den 20. November 2017

Der Kanzler

E. Coulon

Die Präsidentin

I. Pelikánová


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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