Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juli 2011 - 5 B 35/11, 5 B 35/11 (5 C 13/11)

bei uns veröffentlicht am05.07.2011

Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Gründe

1

1. Die im vorliegenden Entschädigungsrechtsstreit vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Zugrundelegung des Prüfungsberichts zum 1. Januar 1931 ist unzulässig. Durch Beschränkung der Revisionszulassung darf nur abgetrennt werden, was "einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes" bildet (stRspr, grundlegend Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>). Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Prüfungsbericht zum 1. Januar 1931 bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung als Bilanz für den letzten Stichtag oder als sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG heranzuziehen ist, betrifft keinen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, sondern lediglich eine rechtliche Vorfrage bei der Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs. Eine auf einzelne Rechtsgründe beschränkte Teilzulassung von Rechtsmitteln ist jedoch unwirksam (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 21.00 - BVerwGE 114, 27 <36> und Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 B 144.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36).

2

2. Auf die Beschwerde der Klägerin zu 11 ist die Revision wegen des darin liegenden Verfahrensrechtsverstoßes klarstellend unbeschränkt zuzulassen. Der Klägerin zu 11 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie im vorliegenden Verfahren berechtigt gewesen wäre, sofort Revision zu einer vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Teilfrage einzulegen. Wird - wie hier - die Zulassung vom Verwaltungsgericht ausdrücklich thematisch beschränkt, ist die Einlegung der Revision zu einem nicht zugelassenen Bereich mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden. In solchen Fällen kann im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit auch nicht verlangt werden, dass die betroffene Partei rein vorsorglich Revision und Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Denn eine solche doppelte Rechtsmitteleinlegung würde dazu führen, dass die Partei stets in einem Verfahren unterliegen und dessen Kosten tragen müsste. Darin läge eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, -1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 <407>).

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Entschädigungsgesetz - EntschG | § 4 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen


(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszei

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(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.

(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen:

1.
Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
2.
Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz.
3.
Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 1 zu 1 umzuwerten.
4.
Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen.
5.
Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis zu mindern.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.

(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.

(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.