Europäischer Gerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - T-205/14

ECLI:ECLI:EU:T:2015:673
bei uns veröffentlicht am23.09.2015

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

23. September 2015 ( *1 )

„Außervertragliche Haftung — Dumping — Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China — Vom Gerichtshof für ungültig erklärte Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 — Schaden, der der Klägerin im Anschluss an den Erlass der Verordnung entstanden sein soll — Schadensersatzklage — Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs — Zulässigkeit — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009) — Sorgfaltspflicht — Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache T‑205/14

I. Schroeder KG (GmbH & Co.) mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Landry,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand zunächst von Rechtsanwalt D. Geradin und Rechtsanwältin N. Tuominen, dann von Rechtsanwältin N. Tuominen,

und

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Ersatz des Schadens, der durch den Erlass der mit Urteil vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, Slg, EU:C:2012:158), für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates, vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35) entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1

In Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22]) heißt es:

„Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 20. Oktober 2007 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 246, S. 15).

3

Am 2. November 2007 beantragte die Klägerin, die I. Schroeder KG (GmbH & Co.), bei der Kommission, in die in der Bekanntmachung vorgesehene Stichprobe unabhängiger Einführer einbezogen zu werden.

4

Am 4. Juli 2008 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 642/2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 178, S. 19).

5

Am 18. Dezember 2008 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35).

6

Die Klägerin entrichtete die in dieser Verordnung festgelegten Antidumpingzölle für ihre eigenen Einfuhren der betreffenden Ware und trägt vor, sie auch für die von vier weiteren Importeuren (im Folgenden: vier weitere Unternehmen) getätigten Einfuhren entrichtet zu haben.

7

Mit Urteil vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, Slg, EU:C:2012:158, Rn. 36), erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1355/2008 mit der Begründung für ungültig, dass die Kommission und der Rat die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung [jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009] missachtet hätten, indem sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

8

Im Anschluss an das Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) beantragten die Klägerin und die vier weiteren Unternehmen, ihnen die aufgrund der Verordnung Nr. 1355/2008 erhobenen Zölle zu erstatten. Die deutschen Hauptzollämter erstatteten die zu Unrecht erhobenen Zölle.

9

Ferner verlangten zum einen die Klägerin und die vier weiteren Unternehmen von den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt, Duisburg und Krefeld (Deutschland) die Zahlung von Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat auf die gezahlten Antidumpingzölle für den Zeitraum von ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung. Diese Anträge vom 6. und 7. November 2012 wurden mit Bescheiden der betreffenden Hauptzollämter vom 8. und 23. November 2012, vom 18. Dezember 2012 und vom 3. April 2013 abgelehnt. Gegen diese ablehnenden Bescheide legten die Klägerin und die vier weiteren Unternehmen Einsprüche ein. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Verfahren alle bis zur Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg im Rechtsstreit der Hüpeden & Co. (GmbH & Co.) KG gegen die Zollbehörden ausgesetzt worden seien.

10

Zum anderen verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 vom Rat und von der Kommission Ersatz eines Schadens von 345644 Euro in Höhe der Zinslast im Zusammenhang mit Krediten, die sie aufgrund der Verordnung Nr. 1355/2008 habe aufnehmen müssen. Diese Begehren wurden mit Schreiben des Rates vom 31. Januar 2014 und mit Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 zurückgewiesen.

11

Im Anschluss an das Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) entschied die Kommission überdies, das Antidumpingverfahren, beschränkt auf die Umsetzung der Feststellungen in dem genannten Urteil, wieder aufzunehmen. Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 49, S. 29), die am 23. Februar 2013 in Kraft trat. Dem Gerichtshof wurden zwei Fragen nach der Gültigkeit dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt (verbundene Rechtssachen C‑283/14, CM Eurologistik, und C‑284/14, GLS).

Verfahren und Vorbringen der Parteien

12

Mit Klageschrift, die am 27. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13

Die Kommission hat beantragt, das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis die nationalen Behörden rechtskräftig über die oben in Rn. 9 genannten Einsprüche entschieden haben und, hilfsweise, bis der Gerichtshof über die in den vorstehend genannten verbundenen Rechtssachen C‑283/14 und C‑284/14 vorgelegten Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 entschieden hat. Die Klägerin und der Rat haben gegen diese Aussetzungsanträge keine Einwände erhoben.

14

Die Klägerin beantragt,

die Union zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 345644 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab Urteilsverkündung zu zahlen bzw. festzustellen, dass sie Anspruch auf Schadensersatz hat;

der Kommission und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

15

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, wie im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgestellt, hilfsweise beantragt, mit Zwischenurteil festzustellen, dass ihre Klage zulässig ist und der Rat und die Kommission einen Rechtsverstoß begangen haben, der eine Haftung der Union auslösen kann, und dann das vorliegende Verfahren bis zur Verkündung einer rechtskräftigen Entscheidung in dem oben in Rn. 9 genannten Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg auszusetzen.

16

Der Rat und die Kommission beantragen,

die Klage als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Klage

17

Der Rat und die Kommission machen in ihren Schriftsätzen geltend, die vorliegende Klage sei als unzulässig abzuweisen, da die Klägerin die innerstaatlichen Klagemöglichkeiten, die zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen könnten, nicht ausgeschöpft habe.

18

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf das gesamte durch den Vertrag eingeführte System des Individualrechtsschutzes zu betrachten. Sieht sich also ein Betroffener durch die ordnungsgemäße Anwendung einer Unionsregelung, die er als rechtswidrig erachtet, in seinen Rechten verletzt und ist das schädigende Ereignis daher ausschließlich der Union zuzurechnen, so kann die Zulässigkeit einer solchen Schadensersatzklage dennoch in bestimmten Fällen von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig sein. Das setzt jedoch voraus, dass die nationalen Rechtsbehelfe den Schutz der Betroffenen wirksam sicherstellen und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können (vgl. Urteile vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission, 20/88, Slg, EU:C:1989:221, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission, T‑166/98, Slg, EU:T:2004:337, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Für den Fall, dass das Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem es um innerstaatliche Anträge – gerichtet auf Zahlung von Zinsen auf die erstatteten Antidumpingzölle – und um die vorliegende Schadensersatzklage vor dem Unionsrichter – gerichtet auf Ersatz des Schadens, der daraus entstanden sein soll, dass Bankzinsen für Kredite gezahlt worden seien, die wegen der Liquiditätsverluste aufgrund der Zahlung dieser Zölle aufgenommen worden seien – geht, und ungeachtet des Urteils vom 18. September 2014, Holcim (Rumänien)/Kommission (T‑317/12, Slg, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2014:782, Rn. 73 bis 77), das die Fälle der Unzulässigkeit wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs beschränkt hat, ist jedenfalls festzustellen, dass die fehlende Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs durch die Klägerin nicht zur Unzulässigkeit ihrer Klage führen kann.

20

Die verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe, die im vorliegenden Fall bei den nationalen Stellen eingelegt wurden oder eingelegt werden können, können nämlich nicht als Rechtsbehelfe angesehen werden, die im Sinne der oben in Rn. 18 genannten Rechtsprechung den Schutz der Klägerin wirksam sicherstellen, und sie mussten daher für die Zwecke der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht ausgeschöpft werden.

21

Da die in Rede stehende Einrede der Unzulässigkeit definitionsgemäß einem Kläger entgegengehalten wird, der den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat, hat der Unionsrichter unter besonderer Berücksichtigung der notwendigerweise prospektiven Prüfung der Wirksamkeit des innerstaatlichen Rechtswegs diese Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, wenn der Ausgang des innerstaatlichen Rechtswegs „außerordentlich ungewiss“ (Urteil vom 30. Mai 1984, Eximo Molkereierzeugnisse Handelsgesellschaft/Kommission, 62/83, Slg, EU:C:1984:197, Rn. 15, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Februar 1986, Krohn Import-Export/Kommission, 175/84, Slg, EU:C:1986:85, Rn. 28) oder die Ausübung dieser Klagemöglichkeiten „übermäßig erschwert“ war (Urteil Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2004:337, Rn. 117). Daraus folgt, dass die Beweislast des Klägers, dem die mangelnde Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs entgegengehalten wird, nicht darüber hinaus gehen kann, Anhaltspunkte für ernst zu nehmende Zweifel bezüglich der Wirksamkeit des durch den innerstaatlichen Rechtsweg gewährleisteten Schutzes beizubringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 26. Oktober 1993, Caronna/Kommission, T‑59/92, Slg, EU:T:1993:91, Rn. 35, und vom 9. März 2005, L/Kommission, T‑254/02, SlgÖD, EU:T:2005:88, Rn. 148).

22

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin solche Anhaltspunkte jedoch beigebracht.

23

Sie hat nämlich die anwendbaren Bestimmungen einzeln benannt und dargelegt, dass diese Bestimmungen, wie im Übrigen vom Rat in seiner Klagebeantwortung bestätigt worden ist, im vorliegenden Fall die Erstattung der geltend gemachten Zinsen nicht ermöglichen.

24

Art. 241 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften), der, wie der Rat und die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, zeitlich auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, sieht nämlich vor:

„Erstatten die Zollbehörden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge sowie bei deren Entrichtung gegebenenfalls erhobene Kredit- oder Säumniszinsen, so sind dafür von diesen Behörden keine Zinsen zu zahlen. Dagegen sind Zinsen zu zahlen,

wenn eine Entscheidung, mit der einem Erstattungsantrag stattgegeben wird, nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Ergehen vollzogen wird;

wenn dies aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist.

…“

25

Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch den Akten nicht entnehmen und wird zudem von den Parteien auch nicht geltend gemacht, dass der Erstattungsbeschluss nicht innerhalb der in Art. 241 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Frist vollzogen worden ist. Darüber hinaus sieht die anwendbare einzelstaatliche Bestimmung im Sinne von Art. 241 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften, nämlich § 236 der Abgabenordnung, die Zahlung von Zinsen nur vor, wenn die Erstattung der in Rede stehenden Steuer durch eine innerstaatliche gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, was hier nicht der Fall ist.

26

Die Klägerin hat im Übrigen in der Anlage zur Klageschrift und zu einem Schreiben, das auf eine Frage des Gerichts übersandt worden ist, die Bescheide der nationalen Behörden übermittelt, mit denen alle aufgrund der in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen die beantragte Verzinsung abgelehnt worden war, sowie ein Schreiben des Vorsitzenden des Vierten Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Februar 2015, in dem diese Ablehnungsbescheide nach einer vorläufigen Prüfung in dem als „Musterverfahren“ bezeichneten innerstaatlichen Rechtsstreit über die Zahlung von Zinsen auf die Erstattung von Antidumpingzöllen (vgl. oben, Rn. 9) bestätigt worden waren.

27

In allen diesen Bescheiden wurde u. a. die Anwendbarkeit der Entscheidung, die im Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10, Slg, EU:C:2012:591, Rn. 65 bis 67, vgl. auch Urteil vom 18. April 2013, Irimie, C‑565/11, Slg, EU:C:2013:250, Rn. 21 und 22), getroffen worden ist, auf den vorliegenden Fall verworfen. Nach diesem Urteil haben Rechtsuchende, die einen Anspruch auf die Erstattung von Beträgen haben, die als in einer ungültigen Verordnung festgesetzte Produktionsabgaben im Zuckersektor zu Unrecht gezahlt wurden, auch Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen (Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a., EU:C:2012:591, Rn. 67), da der Gerichtshof in diesem Bereich den Grundsatz verankert hat, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten (Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a., EU:C:2012:591, Rn. 66).

28

Auch wenn, wie die Kommission hervorhebt, nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund des Urteils Zuckerfabrik Jülich u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2012:591) die Beschreitung des innerstaatlichen Rechtswegs zur Zahlung der geltend gemachten Zinsen führen könnte, reichen daher die von der Klägerin im vorliegenden Fall beigebrachten Anhaltspunkte aus, um ernsthafte Zweifel an einem solchen Ergebnis zu schüren.

29

Nach alledem hat die Klägerin, ohne dass der Ausgang der nationalen Verfahren abzuwarten wäre, die Wirkungslosigkeit der nationalen Rechtsbehelfe hinreichend dargetan.

30

Folglich sind die Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs sowie der Antrag der Kommission auf Aussetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache bis zum Abschluss der oben genannten nationalen Verfahren zurückzuweisen.

Zur Begründetheit der Klage

31

Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nur ein, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Das den Organen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, Slg, EU:C:2012:216, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Mai 2013, Gap granen & producten/Kommission, T‑437/10, EU:T:2013:248, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Organe

32

Die Klägerin macht geltend, aus dem Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) gehe hervor, dass die Kommission und der Rat ihre Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hätten, da sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware unter Missachtung der Erfordernisse von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

33

Der Gerichtshof hat im Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 36) entschieden, dass die Kommission und der Rat die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung missachtet hätten, da sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

34

Aus diesem Urteil ergibt sich erstens, dass die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1355/2008 und somit das im vorliegenden Fall angeblich rechtswidrige Verhalten sowohl der Kommission, die das Antidumpingverfahren durchgeführt und die vorläufige Antidumpingverordnung erlassen hat, als auch dem Rat zuzurechnen sind, der die endgültige Antidumpingverordnung, mit der die vorläufige Verordnung festgeschrieben wurde, erlassen hat.

35

Zweitens ergibt sich daraus, dass diesen beiden Organen vorgeworfen wird, bei der Durchführung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung, der die Methode zur Ermittlung des Normalwerts festlegt, ihre Sorgfaltspflicht, die im Wesentlichen der Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, deren Verletzung von der Klägerin gerügt wird, missachtet zu haben.

36

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, eine außervertragliche Haftung der Union auslösen kann und dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, das Ermessen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, zu berücksichtigen ist. Wenn die Organe über einen Ermessensspielraum verfügen, besteht daher das entscheidende Kriterium für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht darin, ob sie die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten haben. Wenn sie dagegen nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügen, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg, EU:C:2000:361, Rn. 42 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, Slg, EU:T:2010:54, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Daher ist zunächst der Umfang des Ermessensspielraums zu bestimmen, über den die Organe bei der Durchführung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verfügten.

– Zum Ermessensspielraum der Organe

38

Um den Umfang des Ermessensspielraums der Organe zu bestimmen, ist zunächst festzustellen, welches Verhalten ihnen bei der Durchführung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung konkret vorgeworfen wird und – im vorliegenden Fall – aus welchem Rechtsgrund die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig erklärt worden ist. Damit wird zunächst dem Umstand Rechnung getragen, dass die Durchführung einer Bestimmung verschiedene Rechtshandlungen bewirken kann, für die das mit der Durchführung betraute Organ nicht notwendigerweise über den gleichen Ermessensspielraum verfügt. Dies trifft u. a. auf Bestimmungen zu, die die Berechnungsmethode eines Wertes wie des Normalwerts, der in die Berechnung der Dumpingspanne einfließt, vorsehen (vgl. für ein entsprechendes Vorgehen bei der Berechnungsmethode des Einfuhrpreises im Getreidesektor Urteil Gap granen & producten/Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:248, Rn. 30 bis 41).

39

Im vorliegenden Fall liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin der den Organen vorgeworfene Rechtsverstoß nicht darin, sich für die subsidiäre, auf den in der Union üblichen Preisen beruhende Berechnungsmethode statt für die auf den in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preisen beruhende Methode entschieden zu haben, eine Wahl, bei der sie über keinerlei Ermessen verfügten (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 26, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, C‑338/10, Slg, EU:C:2011:636, Nr. 97).

40

Entgegen den weiteren Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird der Kommission auch nicht vorgeworfen, die von Eurostat für die Berechnung des Normalwerts der betroffenen Ware zur Verfügung gestellten Daten überhaupt nicht geprüft zu haben. Wie aus dem Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34 bis 36, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 107 bis 119) hervorgeht, hat der Gerichtshof der Kommission nämlich vorgehalten, die Eurostat-Daten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft zu haben, d. h. diese Statistiken nicht hinreichend ausgewertet und auf der Grundlage dieser Daten ihre Suche nach einem Drittland mit Marktwirtschaft nicht fortgeführt zu haben.

41

Insoweit verfügt die Kommission jedoch sowohl bei der Prüfung der Eurostat-Daten als auch hinsichtlich der Fortführung ihrer Ermittlungen auf der Grundlage dieser Prüfung über einen Ermessensspielraum.

42

Dass die Organe zum einen bei der Prüfung der Eurostat-Daten über einen Ermessensspielraum verfügen, belegt der von der Kommission hervorgehobene Umstand, dass die zum Zweck der Bestimmung eines Drittlands mit Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst a der Grundverordnung erhobenen Daten notwendigerweise Wirtschaftsdaten sind, die zu komplexen Bewertungen Anlass geben wie zu der Feststellung, ob und in welchem Umfang die fragliche Ware oder eine gleichartige Ware in diesem Land erzeugt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, Slg, EU:C:1991:402, Rn. 11 bis 17, vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C‑26/96, Slg, EU:C:1997:261, Rn. 10, und vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T‑164/94, Slg, EU:T:1995:173, Rn. 66).

43

Dass die Organe zum anderen hinsichtlich der Fortführung der Ermittlungen auf der Grundlage ihrer ersten Untersuchungen über einen Ermessensspielraum verfügen, belegen die Vorschriften der Grundverordnung, nach denen die Kommission auf der Grundlage der „zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen“ (Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Grundverordnung) ein Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt, indem diese Vorschriften ihr ein Ermessen einräumen, und zwar sowohl – da die vorgesehenen Untersuchungsmittel fakultativ und im vorliegenden Fall besonders schwer anzuwenden sind, weil sie Daten über Drittländer betreffen (Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung) – bei der Bestimmung der Verfügbarkeit der Daten als auch – da die Daten nur „so weit wie möglich“ auf ihre Richtigkeit geprüft werden (Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung) – bei der Bestimmung der Verlässlichkeit der erhobenen Daten.

44

Diese Erwägungen werden durch die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 32 des Urteils GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 101 und 102), dass die Kommission verpflichtet sei, von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters habe, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränkten, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden, nicht in Frage gestellt. Der Gerichtshof hat mit dieser Aussage nämlich klargestellt, dass sich die Quellen der „zur Verfügung stehenden Daten“, die die Kommission für ihre Prüfung heranziehen musste, nicht auf die von den Parteien vorgelegten Beweismittel beschränkten, und er wollte das Ermessen der Kommission bei der Bestimmung der Verfügbarkeit der aus diesen Quellen stammenden Daten nicht einschränken, zumal er in derselben Randnummer des Urteils GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) auf die Kontrollbefugnisse nach Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung hingewiesen hat.

45

Da die Kommission im vorliegenden Fall über einen Ermessensspielraum verfügt, muss die Klägerin daher, damit die Haftung der Union ausgelöst wird, eine offenkundige und erhebliche Überschreitung dieses Ermessens dartun.

– Zur offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Organe

46

Zunächst ist klarzustellen, dass fehlende Sorgfalt eines der Kriterien ist, auf das die Rechtsprechung die Annahme stützt, dass in der Unregelmäßigkeit oder dem von einem Organ begangenen Fehler ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht gesehen werden kann (vgl. Urteil Gap granen & producten/Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:248, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit dient die Sorgfaltspflicht der „Qualifizierung“ eines Verstoßes gegen einen anderen Grundsatz oder eine andere unionsrechtliche Vorschrift. Im vorliegenden Fall stellt die Sorgfaltspflicht dagegen den Grundsatz dar, dessen Verletzung behauptet und vom Gerichtshof festgestellt worden ist.

47

Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Sorgfaltspflicht völlig verkannt worden sein muss, um eine offenkundige und schwerwiegende Überschreitung der Grenzen des Ermessens eines Organs annehmen zu können, und es nicht ausreicht, dass der Umfang der sich aus dieser Pflicht ergebenden Verpflichtungen falsch eingeschätzt worden ist (vgl. hinsichtlich der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht Urteil vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T‑167/94, Slg, EU:T:1995:169, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Es ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall auf einer völligen Verkennung der sich aus der Sorgfaltspflicht ergebenden Verpflichtungen oder nur auf einer falschen Einschätzung des Umfangs dieser Verpflichtungen beruht.

49

Wie oben aus Rn. 40 hervorgeht, hat der Gerichtshof im Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) die Verordnung Nr. 1355/2008 deshalb für ungültig erklärt, weil die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verkannt hat, indem sie ihre Ermittlungen auf der Grundlage der Eurostat-Daten über die Einfuhren der fraglichen Ware aus Drittländern mit Marktwirtschaft in die Union nicht fortgeführt hat.

50

Die Organe haben ihre sich aus der Sorgfaltspflicht ergebenden Verpflichtungen damit jedoch nicht völlig verkannt.

51

Die Kommission hat es nämlich nicht unterlassen, mangels eines Vorschlags der betroffenen Parteien für ein Drittland mit Marktwirtschaft Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen, um solche Länder zu suchen – ein Verhalten, das eine offenkundige und schwerwiegende Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht dargestellt hätte (vgl. entsprechend Urteile Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:1995:169, Rn. 88, und vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T‑333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 88 und 91).

52

Wie sich aus dem 40. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 642/2008 ergibt und wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat die Kommission während des Antidumpingverfahrens von Amts wegen eine Untersuchung vorgenommen. Insbesondere hat sie, da dieses Verfahren im Anschluss an die Beschwerde eines spanischen Verbands eingeleitet worden war, die spanischen Behörden gebeten, die erforderlichen Kontrollen und Nachprüfungen vorzunehmen, um festzustellen, welche Drittländer mit Marktwirtschaft die fragliche Ware in die Union ausführen. Mit Hilfe dieser Untersuchung hat sie festgestellt, dass es zwei thailändische Erzeuger der fraglichen Ware gibt, und Fragebögen an diese geschickt.

53

Wie Generalanwalt Bot hervorgehoben hat, kann der Kommission bei einem solchen Verhalten keine mangelnde Sorgfalt gegenüber den beiden in Rede stehenden Unternehmen vorgeworfen werden. Unter den Bedingungen, unter denen die Unternehmen von der Kommission befragt wurden, und binnen der Frist, die sie ihnen zum Ausfüllen der Fragebögen eingeräumt hat, hätten sie antworten können, so dass ihre Untätigkeit in vollem Umfang ihnen selbst zuzurechnen ist; dies gilt erst recht, weil die Kommission über keinerlei Druckmittel gegenüber Unternehmen aus Drittländern verfügt, die es ihr erlauben würden, sie zur Zusammenarbeit zu zwingen (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2011:636, Rn. 115 und 116).

54

Dagegen hätte die Kommission nach dem Ausbleiben einer Antwort der beiden thailändischen Unternehmen ihre Ermittlungen fortführen müssen, zumal sie nach dem Scheitern ihrer Initiative gegenüber den beiden Unternehmen im Dezember 2007 und dem Erlass der vorläufigen Verordnung im Juli 2008 über die dazu erforderliche Zeit verfügte. Indem die Kommission ihre Ermittlungen nicht fortgeführt hat, hat sie daher keine ernsthaften und ausreichenden Bemühungen unternommen (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2011:636, Rn. 117 und 119, vgl. entsprechend auch Urteil Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:1995:169, Rn. 88).

55

Folglich hat die Kommission den Umfang ihrer sich aus ihrer Sorgfaltspflicht ergebenden Verpflichtungen falsch eingeschätzt, die sich aus dieser Pflicht ergebenden Verpflichtungen jedoch nicht völlig verkannt.

56

Nach alledem kann den Organen im vorliegenden Fall keine Rechtshandlung oder kein Verhalten vorgeworfen werden, das eine Haftung der Union auslösen kann.

57

Da es für die Zurückweisung des Schadensersatzantrags ausreicht, dass eine der drei Voraussetzungen für die Entstehung dieser Haftung der Union nicht vorliegt, kann diese Haftung daher nicht ausgelöst werden, ohne dass die beiden anderen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, Slg, EU:T:2002:34, Rn. 37, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg, EU:C:1994:329, Rn. 81).

58

Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob zwischen dem vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten und dem angeblich entstandenen Schaden ein hinreichend unmittelbarer und sicherer Kausalzusammenhang besteht.

Zum Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß und dem Schaden

59

Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, wobei dieses der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein muss, da es keine Verpflichtung zu Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge einer rechtswidrigen Situation gibt (Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg, EU:C:1979:223, Rn. 21, vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, Slg, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, Slg, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen solchen Zusammenhang jedoch nicht dargetan.

61

Die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel können nämlich nicht belegen, dass die Zinsen, in denen der Schaden der Klägerin bestanden haben soll, den Krediten entsprachen, die wegen des Liquiditätsverlusts aufgrund der Zahlung der streitigen Antidumpingzölle aufgenommen worden sein sollen.

62

Das einzig vorgelegte Beweismittel – Anlage A4 („Übersicht über den angefallenen zusätzlichen Zinsaufwand“) zur Klageschrift – führt in Tabellenform pro Zeitraum geschuldete Zinsbeträge an (Spalte „Gesamtzinsen“), wobei es die Zinssätze (Spalte „Zinssatz“) und die Beträge, auf die sich diese beziehen (Spalte „Betrag“), näher angibt. Abgesehen davon, dass diese Anlage mit Ausnahme eines Verweises, der aus dem Begriff „Steuerbescheid“, gefolgt von einer Zahl, besteht, nicht klarstellt, um welche Art von Beträgen es sich handelt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anlage von der Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, für die Zwecke der vorliegenden Klage erstellt worden ist. Sie kann daher für sich allein ohne Beweismittel aus externen Quellen oder sonstige amtliche Dokumente, die sie bestätigen könnten, nicht ausreichen, um den geltend gemachten Zusammenhang zwischen den Zinsen, den Krediten und den durch die Verordnung Nr. 1355/2008 zu Unrecht auferlegten Zöllen nachzuweisen (vgl. hinsichtlich der Anerkennung der geringen Beweiskraft eines vom Kläger erstellten Dokuments Beschluss vom 3. September 2014, Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon/Kommission, T‑261/12, EU:T:2014:755, Rn. 38).

63

Darüber hinaus könnten auch die Anlagen C2 und C3 zur Erwiderung – ihre Zulässigkeit ungeachtet des Umstands unterstellt, dass sie ohne weitere Begründung sehr spät vorgelegt worden sind – den geltend gemachten Kausalzusammenhang nicht dartun.

64

Zwar bescheinigt Anlage C2 durch die darin enthaltenen Daten (Bankauszüge, Abgaben- und Erstattungsbescheide der Zollbehörden, Zollerklärungen und von der Klägerin und den vier weiteren Unternehmen vorgelegte Erstattungsanträge) die Zahlung und Erstattung sowie die Höhe der Antidumpingzölle. Anlage C3, die Bescheinigungen der Bank der Klägerin über die wesentlichen Bedingungen ihrer Kreditverträge (Kreditbeträge, Zinssätze, Zinsen, Laufzeit) enthält, belegt darüber hinaus, dass Zinsen gezahlt worden sind. Im Übrigen lässt sich anhand einer Prüfung, die sich allerdings u. a. aufgrund der unklaren Darstellung der zahlreichen in Anlage C2 enthaltenen Dokumente als schwierig erwiesen hat, feststellen, dass einige in Anlage C2 genannte Beträge oder Berechnungen bestimmten Beträgen entsprechen, die in Anlage A4 als Kredite ausgewiesen sind, und dass die Zinssätze in Anlage C3 den Sätzen in Anlage A4 entsprechen.

65

Jedoch kann dem Zusammenspiel der drei in Rede stehenden Anlagen allein nicht entnommen werden, dass die Klägerin Kredite aufgrund der zu Unrecht gezahlten Antidumpingzölle und nicht unabhängig von den fraglichen Antidumpingzöllen nur zur allgemeinen Finanzierung ihrer Tätigkeit aufgenommen hat. Zum einen weisen die Anlagen C2 und C3, wie vom Rat in der mündlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben, untereinander keinen Zusammenhang auf, da die in Anlage C3 genannten Kredite viel höher sind als die sich aus Anlage C2 ergebenden, zu Unrecht gezahlten Antidumpingzölle. Zum anderen sind allenfalls die Anlagen C2 und C3 beweiskräftig, da sie aus externen Quellen stammen und/oder die Form amtlicher Dokumente zu den fraglichen Antidumpingzöllen und den Zinssätzen aufweisen (siehe oben, Rn. 64); sie gleichen aber nicht die unzureichende Beweiskraft von Anlage A4 (siehe oben, Rn. 62) aus und reichen daher auch in Verbindung mit dieser Anlage A4 nicht aus, um den Zusammenhang zwischen den zu Unrecht gezahlten Antidumpingzöllen, den aufgenommenen Krediten und der Zahlung der entsprechenden Zinsen zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, T. Port/Kommission, T‑1/99, Slg, EU:T:2001:36, Rn. 72 und 73).

66

Ob die Klägerin die genannten Kredite aufgrund der streitigen Antidumpingzölle aufnehmen musste, ist umso fragwürdiger, als sie, worauf der Rat und die Kommission hingewiesen haben, in der Erwiderung eingeräumt hat, diese Zölle auf ihre Kunden abgewälzt zu haben. Die Klägerin wäre daher allenfalls zur Kreditaufnahme gezwungen gewesen, um ihre Einkäufe bis zum Verkauf der Waren und zur Umlage der entsprechenden Antidumpingzölle auf ihre Kunden zu finanzieren, musste die fraglichen Beträge aber nicht für die sich aus Anlage A4 zur Klageschrift ergebende sehr viel längere Kreditdauer aufnehmen, nämlich für die Zeit von der Zahlung der fraglichen Antidumpingzölle bis zu ihrer Erstattung durch die Zollbehörden. Darüber hinaus hat der Rat, von der Klägerin unwidersprochen, darauf hingewiesen, dass die mit den in Rede stehenden Antidumpingzöllen belegte Tätigkeit nur höchstens 6 % des Umsatzes der Importeure wie der Klägerin, auf die sich die Antidumpinguntersuchung bezogen habe, ausmache, was daher mangels Beweises oder auch nur eines Einwands der Klägerin einen Liquiditätsverlust infolge der Zahlung der streitigen Antidumpingzölle, der eine Kreditaufnahme erforderte, unwahrscheinlich macht.

67

Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass zwischen Rechtsverstoß und Schaden, die sie geltend gemacht hat, ein Kausalzusammenhang bestand.

68

Diese Voraussetzung für die Auslösung der Haftung der Union ist daher nicht erfüllt, ohne dass über das Vorbringen des Rates und der Kommission, der Kausalzusammenhang sei durch fahrlässiges Verhalten der Klägerin und die Wiedereinführung der streitigen Antidumpingzölle durch die Verordnung Nr. 158/2013 unterbrochen worden, zu befinden ist. Daraus folgt auch, dass dem Antrag der Kommission auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, weil dem Gerichtshof gegenwärtig zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 vorlägen (verbundene Rechtssachen C‑283/14, CM Eurologistik, und C‑284/14, GLS), nicht stattzugeben ist.

69

Die vorliegende Klage ist daher, sowohl was den Hauptantrag als auch was den Hilfsantrag betrifft, als unbegründet abzuweisen, ohne dass über das Vorbringen, die Klage sei teilweise unzulässig – soweit die Klage sich auf die Zinsen im Zusammenhang mit den Krediten bezieht, die aufgrund der für die Einfuhren der vier weiteren Unternehmen gezahlten Antidumpingzölle aufgenommen worden seien –, oder über die Einrede der Unzulässigkeit wegen eines Verfahrensmissbrauchs – da mit der Klage tatsächlich die Nichtigerklärung der Entscheidungen der nationalen Zollbehörden bezweckt werde – zu entscheiden ist.

Kosten

70

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates und der Kommission neben ihren eigenen Kosten deren Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die I. Schroeder KG (GmbH & Co.) trägt die Kosten.

 

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - T-205/14

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Referenzen - Gesetze

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absa

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(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.