Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 67/01 Verkündet am:
9. März 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 22. Februar 2001 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Vater des Klägers (Zedent) ist Eigentümer eines Grundstücks in B. (N. ), auf dem bis 1976 eine Tankstelle betrieben worden war; im Westteil des Grundstücks befanden sich im Eigentum des Zedenten stehende drei alte Erdtanks. Im Jahr 1995 vermietete der Zedent das Grundstück an ein Mineralölunternehmen zum Betrieb einer Tankstelle; er verpflichtete sich dabei, das Grundstück eingeebnet und geräumt zu übergeben. Der Zedent beauftragte den Beklagten, einen Architekten, Angebote für die Abbrucharbeiten einzuholen, den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben sowie die Abbrucharbeiten zu organisieren und zu überwachen. Bei den daraufhin durch das Abbruchunternehmen R. durchgeführten Arbeiten kam es bei der Zerlegung eines der Erdtanks zu einer Verpuffung, was zu einer Unterbrechung der Arbeiten und zu Mehraufwand führte, den der Zedent auf 68.186,88 DM beziffert und in dieser Höhe gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Der Beklagte hat den Anspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten und sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zusätzliche Kosten wegen der Verpuffung nicht dargetan seien. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen dem Zedenten und dem Beklagten ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Das wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB a.F. verneint. Das begegnet jedenfalls im Ergebnis schon deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat durchgreifen lassen. Da es sich um Arbeiten an einem Grundstück und nicht an einem Bauwerk gehandelt habe, die Errichtung der neuen Tankstelle nämlich durch den Mieter (und nicht durch den Eigentümer) vorgesehen gewesen sei, und die Abrißarbeiten in keinem Zusammenhang mit den vorgesehenen Bauarbeiten gestanden hätten, gelte die einjährige Verjährungsfrist. Die Abnahme sei spätestens mit Hinnahme der Rechnungen am 9. Oktober 1996 erfolgt; die Klageerhebung am 5. Mai 1998 habe die Verjährung daher nicht mehr unterbrechen können.

Die demgegenüber erhobene Revisionsrüge, es habe sich um Arbeiten "an einem Bauwerk", gehandelt, ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht kommt die fünfjährige Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht (Sen.Urt. v. 19.3.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100 = ZfBR 2002, 557). Dabei müssen sich die geschuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daß bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung mitgewirkt (Senat aaO). Unter Arbeiten bei Bauwerken sind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen (st. Rspr. des VII. Zivilsenats, z.B. BGHZ 53, 43, 45 sowie Urt. v. 16.9.1993 - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.). Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten, um die es vorliegend geht, nicht zu. Auch die Beseitigung von Altlasten auf einem Grundstück als solche ist nach altem Recht bei wertender Betrachtung so weit vom Ausheben der Baugrube oder von der Erstellung von Versorgungsanschlüssen entfernt, daß sie allein noch nicht der Erstellung des Bauwerks zugeordnet werden kann.
3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich der Kläger mit Erfolg aus abgetretenem Recht auf deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB, insbesondere aus einer Verletzung des Eigentums des Zedenten durch Kontaminierung bisher nicht kontaminierten Bodens berufen kann. Daß sich der Kläger auf eine solche Kontaminierung berufen hat, folgt aus den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils nebst den dort in Bezug ge-

nommenen Anlagen. Zwar wurde diese Kontaminierung nicht unmittelbar durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt bot allerdings Anlaß zu der Prüfung, ob der Beklagte dadurch eine Ursache für die Kontaminierung geschaffen hat, daß er - entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur die Vergabe der Abbrucharbeiten an den günstigsten Anbieter, sondern auch die Organisation und Überwachung dieser Arbeiten erfaßten - gegen ihm hiernach auch gegenüber dem Zedenten obliegende Verpflichtungen verstoßen und hierdurch zum Entstehen der Kontaminierung beigetragen hat. Ein Bestehen dahingehender aus dem Vertrag folgender Pflichten kann angesichts der dem Beklagten obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht ohne weiteres mit der Erwägung verneint werden, daß dieser die Gefahrenlage, auf Grund derer es zu der Verpuffung kam, nicht kannte. Das Berufungsgericht wird vielmehr im wiedereröffneten Berufungsrechtszug den Umfang der Pflichten des Beklagten als mit der Organisation und Überwachung der Arbeiten betrauten Sonderfachmanns erneut zu bestimmen und daraus zu folgern haben, ob diesem eine Pflichtverletzung zur Last fiel. Hierbei wird es auch das Schreiben der A. AG an Rechtsanwalt D. vom 18. September 1995 zu würdigen haben, von dessen Kenntnis seitens des Beklagten im Revisionsverfahren auszugehen ist.
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Klagevortrag zur Schadenshöhe jedenfalls nicht in vollem Umfang un-

substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 160/99; NJW-RR 2001, 887). Dies ist in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt geschehen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht ersichtlich , daß der ausgelaufene, verseuchte Sand völlig unbelasteten Boden verunreinigt habe und welche Kosten für die Beseitigung solchen Erdreichs hätten aufgewendet werden müssen, überspannt es die Anforderungen an die Darlegungspflicht. So hat der Kläger behauptet, bei den in der Rechnung P. aufgeführten Arbeiten habe es sich ausschließlich um Maßnahmen gehandelt , die als Folge davon aufgetreten seien, daß der Tank geborsten sei und sein Inhalt den Boden so kontaminiert habe, daß er habe abgetragen werden müssen. Dies genügte insoweit zunächst für eine Schadensdarlegung. Ob diese Kosten auf jeden Fall angefallen wären, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGHZ 91, 206, 211); dies hatte der Beklagte als Auftragnehmer und nicht der Kläger darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v.10.11.1988 - VII ZR 272/87, BauR 1989, 361, 365 = BGHR BGB § 635 "Sowieso"-Kosten 2, insoweit nicht in NJW 1989, 717 abgedruckt).

Die nach alledem in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche waren bei Klageerhebung nicht verjährt (vgl. BGHZ 66, 315, 319).
Melullis Jestaedt Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2004 - X ZR 67/01 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 86/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 648a Abs. 1 Unternehmer einer Außenanlage ist nicht, wer lediglich mit Rodungsarbeiten und sonstigen Arbeiten beauftr

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(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 49/00 Verkündet am:
19. März 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BGB § 638 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
Die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken" kommt nicht allein deshalb in Betracht
, weil der Besteller einer Anlage ein Angebot zum Selbsteinbau in seinem
Bauwerk erbeten hatte.
BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 49/00 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 1. Februar 2000 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Februar 1994 erbat der Kläger von dem Beklagten ein Angebot für einen Getriebegenerator zum Selbsteinbau in seinem kleinen Wasserkraftwerk. Daraufhin bot der Beklagte Getriebe und Generator als mit einer Kupplung verbundene und in einem Tragegestell montierte Einheit an und lieferte sie, nachdem er Generator und Getriebe von einem Fachunternehmen bezogen hatte, am 17. Oktober 1994 an den Kläger aus. Der Kläger baute die Vorrichtung in seinem kleinen Wasserkraftwerk ein und bezahlte die Rechnung des Beklagten am 10. November 1994.
Der Kläger hat verschiedene Mängel geltend gemacht, deren Ursache er darauf zurückführt, daß das Getriebe die vom Generator vereinbarungsgemäß erbrachte Leistung von 7,5 Kilowatt nicht übertragen könne. Er hat deshalb am 11. März 1999 beim Landgericht Klage eingereicht, mit der er Ersatz der Kosten für die Lieferung eines Ersatzgetriebes verlangt. Das Landgericht hat diese Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag, der zwischen den Parteien auf der Grundlage der Anfrage des Klägers und des Angebots des Beklagten zustande gekommen ist, als Werklieferungsvertrag angesehen. Das begegnet unter Rechtsgründen keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit Beanstandungen nicht.
2. Ob auf den geschlossenen Vertrag nach § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) die dort im ersten Halbsatz genannten Vorschriften über den Kauf Anwendung finden oder ob die im zweiten Halbsatz genannten Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden sind, hat das Berufungsgericht nicht näher geprüft. Mangels tatrichterlicher Feststellungen dazu, ob die von der Beklagten versprochene Leistung auf die Herstellung einer unvertretbaren Sache gerichtet war, ist deshalb für die revisionsrechtliche Überprüfung zugunsten des Klägers davon auszugehen,
daû die zwischen den Parteien streitige Verjährung nicht bereits mit der Ablieferung der Teile, sondern erst mit ihrer Abnahme durch den Kläger begann (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).
3. Zur Frage der Abnahme selbst hat das Berufungsgericht auf die Gründe der Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Danach erfolgte die Abnahme durch den Kläger am 10. November 1994 durch schlüssiges Handeln dadurch, daû der Kläger die Rechnung des Beklagten bezahlte. Da damals 24 Tage seit der Lieferung verstrichen gewesen seien, habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, daû der Kläger den Getriebegenerator zwischenzeitlich in Betrieb genommen und überprüft gehabt habe; er habe deshalb die Bezahlung der Rechnung als Anerkennung dieses Werks verstehen dürfen.
Das begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision macht nicht geltend, daû diese tatrichterliche Würdigung durch Rechtsfehler beeinfluût sei.
4. Das Berufungsgericht hat weder zu einem arglistigen Verschweigen der behaupteten Mängel, noch zu einer zwischenzeitlichen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, noch zu einer vertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist Feststellungen getroffen. Da die Revision auch insoweit Rügen nicht erhebt, war mithin ein etwaiger Gewährleistungsanspruch des Klägers bei der Klageerhebung im Frühjahr 1999 nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. nur dann nicht verjährt, wenn für diesen Anspruch die bei Bauwerken gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren galt.
5. Das Berufungsgericht hat das verneint. Dabei hat es unterstellt, daû das Wasserkraftwerk selbst, in das der Kläger den Getriebegenerator einbaute,
ein Bauwerk ist. Das Berufungsgericht hat aber die hier streitige Leistung des Beklagten nicht als bauwerksbezogen, sondern als typisch maschinenbezogen angesehen.
Auch das begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ; die insoweit erhobenen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt die lange Verjährung "bei Bauwerken" , wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434). Fallweise kann Gegenstand einer Arbeit "bei einem Bauwerk", welche zur Geltung der langen Verjährungfrist führt, darüber hinaus auch eine technische Anlage sein, die für sich genommen kein Bauwerk im Sinne von § 638 BGB ist (z.B. BGH, Urt. v. 15.5.1997 - VII ZR 287/95, MDR 1997, 1118; Urt. v. 20.7.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982, 1983; Urt. v. 20.7.1991 - VII ZR 305/90, MDR 1992, 54, jew. m.w.N). Auch in diesen Fällen müssen die geschuldeten Arbeiten sich aber derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daû bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung oder grundlegenden Erneuerung (jedenfalls) mitgewirkt.

b) Das kann hier nicht angenommen werden. Nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte eine Leistung zu erbringen, die durch anlagentypische Merkmale bestimmt war. In
der Anfrage des Klägers waren nur die Leistung des Generators, die Eingangsdrehzahl und die Herrichtung für einen vertikalen Einbau genannt. Der Beklagte sollte die insoweit benötigten Geräte besorgen und diese in und mit einem Gestell zu einer Einheit, dem geschuldeten Liefergegenstand zusammenfügen. Zu beurteilen ist deshalb ein bloûes Beschaffungsgeschäft, das sich auf eine bewegliche Sache bezog. Mit der Erstellung des Wasserkraftwerks des Klägers hatte das nur insofern etwas zu tun, als der Kläger bei seiner Angebotsaufforderung ferner noch angegeben hatte, die Anlage in seinem kleinen Wasserkraftwerk einbauen und betreiben zu wollen. Damit war jedoch nur der Grund der in Aussicht genommenen Bestellung offenbart worden; daû sie (auch) eine Mitwirkung des Beklagten bei der Erstellung des Wasserkraftwerks zum Gegenstand haben sollte, kann allein hieraus nicht entnommen werden.

c) Ein Fehler des Berufungsgerichts bei der Rechtsanwendung ergibt sich auch nicht daraus, daû in ständiger Rechtsprechung zum alten Recht vertreten wird, auch bei Arbeiten eines Subunternehmers könne es sich um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiû, daû der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (z.B. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jew. m.w.N.). Der vorliegende Sachhalt kann nämlich nicht den Fällen gleich geachtet werden, in denen ein bei der Herstellung eines Bauwerks eingesetzter Unternehmer die Herstellung in das Bauwerk einzubauender Sachen einem Subunternehmer überläût. Der Unterschied besteht darin, daû über den Hauptunternehmer und dessen Verpflichtung ein werkvertraglicher Bezug der Leistung des Subunternehmers zu dem Bauwerk und den dieses betreffenden Arbeiten geschaffen ist. Das kann es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einer Mitwirkung des Subunternehmers bei dem Bauwerk zu
sprechen, wenn er Gegenstände herstellt, damit sie dort Verwendung finden. Ein solcher Bezug fehlt im vorliegenden Fall. Auûerdem mindert besagte Rechtsprechung Ungereimtheiten, die auftreten können, wenn unterschiedliche Verjährungsfristen zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber einerseits und Subunternehmer und Hauptunternehmer andererseits zu beachten wären (Münchener Kommentar/Soergel, BGB, 3. Aufl., § 638 Rnr. 29). Solche Ungereimtheiten sind hier nicht zu besorgen. Für den Kläger muûte deshalb die kurze Verjährungsfrist gelten, die das Gesetz für den Besteller vorsieht, wenn kein besonderer Sachverhalt gegeben ist.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 160/99 Verkündet am:
7. März 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 28. Juli 1999 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger betreibt als selbständiger Landwirt einen Hof mit ca. 60 Milchkühen. Die Beklagte vertreibt landwirtschaftliche Maschinen. Sie verkaufte dem Kläger eine neue Melkanlage und übernahm deren an die Örtlichkeiten angepaßte Installation in dem Stall des Klägers.

In der Folgezeit erkrankte ein Teil der Milchviehherde des Klägers an Euterentzündung (Mastitis). Der Kläger führt dies darauf zurück, daß die Beklagte die neue Anlage mängelbehaftet installiert habe. Mit seiner Zahlungsklage hat er zuletzt Ersatz für folgende Schadensposten begehrt:
Entgangenes Entgelt für nicht verkehrsfähige Milch (sogenannter Milchschaden) 88.595,84 DM
Anschaffungskosten für Ersatztiere 25.195,88 DM
Mehraufwand für getrennte Tierhaltung 13.700,-- DM
Transport/Schlachtkosten 4.132,83 DM.
Das Landgericht hat die Klage insoweit als unsubstantiiert abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in dem genannten Umfange weiter.
Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat Feststellungen zum Grund des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und zu den Folgen der behaupteten Schlechterfüllung des unter anderem auf die Montage der neuen Melkanlage gerichteten Vertrages der Parteien nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist deshalb davon auszugehen, daß - wie der Kläger behauptet hat - die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete Installation der Melkanlage zunächst mangelhaft vorgenommen hat, so daß es vor allem zu unregelmäßigem Abschalten der einzelnen Melkvorgänge kam und infolgedessen Euterentzündungen bei Kühen auftraten.
2. Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch der erkrankten Tiere habe wegen eines erhöhten Zellgehalts nicht verkauft werden können. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist auch das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.
Die weitere Behauptung des Klägers, er habe aus dem genannten Grund bei dem von der Molkerei gezahlten Milchgeld in der Zeit von Dezember 1995 bis September 1996 einen Verlust in Höhe von 88.595,84 DM erlitten, hat das Berufungsgericht als unsubstantiiert angesehen, weil der Kläger nicht die tatsächliche Menge an Milch angegeben habe, die infolge der Krankheit der Tiere nicht verkehrsfähig gewesen sei. Diese Menge habe der Kläger ohne weiteres dokumentieren können und müssen. Der Kläger habe statt dessen für jeden Monat nur auf das Ergebnis einer im Rahmen monatlicher Milchlei-
stungsprüfung durchgeführten Messung der an diesem Tag produzierten Milchmenge verwiesen, hiervon ausgehend auf die jeweilige Monatsproduktion hochgerechnet und von diesem errechneten Wert die Mengen abgezogen, die in diesem Monat nach seiner Behauptung tatsächlich von der Molkerei abgenommen und bezahlt worden seien. Die auf diese Weise errechnete Differenz gebe die angeblich nicht verkehrsfähige Menge schon deshalb mit einer nur unzureichenden Wahrscheinlichkeit wieder, weil die der Hochrechnung zugrunde gelegten monatlichen Tagesmessungen erhebliche Unterschiede aufgewiesen hätten. Aus der exemplarisch vorgelegten Auskunft des Landeskontrollverbandes ... in S. über die im Rahmen der Milchleistungsprüfung vorgenommene Tagesmessung vom 28. November 1995 sei außerdem für das Berufungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welche Menge an krankheitsbedingt nicht verkehrsfähiger Milch festgestellt worden sei.
Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zu Recht rügt die Revision Verkennung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (z.B. BGH, Urt. v. 16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 207, 209). Für einen schlüssigen und damit erheblichen Sachvortrag ist deshalb, anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint, eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Fakten nicht erforderlich. Darauf, für wie wahrscheinlich die Darstellung der Partei zu erachten ist, kommt es insoweit ebenfalls nicht an. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die Haupttatsachen darzulegen, die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen (BGH, Urt. v.
16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 29.09.1992 - X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189). Dazu genügt es, wenn die Hilfstatsachen selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlußfolgerung möglich ist und diese Schlußfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden erscheinen läßt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende mögliche Schlußfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge gewinnen läßt, die an die zugrundeliegende Behauptung geknüpft wird.
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger hat für jeden Monat des betreffenden Zeitraums den durch den Landeskontrollverband an einem Tag gemessenen Wert der Milchleistung in Litern bezeichnet. Diese Angaben sind als solche schlüssig. Sie können unabhängig davon auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht allein aufgrund der den 28. November 1995 betreffenden Auskunft die genannte Zahl nachvollziehen konnte. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß die tatsächlich monatlich erreichte Milchproduktion auf dem Hof des Klägers der einmal im Monat durchgeführten Messung der Milchleistung durch den Landeskontrollverband entspricht. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten beträchtlichen Unterschiede zwischen den Messungen einzelner Monate stehen dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es für sie eine plausible Erklärung gibt. Die Revision verweist insoweit zu Recht auf wiederholtes tatsächliches Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen, wonach sich auch eine signifikante Veränderung der Milchleistung darauf zurückführen läßt, daß es der Beklagten gelang, am 4. April 1996 die fehlerhaft installierte Schaltung zu reparieren, wodurch weitere Euterreizungen unterblieben, und die Milchviehherde bis zum 30. Juni 1996 durch insgesamt 47 Tiere aufgefrischt wurde, die eutergesund
waren. Der aus der an einem Tage eines jeden Monats vorgenommenen Messung gezogene Schluß des Klägers, auf seinem Hof seien tatsächlich die von ihm angegebenen monatlichen Gesamtmilchmengen gemolken worden, ist deshalb möglich. Aus diesen Werten kann auch auf die Teilmenge geschlossen werden, die nicht verkehrsfähig war. Da andere entgegenstehende Umstände weder festgestellt noch sonstwie ersichtlich sind, ergibt sich diese Menge - wie es der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat - durch Subtraktion der an die Molkerei gelieferten Menge von der aufgrund der einmaligen Messung pro Monat geschlossenen Gesamtmenge.
Ob sich die tatsächliche Menge an nicht verkehrsfähiger Milch heute noch - wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat - "rekonstruieren" läßt, ist demgegenüber derzeit ohne Belang. Dies ist keine Frage der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens, sondern Teil der erst nachrangig zu klärenden Frage , ob und inwieweit sich das geltend gemachte Recht mit Hilfe der substantiiert geltend gemachten Hilfstatsachen beweisen läßt. Der Kläger hat sich vor dem Oberlandesgericht nicht darauf berufen, den Beweis eines Schadens in Höhe von 88.595,84 DM durch Nachweis der jeden Tag des fraglichen Zeitraums tatsächlich gemolkenen Mengen zu führen; er hat Beweis durch Sachverständigengutachten dazu angetreten, daß die vom Berufungsgericht als nicht substantiiert erachtete, sich auf Hilfstatsachen stützende Methode der Ermittlung der als nicht verkehrsfähig nicht vergüteten Milchmenge hinreichend genau ist. Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein, auch wenn der Tatrichter grundsätzlich darin frei ist, welche Beweiskraft er Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt (BGH, Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Denn es ist nicht ersichtlich oder gar vom Berufungsgericht dargetan, daß seine Mitglieder aus-
reichende Sachkunde zur Beurteilung haben, ob und inwieweit im Abstand von etwa einem Monat vorgenommene Milchleistungsprüfungen tatsächlich Rückschlüsse auf die jeweilige Monatsleistung einer Milchviehherde erlauben.
Die völlige Abweisung des auf Zahlung von 88.595,84 DM gerichteten Teils der Klage verletzt auch den in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz (z.B. BGH, Urt. v. 28.02.1996 - XII ZR 186/94, NJW-RR 1996, 1077 m.w.N.), daß der Tatrichter von einer Schätzung des Schadens und der dazu nötigen Aufklärung nicht schon deshalb absehen darf, weil nach seiner Ansicht der Sachvortrag des Geschädigten eine abschließende Beurteilung seines Schadens nicht zuläßt. Da mangels gegenteiliger Feststellungen anzunehmen ist, daß die Euterentzündungen zu verminderter verkehrsfähiger Milchproduktion auf dem Hof des Klägers geführt hat, wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob und in welchem Umfang ein in jedem Fall eingetretener und aufgrund der geltend gemachten Anspruchsgrundlage auszugleichender Einnahmeausfall zu ermitteln ist, bzw. zu begründen gewesen, warum sich auch ein Mindestschaden des Klägers hier nicht ergibt.
3. Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils behauptet, für 38 Tiere, die er wegen der aufgetretenen Erkrankung habe schlachten müssen, 38 Ersatztiere gekauft zu haben; hierfür hat er 25.195,88 DM als selbständigen Schadensposten geltend gemacht. Auch diesen Teil der Klage hat das Berufungsgericht durch Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen gemeint, aus dem Vortrag des Klägers erhelle sich nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die be-
haupteten Schlachtungen in jedem Einzelfall unumgänglich gewesen seien. Auch das bekämpft die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs verkannt, die bestimmen, was der Kläger darzulegen hat.
Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat die Beklagte dem Kläger grundsätzlich alle Vermögenseinbußen zu ersetzen , die adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung des abgeschlossenen Vertrages sind, wobei das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nur ausschließt, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - VII ZR 34/96, BGHR VOB/B § 6 Nr. 6 - Schaden 1). Da dies für die Schlachtung von Tieren und ihre Ersatzbeschaffung in einem Fall nicht angenommen werden kann, in dem mangels gegenteiliger Feststellung davon auszugehen ist, daß durch eine vertragliche Schlechterfüllung die Milchleistung vorhandener Tiere beeinträchtigt war, bedurfte es mithin zur Substantiierung der insoweit geltend gemachten Kosten ihrem Grunde nach nur der Darlegung, daß der Kläger wegen der infolge der Schlechtleistung der Beklagten eingetretenen Krankheit der Tiere und deren verminderter verkehrsfähiger Milchleistung tatsächlich 38 Kühe hat schlachten lassen und sich 38 Ersatzkühe beschafft hat. Dies hat der Kläger vorgetragen.
Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kann die vom Berufungsgericht problematisierte Unumgänglichkeit der Schlachtung allerdings die Frage einer etwaigen Mitverursachung des Schadens durch den Kläger betreffen (vgl. Sen.Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, Umdr. S. 16, zur Veröffentlichung vorgesehen). Sie ist freilich erst nach Feststellung eines
Schadens im Rahmen des § 254 BGB zu klären und berührt nicht die Pflicht des Klägers, den geltend gemachten Anspruch schlüssig darzulegen.

b) Das Berufungsgericht hat überdies darauf abgestellt, daß die vorgelegte Bescheinigung der Zuchtrindergemeinschaft H. nicht 38, sondern nur 28 Schlachttiere sowie nicht 38, sondern insgesamt 47 angekaufte Tiere ausweise. Auch das vermag jedoch nicht eine vollständige Abweisung des die Anschaffungskosten betreffenden Klagebegehrens zu begründen. Jedenfalls ein Schaden wegen Ersatzbeschaffung von 28 Rindern bleibt danach ebenso möglich wie der Ankauf von weiteren Tieren nicht ausschließt, daß für die geschlachteten Tiere eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde.
4. Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf die geltend gemachte Notwendigkeit separater Haltung der erkrankten Tiere beanspruchten 50,-- DM pro Tag als unsubstantiiert angesehen. Zu dieser Auffassung ist es gelangt, weil es den Schadensposten von insgesamt 13.700,-- DM als entgangenen Gewinn eingeordnet hat; ein solcher sei aber nicht nachvollziehbar, weil der Kläger nicht mitgeteilt habe, wie er hätte erwirtschaftet werden können.
Auch die deshalb erfolgte Zurückweisung der Berufung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist verfehlt, weil er dem Begehren des Klägers nicht Rechnung trägt.
Der Kläger hat den Betrag von 13.700,-- DM als Mehraufwendung für getrennte Tierhaltung geltend gemacht. Seine die einzelnen Arbeitsschritte aufführenden Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Juni 1999, auf die auch die Revision abhebt, machen deutlich, daß er Ersatz für Arbeitsleistungen begehrt,
die nach seiner Behauptung im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages der Parteien nicht angefallen wären und bei denen mangels gegenteiliger Behauptung des Klägers davon auszugehen ist, daß sie der Kläger selbst erbracht hat.
Eigene Arbeitsleistung kann einen Vermögensschaden nicht nur darstellen , wenn der hierfür getätigte Aufwand an Zeit und Mühewaltung ohne das sie verursachende Ereignis zu gewinnbringender Tätigkeit genutzt worden wäre. Arbeits- und Zeitaufwand wird unabhängig davon schadensrechtlich als ein Vermögenswert angesehen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die getätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft bemessender geldlicher Wert, d.h. ein Marktwert, ermitteln läßt (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 88/95, ZIP 1996, 281, 283 m.w.N.). Diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof zwar als ausgeschlossen erachtet, wenn es um die Arbeitsleistung eines Unternehmers geht (BGHZ 54, 45 b, 51; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.03.1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852). Das betrifft aber Sachverhalte , in denen die Arbeitskraft des Unternehmers als solche in Frage steht. Im vorliegenden Fall sind Einzelarbeitsleistungen zu beurteilen, die von der Person des Klägers als Landwirt, der einen Hof betreibt und führt, unabhängig, also nicht unternehmerbezogen sind und ohne weiteres auch von Hilfskräften hätten erbracht werden können, deren Arbeit üblicherweise im Stundenlohn vergütet wird. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend gemachte Mehraufwand einen Marktwert hat. Dies macht ergänzende tatrichterliche Feststellungen nötig, die - weil bisher unterblieben - nachzuholen sein werden.
5. Das Berufungsgericht hat schließlich die vom Kläger veranschlagten Kosten für den Transport zu schlachtender und statt dessen von ihm erworbener Tiere als nicht ausreichend substantiiert angesehen.
Nach dem zu 2. Ausgeführten ist auch die deshalb erfolgte Abweisung eines Zahlungsbetrages von 4.132,83 DM nicht prozeßordnungsgemäß. Der Kläger hat durch entsprechende Auflistung die transportierten Kühe bezeichnet und dabei angegeben, für jedes Tier, das man kaufe oder zur Schlachtung gebe , bezahle man ein Transportgeld von 70,-- DM. Das Berufungsgericht hat nicht dargetan, warum es neben diesen Angaben noch Vortrag dazu bedurft hätte, über welche Strecken und auf welche Weise die insgesamt 76 Kühe transportiert worden sein sollen, wegen deren Beförderung Schadensersatz verlangt wird. Im Hinblick auf die behauptete Tatsache der Schlachtung und der Ersatzbeschaffung hätten deshalb die angetretenen Beweise erhoben werden müssen; die Höhe des Transportgeldes hätte bei entsprechendem Beweisergebnis sodann in geeigneter Weise aufgeklärt werden müssen. Auch dies wird nachzuholen sein. Dabei wird es unter den vorstehend zu 4. erörterten Voraussetzungen nicht darauf ankommen, ob der Kläger Transportkosten an einen Dritten gezahlt hat, weil auch ein selbst vorgenommener Transport einen Marktwert haben kann.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.