vorgehend
Landgericht Berlin, 11 O 382/05, 26.07.2006
Kammergericht, 11 U 23/06, 28.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 163/07 Verkündet am:
18. Februar 2009
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt
voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung
über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen
genügen nicht.

b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über
die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende
Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die
deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt
(im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).

c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs
- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es
zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner
für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast
und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen
Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
BGH, Versäumnisurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
2
Der Kläger und die Beklagte zu 1 (im Folgenden Beklagte) waren seit Mitte der 90er Jahre befreundet und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1998 erwarb der Kläger ein Wohnungserbbaurecht. Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte die Beklagte am 2. Februar 1999 an den beurkundenden Notar einen Betrag in Höhe von 79.000 DM. Am 7. Juli 2000 wurde der Kläger als Berechtigter im Wohnungs- erbbaugrundbuch eingetragen. Seit dieser Zeit bewohnte er die Wohnung gemeinsam mit der Beklagten. Am 30. Oktober 2000 zahlte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 16.000 DM.
3
Im Dezember 2002 trennten sich die Parteien; der Kläger zog aus seiner Wohnung aus und beließ sie der Beklagten zunächst zur unentgeltlichen weiteren Nutzung. Später zog auch die - inzwischen verstorbene - Mutter der Beklagten in die Wohnung ein, die einen weiteren Teil des Kaufpreises in Höhe von 105.000 DM an den beurkundenden Notar gezahlt hatte. Der Mietwert der Wohnung beträgt 526,35 € monatlich. Seit Juli 2004 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Betriebs- und Heizkostenpauschale von monatlich 270 €.
4
Mit der Klage hat der Kläger Räumung der Wohnung sowie eine Nutzungsentschädigung beantragt. Mit erstem Teilurteil vom 15. März 2006 wurde die Beklagte - inzwischen rechtskräftig - zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die Beklagte hat widerklagend Rückzahlung ihrer an den Kläger gezahlten Beträge von (79.000 DM + 16.000 DM =) 95.000 DM = 48.572,73 € begehrt. Mit zweitem Teilurteil hat das Landgericht die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht den Kläger verurteilt , an sie 48.572,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Vertragliche Rückzahlungsansprüche seien allerdings ausgeschlossen, weil die Beklagte weder die Voraussetzungen eines Treuhandvertrages mit dem Kläger noch diejenigen eines Auftrags oder einer Geschäftsbesorgung hinreichend substantiiert dargelegt habe. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere an der Besorgung eines fremden Geschäfts. Zwar liege ein Fremdgeschäftsführungswille auch dann vor, wenn der Handelnde zugleich ein eigenes und ein fremdes Geschäft besorge. Hier habe sich aus dem Kaufvertrag aber nur eine Zahlungsverpflichtung für den Kläger ergeben. Dass die Zahlung der Beklagten auf den Kaufpreis auch dazu gedient habe, ein eigenes Geschäft zu führen, sei deswegen nicht ersichtlich.
8
Der Kläger habe die von der Beklagten geleisteten Beträge allerdings gleichwohl herauszugeben, weil der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg, nämlich ein Erwerb des Eigentums durch die Beklagte, nicht eingetreten sei. Soweit der Kläger Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch erhebe, sei er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Grundsätzlich habe zwar der Bereicherungsgläubiger die Voraussetzungen des Anspruchs zu beweisen und der Bereicherungsschuldner nur die von ihm erhobenen Einwendungen darzulegen. Hier gelte aber etwas anderes. Weil der Klä- ger behaupte, die eingeklagten Beträge zuvor der Beklagten überlassen zu haben , mache er seinerseits einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB geltend. In einer solchen Konstellation sei der Bereicherungsschuldner ausnahmsweise wie ein Bereicherungsgläubiger anzusehen. Es sei mithin Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, welche Zahlungen die Beklagte zuvor von ihm erlangt habe.
9
Dieser Darlegungs- und Beweislast sei der Kläger nicht nachgekommen. Zwar habe er vorgetragen, der Beklagten zuvor drei Schecks über einen Gesamtbetrag von 70.968,52 DM zu Anlagezwecken überlassen zu haben. Er habe aber nicht bewiesen, dass die Beklagte die Beträge zu ihrer freien Verfügung erhalten habe. Die Nachfrage zu der Scheckeinlösung über 40.000 DM sei von der B. Bank e.G. im Antwortfeld nicht vollständig ausgefüllt worden. Soweit maschinenschriftlich der Name und die Adresse der Beklagten aufgeführt seien, könne daraus allenfalls geschlossen werden, dass sie den Scheck eingereicht habe. Damit sei aber noch nicht belegt, dass der Betrag auch einem ihrer Konten gutgeschrieben worden sei. Aus der Antwort der B. Sparkasse zur Einlösung eines Schecks über 16.794,03 DM ergebe sich zwar, dass die Beklagte den genannten Scheck eingereicht habe. Auf wessen Konto die Gutschrift des Betrages erfolgt sei, lasse sich auch daraus nicht entnehmen. Durch Vorlage der Kontoauszüge für ihr Konto bei der B. Bank e.G. habe die Beklagte belegt, dass auf dieses Konto keine Einzahlung erfolgt sei. Soweit der Kläger behaupte , die Beklagte habe noch ein - konkret bezeichnetes - zweites Konto, sei dadurch nicht bewiesen, dass der Geldbetrag auf diesem Konto eingegangen sei. Auch die Nachfrage zur Einlösung eines weiteren Schecks über 14.174,49 DM sei von der Bank nicht konkret ausgefüllt worden. Denn neben der maschinenschriftlichen Eintragung des Namens der Beklagten und ihrer Adresse, die sich unter der handschriftlichen Überschrift Scheckeinreicher befinde, sei handschriftlich hinzugefügt: "Kto-Nr. .../neu: ... (Betrag ist in einer anderen Gesamt- summe enthalten)". Bei dem angegebenen Konto handle es sich zwar um ein Konto der Beklagten. Aus den von ihr vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich aber, dass in der Zeit vom 4. März 1998 bis zum 3. April 1998 lediglich eine Gutschrift in Höhe von 15,04 DM auf diesem Konto eingegangen sei. Damit sei die Angabe, dass dieser Scheckbetrag in einer anderen Gesamtsumme enthalten sei, nicht nachvollziehbar. Weitere Barzahlungen in Höhe von insgesamt 41.000 DM (38.000 DM + 3.000 DM) im März oder April 1997 seien von der Beklagten bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.
10
Auch hinsichtlich der weiteren Zahlung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 16.000 DM habe der Kläger keinen Rechtsanspruch dargelegt. Zwar habe er vorgetragen, am 9. August 2000 20.000 DM abgehoben und der Beklagten in bar übergeben zu haben. Wegen einer Nachforderung des Finanzamts habe er den Betrag kurzfristig von ihr zurückverlangt und sie habe deswegen die 16.000 DM auf sein Konto überwiesen sowie weitere - hier nicht streitgegenständliche - 4.000 DM in bar zurückgezahlt. Auch die Barzahlung in Höhe von 20.000 DM an die Beklagte habe der Kläger auf das Bestreiten der Beklagten nicht bewiesen.

II.

11
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
12
1. Das Berufungsgericht führt aus, dass der Beklagten gegen den Kläger weder vertragliche Rückzahlungsansprüche noch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. Gegen diese - für ihn günstigen - Ausführungen wendet sich der Kläger nicht.
13
2. Zu Recht rügt die Revision allerdings, dass die Begründung des angefochtenen Urteils den zuerkannten bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht trägt.
14
a) Soweit das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB wegen Zweckverfehlung angenommen hat, fehlen tragfähige Ausführungen zum gemeinsamen Zweck. Zwar hat das Kammergericht pauschal ausgeführt, dass mit den Zahlungen der Beklagten der Erwerb des Eigentums an der Wohnung durch sie bezweckt gewesen sei. Gegen einen solchen Zweck bestehen aber schon deswegen Bedenken , weil die Beklagte auf einen notariellen Kaufvertrag geleistet hat, der als Käufer den Kläger und nicht sie selbst vorsah. Dafür, dass mit der Kaufpreiszahlung durch die Beklagte eine spätere Eigentumsübertragung auf sie bezweckt gewesen sein sollte, fehlen jegliche Feststellungen. Mit der pauschalen Annahme eines solchen gemeinsamen Zwecks in Form eines „Eigentumserwerbs“ an dem Wohnungserbbaurecht des Klägers setzt sich das Berufungsgericht zudem in Widerspruch zu seiner vorangegangenen Entscheidung in dieser Sache. Denn das Landgericht hatte mit dem ersten Teilurteil vom 15. März 2006 der Klage auf Herausgabe der Wohnung stattgegeben, weil die Beklagte keine Treuhandabrede dargelegt habe, und das Berufungsgericht ist dieser Argumentation gefolgt.
15
Denkbar wäre deswegen allenfalls eine gemeinsame Zweckabrede i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB, die die Zahlung an eine Fortdauer der Lebensgemeinschaft oder jedenfalls an eine fortdauernde unentgeltliche Nutzung der Wohnung knüpfen würde. Dies setzt allerdings voraus, dass darüber mit dem Kläger als Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.). Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822, 1826).
16
Schließlich tragen die Entscheidungsgründe das Berufungsurteil auch insoweit nicht, soweit das Berufungsgericht der Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 16.000 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zugesprochen hat. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass diese Zahlung der Beklagten nicht im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf steht. Worin dann ein mit der Zahlung verbundener gemeinsamer Zweck liegen könnte, hat es nicht weiter ausgeführt.
17
b) Obwohl die Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 48.572,73 € (79.000 DM + 16.000 DM) zwischen den Parteien nicht in Streit stehen, scheidet ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deswegen aus, weil die Beklagte diese Beträge nach ihrem eigenen Vortrag geleistet hat, obwohl sie wusste, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet war (§ 814 BGB).
18
3. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast halten den Angriffen der Revision nicht stand.
19
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Beklagte ihren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger darzulegen und zu beweisen hat. Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko einer Klagabweisung tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle nachweisen muss, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind. Deshalb hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, nämlich dass die Vermögensmehrung , die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 und vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93 - NJW 1995, 662, 663). Das gilt grundsätzlich auch in Fällen der Eingriffskondiktion (BGHZ 169, 377, 379 f. = FamRZ 2007, 386).
20
b) Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Bereicherungsschuldner als Gegner des grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Bereicherungsgläubigers zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung überhaupt nicht verpflichtet sei. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck , sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen.
21
Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, hier also der Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH Urteile vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556 und vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 f.).
22
c) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts blieb danach die Beklagte für alle Voraussetzungen ihres Bereicherungsanspruchs, also auch für den mit der Zahlung verfolgten gemeinsamen Zweck, darlegungsund beweisbelastet. Dem Kläger als Bereicherungsschuldner obliegt zwar - sei es im Rahmen eines von ihm zu erwartenden substantiierten Bestreitens oder im Rahmen einer sekundären Darlegungslast - ein Vortrag zu den konkreten Gründen, die nach seiner Rechtsauffassung dem von der Beklagten behaupteten gemeinsamen Zweck entgegenstehen. Kommt der Bereicherungsschuldner dem nicht nach, kann der Vortrag des Bereicherungsgläubigers, die Leistung sei zu dem behaupteten gemeinsamen Zweck erfolgt, als unstreitig behandelt werden. Durch die Darlegungslast des Bereicherungsschuldners ändert sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle streitigen Vortrags aber nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers (BGH Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 130, 131).
23
4. Auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsauffassung zur Darlegungs - und Beweislast hat das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben, weil der Kläger einen rechtlichen Grund für die Leistungen durch die Beklagte in Höhe von 79.000 DM und weiteren 16.000 DM nicht dargelegt habe.
24
Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Denn der Kläger hat Tatsachen vorgetragen, die die Zahlungen der Beklagten als Rückzahlung eines zuvor hinterlegten Betrages nach § 695 BGB darstellen können. So hat er substantiiert unter Hinweis auf konkrete Schecknummern sowie auf die Daten von Barzahlungen vorgetragen, der Beklagten als Verwahrerin Gelder zugewendet zu haben. Ein Rechtsgrund für spätere Rückzahlungen der Beklagten dürfte sich aus dem Vortrag des Klägers auch unabhängig davon ergeben, ob mit den Zahlungen des Klägers ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist oder ob lediglich ein Treuhandvertrag vorlag, der die Beklagte im Falle der Unentgeltlichkeit nach den Vorschriften des Auftragsrechts zur Rückzahlung verpflichtete (BGH Urteile vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - WM 1995, 2065 und vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460). Danach muss, wenn das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt hat, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber etwas zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene wieder herausgeben , soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (§ 667 BGB). Die Beklagte hat diesen Vortrag zwar bestritten. Dadurch hat sich an ihrer Beweislast aber nichts geändert. Sie hätte den vom Kläger vorgetragenen Zweck der Leistungen widerlegen müssen.
25
Weil das Berufungsgericht diese Beweislast für die Ansprüche der Beklagten verkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen.
26
5. Für das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass das Kammergericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung wesentlichen Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen hat.
27
a) Soweit es sich nicht von einer Scheckleistung des Klägers an die Beklagte in Höhe von (richtig wohl) 14.174,79 DM überzeugen konnte, berücksichtigt es nicht, dass nach der vom Kläger vorgelegten Antwort auf eine Nachfrage zum Einzugsvorgang dieser Scheck von der Beklagten eingereicht und der Betrag auf ihr Konto bei der B. Bank e.G. gutgeschrieben worden ist. Soweit das Kammergericht diese Auskunft wegen einer fehlenden Kontobewegung nach den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszügen für nicht nachvollziehbar hält, übergeht es weiteren Sachvortrag. Denn die B. Bank e.G. hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Scheckbetrag „in einer anderen Gesamtsumme enthalten“ und als solcher gutgeschrieben worden ist. Dazu hatte der Kläger substantiiert vorgetragen, dass der Scheckbetrag in einer sich aus dem Kontoauszug vom 4. März 1998 ergebenden Einzahlung in Höhe von 18.210,02 DM enthalten sei. Der gutgeschriebene Betrag setze sich aus diesem Scheck in Höhe von 14.174,79 DM sowie weiteren Scheckgutschriften in Höhe von 1.795 DM, 302,61 DM, 937,88 DM und 999,74 DM zusammen. Auch die weiteren Beträge hat er substantiiert unter Hinweis auf den Scheckaussteller vorgetragen. Dies wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben.
28
b) Auch eine Scheckgutschrift über 16.794,03 DM dürfte der Kläger schlüssig vorgetragen haben. Soweit das Kammergericht darauf abstellt, dass die Kontoauszüge der Beklagten für eines ihrer Konten keinen entsprechenden Zahlungseingang belegen, hätte es auf der Grundlage der zutreffenden Darlegungs - und Beweislast der Beklagten aufgeben müssen, auch die für die betreffende Zeit erstellten Kontoauszüge ihres weiteren Kontos vorzulegen, auf dem auch der vorgenannte Scheckbetrag gutgeschrieben worden war.
29
c) Wenn aber die Einlösung der zuvor genannten Schecks durch die Beklagte und die Gutschrift auf eines ihrer Konten schlüssig dargelegt war, hätte das Kammergericht der weiteren Auskunft der B. Bank e.G. vom 6. Mai 2004 größeres Gewicht verleihen müssen, nach der ein weiterer Scheck über 40.000 DM von der Beklagten eingelöst worden ist.
30
d) Auch die weitere Barzahlung in Höhe von insgesamt 41.000 DM (38.000 DM + 3.000 DM) im März oder April 1997 hat der Kläger schlüssig und unter Hinweis auf seine handschriftlichen Notizen vorgetragen. Es wäre deswegen Sache der Beklagten, auch diese Zahlung im Rahmen ihres Bereicherungsanspruchs zu widerlegen. Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete Barzahlung in Höhe von 20.000 DM am 9. August 2000, der nach seinem Vortrag die Rückzahlung der 16.000 DM und weiterer 4.000 DM zugrunde liegt.
Auch insoweit wird die Beklagte die vom Kläger behauptete Zahlung widerlegen müssen.
Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2006 - 11 O 382/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2007 - 11 U 23/06 -

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 335/00 Verkündet am:
14. Juli 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des
Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 29. Juli 1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der V. mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die 1989 von dem Beklagten und Vo. D. mit einem Stammkapitalanteil von je 25.000,00 DM gegründet wurde. Im März 1994 trat D. seinen Geschäftsanteil an den Beklagten ab; gleichzeitig wurde das Stammkapital auf 75.000,00 DM erhöht und der Kaufmann S. mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 DM weiterer Gesellschafter. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war bis zum 15. August 1995 Vo. D.; zu diesem Zeitpunkt wurde die Gemeinschuldnerin aufgelöst und der weitere Gesellschafter S. zum Liquidator bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte sich mit der DA. e.G. zur
"Arge H." (nachfolgend: Arge) zusammengeschlossen. Für die finanzielle Abwicklung dieser Gesellschaft war der Beklagte, ein vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, im Rahmen eines Treuhandvertrages zuständig; in Erfüllung dieser Aufgabe war er über zwei Treuhandkonten der Arge verfügungsberechtigt , hatte die eingehenden Gelder zum Ausgleich der eingereichten Rechnungen zu verwenden und eine getrennte Buchhaltung zu erstellen. Die Gemeinschuldnerin zahlte an den Beklagten per Scheck - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - im Mai 1995 25.000,00 DM und im Juli 1995 weitere 175.490,13 DM. In einem Vorprozeß zwischen den Parteien (8 O 2718/97 b LG Bremen) wurde der Beklagte u.a. zur Zahlung von 25.000,00 DM aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG verurteilt, weil trotz einer seit Ende 1992 bestehenden Unterbilanz und Überschuldung der Gemeinschuldnerin erhebliche Zahlungen unter Verstoß gegen § 30 GmbHG an den Mitgesellschafter D. erfolgt waren. Auf das außerdem im Vorprozeß erhobene Auskunftsbegehren des Klägers dazu, ob und ggf. welche Gegenleistungen der Beklagte für die im Mai und Juli 1995 erhaltenen Scheckzahlungen erbracht habe, erklärte dieser, der Betrag von 175.490,13 DM betreffe in Höhe von 18.016,00 DM Honorare für Buchführung, Steuerberatung und Jahresabschlußerstellung; im Umfang der weiteren Teilbeträge von 87.125,59 DM und 70.348,54 DM sei er zur Überbrückung finanzieller Engpässe bei der Arge in Vorlage getreten; auch in Höhe des Scheckbetrages von 25.000,00 DM habe er zuvor als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin Vorleistungen auf Zahlungsverbindlichkeiten der Arge erbracht, hinsichtlich derer eine Mittelbereitstellungspflicht der Gemeinschuldnerin bestanden habe.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Rückzahlung der beiden Scheckzahlungen von insgesamt 200.490,13 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der verbotenen Aus-
zahlung gemäß §§ 30, 31 GmbHG im Stadium bereits eingetretener Überschuldung. Im ersten Rechtszug hat der Beklagte vorgetragen, ein Teilbetrag von 18.016,00 DM betreffe Steuerberatungsleistungen an die Arge, einem weiteren Betrag von 70.348,54 DM lägen offene Steuerberatungsforderungen gegen die Gemeinschuldnerin zugrunde, während er in Höhe von 87.125,59 DM und 25.000,00 DM der Arge zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten Mittel zur Verfügung gestellt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an einem substantiierten Sachvortrag des Beklagten dazu fehle, wann und aufgrund welcher Aufträge er die den beiden Scheckzahlungen angeblich zugrundliegenden Leistungen erbracht habe. Mit seiner Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, er habe Ende Dezember 1993 eine Scheckzahlung von 15.000,00 DM unmittelbar an die Gemeinschuldnerin sowie ab März 1993 bis Ende 1994 - im einzelnen näher aufgeschlüsselte - Zahlungen von insgesamt 184.587,26 DM zugunsten der Arge geleistet, für deren Rückzahlung die Gemeinschuldnerin als Gesellschafterin der Arge gehaftet habe; im übrigen schulde die Gemeinschuldnerin ihm für - im einzelnen spezifizierte - Steuerberatungsleistungen und Buchführungsarbeiten aus den Jahren 1989 bis 1995 insgesamt 66.393,00 DM. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des letztgenannten Betrages die Klage abgewiesen , ihr aber wegen des Differenzbetrages von 133.797,13 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er die vollständige Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Höhe von 133.797,13 DM im Ergebnis zu Recht aus dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der durch die Scheckzahlungen vom 2. Mai 1995 und vom 3. Juli 1995 rechtsgrundlos erlangten Geldleistungen verurteilt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Kläger im Rahmen der ihn treffenden Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der durch die Scheckzahlungen erfolgten Vermögensverschiebung nur die vom Beklagten behaupteten Rechtsgründe zu widerlegen habe. Der Beklagte habe indessen einen Rechtsgrund für die Zahlungen nur hinsichtlich der Steuerberatungsleistungen von insgesamt 66.693,00 DM, nicht hingegen im Umfang der restlichen Klageforderung von 133.797,13 DM schlüssig dargelegt. Soweit es dabei um den Teilbetrag von 118.797,13 DM gehe, hinsichtlich dessen der Beklagte sich auf Überbrückungsleistungen zugunsten der Arge berufe, fehle es an einer Abrechnung über seine für die Arge durchgeführte Treuhandtätigkeit. Anders als andere Gläubiger der Arge dürfe der Beklagte aufgrund seiner Treuhänderstellung wegen eigener Aufwendungsersatzansprüche gegen die Arge nicht sogleich ohne Rücksicht auf deren Vermögenssituation Rückgriff bei der Gemeinschuldnerin als einer ihrer Gesellschafterinnen nehmen. Die erforderliche Darlegung, daß die Treuhandkonten keine entsprechenden Mittel aufwiesen, setze die - vom Beklagten bislang unterlassene - Abrechnung dieser Treuhandkonten voraus. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagte für seine Aufwendungen auch bereits Zahlungen von den Konten der Arge erhalten habe. Soweit der Beklagte weitere 15.000,00 DM an die Gemeinschuldnerin gezahlt habe, liege darin ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Rechtsgrundes für eine der beiden (späteren) Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin.
Diese Beurteilung hält zwar nicht in jeder Hinsicht revisionsrechtlicher Nachprüfung stand; jedoch stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 a.F. ZPO).
II. 1. Das Berufungsgericht hat, obwohl es im Ansatz von einer zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ausgegangen ist, vom Beklagten - im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast - zu Unrecht die Darlegung einer Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge verlangt.

a) Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, zwar grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, ZIP 1995, 456, 457 m.w.N.); denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, daß von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall waren indessen die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der vom Beklagten zweitinstanzlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast behaupteten Rückgriffsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von der Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge abhängig. Eine solche Abrechnung oblag dem Beklagten nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß § 4 i.V.m. § 9 des Arge-Vertrages im Rahmen der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz zur finanziellen Abwicklung der Arge zwischen deren Gesellschaftern. Demgegenüber bezogen sich die vom Beklagten als Rechtsgrund vorgetragenen Ansprüche auf Aufwendungen, die er - nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen in den Vorinstanzen und im Vorprozeß - nicht etwa als Treuhänder, sondern in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der Gemeinschuldnerin zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten für Verbindlichkeiten der Arge erbracht hat; damit erfüllte er zugleich die Pflicht der Gemeinschuldnerin zur Mittelbereitstellung als Gesellschafterin der Arge, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und leistete in diesem Zusammenhang auch zur Vermeidung ihrer Inanspruchnahme im Rahmen ihrer Haftung analog § 128 HGB für die fälligen Forderungen der Gläubiger der Arge. An einer schlüssigen Darlegung des Beklagten zum Rechtsgrund fehlt es auch nicht deswegen, weil dieser eine fehlende Möglichkeit der Befriedigung seiner Aufwendungsersatzansprüche aus dem - etwa vorrangig in Anspruch zu nehmenden - Vermögen der Arge nicht vorgetragen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie das Oberlandesgericht meint - aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht sowie nach dem Grundgedanken des § 7 des Arge-Vertrages überhaupt gehalten gewesen wäre , sich vor Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin zunächst an das Gesamthandsvermögen der Arge zu halten; denn jedenfalls bestand - was das Berufungsgericht auch übersehen hat - eine Befriedigungsmöglichkeit aus Mitteln der Arge im Zeitpunkt der Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin im Mai und Juli 1995 nicht. Vielmehr befand sich die Arge - nach Ausschöpfung des Rahmens eines Betriebsmittelkredits und nicht unbeträchtlicher Vorleistungen der DA. e.G. - aufgrund der Finanzschwäche der Gemeinschuldnerin in
einem dauernden finanziellen Engpaß, den nicht die Gemeinschuldnerin, sondern nur der Beklagte als deren Mehrheitsgesellschafter persönlich durch Zahlungen überbrücken konnte; unstreitig wies das Treuhandkonto der Arge auch zuletzt einen negativen Saldo auf.
2. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Endergebnis als richtig, weil der Beklagte aus anderen Gründen seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin, die einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Scheckzahlungen in Höhe von 133.797,13 DM darstellen könnten , nicht hinreichend nachgekommen ist.

a) Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise "eine Vermischung der Vermögensverhältnisse" verursacht, da er einerseits seine Gesellschafterhilfen an die Gemeinschuldnerin teils an diese direkt, teils an die Arge und teils unmittelbar an deren Gläubiger auf unterschiedlichen Zahlungswegen - durch Überweisung, Scheck-, Wechselbegebung und Barzahlung - geleistet hat und andererseits - auf ebenso unterschiedlichen Zahlungswegen - von der Gemeinschuldnerin und der Arge Leistungen erhalten hat, ohne diese im Rahmen der ihm sowohl bei der Gemeinschuldnerin als auch der Arge obliegenden Buchhaltungspflicht ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das trifft auch auf die im vorliegenden Verfahren relevanten Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 zu, die keine Leistungsbestimmung enthielten und auch im übrigen nicht ohne weiteres bestimmten Forderungen des Beklagten zuzuordnen sind; sie stehen daher - wie zahlreiche andere Geldbewegungen zwischen dem Beklagten, der Gemeinschuldnerin und der Arge - (insoweit) abrechnungsbedürftigen "Abschlagszahlungen unter Vorbehalt" gleich.


b) Seiner daraus für den vorliegenden Prozeß resultierenden gesteiger- ten sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Zwar hat er - erstmals - in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß er im Gesamtumfang von 199.587,25 DM zugunsten der Gemeinschuldnerin Leistungen an die Arge - teils über die Gemeinschuldnerin, teils an die Arge direkt, teils an deren Gläubiger - erbracht habe, und den Gesamtbetrag im einzelnen aufgeschlüsselt. Diese Aufschlüsselung war jedoch - unabhängig davon, daß im Umfang von ca. 80.000,00 DM der genaue Bezug zu Verbindlichkeiten der Arge gegenüber dritten Gläubigern nicht erkennbar ist - schon deshalb nicht ausreichend, weil der Beklagte sich nicht - was zusätzlich erforderlich gewesen wäre - konkret zu den seinerseits von der Arge und der Gemeinschuldnerin empfangenen Zahlungen erklärt hat, die sich teils aus den eigenen Abrechnungsunterlagen, teils aus weiteren vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergeben und die die nunmehr von ihm als Rechtsgrund geltend gemachten Forderungen bei weitem übersteigen.
Nach dem - nicht substantiiert bestrittenen - Vortrag des Klägers erhielt der Beklagte von der Gemeinschuldnerin per 31. Dezember 1993 eine Wechselzahlung über 90.000,00 DM mit dem Buchungszusatz "an KS (das ist der Beklagte) für bisher getr. Kosten" sowie am 22. Februar 1994 20.000,00 DM und am 4. Januar 1995 weitere 5.000,00 DM, mithin 115.000,00 DM. Ebenso unwidersprochen hat der Kläger - vom Berufungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommen - folgendes hinsichtlich der Leistungen der Arge an den Beklagten vorgetragen:
- Einlösung eines auf die Arge bezogenen Wechsels über 22.000,00 DM und Gutschrift auf dem Privatkonto des Beklagten am 4. Februar 1994;

- Zahlungen vom Konto der Arge am 17. Januar 1994 in Höhe von 70.000,00 DM und am 17. Mai 1994 von 13.000,00 DM, für die auch nach Auffassung der DA. e.G. kein Rechtsgrund ersichtlich ist;
- Buchung eines Schecks über 52.500,00 DM mit der Kennzeichnung "Arge" am 12. Oktober 1993 auf dem Konto des Beklagten;
- Buchung einer Zahlung der DB.-Versicherung über eine Versicherungsleistung von 102.762,96 DM am 5. November 1993 auf dem vom Beklagten selbst vorgelegten Kontoauszug Nr. mit dem Zusatz "V. Arge", also offensichtlich dieser zustehend.
Überstiegen danach die Zahlungen, die der Beklagte von der Gemeinschuldnerin und der Arge empfangen hat, die von ihm angeblich für diese getätigten Aufwendungen, so standen ihm die Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 in dem noch umstrittenen Umfang von 133.797,13 DM nicht zu. Damit hat der Beklagte entgegen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast letztlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Ein besonderer Hinweis hierauf durch das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO war nicht geboten, nachdem die Darlegungspflicht des Beklagten sogar schon Gegenstand des früheren Auskunftsprozesses zwischen den Parteien gewesen war, das Landgericht ihn in seinem Urteil im vorliegenden Verfahren (nochmals) eindringlich auf seinen unzureichenden Sachvortrag hingewiesen hatte und letztlich auch die Berufungserwiderung des Klägers in diesem Punkt unmißverständlich war.
3. Erweist sich mithin das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde als richtig, so kommt es nicht mehr darauf an, ob - was nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers über die Unterbilanz und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin bereits ab dem Jahr 1992 und fortlaufend bis zu ihrem Eintritt in das Liquidationsstadium und die Konkurseröffnung naheliegt - die vom Beklagten der Gemeinschuldnerin gewährten "Liquiditätshilfen" zur Überbrückung der finanziellen Engpässe auch der Arge infolge Stehenlassens eigenkapitalersetzenden Charakter hatten und deshalb das Rückzahlungsbegehren des Klägers im jetzt noch streitigen Umfang auch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG gerechtfertigt war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 206/01 Verkündet am:
6. Juni 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 (Ba), 662
Gibt ein Rechtsanwalt, der von einer Bank den Treuhandauftrag hat, über
ihm ausgehändigte Bürgschaftserklärungen nur unter bestimmten Bedingungen
zu "verfügen", die Bürgschaften pflichtwidrig vorzeitig weiter und kommt
es zu einer Inanspruchnahme der Bank, so muß er die Bank im Wege des
Schadensersatzes so stellen, als wäre diese keine Bürgschaftsverpflichtung
eingegangen; die Schadensersatzpflicht läßt sich nicht im Hinblick auf den
Zweck des Treuhandgeschäfts und der einzelnen Treuhandauflagen einschränken.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Bank nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, wegen Verletzung eines Treuhandvertrages in Anspruch.
Der Beklagte vertrat die Interessen der SAL A. N. GmbH (im folgenden: SAL). SAL stand in Geschäftsbeziehungen zur Autovermietung A. , der sie im Rahmen eines sog. "Buy-back-Systems" Neuwagen lieferte und verpflichtet war, die Fahrzeuge nach einer gewissen Zeit zu festgelegten Preisen zurückzukaufen. Im Juni 1997 vereinbarte SAL mit der Kfz-B. -
GmbH (im folgenden: B. -GmbH), daû letztere die Abwicklung des Geschäftes mit der A. übernehmen und künftig sämtliche von SAL zurückzunehmenden Fahrzeuge selbst ankaufen und bezahlen sollte. Zur Absicherung der Verbindlichkeiten der SAL gegenüber A. , die bisher durch Bürgschaften der C. -Bank erfolgt war, sollte die B. -GmbH neue Bankbürgschaften stellen.
Unter dem 14. Juli 1997 übersandte die Klägerin, die Hausbank der B. -GmbH, dem Beklagten sieben Bankbürgschaften zum Gesamtbetrag von 1,5 Mio. DM mit einem - vom Beklagten am 15. Juli 1997 unterzeichneten - Treuhandauftrag, wonach der Beklagte über die Unterlagen nur verfügen durfte , wenn sichergestellt war, daû u.a. folgende Bedingungen erfüllt wurden:
"a) Rückgabe sämtlicher bei A. für die ... SAL bestehende(n) Bankbürgschaften an die C. -Bank ...
b) Zahlung eines Betrag(s) in Höhe von DM 1.776.100,36 gemäû Schreiben der SAL vom 10.6.1997 an die ... B. - GmbH auf das bei uns bestehende Konto ...
c) Zustimmung der SAL zur Übernahme der Bürgschaften durch uns und Freistellung der C. -Bank ..." Zu b) war bis dahin ein Betrag von 1.600.000 DM gezahlt. Der Geschäftsführer der B. -GmbH, der dem Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 14. Juli 1997 im Rahmen einer Besprechung vom 15. Juli 1997 übergab , erklärte, den Restbetrag von gut 176.000 DM stunde sein Unternehmen. Daraufhin gab der Beklagte die Bürgschaften an die A. weiter.
In der Folgezeit zahlte die SAL an die B. -GmbH weitere 76.100,36 DM. Der Restbetrag von 100.000 DM blieb offen. SAL geriet in Vermögensverfall. Da SAL auch die Verträge mit A. nicht mehr erfüllte, nahm diese die Klägerin aus den Bürgschaften in Anspruch. Die Klägerin zahlte an A. insgesamt 792.695,46 DM.
Nachdem sie in einem Vorprozeû den Beklagten zunächst auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000 DM verklagt und im Berufungsrechtszug ein Anerkenntnisurteil erstritten hatte, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 692.695,46 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, und zwar in erster Instanz Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die B. -GmbH, im Berufungsverfahren hilfsweise mit einem solchen Zug-um-Zug-Vorbehalt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Ausgangspunkt ist, daû nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Beklagte (schuldhaft) seine - schriftlich klar und deutlich niedergelegten - Pflichten aus dem Treuhandvertrag vom 14. Juli 1997 verletzt hat. Er hat über die ihm zu treuen Händen übergebenen Bürgschaftsurkunden "verfügt", nämlich sie weitergegeben und dadurch den Rechtsakt der Erteilung der Bürgschaftserklärungen der Klägerin an die A. (§ 766 Satz 1 BGB) vollendet, obwohl die Bedingung zu b) (Zahlung von 1.776.100,36 DM durch die SAL an die B. -GmbH) im Hinblick auf noch offene 176.100,36 DM nicht voll erfüllt war.
Soweit die Revisionserwiderung dem entgegenhält, der Beklagte hätte den Umständen nach annehmen dürfen, die Klägerin sei mit der betreffenden Abweichung von der Treuhandauflage einverstanden gewesen (vgl. § 665 BGB), handelt es sich um einen Einwand des Beklagten, mit dem das Berufungsgericht sich nicht befaût hat und den, da es insoweit einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung bedürfte, der Senat als Revisionsgericht nicht abschlieûend beurteilen kann. Für die Revisionsinstanz muû daher unterstellt werden, daû der Beklagte nicht berechtigt war, in dem hier in Rede stehenden Punkt von den schriftlichen Treuhandauflagen der Klägerin abzuweichen.
Ausgehend hiervon steht (im Revisionsverfahren) auch auûer Frage, daû nach den Regeln der haftungsausfüllenden Kausalität eine Einstandspflicht des Beklagten gegeben ist. Hätte er sich vertragsgemäû verhalten , so hätte er - da die Treuhandauflagen der Klägerin nicht voll erfüllt waren - die Bürgschaftsurkunden nicht an die A. herausgegeben; es hätte mithin nicht zu einer Inanspruchnahme der Klägerin aus diesen Bürgschaften kommen können. Daraus ergibt sich zugleich, daû einer Schadensersatzpflicht des
Beklagten auch nicht der Gesichtspunkt des sogenannten rechtmäûigen Alternativverhaltens (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f; Senatsurteil BGHZ 143, 362, 365 f; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 105) entgegenstehen kann.

II.


Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage damit, daû der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit verlangt, nicht vom Schutzzweck der Pflichten erfaût werde, die der Beklagte gegenüber der Klägerin in dem Treuhandvertrag vom 14./15. Juli 1997 übernommen habe. Die Treuhandauflage zu b) habe nämlich nur den Sinn gehabt, sicherzustellen, daû der Betrag von knapp 1,8 Mio. DM von der SAL an die B. -GmbH floû. Nicht hingegen habe die Treuhandauflage die Klägerin davor schützen sollen, aus den gegenüber der A. übernommenen Bürgschaften seitens dieser Firma in Anspruch genommen zu werden. Letzteres ergebe sich schon daraus, daû der Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen durch die Transaktion zwischen der SAL und der B. -GmbH keinerlei Sicherheit für etwaige Rückgriffansprüche gegen die letztgenannte Firma hätten verschafft werden sollen. Damit fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzung des Beklagten und dem durch Inanspruchnahme der Bürgschaften bei ihr eingetretenen Schaden. Dieser Schaden sei letztlich nur deshalb eingetreten, weil die B. -GmbH entgegen der mit der SAL getroffenen Vereinbarung nicht in deren Pflichten gegenüber der A. eingetreten sei, dieser die Gebrauchtwagen gegen Zahlung des für den Rückkauf vorgesehenen Preises abzunehmen. Aus der Sicht des Beklagten habe es sich hier um einen Kausalverlauf gehandelt , der auûerhalb seines Pflichtenkreises gestanden habe und von ihm nicht mehr habe beeinfluût werden können. Zumindest fehle der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang insoweit, als die Klägerin über den im Vorprozeû eingeklagten Betrag von 100.000 DM hinaus den Ersatz weiterer Schäden begehre. Die Zahlungen der SAL hätten den in der Treuhandauflage ge-
nannten Betrag letztlich nur um 100.000 DM unterschritten. Nachdem der Differenzbetrag Gegenstand des Vorprozesses gewesen und inzwischen vom Beklagten an die Klägerin gezahlt worden sei, stehe sich die Klägerin wirtschaftlich nicht schlechter als sie stünde, wenn im Jahre 1997 der volle Betrag nach der Treuhandauflage an die B. -GmbH gezahlt worden wäre. Hätte der Beklagte damals die fehlenden 100.000 DM aus eigener Tasche an die B. -GmbH gezahlt, dann wäre die Klägerin ebenso wie tatsächlich geschehen in Anspruch genommen worden und hätte gegebenenfalls ihrerseits Rückgriffansprüche gegen die B. -GmbH.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts über den Sinn und Zweck der dem Beklagten erteilten Treuhandauflagen beruhen auf einer fehlerhaften Wertung.
1. Richtig ist, daû nach der vom Bundesgerichtshof grundsätzlich für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannten Schutzzwecklehre eine Schadensersatzpflicht nur besteht, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Bei Vertragsverletzungen muû es sich also um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 62 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
2. Mit Recht rügt jedoch die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die hier verletzte Treuhandauflage habe nicht die Klägerin davor schützen sollen, aus den gegenüber der A. übernommenen
Bürgschaften seitens dieses Unternehmens in Anspruch genommen zu werden. Das Berufungsgericht stellt maûgeblich auf die Zwecke des Geschäfts ab, dem (auch) die vorliegende Treuhandabrede diente und auf das die Treuhandauflagen abgestimmt waren ("Hintergrund der gesamten Transaktion"). Es berücksichtigt aber nicht, daû in der treuhänderischen Hingabe der Bürgschaften mit der Ermächtigung zur Weitergabe - nur - unter bestimmten Bedingungen wesensgemäû zugleich eine Sicherung für die Klägerin (Treugeberin) lag.

a) Die Rechtsbeziehungen der Partner eines (wie hier: unentgeltlichen) Treuhandvertrages richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Auftrags (§§ 662 ff BGB). Nach den dafür geltenden Vorschriften muû dann, wenn das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäû dazu geführt hat, daû der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags etwas erhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene (wieder) herausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (§ 667 BGB). Ist der Auftraggeber zur Herausgabe nicht mehr in der Lage, ohne sich insoweit entlasten zu können (vgl. Palandt/Sprau aaO § 667 Rn. 10), so haftet er auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei einem Treuhandauftrag mit dem Inhalt, daû der Beauftragte (Treuhänder) unter bestimmten Bedingungen ermächtigt sein soll, über einen ihm vom Auftraggeber (Treugeber ) übergebenen Gegenstand zu verfügen, kommt eine Herausgabepflicht des Beauftragten gemäû § 667 BGB bis zum Eintritt der maûgeblichen - aufschiebenden - Bedingung grundsätzlich immer in Betracht, denn ein solcher Auftrag ist seiner Art nach bis dahin jederzeit widerruflich (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58 - VersR 1960, 231, 234; BGH, Urteile vom 19. März 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201 f und vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - DNotZ 1990, 661, 663 ff m. Anm. Tönnies). Folgerichtig hat der
Bundesgerichtshof für den Fall des Treuhandauftrags einer Bank an einen Notar ausgesprochen, Zweck der den Notar durch den Treuhandauftrag treffenden Pflichten sei es (auch), den Treugeber dagegen zu schützen, daû der Notar den noch zulässigen Widerruf des Treuhandauftrags und die Rückerstattung des Treuguts vereitelt (Urteil vom 8. Februar 1990 aaO); das begründete die Rechtsfolge, daû der Notar die Bank so stellen muûte, als hätte er pflichtgemäû nicht über das Treugut verfügt.
Es gibt keinen Grund, bei einer vergleichbaren Treuhandabrede einer Bank mit einem Rechtsanwalt die vertraglichen Pflichten und deren Schutzzweck - abgesehen von der Einordnung eines solchen Geschäfts ins Privatrecht statt ins öffentliche Recht wie beim Notar - grundsätzlich anders zu beurteilen. Es gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, die im Streitfall erfolgte Hinterlegung "der Bürgschaften" anders zu behandeln als die treuhänderische Hingabe einer Sache. Zwar hatte die Übergabe der Bürgschaftsurkunden sachenrechtlich nicht dieselbe Bedeutung wie die Übergabe eines Gegenstandes (vgl. § 952 BGB). Wirtschaftlich bedeutete die Einräumung der "Verfügungs" -Befugnis über die Bürgschaften aber nichts anderes als die Übergabe einer Sache: Der Beklagte konnte durch Weitergabe der Urkunden an die A. befugtermaûen die "Erteilung" der Bürgschaften an die Gläubigerin im Rechtssinne bewirken und dadurch die Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin auslösen.

b) Wenn aber nach dem typischen Sinn und Zweck eines derartigen Treuhandauftrages der dem Treuhänder zu treuen Händen übergebene Gegenstand für den Treugeber verfügbar bleiben muû - auch im Streitfall hat das Berufungsgericht eine gegenteilige Einigung der Parteien nicht festgestellt -, so
kommt es für die haftungsrechtliche Reichweite des Schutzes der Treuhandabsprache auf die sonstigen mit den Treuhandauflagen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke nicht entscheidend an. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Treuhänders und dem eingetretenen Schaden des Treugebers kann mithin auch unter wertenden Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verneint werden. Der Treuhänder hat den Treugeber so zu stellen , als hätte er sich pflichtgemäû nach dem Treuhandvertrag verhalten (BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 aaO).

c) Damit verbieten sich auch die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts im Sinne der Verneinung oder einer Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt, daû den Schaden "letztlich" die B. -GmbH verursacht habe und daû die Klägerin heute wirtschaftlich nicht anders dastünde als sie jetzt dasteht, wenn die offengebliebene Treuhandauflage erfüllt worden und erst dann die Freigabe der Bürgschaften durch den Beklagten erfolgt wäre. Es ist - entgegen der Revisionserwiderung - für den Fall des Verstoûes gegen schriftlich klar und eindeutig festgelegte Treuhandauflagen auch kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes, daû ein Auftraggeber unter Umständen gegen Treu und Glauben verstöût, wenn er eine weisungswidrige Ausführung eines Auftrags nicht als Erfüllung gelten lassen will, obwohl die Abweichung sein Interesse überhaupt nicht verletzt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 1980 - II ZR 119/79 - WM 1980, 587, 588).

III.


Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist, muû die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).
Es bleibt dem Berufungsgericht auch überlassen, für den Fall, daû ein weiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin in Betracht kommen sollte, zu prüfen, inwieweit sich Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die B. -GmbH auf ihren Anspruch gegen den Beklagten auswirken. Grundsätzlich wird ein Vermögensschaden nicht durch die Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ausgeschlossen. Denkbar ist aber - als Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots - ein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers, mit dem die Abtretung einer anderweitigen Ausgleichsforderung nach § 255 BGB geltend gemacht wird, wobei die Möglichkeit eines solchen Anspruchs genügt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95 - NJW 1997, 1008, 1012).
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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.