Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2008 - XII ZR 45/06

bei uns veröffentlicht am06.02.2008
vorgehend
Amtsgericht Varel, 2 F 30/99 S, 08.06.2005
Oberlandesgericht Oldenburg, 4 UF 92/05, 08.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 45/06 Verkündet am:
6. Februar 2008
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert
einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen
Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen
über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will
dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter
kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen
konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 45/06 - OLG Oldenburg
AG Varel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Antragstellerin wegen einer weiteren Zugewinnausgleichsforderung von 24.945,41 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die am 16. Juni 1986 (nicht 1998) geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder (geboren 1989, 1991 und 1996) hervorgegangen sind, geschieden sowie der Versorgungs- und der Zugewinnausgleich zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versor- gungsausgleichs rechtskräftig. Die Parteien streiten noch über den Zugewinnausgleich.
2
Der Antragsgegner verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (9. Juli 1999) unstreitig über ein aktives Endvermögen von jedenfalls 258.961,31 DM (132.404,82 €). Dieses setzte sich zusammen aus einem 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück der Parteien (150.000 DM), dem Wert des Grundstücksanteils einer tierärztlichen Praxis (73.343 DM), einer Forderung gegen die Antragstellerin (6.000 DM), einem Bausparguthaben (18.046,58 DM), Aktien (1.171,73 DM) sowie einem Pferd, einem Bauwagen, einem Traktor und einem Motorrad im Gesamtwert von 10.400 DM. Unstreitig hatte der Antragsgegner zum Endstichtag Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 250.430,44 DM (128.043,05 €). Ferner verfügte er über ein unstreitiges Anfangsvermögen von jedenfalls 10.000 DM (5.112,92 €).
3
Die Antragstellerin besaß unstreitig ein Endvermögen von mindestens 154.764,48 DM (79.129,82 €), das in ihrem 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück und einer Lebensversicherung bestand. Ihre Verbindlichkeiten beliefen sich zum Endstichtag unstreitig auf zumindest 126.000 DM (64.422,78 €). Ihr Anfangsvermögen betrug (indexiert) 13.212,95 DM (6.755,67 €).
4
Streit bestand zwischen den Parteien darüber, ob dem jeweiligen aktiven Endvermögen weitere Positionen hinzuzurechnen sind, eine weitere Verbindlichkeit der Antragstellerin zu berücksichtigen ist und ob der Antragsgegner über weiteres Anfangsvermögen verfügte.
5
Am 9. Juli 1999 war der Antragsgegner, von Beruf Tierarzt, hälftiger Teilhaber einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Wert dieser Praxis ist in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen F. mit ins- gesamt 170.520 € ermittelt worden. Davon entfällt ein Teilbetrag von 92.604 € auf das Sachvermögen und ein weiterer Teilbetrag von 77.920 € auf den good will der Praxis.
6
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dem Endvermögen des Antragsgegners sei neben dem hälftigen Wert der Tierarztpraxis der hälftige Forderungsbestand (36.302,02 DM) sowie der hälftige Anteil an dem Rücklagenkonto der Gemeinschaftspraxis (25.000 DM) hinzuzurechnen. Außerdem sei der Pkw des Antragsgegners zusätzlich mit 12.011,50 DM zu berücksichtigen. Das Anfangsvermögen des Antragsgegners sei dagegen nicht um den Wert eines Pkw zu erhöhen. Sie selbst habe bei zutreffender Bewertung ihres weiteren Endvermögens (Schmuck und Pkw) sowie unter Berücksichtigung einer weiteren Verbindlichkeit in Höhe von 27.760,04 DM keinen Zugewinn erzielt. Ihr Zugewinnausgleichsanspruch belaufe sich danach auf 100.624 DM.
7
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 13.378,08 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht ihr einen Betrag von insgesamt 15.298,98 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Zahlung weiterer 24.945,41 € nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1031 ff. (mit Anm. Hoppenz) veröffentlicht ist, hat ein aktives Endvermögen des Antragsgegners von 332.274,83 DM (169.889,42 €) zugrunde gelegt. Es hat dem unstreitigen Endvermögen von 258.961,31 DM (132.404,82 €) die in dem Sachverständigengutachten nicht berücksichtigten Positionen hälftiger Forderungsbestand (36.302,02 DM = 18.560,93 €) und hälftiger Anteil an dem Rücklagenkonto der Praxis (25.000 DM = 12.782,30 €) sowie den Wert des Pkw mit 12.011,50 DM (6.141,38 €; nicht: 12.001,50 DM) hinzugerechnet. Den Anteil des Antragsgegners an der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis hat es dagegen - abweichend vom Amtsgericht - nicht in das Endvermögen eingestellt. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt: Die zwischen den Parteien rechnerisch an sich unstreitige Position in Höhe von 166.750 DM (nicht: 66.750 DM) könne vorliegend nicht berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2002 (- XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432 ff.) ausgeführt , dass ein Unterhaltsberechtigter an einer Vermögensposition nicht in zweifacher Weise teilhaben dürfe, nämlich zum einen im Zugewinnausgleich an dem durch die Erwartung künftiger Gewinne geprägten Vermögenswert einer Beteiligung und zum anderen im Wege des Unterhalts an dem nunmehr als Einkommen zu berücksichtigenden Gewinnanteil. Hieraus sei im Schrifttum gefolgert worden, dass nicht nur in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung die Berücksichtigung des Wertes eines Unternehmens oder einer Beteiligung daran im Zugewinnausgleich einerseits und beim Unterhalt in Form der künftig zu erwartenden Erträge andererseits ausscheide. Die Konsequenz sei vielmehr, dass bei Selbständigen die Unternehmensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs entfallen müsse, es sei denn, dass die Ehegatten die Ausklammerung der Einnahmen aus dem Betrieb für die Unterhaltsberechnung vereinbart hät- ten. Dieser Betrachtungsweise sei zu folgen. Wenn der hälftige Wert von (gerundet ) 166.750 DM im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt würde, müsste der Antragsgegner jedenfalls einen beachtlichen Teil seiner Praxis, die er im Anschluss an die Kündigung der Gemeinschaftspraxis als Alleinpraxis fortführe, verwerten, um eine entsprechende Zugewinnausgleichsforderung befriedigen zu können. Zumindest müsste er sich erheblich verschulden. Da die Antragstellerin neben dem Zugewinnausgleich auch nachehelichen Unterhalt begehre und diese Forderung ihre maßgebliche Grundlage in den Erträgen der Praxis habe, würde sie sowohl im Rahmen des Zugewinnausgleichs als auch durch den nachehelichen Unterhalt an der betreffenden Vermögensposition partizipieren. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt von monatlich 840 DM sei nämlich von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 7.500 DM aus der Tierarzttätigkeit sowie für die Fleischbeschau ausgegangen worden. Eine solche doppelte Teilhabe sei aber auszuschließen. Es bestehe auch kein Anlass, allein den good will der Praxis in das Endvermögen einzustellen. Dieser sei untrennbar mit dem Sachwert der Praxis verbunden, so dass eine Aufspaltung in die Sachsubstanz einerseits und den good will andererseits zum Nachteil des Zugewinnausgleichspflichtigen nicht angenommen werden könne.
10
Hinsichtlich der Passiva des Antragsgegners habe es bei dem Betrag von 250.430,44 DM (128.043,05 €) zu bleiben. Da in der aktiven Vermögensbilanz der Anteil an der Gemeinschaftspraxis nicht berücksichtigt worden sei, könne auch die von dem Sachverständigen F. insofern errechnete latente Steuerlast von (anteilig) 69.172 DM nicht in Ansatz gebracht werden. Bei der Berücksichtigung der Praxisdarlehen in Höhe von 35.106,25 DM und 32.500 DM habe es dagegen zu bleiben, weil diese in dem zum Praxiswert erstellten Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden seien.
11
Das Anfangsvermögen des Antragsgegners belaufe sich lediglich auf 10.000 DM (5.112,92 €); weiteres Anfangsvermögen habe er nicht bewiesen. Damit errechne sich ein Zugewinn des Antragsgegners von 71.844,39 DM (36.733,45 €).
12
Die Antragstellerin habe unter Berücksichtigung der weiteren Verbindlichkeit von 27.760,04 DM sowie ihres Anfangsvermögens keinen Zugewinn erzielt. Daher errechne sich der ihr zustehende Zugewinnausgleichsanspruch mit 18.366,73 €. Von diesem Betrag sei die vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellte unstreitige Gegenforderung von 3.067,75 € (6.000 DM) in Abzug zu bringen, so dass eine Forderung von 15.298,98 € verbleibe. Die weitergehende Aufrechnung sei nicht gerechtfertigt.
13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

II.

14
1. Soweit das Berufungsgericht dem unstreitigen aktiven Endvermögen des Antragsgegners von 258.961,31 DM (132.404,82 €) den hälftigen Forderungsbestand der Gemeinschaftspraxis, den hälftigen Anteil an dem Rücklagenkonto sowie den Wert des Pkw hinzugerechnet hat, begegnen seine Ausführungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zur Berücksichtigung von Außenständen zum Nennwert: Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 45 f.). Auch die Revision erinnert hiergegen als ihr günstig nichts.
15
2. Sie rügt indessen zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des aktiven Endvermögens den anteiligen Wert der tierärztlichen Gemein- schaftspraxis außer Ansatz gelassen hat, um eine unzulässige Doppelverwertung dieser Position zu vermeiden.
16
a) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht zwar eine zweifache Teilhabe an einem Vermögenswert - nämlich einerseits im Zugewinnausgleich und andererseits im Wege des Unterhalts - dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen worden ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433; BGHZ 156, 105, 110 = FamRZ 2003, 1544, 1546 und vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Daraus folgt indessen nicht, dass der Wert eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder einer freiberuflichen Praxis güterrechtlich außer Betracht zu lassen wäre, wenn aus den hieraus erzielbaren künftigen Erträgen Unterhalt zu leisten ist (vgl. zur Gegenansicht Fischer-Winkelmann FuR 2004, 433, 438).
17
b) Eine doppelte Teilhabe kann nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird. Im Zugewinnausgleich wird das Vermögen , d.h. alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, ausgeglichen. Das Unterhaltsrecht dient demgegenüber dem Zweck, unter den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen den Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken. Dabei sieht das Gesetz zwar den Einsatz von Einkommen und Vermögen vor. Die Verwertung des Vermögensstamms kann aber nur unter besonderen Voraussetzungen verlangt werden (§§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB). Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es somit lediglich dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird (so auch Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1243 und 1033). Das ist bei der Bewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu beachten.
18
c) Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden, den Praxisanteil mit seinem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden (vgl. die Zusammenstellungen von Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rdn. 67 ff. und Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Rdn. 94 ff.) und deren Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100). Bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis hat dieser zu berücksichtigen, dass sich die Ertragsprognose nicht von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt. Die Angehörigen eines freien Berufes erbringen persönliche Leistungen, bei denen sie in der Regel nur für untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild gehörende Tätigkeiten Hilfskräfte einsetzen. Die Erwartung künftigen Einkommens , das der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, kann für den Zugewinnausgleich aber nicht maßgebend sein, weil es insoweit nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Bewertungsobjekt können deshalb nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potentiellen Erwerber übertragbar sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1376 Rdn. 19; Klingelhöffer FamRZ 1991, 882, 884).
19
Der Senat hat es in Anbetracht der Meinungsvielfalt in diesen Fragen für sachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen wird, die in Form einer Richtlinie von einem Gremium der zuständigen Standesorganisa- tion empfohlen und verbreitet angewendet wird. Nach der Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen (abgedruckt bei Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rdn. 175) ist der Substanzwert nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Der geeignete Wertbestimmungsfaktor für den ideellen Wert, der daneben den Wert einer Praxis ausmacht, sei der Umsatz, weil er am sichersten festzustellen sei. Aus dem Umsatz lasse sich die Entwicklungschance für den Übernehmer oder Fortführer einer Praxis am ehesten beurteilen. Dagegen hänge der Gewinn (Ertrag) aufgrund der individuellen Gestaltung der Kostenseite weitgehend von dem einzelnen Arzt ab. Die Bewertung erfordere eine Beurteilung der Entwicklung der Praxis in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles. Dabei sei ein signifikanter Anstieg oder ein signifikantes Abfallen des Jahresumsatzes zu berücksichtigen. Die Umsatzentwicklung des laufenden Jahres könne für die Beurteilung der Entwicklung der Praxis im Vergleich mit den Umsätzen der drei vergangenen Jahre von Bedeutung sein. Der ideelle Wert einer Arztpraxis könne mit einem Drittel des ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatzes dieser Praxis angenommen werden. Von dem für diese Praxis ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatz sei ein kalkulatorischer Arztlohn für den Praxisinhaber (Jahresgehalt eines Oberarztes nach I b BAT, brutto, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe, ohne Mehrarbeitsvergütung ) in variabler Höhe, gemessen an entsprechenden Umsatzgrößen, abzusetzen.
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Eine solche oder eine vergleichbare Bewertungsweise erscheint im Ansatz grundsätzlich geeignet, den über den Substanzwert hinausgehenden Wert einer freiberuflichen Praxis, den good will, zu ermitteln, soweit er übertragbar ist. Letzterer gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstigen Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar sind, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxisinha- bers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grundsätzlich nicht übertragbar sind. Da der Käufer einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hieran mit dem good will die Chance erwirbt, die Mandanten/Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand unter Nutzung der funktionalen Einheit den weiteren Ausbau (mit) zu betreiben, kommt dem good will in der Regel ein eigener Marktwert zu. Seine bestehende Nutzungsmöglichkeit bestimmt über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus ebenfalls den Vermögenswert der Praxis, vorausgesetzt, dass Praxen der entsprechenden Art in nennenswertem Umfang veräußert werden oder einen Partner aufnehmen (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40).
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d) Die Berücksichtigung des um die subjektiven Komponenten bereinigten , zutreffend ermittelten good will im Endvermögen des Praxisinhabers läuft nicht darauf hinaus, dass künftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert und güterrechtlich ausgeglichen werden. Vielmehr wird hierdurch nur der am Stichtag vorhandene, in der Ehezeit erworbene Wert der Praxis bzw. des Praxisanteils erfasst, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsmöglichkeit niederschlägt. Künftige Erträge und Nutzungen sind allenfalls Grundlage der Bewertung des good will (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1244 und 1033; Borth FamRB 2002, 371, 374).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens aus einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hieran dieselben Korrekturberechnungen erforderlich werden können wie im Rahmen der Ermittlung des darin verkörperten Vermögenswertes (a.A. Fischer-Winkelmann FuR 2004, 433, 434). Die jeweiligen Berechnungen verfolgen , auch wenn sie methodisch teilweise übereinstimmen, unterschiedliche Zwecke: Zum einen wird das dem Praxisinhaber zuzurechnende Einkommen festgestellt, zum anderen wird der zum Stichtag maßgebende Praxiswert ermittelt. Dabei stellt die für die Einkommensermittlung maßgebliche Vergangenheitsanalyse ohnehin nur einen Faktor der Vermögensbewertung im Rahmen des von Fischer-Winkelmann abgehandelten Ertragswertverfahrens dar. Sie bildet nach den vom Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) verabschiedeten Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1, Stand: 18. Oktober 2005 Anm. 80 ff. Wpg 2005, 1303, 1311) den Ausgangspunkt für die Prognose künftiger Entwicklungen und für die Vornahme von Plausibilitätsüberlegungen. Aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse sind die künftigen finanziellen Überschüsse zu prognostizieren. Hierzu ist eine Analyse der erwarteten leistungs- und finanzwirtschaftlichen Entwicklungen des Unternehmens unter Berücksichtigung der erwarteten Markt- und Umweltentwicklungen erforderlich.
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Der good will wird allerdings für die Vermögensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zunächst festgestellten Ausgangswert nicht ein pauschaler Unternehmerlohn, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Praxis (mit)inhaber bezogenen Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364). Wird dieser "subjektive Mehrwert" nicht berücksichtigt und damit von einem überhöhten Wert des good will ausgegangen, wird der Sache nach künftiges Einkommen des Praxis(mit)inhabers vorweg im Wege des Zugewinnausgleichs verteilt, obwohl insoweit nur das am Stichtag vorhandene Vermögen auszugleichen ist (Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1376 Rdn. 16; Klingelhöffer FamRZ 1991, 882, 884; Münch FamRZ 2006, 1164, 1170; Man- derscheid ZfE 2005, 341, 344). Das aus der subjektiven Leistung des Praxisinhabers resultierende Einkommen ist aber entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen für den Unterhalt einzusetzen. Um eine doppelte Teilhabe - im Wege des Zugewinnausgleichs und des Unterhalts - zu vermeiden, ist bei der Ermittlung des good will deshalb nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn in Abzug zu bringen, sondern der im Einzelfall konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn (Münch FamRZ 2006, 1164, 1170 und FamRB 2007, 375, 378; Klingelhöffer FamRZ 1991, 882, 884; so auch die Empfehlungen des Arbeitskreises 7 des 17. Deutschen Familiengerichtstags; a.A. bei Anwendung der Ertragswertmethode: Kleinmichel FuR 2007, 329, 332). Auf diese Weise wird erreicht, dass Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs und Einkommen im Wege des Unterhalts ausgeglichen wird. Zu einer doppelten Teilhabe würde es nur dann kommen, wenn zu Lasten des Vermögensstamms Entnahmen getätigt werden und in den Unterhalt fließen, ohne dass dies güterrechtlich berücksichtigt würde.
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e) Letztlich können auch nur bei dieser Betrachtungsweise unstimmige Ergebnisse vermieden werden. Wenn der Zugewinnausgleich mit Rücksicht auf gewährten Unterhalt aus den Erträgen einer freiberuflichen Praxis den in dieser verkörperten Vermögenswert nicht erfassen würde, hätte der zunächst unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Wegfall seines Unterhaltsanspruchs weder am Einkommen des anderen Ehegatten noch an dem in der Ehe in Bezug auf die Praxis erwirtschafteten Vermögen teil. Würde der Inhaber der Praxis diese nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB veräußern und im Angestelltenverhältnis ein geringeres Einkommen erzielen, stünde ihm der Veräußerungserlös alleine zur Verfügung. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte könnte nur an den Kapitalerträgen partizipieren, nicht aber an dem Vermögenswert selbst.
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3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine zweifache Teilhabe der Antragstellerin an dem anteiligen Vermögenswert der Tierarztpraxis nicht generell darin liegt, dass der ihr gezahlte Unterhalt - neben dem Einkommen des Antragsgegners aus der Fleischbeschau - aus den Erträgen der Praxis bestritten wird. Ob dies gleichwohl der Fall ist, etwa weil in dem von dem Sachverständigen F. mit 77.920 € bewerteten good will der Praxis künftige, inhaberbezogene Erträge enthalten sind, ist mangels Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Es hat zu der Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der inhabergebundene, also nicht auf einen potentiellen Erwerber übertragbare Anteil des Praxiswerts festgelegt worden ist, keine Ausführungen gemacht. Aus dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten kann zu dieser Bewertungsfrage ebenfalls kein Aufschluss gewonnen werden.
26
Der Sachverständige F. hat in seinem Gutachten ausgeführt, durch die von ihm angewandte Indexierte Basis-Teilwert-Methode (IBT-Methode) würden alle wesentlichen Entscheidungsgrößen einbezogen und rechnerisch berücksichtigt. Neben dem Patientenstamm, der Lage der Praxis, der Konkurrenzsituation und der Umsatzerwartung seien u.a. Nachfrage und Marktgegebenheiten wie auch die Persönlichkeit der Praxisinhaber und die Qualität des Mitarbeiterteams von ausschlaggebender Bedeutung. Ausgangswerte für die Berechnung des good will bildeten die erzielten Praxisumsätze einerseits und die objektiv möglichen Gewinne der Berufsgruppe andererseits. Der Basiswert bestehe demnach aus zwei Komponenten, die alsdann rechnerisch in Teilwerte zerlegt würden, die dem jeweiligen Anteil am Gesamtorganismus der Praxis entsprächen. Die Teilwerte würden entsprechend der dargestellten Aufschlüsselung betriebswirtschaftlich so aufbereitet, dass sie - abweichend von üblichen Einheitsbewertungen - zu einem realistischen Praxiswert führten. Unter den Teilwert "Ertragskraft der Praxis" würden alle direkt messbaren Bestimmungsgrößen subsumiert, die hauptsächlich der Persönlichkeit des Arztes, seinem Können, seiner Akzeptanz durch die Klientel sowie seinen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzuschreiben seien. Dazu gehöre z.B. die Breite des Praxisspektrums. Letztere hänge wiederum von der fachlichen Qualifikation der Praxisinhaber ab. Rechnerisch zu berücksichtigen sei auch die Wirtschaftlichkeit der Praxisführung, um feststellen zu können, ob ein Übernehmer Änderungen herbeiführen könne. In die Berechnung der Ertragskraft werde insbesondere der Gewinn einbezogen. Die Höhe des jetzigen und des zukünftigen nachhaltig erzielbaren Gewinns bilde das wesentliche Entscheidungskriterium bei der Festlegung des good will. In die Berechnung flössen aber auch andere Einflussgrößen ein. Anhand einer mitgeteilten Formel, deren Begriffe erläutert werden , wird aus den festgestellten durchschnittlichen Beträgen für Umsatz und Gewinn ein good will von 77.920 € ermittelt. Die Formel enthält mit dem sogenannten Sättigungsgrad eine Variable, die - im Gegensatz zu zwei weiteren variablen Größen - nicht beziffert wird.
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Daraus lässt sich für den Senat nicht entnehmen, ob und in welcher Weise der auf die Arbeitskraft der Praxisinhaber und deren evtl. nicht übertragbare besondere Fähigkeiten entfallende Teil des Ertrags erfasst und berücksichtigt worden ist. Konkret ausgeführt wird dies nicht. Auch aus der angegebenen Formel ist es nicht, jedenfalls nicht ohne spezifische Sachkenntnisse, zu ersehen.
28
Danach lässt sich aber nicht beurteilen, ob der von dem Sachverständigen ermittelte good will zu hoch angesetzt ist, weil in die Bewertung künftiges Einkommen der Praxisinhaber eingeflossen ist. Das Gutachten bietet deshalb keine gesicherte Grundlage, auf der eine zweifache Teilhabe der Antragstellerin an den Erträgen der Praxis ausgeschlossen werden kann. Zur Beantwortung der Frage, ob sie bei einem auf den Antragsgegner entfallenden, hälftigen Anteil des good will von 38.960 € sowohl durch den ihr gezahlten Unterhalt als auch durch den Zugewinnausgleich an den künftigen Erträgen partizipieren würde, bedarf es somit weiterer Feststellungen.

III.

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Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.
30
1. Mit der Erwägung des Berufungsgerichts, der Antragsgegner müsste einen beachtlichen Teil seiner Praxis verwerten oder sich zumindest erheblich verschulden, wenn er eine den anteiligen Praxiswert berücksichtigende Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin befriedigen wolle, lässt sich das gewonnene Ergebnis nicht begründen.
31
Die Rechtfertigung des Zugewinnausgleichs hängt nicht von der - sofortigen - Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen ab. Die Einbeziehung einer Vermögensposition in den Zugewinnausgleich hat nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit einer Liquidierung des betreffenden Vermögensgegenstandes zur Folge. Da die Ausgleichsverpflichtung sich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB nur auf die Hälfte des Zugewinnüberschusses beläuft, können die zu ihrer Erfüllung notwendigen Mittel häufig bereits aus einem anderen liquiden Teil der Vermögensgegenstände aufgebracht werden, soweit der Schuldner nicht ohnehin auf sonstige Tilgungsmittel zurückgreifen kann. Ist das im Einzelfall nicht möglich, so ist zu beachten, dass das Gesetz in § 1382 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung vorsieht. Auf diese Weise kann der Schuldner etwa in die Lage versetzt werden, den Zugewinnausgleich ratenweise aus seinem künftigen laufenden Einkommen zu leis- ten (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363).
32
Das Berufungsgericht hat bei seiner Argumentation bereits nicht beachtet , dass nicht der volle Betrag von 166.750 € (seine Richtigkeit unterstellt) in das Endvermögen einzustellen gewesen wäre, sondern nur der um die latente Steuerlast von (anteilig) 69.172 DM (35.367 €) geminderte Betrag (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48). Die Zugewinnausgleichsforderung hätte sich deshalb um den mit der Revision noch verfolgten Betrag von 24.945,41 € erhöht. Dass der Antragsgegner, der nach der Kündigung der Gemeinschaftspraxis Ende 1999 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstücksanteil der Praxis veräußert hat, diesen Betrag nicht aus liquiden Mitteln hätte aufbringen können, erscheint jedenfalls nicht naheliegend. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob im Übrigen eine Stundung oder Ratenzahlung in Betracht gekommen wäre, sind nicht getroffen worden.
33
2. Dafür, dass das Berufungsgericht nicht zumindest den auf den Antragsgegner entfallenden anteiligen Sachwert der Praxis (vermindert um eine evtl. darauf entfallende latente Steuerlast) in das aktive Endvermögen des Antragsgegners eingestellt hat, hat es keine Begründung gegeben. Hierfür ist eine Rechtfertigung auch nicht zu erkennen. Dass es gleichwohl die praxisbezogenen Verbindlichkeiten mit der Begründung, diese seien in dem Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden, in die Passiva einbezogen hat, vermag nicht einzuleuchten, wenn der in dem Praxisanteil verkörperte Wert andererseits unberücksichtigt geblieben ist.
34
3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die zur Bewertung des good will des Praxisanteils des Antragsgegners erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben wird.

IV.

35
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
36
1. Gegen die Annahme, bei dem Antragsgegner sei nicht von einem den Betrag von 5.111,92 € übersteigenden Anfangsvermögen auszugehen, bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegen die Feststellung, die Antragstellerin habe keinen Zugewinn erzielt.
37
2. Bei der Berücksichtigung der Verbindlichkeiten des Antragsgegners hat es auch dann zu bleiben, wenn diese bereits im Rahmen des über den Ehegattenunterhalt abgeschlossenen Vergleichs berücksichtigt worden sein sollten. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass die Verbindlichkeiten an dem für die Beurteilung des Zugewinns maßgeblichen Stichtag (§ 1384 BGB) bestanden und deshalb gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB in das Endvermögen einzustellen sind. Ob und gegebenenfalls welche unterhaltsrechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben, ist in dem Rechtsstreit über den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht zu entscheiden. Etwas anderes kann allenfalls insoweit gelten, als Verbindlichkeiten in der Zeit zwischen dem Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und der Entscheidung über den Zugewinnausgleich unterhaltsrechtlich bereits berücksichtigt worden sind und über eine Reduzierung des Unterhalts zu einer Beteiligung des anderen Ehegatten hieran geführt haben, so dass er eine zusätzliche Schmälerung seines Zugewinnausgleichs nicht hinzunehmen braucht. Insoweit mag im Einzelfall darüber zu befinden sein, ob der Schuldner der Verbindlichkeit sich im Rahmen des Zu- gewinnausgleichs auf diese in vollem Umfang berufen kann, oder ob ihm dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist. Eine Möglichkeit, die Bewertung der Verbindlichkeit in modifizierender Anwendung des § 1384 BGB nach dem Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorzunehmen, um auf diesem Weg die bereits eingetretenen unterhaltsrechtlichen Auswirkungen in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (so Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1247), besteht nach geltendem Recht nicht.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Varel, Entscheidung vom 08.06.2005 - 2 F 30/99 S -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 UF 92/05 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1577 Bedürftigkeit


(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1375 Endvermögen


(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1382 Stundung


(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens


(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berech

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(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
11. Dezember 2002
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
XII ZR 27/00
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im
Zugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden
Erträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen
berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien, deren am 28. Februar 1969 geschlossenen Ehe durch insoweit rechtskräftiges Verbundurteil vom 20. Mai 1998 geschieden wurde, streiten im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Revisionsverfahren noch um die Bewertung einer stillen Beteiligung des Antragsgegners. Die Parteien waren zu Beginn ihrer Ehe vermögenslos. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts belief sich das Endvermögen der Antragstellerin zum Stichtag 16. März 1994 auf 9.756,96 DM, das des Antragsgegners - ohne die stille Beteiligung - auf 52.437,47 DM (unstreitige Vermögenswerte von 19.503,88 DM zuzüglich einer
Darlehensforderung von 35.054,00 DM und eines Kautionsrückzahlungsanspruchs von 3.000 DM abzüglich Bankverbindlichkeiten von 5.120,41 DM. Mit der stillen Beteiligung hat es folgende Bewandtnis: Der 1944 geborene Antragsgegner ist seit vielen Jahren beim S. - V. in Hamburg beschäftigt, der seinen Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bietet, sich als stille Gesellschafter an einer Mitarbeiter -Kommanditgesellschaft zu beteiligen, die ihrerseits an den Verlagsgesellschaften beteiligt ist und 49,5 % der von diesen ausgeschütteten Gewinne erhält sowie eigene Gewinne aus der Anlage flüssiger Mittel erzielt. Der Nominalwert der stillen Beteiligung, der auf maximal 7.250 DM begrenzt ist, bemißt sich nach einem Punktesystem, mit dessen Hilfe der für den jeweiligen stillen Gesellschafter maßgebliche Werte aus dessen Jahreseinkommen und dessen Dienstjahren errechnet wird. Der Antragsgegner hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und war am Stichtag mit der Höchsteinlage von 7.250 DM, die bedingungsgemäß weder verpfändbar noch abtretbar ist, beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß der verteilungsfähige Gewinn der KG bis zur Gesamthöhe von 1 Mio. DM nach Kopfteilen und im übrigen - ebenso wie ein eventueller Verlust, der indes keine Nachschußpflicht auslöst - entsprechend der jeweiligen Höhe der Beteiligung unter den stillen Gesellschaftern (am 1. Januar 1993: 740 Gesellschafter mit Einlagen zwischen 250 und 7.250 DM) verteilt wird, die ihren Gewinnanteil zu 60 % für die persönlichen Steuern, zu 10 % als langfristiges Darlehen an die KG und - bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres - zu 30 % für die individuelle Altersversorgung und Vermögensbildung einzusetzen haben. Die der KG gewährten Darlehen haben eine Laufzeit von 18 Jahren und erbringen 4 % Zinsen p.a., die jährlich mit dem Gewinnanteil ausgeschüttet werden. Bei Beendigung der stillen Beteiligung, die
unter anderem mit dem Ende des Dienstverhältnisses zum Verlag endet, erhält der Gesellschafter lediglich den Nennwert seiner Einlage zurück. An Gewinnanteilen aus dieser Beteiligung erhielt der Antragsgegner 1993 67.000 DM, 1994 rund 32.000 DM, 1995 rund 21.000 DM, 1996 18.000 DM und 1997 knapp 27.000 DM. Seine Darlehensforderung gegenüber der KG war zum Stichtag auf den vorstehend bereits berücksichtigten Betrag von 35.054 DM angewachsen. Im Scheidungsverfahren haben die Parteien am 6. September 1994 einen Unterhaltsvergleich geschlossen und dabei ausdrücklich zur Vergleichsgrundlage gemacht, daß 70 % der Nettobeträge der dort als "Tantiemen" bezeichneten Gewinnanteile als unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners angesetzt werden. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die stille Beteiligung sei auf der Grundlage des voraussichtlichen Ertrags bei einer vom Stichtag an gerechneten Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners von 15 Jahren und 7 Monaten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mit mindestens 200.000 DM anzusetzen, während der Antragsgegner nur den Nennwert von 7.250 DM für maßgeblich hält, da er bei seinem Ausscheiden nur diesen zurückerhalte. Das Amtsgericht hat die Beteiligung auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens mit 168.480 DM bewertet und der Antragstellerin insgesamt 66.540,34 DM Zugewinnausgleich zugesprochen. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Berufungsgericht, das die Beteiligung nur mit dem Nennwert bewertet, dem Zahlungsantrag in Höhe von (52.437,47 DM + 7.250,00 DM - 9.756,96 DM) : 2 = 24.965,26 DM stattgegeben und den weitergehenden Zahlungsanspruch, auch soweit er mit der Anschluß-
berufung der Antragstellerin geltend gemacht wurde, abgewiesen. Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Antragstellerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 75, 195 = FamRZ 1980, 37 ff. sowie vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361) zur Bewertung unveräußerlicher Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich hin. Danach ist in Fällen, in denen der Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nur eine geringere Abfindung erhält, als sie dem anteiligen Unternehmenswert entspricht, grundsätzlich nicht nur dieser Abfindungswert zugrunde zu legen, sondern auch der in der Vergangenheit aufgebaute und am Stichtag vorhandene Nutzungswert zu bemessen, den die Beteiligung für den Inhaber hat (vgl. ferner Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197). Die eingeschränkte Verfügbarkeit der Beteiligung ist insoweit allenfalls wertmindernd zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht legt indes mit umfangreicher Begründung dar, diese Bewertung werde den Besonderheiten der hier zu beurteilenden Mitarbeiterbeteiligung nicht gerecht. Deren Bestand und Höhe sei nämlich untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis des Antragsgegners verknüpft; zudem seien die Gewinnanteile bis 1975 als Gehaltsbestandteile und erst danach als Kapitalerträge zu versteuern gewesen. Die geänderte steuerliche Behandlung der Erträge recht-
fertige es nicht, diese zivilrechtlich anders zu beurteilen als zuvor, nämlich - bezogen auf den Stichtag - als künftiges Arbeitseinkommen, welches nicht dem Zugewinn unterliege. Für diese Beurteilung spricht, daß der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Nutzungswert sich auf die am Stichtag vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt - so etwa bei einer Beteiligung an einer freiberuflichen Praxis die Nutzung eines Mandantenstammes - und nicht etwa künftig zu erzielende Gewinne zu kapitalisieren und hinzuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 aaO 363), während sich im vorliegenden Fall ein den Abfindungsbetrag übersteigender objektiver Wert der stillen Beteiligung des Antragsgegners allein aus der Aussicht ergibt, auch künftig am Gewinn der Mitarbeiter -KG beteiligt zu werden. Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 75 aaO zugrundelag, wird die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der stillen Beteiligung auch nicht durch die Chance kompensiert , beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, daß auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt. Denn das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der MitarbeiterKG wird nach dem Beteiligungskonzept dadurch kompensiert, daß jüngere Mitarbeiter als neue Gesellschafter in die KG eintreten, ohne hierfür ein Entgelt an die Gesellschaft zu entrichten. Es bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, ob die tatrichterliche Bewertung der stillen Beteiligung an der fraglichen Mitarbeiter-KG durch das Berufungsgericht der revisionsrechtlichen Prüfung generell standhält. Ihre Bewertung mit dem Abfindungsbetrag erweist sich nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb als gerechtfertigt, weil die Parteien die nach dem Stichtag anfallenden Gewinnanteile des Antragsgegners als zusätzliches unterhaltsrelevantes Ar-
beitseinkommen ("Tantiemen") in ihren Unterhaltsvergleich einbezogen haben. Dies ist im Rahmen der Privatautonomie der Parteien (§§ 1408 Abs. 1, 127a BGB) zu respektieren und erscheint angesichts der im vorliegenden Rechtsstreit zutage getretenen Bewertungsschwierigkeiten jedenfalls sachgerecht, da der Unterhaltsbetrag, zu dessen Zahlung sich der Antragsgegner verpflichtet hat, einer unerwarteten Entwicklung der Gewinnanteile in den Folgejahren angepaßt werden kann, während eine Bewertung im Zugewinnausgleich, die auf einer Prognose der künftigen Gewinnentwicklung beruht, nach Durchführung des Zugewinnausgleichs auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wenn sich diese Prognose in der Folgezeit als verfehlt erweist. Der von den Parteien vereinbarte unterhaltsrechtliche Ausgleich der künftigen Gewinnanteile steht jedenfalls dem von der Antragstellerin begehrten Ausgleich eines den Abfindungswert der Beteiligung übersteigenden Zugewinns entgegen. Zu Recht wendet die Revisionserwiderung ein, andernfalls partizipiere die Antragstellerin an der Beteiligung des Antragsgegners in zweifacher Weise , nämlich vorab im Zugewinnausgleich an dem durch die künftigen Gewinnerwartungen geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wege des Unterhalts nochmals an jenen nunmehr als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteilen. Eine solche zweifache Teilhabe widerspräche dem Grundsatz, daß ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs , ausgeglichen wird. Für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus § 1587 Abs. 3 BGB. Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich kann nichts anderes gelten, auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt.
So wäre es beispielsweise unbillig, einen Ehegatten auch güterrechtlich an einer dem anderen Ehegatten vor dem Stichtag ausgezahlten Arbeitnehmerabfindung teilhaben zu lassen, soweit er daran bereits durch die Gewährung des unter Einbeziehung dieser insoweit als Einkommen behandelten Abfindung bemessenen Unterhalts partizipiert (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 611, 612; Klingelhöffer BB 1997, 2216, 2217). Auf dem gleichen Gedanken beruht auch die Erwägung, daß der Ehegatte, der im Anwaltshaftungsprozeß Schadensersatz wegen einer aufgrund falscher Beratung im Zugewinnausgleich nicht geltend gemachten Vermögensposition des anderen Ehegatten verlangt, sich darauf gegebenenfalls den Vorteil anrechnen lassen muß, der sich aus einer Berücksichtigung dieser Position in einem Unterhaltsvergleich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362, 364). Auch außerhalb des Güterrechts ist eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an geldwerten Positionen des anderen nicht gerechtfertigt; so kann etwa neben einem rechtskräftig titulierten Trennungsunterhalt, bei dem der Nutzungsvorteil mietfreien Wohnens in der bisherigen Ehewohnung dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bereits als Einkommen zugerechnet worden ist, nicht für den gleichen Zeitraum ein Nutzungsentgelt verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437; Hahne FF 1999, 99, 103).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 185/01 Verkündet am:
21. April 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche
Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung
einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des
Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Dezember
2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432).
BGH, Versäumnisurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - OLG München
AG Landshut
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Antragsgegnerin stattgegeben und die Berufung des Antragstellers wegen eines 7.013 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Abfindung, die dem am 30. November 1998 in den Vorruhestand getretenen Antragsteller für den Verlust seines Ar-
beitsplatzes gezahlt wurde, beim Zugewinnausgleich in dessen Endvermögen zu berücksichtigen ist. Auf den der Antragsgegnerin am 9. Januar 1999 zugestellten Antrag wurde die am 15. Juli 1977 geschlossene Ehe des am 13. November 1943 geborenen Antragstellers und der am 3. Juni 1949 geborenen Antragsgegnerin durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 28. Juli 2000, das insoweit sowie hinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs inzwischen rechtskräftig ist, geschieden. Zugleich wurde der Antragsteller unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich von 14.215 DM zu zahlen. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Berufungsgericht hat den Antragsteller unter Zurückweisung seiner Berufung sowie der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin verurteilt, einen Zugewinnausgleich von 86.100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er seine Verurteilung bekämpft, soweit sie 7.013 DM nebst Zinsen übersteigt.

Entscheidungsgründe:

I.

Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 82).

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die Antragsgegnerin weder ein Anfangsvermögen noch ein Endvermögen hatte, und der Antragsteller - ohne Berücksichtigung der Abfindung - ebenfalls kein Anfangsvermögen, als Endvermögen hingegen eine Lebensversicherung mit einem Zeitwert zum Stichtag (9. Januar 1999) von 14.026 DM hatte. Die Verurteilung zum hälftigen Ausgleich dieses Betrages nimmt der Antragsteller hin. 2. Das Berufungsgericht hat dem Endvermögen des Antragstellers auch die von dessen Arbeitgeber gemäß Vereinbarung vom 17./22. Dezember 1997 gezahlte Abfindung hinzugerechnet, und zwar in Höhe von 25.947 DM, die von der am 31. Dezember 1998 gezahlten ersten Rate von 36.000 DM (brutto) am Stichtag noch auf dem Konto des Antragstellers vorhanden waren, sowie in Höhe weiterer 171.000 DM netto (224.400 DM brutto), deren Fälligkeit zwar durch gesonderte Vereinbarung des Antragstellers mit seinem Arbeitgeber auf den 31. Januar 1999 - also nach dem Stichtag - hinausgeschoben worden war, die das Berufungsgericht aber als Anspruch auf eine künftige, nicht von einer Gegenleistung abhängige und daher ebenfalls zum Endvermögen zählende Leistung bewertet hat.
Somit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ein Endvermögen von 25.947 DM + 171.000 DM + 14.026 DM (Lebensversicherung) = 210.973 DM zugrunde gelegt.
Zugleich hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Abfindung in Bezug zur Dauer der Betriebszugehörigkeit des Antragstellers zu setzen und den Anteil , der dann rechnerisch auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit vor der Eheschließung entfallen würde, als Anfangsvermögen des Antragstellers anzusehen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Antragsteller nicht verurteilt, den gesamten Zugewinn von 210.973 DM auszugleichen, sondern den Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1381 BGB auf die Hälfte von 172.200 DM = 86.100 DM begrenzt, um ein nach seiner Auffassung grob unbilliges Ergebnis zu vermeiden. Insoweit hat es darauf abgestellt, daß der Antragsteller in der Zeit vom Stichtag bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung (Februar 1999 bis Juni 2001) unstreitig monatlich 1.670 DM Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt hat. Davon seien nur monatlich 333 DM aus dem vom Antragsteller bezogenen Arbeitslosengeld zu decken gewesen, so daß er insgesamt 29 x (1.670 DM – 333 DM) = 38.773 DM aus dem Abfindungsbetrag gezahlt habe. Um diesen Betrag hat das Berufungsgericht den auszugleichenden Zugewinn des Antragstellers mit der Begründung gekürzt, dies sei erforderlich , aber auch ausreichend, um eine grob unbillige Doppelbelastung zu vermeiden.

III.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob Abfindungen, die einem Arbeitnehmer vor dem Stichtag gewährt worden sind, im Zugewinn stets und in
vollem Umfang ausgleichspflichtig sind, und zwar unabhängig von der Art der Ansprüche, die dadurch abgegolten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362). Insoweit kann auch dahinstehen, ob es - mit dem Berufungsgericht - als gerechtfertigt anzusehen ist, den gegebenenfalls auszugleichenden Zugewinn gemäß § 1381 BGB um den Teilbetrag der Abfindung zu kürzen, den der Ausgleichspflichtige bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zugewinnausgleich dazu verwandt hat, Unterhalt an den Ausgleichsberechtigten zu zahlen. Denn durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung ist der Antragsteller und Revisionskläger nicht beschwert. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Antragsteller aufgrund einer in der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung der Parteien monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.670 DM (davon 370 DM durch Übernahme der Leasingraten für den PKW der Antragsgegnerin) zahlte, nach Einstellung dieser Zahlungen zum Jahresende 1998 durch einstweilige Anordnung verpflichtet wurde, diese Zahlungen ab 1. Februar 1999 wieder aufzunehmen, und seitdem monatlichen Unterhalt von 1.670 DM an die Antragsgegnerin zahlt. Dies läßt den bereits in erster Instanz vom Familiengericht gezogenen Schluß zu, daß die Parteien mit ihrer Unterhaltsvereinbarung, zumindest aber mit der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers (30. November 1998) stillschweigend getroffenen Vereinbarung, sie unverändert beizubehalten bzw. wieder in Kraft zu setzen, den an die Stelle laufenden Arbeitseinkommens getretenen Abfindungsbetrag einvernehmlich als unterhaltsrelevant angesehen haben. Denn es lag - wie auch die fiktive Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts auf der Grundlage des ab Februar 1999 vom Antragsgegner bezogenen Arbeitslosengeldes zeigt - auf der Hand, daß eine
Unterhaltsverpflichtung in dieser Höhe für die Zukunft nur in Betracht kam, wenn die Abfindung in die Unterhaltsregelung einbezogen wurde. Mit einer solchen Vereinbarung können die Parteien im Rahmen der Privatautonomie (§ 1408 Abs. 1 BGB) eine Abfindung durch Ehevertrag dem güterrechtlichen Ausgleich entziehen und statt dessen ihren unterhaltsrechtlichen Ausgleich vereinbaren. Die hier getroffene Vereinbarung entspricht zwar nicht der erforderlichen Form eines Ehevertrages. Gleichwohl steht sie dem von der Antragsgegnerin begehrten Ausgleich der Abfindung im Wege des Zugewinnausgleichs nach Treu und Glauben entgegen, soweit die Antragsgegnerin sich damit in Widerspruch zu der früheren Vereinbarung setzt, aufgrund derer sie bereits erhebliche Zahlungen erhalten hat und an der sie ersichtlich auch nach Geltendmachung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs festhält. Eine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich als auch güterrechtlich, widerspräche dem Grundsatz, daß ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs , ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433 m.N.). 3. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat nämlich - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, welche Vorstellungen der Parteien im einzelnen der Unterhaltsvereinbarung zugrunde lagen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob mit dem vereinbarten Unterhalt die gesamte Abfindung als ausgeglichen gelten sollte oder gegebenenfalls nur der noch zu berechnende Teil, der bei verzinslicher Anlage benötigt wird, um den Unterhalt der Antragsgegnerin und den eigenen Unterhalt des Antragstellers bis zu dessen Rentenbezug zu decken.
Der Rechtsstreit war daher im Umfang der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag hierzu gewähren kann. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob der Antragsteller den vereinbarten Unterhalt auch über den 30. Juni 2001 hinaus unverändert weitergezahlt hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 194/01 Verkündet am:
8. September 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob bei der Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich dem
vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert der Betrag hinzugerechnet werden
kann, um den der Verkehrswert eines einzelnen Unternehmensbestandteils dessen
Buchwert übersteigt.
BGH, Urteil vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - OLG Koblenz
AG Montabaur
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. September 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 123.690 € (= 241.917,25 DM) Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. Die am 17. Februar 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Februar 1996 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch Verbundurteil des Amtsgerichts Montabaur vom 11. Januar 1999 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. Der Ehemann ist Inhaber eines als Einzelfirma geführten Maschinenbauunternehmens. Nach einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wies das Unternehmen zum 31. Dezember 1983 einen Ertragswert
von 0 und einen Substanzwert von 46.000 DM aus. Zum 31. Dezember 1995 hat der Sachverständige den Ertragswert des Unternehmens mit 509.000 DM errechnet. Von diesem Betrag hat der Sachverständige jedoch ein mit 599.000 DM ermitteltes negatives Eigenkapital in Abzug gebracht. Dieses negative Eigenkapital hat der Sachverständige unmittelbar aus der Bilanz zum 31. Dezember 1995 hergeleitet, nach der Aktivwerten in Höhe von 363.000 DM Verbindlichkeiten und Rückstellungen in Höhe von 962.000 DM gegenüberstehen. Der Unternehmenswert ergebe sich erst aus der Subtraktion des fehlenden Eigenkapitals (363.000 DM - 962.000 DM = - 599.000 DM) vom ermittelten Ertragswert (509.000 DM). Ein denkbarer Erwerber des Unternehmens werde nämlich erst dann bereit sein, für das Unternehmen einen Kaufpreis in Höhe des ermittelten Ertragswertes zu zahlen, wenn das Unternehmen mindestens einen Substanzwert von 0 aufweise; anderenfalls würde der Erwerber Verbindlichkeiten eingehen, die von den Aktiva des Unternehmens nicht gedeckt wären. Da der festgestellte Ertragswert von 509.000 DM unter der Prämisse ermittelt worden sei, daß dem Unternehmen das fehlende Eigenkapital von (-) 599.000 DM zum Bewertungsstichtag zugeführt werde, sei der Wert des Unternehmens zum 31. Dezember 1995 mit (509.000 DM - 599.000 DM =) - 90.000 DM zu veranschlagen. Zum Betriebsvermögen des Maschinenbauunternehmens gehört eine während der Ehe errichtete Werkhalle auf einem ebenfalls in der Ehe erworbenen Grundstück; der Verkehrswert der Halle nebst Grundstück betrug zum 31. Dezember 1995 624.000 DM; in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ist für die Halle ein Buchwert von 257.678 DM ausgewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei eine Einkommensteuerbelastung, wie sie sich im Falle der Veräußerung des Unternehmens aus der Aufdeckung stiller Reserven ergeben könnte, nicht zu berücksichtigen, da üblicherweise in Höhe des negati-
ven Kapitals Verlustvorträge bestünden, durch die der beim Verkauf des Unternehmens erzielte Gewinn kompensiert würde. Das Amtsgericht hat den vom Ehemann erzielten Zugewinn mit 573.587 DM (rechnerisch richtig: 574.292 DM) veranschlagt. Bei der Ermittlung des Endvermögens des Ehemannes hat es dessen Maschinenbauunternehmen mit (509.000 DM - 599.000 DM =) minus 90.000 DM und die Werkhalle gesondert mit 624.000 DM in Ansatz gebracht. Unter Berücksichtigung weiterer Vermögenspositionen im Gesamtwert von (Aktiva 420.375 DM - Verbindlichkeiten 176.246 DM =) 244.129 DM hat es ein Endvermögen des Ehemannes in Höhe von 777.424 DM (rechnerisch richtig: 778.129 DM) errechnet, dem es ein Anfangsvermögen von 203.837 DM gegenübergestellt hat. Da die Ehefrau in der Ehe keinen Zugewinn erzielt hat, ergebe sich ein Anspruch der Ehefrau auf die Hälfte des vom Ehemann erzielten Zugewinns, mithin - folgt man dem Rechenwerk des Amtsgerichts - auf Zahlung von (573.587 DM : 2 = ) 286.793,50 DM. Da die Ehefrau jedoch nur Zahlung von 187.659 DM beantragt hat, hat das Amtsgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau diesen Betrag zu zahlen. Die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Ehefrau hat es das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Ehemann antragsgemäß verurteilt, an die Ehefrau 241.917,25 DM zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRB 2002, 161 = OLGR Koblenz 2002, 152 = FamRZ 2002, 1190 (Leitsatz) veröffentlicht ist, geht - gestützt auf das Sachverständigengutachten - im Ansatz davon aus, daß das Maschinenbauunternehmen des Ehemannes für die Zwecke des Zugewinnausgleichs mit dem Ertragswert zu veranschlagen sei, den der Sachverständige zum 31. Dezember 1995 zutreffend mit 509.000 DM ermittelt habe. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ziel der Wertermittlung nach § 1376 Abs. 2 BGB ist es, das Unternehmen mit seinem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode dies im einzelnen zu geschehen hat, enthält das Gesetz für andere als landwirtschaftliche Betriebe (vgl. § 1376 Abs. 4 BGB) nicht (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl. Kap. 1 Rdn. 89). Diese Methode sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44). Derartige Fehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Zwar kann, wie der Senat im Zusammenhang mit der Bewertung freiberuflicher Praxen dargelegt hat (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 19), gegen das Ertragswertverfahren sprechen, daß sich einerseits eine Ertragswertprognose für ein Unternehmen im Einzelfall kaum von
der Person des derzeitigen Unternehmensinhabers trennen läßt, daß andererseits aber die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein kann, weil es beim Zugewinn nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Das Oberlandesgericht hat indes für das Maschinenbauunternehmen keine einer freiberuflichen Tätigkeit vergleichbaren Ertragsmerkmale festgestellt, die auf einen potentiellen Erwerber nicht übertragbar wären. Es hat insoweit auch keinen Sachvortrag des Ehemannes übergangen; der von der Revision hierfür angeführte Beratungsbericht, der für das Unternehmen 1996 erstellt worden ist, läßt solche persönlichen Ertragsmerkmale nicht erkennen; er belegt im Gegenteil, daß das Unternehmen derzeit nur vormittags von dem Ehemann geführt und im übrigen von einem angestellten Betriebsmeister geleitet wird. Ebenso läßt sich - entgegen der Auffassung der Revision - kein allgemeiner Erfahrungssatz aufstellen , nach dem sich die Ertragsprognose einer Einzelfirma nicht von der Person ihres Inhabers trennen läßt. Das folgt bereits aus dem Umstand, daß die Organisationsform eines Betriebs als einzelkaufmännisches Unternehmen keine Rückschlüsse auf dessen Größe zuläßt. In der Literatur wird zwar darauf hingewiesen, daß beim Verkauf besonders strukturierter Klein- und Mittelbetriebe häufig nur Preise erzielt werden, die unter dem nach der Ertragswertmethode errechneten Unternehmenswert liegen (Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. S. 50). Es ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, daß das Maschinenbauunternehmen des Ehemannes die hierfür genannten Strukturmerkmale (etwa: eine auf den konkreten Inhaber ausgerichtete Personenbezogenheit des Unternehmens, die unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen oder eine geringe Organisationstiefe) aufweist. 2. Da bei der Ermittlung des mit 509.000 DM veranschlagten Ertragswertes die Verbindlichkeiten des - überschuldeten - Unternehmens nicht berücksichtigt worden seien, hat das Oberlandesgericht - auch insoweit dem Sachver-
ständigengutachten folgend - von diesem Ertragswert das sich aus der Bilanz 1995 ergebende negative Eigenkapital in Höhe von rund 599.000 DM (Verbindlichkeiten und Rückstellungen in Höhe von 962.000 DM bei Aktiva in Höhe von 363.000 DM) in Abzug gebracht. Den sich damit ergebenden (negativen) Unternehmenswert von minus 90.000 DM hat es in das Endvermögen des Ehemannes eingestellt. Da auf diese Weise - über das negative Eigenkapital - sämtliche Betriebsverbindlichkeiten Berücksichtung fänden, könnten diese Verbindlichkeiten , auch soweit der Ehemann für sie persönlich hafte, nicht zusätzlich als Negativposten in das Endvermögen einfließen. Diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. 3. Hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Werkhalle hält das Oberlandesgericht es indes für geboten, deren deutlich über dem Bilanzwert liegenden Substanzwert (gemeint ist der im Kurzgutachten des Sachverständigen K. ermittelte unstreitige "Verkehrswert") gesondert Rechnung zu tragen. In der - vorstehend wiedergegebenen - Bewertung des Unternehmens sei die Halle nur insoweit berücksichtigt, als sie mit ihrem Buchwert in Höhe von 257.678 DM als Aktivposten in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 aufgeführt sei. In Höhe dieses Buchwertes habe die Werkhalle (als Aktivposten) das negative Eigenkapital - also die Überschuldung des Unternehmens - verringert; zugleich habe sie insoweit - im Rahmen der Verrechnung des negativen Eigenkapitals mit dem Ertragswert - den im Endvermögen anzusetzenden wirtschaftlichen Wert des Unternehmens erhöht. Für die Zwecke des Zugewinnausgleichs dürfe der deutlich über dem Buchwert liegende Substanzwert (Verkehrswert) der Halle jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Vielmehr müßten Ertragswert und Substanzwert (Verkehrswert) dadurch miteinander verknüpft werden, daß die Bewertung des Betriebs fiktiv ohne die Werkhalle erfolge und diese mit
ihrem tatsächlichen (Verkehrs-) Wert in das Endvermögen des Ehemannes eingestellt werde. Der Buchwert der Halle sei deshalb bei der Ermittlung des negativen Eigenkapitals mit der Folge unberücksichtigt zu lassen, daß sich die Verschuldung des Unternehmens um den Buchwert der Halle auf (599.000 DM + 257.678 DM =) 856.678 DM erhöhe und der - sich durch Verrechnung dieses Betrags mit dem Ertragswert ergebende - Wert des Unternehmens auf (509.000 DM - 856.678 DM =) - 347.678 DM sinke. Diesem Absinken des Unternehmenswertes im Endvermögen stehe jedoch die gesonderte Berücksichtigung der nunmehr im Endvermögen gesondert und mit ihrem tatsächlichen (Verkehrs-) Wert von 624.000 DM anzusetzenden Werkhalle gegenüber. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Berechnung erhöht sich danach im Ergebnis das Endvermögen des Ehemannes hinsichtlich seines Unternehmens einschließlich der Werkhalle von (509.000 DM Ertragswert - 599.000 DM negatives Eigenkapital =) - 90.000 DM auf (509.000 DM Ertragswert - 856.678 DM negatives Eigenkapital + 624.000 DM tatsächlicher Wert der Werkhalle =) 276.322 DM. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufspaltung des Unternehmenswertes in den Verkehrswert der Halle und den Ertragswert des Unternehmens im übrigen ist nicht gerechtfertigt. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt , daß bei der Bewertung eines Unternehmens - gleich nach welcher Methode sie erfolgt - das nicht betriebsnotwendige Vermögen von der Gesamtbewertung des Unternehmens ausgenommen und mit seinem Liquidationswert dem Gesamtwert hinzugesetzt werden muß, um den realen Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. Piltz aaO 181 ff. m.w.N.; Künkel FPR 1996, 99, 104). Das Oberlandesgericht hat aber nicht festgestellt, daß es sich bei der Werkhalle um nicht betriebsnotwendiges Vermögen handelt. Es hat bei seiner Berechnung
zwar berücksichtigt, daß bei gesonderter Bewertung der Werkhalle deren Buchwert nicht auch beim negativen Eigenkapital (als Aktivposten) Berücksichtigung finden kann. Es ist jedoch davon ausgegangen, daß der für das Unternehmen einschließlich der Werkhalle ermittelte Ertragswert von 509.000 DM unverändert bleibe, auch wenn die Werkhalle aus dem Betriebsvermögen ausgegliedert und - auf dieser fiktiven Grundlage - einer gesonderten Bewertung unterzogen würde. Für die Annahme eines auch bei (fiktivem) Wegfall der Werkhalle gleichbleibenden Ertragswertes des Unternehmens fehlt jedoch jede tatsächliche Grundlage.
b) Außerdem hat das Oberlandesgericht die Werkhalle mit ihrem Verkehrswert (Liquidationswert) in Höhe von 624.000 DM in Ansatz gebracht. Auch hiergegen bestehen Bedenken. Werden, wie hier, bei der Wertermittlung Beträge angesetzt, die sich nur durch eine Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung anfallenden Steuern ebenso als wertmindernde Faktoren berücksichtigt werden wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös senken (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279; Haußleiter /Schulz aaO Kap. 1 Rdn. 296; Schröder, Bewertungen im Zugewinnausgleich , 3. Aufl. Rdn. 74). Das Oberlandesgericht hat die grundsätzliche Notwendigkeit , eine solche "latente Steuerlast" wertmindernd zu berücksichtigen, nicht verkannt. Es hat eine solche Berücksichtigung - unter Berufung auf entsprechende Darlegungen des Sachverständigen - hier jedoch für entbehrlich erachtet. Nach Auskunft des Sachverständigen könnten in Höhe des negativen Eigenkapitals Verlustvorträge unterstellt werden, durch die der Veräußerungsgewinn des Unternehmens kompensiert würde. Das Oberlandesgericht hat hieraus gefolgert, daß dies - angesichts eines negativen Eigenkapitals von 599.000 DM - auch für den Betrag von 366.322 DM gelte, um den der Ver-
kehrswert der Halle deren Buchwert übersteige, also für die "stille Reserve". Für diese Folgerung fehlen jedoch die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. 4. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben. Der Senat vermag angesichts der noch offenen Bewertungsfragen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotenen Wertfeststellungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut trifft. Von deren Ergebnis wird auch abhängen, ob und inwieweit die §§ 1381, 1382 BGB dem Ausgleichsverlangen der Ehefrau entgegenstehen.
Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.