Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2009 - X ZR 169/07

published on 29.09.2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2009 - X ZR 169/07
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Bundespatentgericht, 4 Ni 10/06, 24.07.2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 169/07 Verkündet am:
29. September 2009
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Diodenbeleuchtung
EPÜ Art. 56; PatG § 4
Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder
die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen
Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich
naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund
seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen
Gebiet finden kann (Bestätigung von Sen.Urt. v. 26.10.1982
- X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel und v. 11.3.1986
- X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).
Setzt die Frage, ob gegebenenfalls der Rat eines höher qualifizierten Fachmanns
hilfreich sein könnte, voraus, dass der Fachmann bereits eine ihm durch
den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien
erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint
werden, die Lösung wäre dem Spezialisten nahegelegt gewesen.
BGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die
Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger sowie Dr. Grabinski

für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 2007 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert: Das europäische Patent 900 971 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht: 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und eine Fensterscheibe bildet und dass die Leiterbahnen (2,
3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind. 2. Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Anschlüsse (4, 5) der Leiterbahnen (2, 3) ebenfalls als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind.
3. Beleuchtungsvorrichtung nach den Ansprüchen 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschlüsse (4, 5) als Metallschicht auf die Glasplatte (1) aufgedampft sind.
4. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschlüsse (4, 5) auf einer der beiden Flächen der Glasplatte (1) aufgebracht sind.
5. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Leuchtdioden (6) auf der die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschlüsse (4, 5) tragenden Fläche (9) der Glasplatte (1) angebracht sind.
6. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Leuchtdioden (6) weißes Licht erzeugen.
7. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass einige der Leuchtdioden (6) weißes Licht und die verbliebenen Leuchtdioden (6) Licht einer anderen Farbe erzeugen.
8. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass beide Flächen der Glasplatte (1) mit Leiterbahnen (2, 3), Anschlüssen (4, 5) und/oder Leuchtdioden (6) versehen sind.

9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile einer Vitrine bildet, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine eingesetzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite der Glasplatte (1) angebracht sind.
10. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile einer Vitrine bildet, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Glasplatte (1) unterhalb des Oberteils (14) der Vitrine angebracht ist bzw. das Oberteil (14) selbst bildet, wobei sich die Leuchtdioden (6) auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten Seite der Glasplatte (1) befinden.
11. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile einer Vitrine bildet, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Glasplatte (1) in Form eines schmalen Streifens in einer oder mehreren Ecken (15) innerhalb der Vitrine angebracht ist, wobei die Leuchtdioden (6) sich auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten Seite der Glasplatte (1) befinden.
12. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile einer Vitrine bildet, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass eine ganze Seitenwand (16) oder auch nur ein Teil derselben der Vitrine aus der Glasplatte (1) gebildet wird, wobei die Leuchtdioden (6) sich auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten Seite befinden.
13. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile einer Vitrine bildet, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Leuchtdioden (6) von einer Stromversorgungseinrichtung mit elektrischer Energie versorgt werden, die in der Vitrine eingebaut ist.
14. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 13, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Stromversorgungseinrichtung einen Akkumulator aufweist , welcher von auf der Oberseite (17) der Vitrine angebrachten Solarzellen aufladbar ist.
15. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 13 oder 14, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Stromversorgungseinrichtung durch eine drahtlose Fernsteuereinrichtung ein- und ausschaltbar und/oder dass die Helligkeit der Leuchtdioden (6) über die Fernsteuereinrichtung einstellbar ist.
16. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 15, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Zuleitungen zu den Anschlüssen (4, 5) der Leiterbahnen (2, 3) in Form von Leiterbahnen ausgebildet sind, welche den Leiterbahnen (2, 3) der Glasplatte (1) im Aufbau entsprechen und welche auf einer oder mehreren Seitenwänden (16) der Vitrine aufgebracht sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt ⅔ der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits; die übrigen Kosten fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen

Tatbestand:



1
Die Firma des Beklagten ist als Inhaberin des am 9. September 1997 auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten und erteilten europäischen Patents 900 971 (Streitpatents) eingetragen, das 16 Patentansprüche umfasst, deren - nebengeordnete - Ansprüche 1 und 9 in der Verfahrenssprache lauten: "1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind.
9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine eingesetzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite der Glasplatte (1) angebracht sind."
2
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
3
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dafür hat sie sich im Wesentlichen auf die japanische Offenlegungsschrift 5-119706 vom 18. Mai 1993 (Anlage K 3, Übersetzung Anlage K 5), auf die deutsche Patentschrift 42 08 922 (Anlage K 16) und die französische Offenlegungsschrift 2 624 712 (Anlage K 34, Übersetzung Anlage K 35), ferner auf die deutsche Offenlegungsschrift 42 35 485 (Anlage K 8) berufen.
4
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise mit sieben Hilfsanträgen, wegen deren Wortlauts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, beschränkt verteidigt.
5
Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.
6
Mit seinem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Klägerin begehrt, verteidigt der Beklagte das Streitpatent in erster Linie beschränkt in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung und hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 9 bis 16 in der erteilten Fassung Bestand haben mögen.
7
Mit ihrer Anschlussberufung, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt , verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Patentansprüche 9 bis 16 des Streitpatents ebenfalls für nichtig zu erklären.

Entscheidungsgründe:



8
Die Berufung hat Erfolg, soweit das Streitpatent noch beschränkt verteidigt wird. In diesem Umfang führt das Rechtsmittel zur Abweisung der Nichtigkeitsklage. Soweit das Streitpatent über die noch verteidigte Fassung hinausgeht , ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.

A.


9
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung, bei der mehrere Leuchtdioden auf einer Trägerplatte befestigt und mit auf dieser Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, sowie die Kombination einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung.
10
2. Die Streitpatentschrift verweist für derartige Beleuchtungsvorrichtungen auf einen in einem Unternehmensprospekt gezeigten Infrarot-Scheinwerfer aus einer Vielzahl von matrixförmig angeordneten, auf einer Leiterplatte angebrachten Infrarot-Leuchtdioden und bezeichnet solche Vorrichtungen des Weiteren als aus der deutschen Patentschrift 42 08 922 bekannt, die ein Flächendisplay zur Ausleuchtung von Hintergrundflächen betrifft (unten A III 2 b bb).
11
Ferner ist der Streitpatentschrift zufolge aus der französischen Offenlegungsschrift 2 624 712 eine säulenförmige, mehreckige Vitrine mit Seitenteilen aus Glas, drehbaren, scheibenförmigen Präsentationsflächen und einer im Oberteil befindlichen Beleuchtungsvorrichtung bekannt.
12
3. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Beleuchtungsvorrichtung dahingehend anzugeben, dass diese insbesondere zur Beleuchtung von Schaufenstern sowie Verkaufs- und/oder Ausstellungsvitrinen geeignet ist. Dafür schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 in der noch verteidigten Fassung eine Beleuchtungsvorrichtung vor, 1. bestehend aus einer Vielzahl von Leuchtdioden, die 1.1 auf einer Trägerplatte befestigt und 1.2 mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, wobei 2. die Trägerplatte als glasklare Glasplatte ausgebildet ist und eine Fensterscheibe bildet und 3. die Leiterbahnen als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasscheibe aufgebracht sind.
13
II. Die beschränkte Verteidigung von Patentanspruch 1 gemäß dem jetzigen Hauptantrag ist zulässig.
14
1. Es wird damit nur noch eine Beleuchtungsvorrichtung unter Schutz gestellt , die die Merkmalsgruppe 1 und das Merkmal 3 aufweist und bei der die gemäß Merkmal 2 als Trägerplatte fungierende glasklare Glasplatte eine Fensterscheibe bildet. Diese Modifikation des erteilten Anspruchs stellt eine substantielle , unterscheidungskräftige Beschränkung im Sinngehalt des Anspruchs dar. Die räumlich-körperliche Ausgestaltung der geschützten Scheibe wird auf eine bestimmte Weise konkretisiert und charakterisiert (vgl. Sen.Urt. v. 6.5.2008 - X ZR 174/04 Tz. 13; vgl. auch Sen.Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Während den zuvor allgemein als Bestandteil der Beleuchtungsvorrichtung beanspruchten "Glasplatten" u.a. auch eine Tragefunktion zugewiesen sein konnte (gläserne Tischplatten), sind (glasklare) Fensterscheiben dadurch gekennzeichnet, dass sie als Bauteil in Öffnungen an Außenflächen von Gebäuden oder innen eingesetzt werden und - wenn sie glasklar ausgebildet sind - durchsichtig sind.
15
2. Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Glasplatte eine Fensterscheibe bildet, sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. Dort ist vom Einsatz der Vorrichtung insbesondere zur Beleuchtung von Schau- fenstern und Vitrinen die Rede (europäische Patentanmeldung 900 971 Sp. 1 Z. 26 ff.; Z. 48 ff.).
16
3. Mit der Beschränkung auf Fensterscheiben bildende Glasplatten wird entgegen der Ansicht der Klägerin der Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1, nicht erweitert. Der Begriff der Glasplatte schließt nach dem maßgeblichen Verständnis der Streitpatentschrift (vgl. BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I) Fensterscheiben als Element der Beleuchtungsvorrichtung zwanglos ein. Diese sind auch nicht deswegen ein Aliud zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, weil sie ein Konstruktionsbauteil darstellen. Vielmehr stellen Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Glasplatte als Fensterscheibe ausgebildet ist, lediglich eine besondere Ausführungsform dar. Dadurch , dass nur diese noch von Anspruch 1 unter Schutz gestellt werden sollen, wird dessen Gegenstand beschränkt und nicht erweitert.
17
III. Die mit dem jetzigen Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 (im Folgenden nur noch: Patentanspruch 1) ist schutzfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
18
1. Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu.
19
Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Trägerplatte für Leuchtdioden die Scheibe eines Fensters, insbesondere eines Schaufensters bildet, sind im Stand der Technik nicht offenbart. Das in der japanischen Offenlegungsschrift 5-119706 beschriebene Glassubstrat erfasst zwar, worauf die Klägerin hinweist, Glas jedweder stofflichen Beschaffenheit (Mineral- oder Plexiglas) als Träger von elektrisch leitfähigen Beschichtungen und Leuchtdiodenchips mitsamt ihren Anschlüssen. Damit ist jedoch nur bestimmtes Material seiner Qualität nach offenbart. Der Gegenstand der Erfindung gemäß dem beschränkten Anspruch 1 bezieht sich dagegen nicht auf "Fensterglas" als Material, sondern damit wer- den Beleuchtungsvorrichtungen beansprucht, zu denen eine Fensterscheibe, insbesondere eine Schaufensterscheibe als Träger von Leiterbahnen und Leuchtdioden gehört. Derartiges ist in der japanischen Schrift ebenso wenig gezeigt, wie in der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485, die Einbaulichtquellen für Möbel betrifft. Die gemäß der Lehre der deutschen Patentschrift 42 08 922 als Leuchtfläche für Flächendisplays dienende Leiterplatte stellt ebenfalls keine in eine Bauwerksöffnung eingesetzte Fensterscheibe dar.
20
2. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) vermag der Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war.
21
a) Bei dem maßgeblichen Fachmann, der am Anmeldetag des Streitpatents über Möglichkeiten der Schaufensterbeleuchtung oder darüber nachdachte , wie Vitrinen auf andere als im Stand der Technik bekannte Weise ausgeleuchtet werden könnten, handelte es sich um einen berufserfahrenen Glasbautechniker und nicht, wie das Patentgericht meint, um einen mit Beleuchtungsfachleuten zusammenarbeitenden Festkörperphysiker.
22
aa) Das Betätigungsfeld von Glasbauunternehmen, in denen der zuständige Fachmann tätig war, umfasste am Anmeldetag des Streitpatents die Herstellung von Sicherheitsglas, von unterschiedlich beschichteten bzw. elektrochromen, auf Transparenz schaltbaren (Fenster-)Scheiben, etwa für Hochhäuser, und auch von Glasvitrinen, wie sie beispielsweise Gegenstand der französischen Offenlegungsschrift 2 624 712 sind. Im Vorbringen der Parteien finden sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür und auch die mündliche Verhandlung hat nicht ergeben, dass die typischen Glasbauunternehmen seinerzeit Entwicklungsabteilungen unterhalten und dort Festkörperphysiker beschäftigt hätten, zumal die Produktpalette solcher Unternehmen die ständige Beschäftigung so speziell qualifizierter akademischer Fachmitarbeiter nicht erwarten ließ.
23
bb) Dem in der Anlage K 44 dokumentierten, im Jahre 2007 gehaltenen Vortrag über das Unternehmen des Beklagten (in einer früheren Rechtsform) lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnehmen, dass für den fachmännischen Horizont zum Anmeldezeitpunkt auf höheres Fachwissen abzustellen sein könnte, als es dem erfahrenen Glasbautechniker zu Gebote stand. Der Beklagte ist schon nicht Erfinder der mit dem Streitpatent unter Schutz gestellten Lehre und auch nicht dessen ursprünglicher Inhaber, sondern er hat es nachträglich erworben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Dokument lediglich , dass sein Unternehmen 1985 als Zulieferer und Entwickler der Industrie in einem Nischenmarkt für technische Gläser in den Bereichen Optik, Elektronik und Mechanik von einem Chemieunternehmen einen nicht näher spezifizierten Auftrag über Spezialglasscheiben mit einer besonderen Bearbeitung erhalten hatte und aus dieser Situation heraus seine Chance erkannte, der Industrie innovative Glas-Lösungen anzubieten. Für diesen Nischenmarkt habe man vier Eigenschaften definiert, die eine "High-tech-Glasoberfläche" in Zukunft auszeichneten , darunter frei programmierbare Schaltfunktionen. Diese dienen, wie die Klägerin vorträgt, der Herstellung von Anzeigevorrichtungen, indem einzelne Leuchtmittel individuell an- und ausgeschaltet werden. Abgesehen davon, dass der dokumentierte Vortrag nicht erkennen lässt, über welche Kenntnisse die im Unternehmen des Beklagten zur Anmeldezeit beschäftigen Fachleute verfügten und welcher technische Entwicklungsstand dort seinerzeit verwirklicht war, ist der Umstand, dass frei programmierbare Schaltungen für Anzeigevorrichtungen angeboten wurden, kein tragfähiges Anzeichen dafür, dass dieses Unternehmen oder ein ihm vergleichbarer Anbieter zur Anmeldezeit Festkörperphysiker mit der Weiterentwicklung von Erzeugnissen wie den vom Streitpatent unter Schutz gestellten betraute.
24
b) Der Fachmann fand im Stand der Technik keine Vorbilder vor, die Anlass zur Auffindung gerade der patentgemäßen Lösung hätten sein können.
25
aa) Der in den Anmeldungsunterlagen und in der Beschreibung erwähnte Infrarot-Scheinwerfer liegt weit ab vom Gegenstand von Patentanspruch 1. Mit der Bündelung von Infrarot-Leuchtdioden zu einem Scheinwerfer wird zwar eine spezielle Lichtquelle geschaffen. Damit wird jedoch keine Anregung gegeben, einzelne Leuchtdioden als Beleuchtungskörper auf Fensterscheiben anzubringen und deren Versorgung mit elektrischer Energie so anzulegen, dass die Sichtfunktion des Fensters gewahrt bleibt. Die Stromzuführung der auf einer Leiterplatte aufgebrachten Leuchtdioden erfolgte bei dem beschriebenen Scheinwerfer über Leiterbahnen, welche sich auf der der Bestückungsseite der Platte abgewandten Seite befinden (Beschreibung Sp. 1 Tz. 5).
26
bb) Für die Auffindung patentgemäßer Vorrichtungen gab auch die deutsche Patentschrift 42 08 922 keine Anregung. Ungeachtet ihrer Einordnung als nächstliegender Stand der Technik in der Streitpatentschrift liegt das gemäß dieser Patentschrift unter Schutz gestellte Flächendisplay zur Ausleuchtung von Hintergrundflächen ebenfalls entfernt vom Gegenstand von Patentanspruch 1. Die Erfindung verfolgte das Ziel, die im Stand der Technik verwirklichte Gesamtbauhöhe von Flächendisplays von 2 bis 3 mm weiter zu reduzieren und eine Gesamtbauhöhe von unter 1,5 mm zu erreichen. Dazu wird eine Vorrichtung vorgeschlagen, die aus einem U-förmigen, lichtundurchlässigen, reflektierenden Rahmen besteht, dessen offene Seite von einer aus einem lichtdurchlässigen Material bestehenden Leiterplatte übergriffen wird und auf deren Innenseite drahtgebondete Leuchtdiodenchips aufgebracht sind. Der vom Rahmen und der Leiterplatte umschlossene Raum wird mit einer durchsichtigen Vergussmasse ausgefüllt, in die feinste Glaspartikel als Streuzentren eingelagert sind. Das von den Leuchtdiodenchips punktförmig nach innen abgestrahlte Licht wird durch die Vergussmasse aufgelöst und an den Innenflächen des Rahmens reflektiert und leuchtet bei seinem Austritt die Leiterplatte als Leuchtfläche entsprechend aus.
27
Abgesehen von der Frage, ob vom Glasbautechniker überhaupt erwartet werden konnte, diese Schrift aufzufinden - sie ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten im Erteilungsverfahren nur aufgrund des übereinstimmenden Elements der Leuchtdioden als nächstliegender Stand der Technik definiert worden - hätte der Fachmann, um von einem solchen Flächendisplay zum Gegenstand von Patentanspruch 1 zu gelangen, die dort beschriebene, lichtdurchlässige Leiterplatte gedanklich aus dem konstruktiven Zusammenhang mit dem U-förmigen, Reflexionszwecken dienenden Rahmen herauslösen und sich die Leiterplatte des Displays als Fensterscheibe vorstellen müssen. Die mündliche Verhandlung hat keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ergeben , dass eine derartige Abstraktion vom durchschnittlich befähigten und erfahrenen Glausbautechniker als zuständigen Fachmann erwartet werden konnte, zumal der Beleuchtungszweck beim patentgemäß beleuchteten Fenster ein ganz anderer ist, als bei dem in der Patentschrift 42 08 922 offenbarten Display. Während dort mithilfe von Diodenchips Licht nach außen reflektiert werden soll, ist Zweck der Beleuchtung von (Schau-)Fenstern gemäß dem Streitpatent die bessere Ausleuchtung der dekorierten Auslagen innen.
28
c) Die Auffindung der von Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre ergab sich für den Fachmann auch nicht deshalb in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, weil sie einem besser qualifizierten Fachmann, etwa einem Festkörperphysiker, nahegelegt gewesen wäre und dessen Zuziehung - über eine Kooperation mit universitären Einrichtungen, wie es sie nach der Darstellung des Vertreters der Klägerin zur Anmeldezeit des Streitpatents bei einzelnen Projekten gegeben haben soll - vom Glasbautechniker hätte erwartet werden können. Die Voraussetzungen, unter denen dem Fachmann das Wissen eines Spezialisten zugerechnet werden kann, sind im Streitfall nicht erfüllt.
29
aa) Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten bzw. die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt (vgl. Sen.Urt. v. 26.10.1982 - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel - wonach von einem mit dem Entwurf von Liegemöbeln vertrauten Fachmann zu erwarten ist, sich bei Sachverständigen für die Fertigung von Beschlägen nach Lösungen zu erkundigen, die im Zusammenhang mit der Konstruktion eines Liegemöbels mit einer Höhenverstellvorrichtung auftreten) bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (vgl. Sen.Urt. v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut - wonach von einem Fachmann auf dem Gebiet des Maschinenbaus aufgrund vorauszusetzender Grundvorstellungen von der Regelungstechnik für schwierigere regelungstechnische Fragen die Hinzuziehung eines Fachmanns auf diesem Gebiet erwartet werden kann; vgl. auch Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 50 m.w.N.). Beides liegt um so näher, je näher die beiden Fachgebiete beieinander liegen und um so weniger nahe, je entfernter das Gebiet, dessen Erkenntnisse verwertet werden sollen, von dem Gebiet liegt, auf das diese Erkenntnisse übertragen werden sollen (vgl. Moufang, aaO, § 1 Rdn. 361). Dabei sind benachbarte Gebiete solche, die sich mit dem Bereich, auf dem die Erfindung liegt, technologisch berühren (Moufang, aaO, § 4 Rdn. 52 ff.).
30
bb) Im Streitfall hatte der Fachmann keine Veranlassung, auf dem Gebiet des Gegenstands der deutschen Patentschrift 42 08 922 bewanderte Fachleute zurate zu ziehen, weil Flächendisplays, wie sie dort gezeigt sind, fernab vom hier betroffenen Glasbau liegen und einem ganz anderen technischen Bedarf dienen. Deshalb konnte vom Fachmann auch nicht erwartet werden zu erkennen , dass er in diesem Bereich auf sein eigenes Fachgebiet übertragbare Erkenntnisse gewinnen könnte. Vielmehr stellte sich dem Fachmann die Frage, ob gegebenenfalls der Rat von Spezialisten wie Festkörperphysikern hilfreich sein könnte, im Streitfall allenfalls nachdem er selbst bereits erkannt hatte, dass zum Zwecke der Ausleuchtung von Schaufensterauslagen Leuchtdioden als Lichtquellen auf die Schaufensterscheiben gesetzt werden könnten, nachdem durch Beschichtungen leitfähig gemachtes Fensterglas zur Verfügung stand. Damit ist aber bereits eine Lösung erarbeitet, von der nicht angenommen werden kann, dass sie dem zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Muss dem Fachmann die Hinzuziehung eines höher qualifizierten Experten erst erforderlich oder sinnvoll erscheinen, nachdem er selbst eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre dem höher qualifizierten Fachmann nahegelegt gewesen.
31
d) Die deutsche Offenlegungsschrift 42 35 485 betrifft eine Einbaulichtquelle für Möbel und steht damit dem Gegenstand von Patentanspruch 9 näher als dem von Patentanspruch 1. Erfinderische Impulse zur Auffindung des Gegenstands des Letzteren könnten von dieser Schrift dementsprechend allenfalls mittelbar ausgehen, wenn sie Anregungen zur Auffindung der Kombination aus einer Vitrine und einer Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 ff. hätte geben können. Das ist aber, was auszuführen sein wird (unten B II 2 a), ebenfalls nicht der Fall.
32
Die Patentansprüche 2 bis 8 haben mit dem Anspruch 1 Bestand.

B.


33
Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.
34
I. 1. Der Schutzbereich von Anspruch 9 ist entgegen der Ansicht der Klägerin durch Aufnahme des Relativsatzes "… wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile einer Vitrine bildet," nicht erweitert worden (§ 138 Abs. 1 lit. d EPÜ). Der Sinngehalt dieses Zusatzes erschöpft sich in einer redaktionellen Klarstellung, die zur Vermeidung sprachlicher Widersprüchlichkeiten zweckmäßig geworden war. Nachdem der Beklagte den Gegenstand von Patentanspruch 1 auf Glasplatten beschränkt hat, die Fensterscheiben bilden, war es sachgerecht, in Patentanspruch 9 und den folgenden Ansprüchen zum Ausdruck zu bringen, dass die Glasplatte in einer Kombination von Vitrine und Beleuchtungseinrichtung nicht ebenfalls als Fensterscheibe ausgebildet ist. Ein weitergehender Sinngehalt ist dem aufgenommenen Zusatz nicht zu entnehmen. Zu Unrecht sieht die Klägerin eine Schutzbereichserweiterung ferner darin , dass (nunmehr) auch der Unterboden der Vitrine Element der Beleuchtungsvorrichtung sein könne, denn dieser Bereich der Vitrine war bereits vom erteilten Patentanspruch 10 ("… unterhalb des Oberteils …") gedeckt.
35
2. Soweit die Klägerin eine Schutzrechtserweiterung außerdem darin sehen will, dass nunmehr nicht nur die Kombination aus einer Vitrine und einer Beleuchtungsvorrichtung geschützt wird, geht dies am Gegenstand der erteilten Patentansprüche vorbei. Die Kombination aus Vitrine und Beleuchtungsvorrichtung ist nicht so zu verstehen, dass damit zwei zunächst verschiedene körperliche Gegenstände zu einem Objekt mit zwei Bestandteilen (Vitrine und Beleuchtungsvorrichtung ) zusammengefügt werden, sondern dass die Elemente einer Vitrine und einer speziellen Beleuchtungsvorrichtung gemäß der Lehre des un- ter Schutz gestellten Anspruchs so miteinander verbunden werden, dass die Vitrine Teil der Beleuchtungsvorrichtung ist und umgekehrt.
36
II. Ebenso wenig wie der Schutzbereich von Patentanspruch 9 erweitert worden ist, ist der Anspruch durch Aufnahme des vorstehend erwähnten, - im Übrigen den Anmeldungsunterlagen entlehnten (europäische Patentanmeldung 900 971 Sp. 1 Z. 37 f.) - Relativsatzes auch nicht substantiell beschränkt worden. Sämtliche in Betracht kommenden Teile der Vitrine sind von den erteilten Ansprüchen 9 ff. erfasst; dies kommt nunmehr lediglich schon deklaratorisch ("… einen oder mehrere Teile einer Vitrine …") in Anspruch 9 vorab zum Ausdruck.
37
III. Der Gegenstand von Patentanspruch 9 ist, wie das Bundespatentgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, patentfähig.
38
1. Dieser Gegenstand ist neu.
39
Er ist nicht von der japanischen Offenlegungsschrift 5-119706 vorweggenommen , weil diese jedenfalls keine Kombination aus einer Vitrine und einer Beleuchtungsvorrichtung offenbart. Mit der in der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485 vorgestellten Einbaulichtquelle werden jedenfalls keine Leuchtdioden als Leuchtmittel und keine unsichtbaren bzw. nahezu unsichtbaren auf einer Glasplatte als Trägerplatte aufgebrachten Leiterbahnen gezeigt.
40
2. Der Senat vermag nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 9 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war.
41
a) Der Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485 gab dem Fachmann keine Anregung, zu der mit Anspruch 9 unter Schutz gestellten Kombination zu gelangen. Die Schrift offenbart als Lichtquelle ein Bauelement, das eine horizontale oder vertikale Begrenzung eines Möbelstücks bzw. eines abgeteilten Raums bildet. Das Licht wird von vorzugsweise einer zwischen zwei Scheiben angeordneten Folie emittiert und gelangt durch die Transparenz der die außen liegende Seite der Folie abdeckenden Scheibe nach außen. Für die Erzeugung des zur Lichtabstrahlung aufgebauten elektrischen Feldes wird der Lichtquelle über ein Stromzuführungskabel elektrische Energie zugeleitet.
42
Eine solche, flächige Lichtquelle, die Licht im Übrigen nur auf einer Folienseite abstrahlt, zur Beleuchtung einer aus durchsichtigem Glas bestehenden Glasvitrine vorzusehen, liegt aus fachmännischer Sicht fern, weil sie die erwünschte Transparenz des gesamten Vitrinenkörpers beeinträchtigt, wobei die Lösung der Stromzuführung durch ein Kabel zusätzlich kontraproduktiv ist. Soweit die Schrift einen extrem niedrigen Stromverbrauch dieser Lichtquelle herausstreicht und die Klägerin darin ein "K.o.-Kriterium" für die Auswahl eines solchen Erzeugnisses sieht, setzt das Streitpatent die Priorität beim Erreichen des Beleuchtungszwecks und empfiehlt deshalb die Verwendung einer Vielzahl von Leuchtdioden, deren Leuchtleistung zum Anmeldezeitpunkt bekanntlich noch deutlich geringer war als es aufgrund der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung gegenwärtig der Fall ist.
43
b) Die japanische Offenlegungsschrift 5-119706 führt den Fachmann nicht deshalb zur patentgemäßen Lösung, weil die dort gezeigte LEDAnzeigevorrichtung sich eines Glassubstrats als Trägerfläche für Leiterbahnen und Diodenchips als Lichtquelle bedient. Beleuchtungsmittel dazu einzusetzen, in einer Vitrine ausgestellte Gegenstände zu beleuchten und sich dabei den Effekt zunutze zu machen, dass die Lichtquelle infolge ihrer körperlich kleinen Ausgestaltung die Wahrnehmung des Betrachters möglichst nicht beeinträchtigt , ist eine prinzipiell andere Anforderung als die, Informationen durch auf- leuchtende Lichtquellen zu vermitteln, wie dies der bestimmungsgemäße Zweck von LED-Anzeigen ist.
44
c) Dass der Fachmann durch eine "Zusammenschau" der japanischen und der deutschen Schrift ohne Entfaltung erfinderischer Tätigkeit zur patentgemäßen Lösung hätte gelangen können, kann in Anbetracht der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Gegenstände ebenfalls nicht angenommen werden. Der Fachmann hatte keine Veranlassung, die in der deutschen Schrift gezeigte Lichtquelle durch das für eine LED-Anzeigevorrichtung vorgesehene Glassubstrat zu ersetzen.

C.


45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 i.V. mit § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Beklagte obsiegt, beruht dies auf einer in der Berufungsinstanz erklärten Beschränkung des Streitpatents, mit der dieses schon vor dem Patentgericht erfolgreich hätte verteidigt werden können, wenn sie rechtzeitig erklärt worden wäre. Die dem Beklagten zusätzlich zur Last fallenden Kosten tragen dem Umfang der Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents Rechnung.
Scharen Asendorf Gröning
Grabinski Berger
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 Ni 10/06 (EU) -
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese
4 Referenzen - Urteile
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published on 06.05.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 174/04 Verkündet am: 6. Mai 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h
published on 07.06.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 105/04 Verkündet am: 7. Juni 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein L
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published on 22.03.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 122/09 Verkündet am: 22. März 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
published on 19.11.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 60/12 Verkündet am: 19. November 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerich
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Annotations

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 174/04 Verkündet am:
6. Mai 2008
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 28. September 2004 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das deutsche Patent 195 35 104 wird unter Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten: "1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17’), dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (17, 17’) senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17’) als Auflage für den Kollektor (10) dient, wobei die Schiene (16) einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat mit einer Grundfläche (24) zwischen den Schenkeln (17, 17’), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist, der als Auflage für den Kollektor (10) dienende kürzere Schenkel (17’) eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) von der Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel (17, 17’) abgewinkelt ist.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) aus Stahl besteht.
3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) Langlöcher (28) aufweist.
4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) außenseitig einen Vorsprung (18) aufweist, der in eine Vertiefung am unteren Rand des Kollektors (10) eingreift.
5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an dem zur Halterung des Kollektors (10) dienenden Schenkel (17a, 17b) eine Abwinkelung (18a, 18b) vorgesehen ist, die ungefähr die gleiche Länge wie eine parallel zur Dachebene vorstehende Wand (22a, 22b) des Kollektors (10) hat.
6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) bei Auf-Ziegel- Montage an einem stufenförmigen Halteeisen (34) befestigbar ist." Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte ist Inhaber des am 21. September 1995 angemeldeten deutschen Patents 195 35 104 (Streitpatents), das eine "Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach" betrifft und 11 Patentansprüche umfasst. Die Patentansprüche 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 lauten nach Durchführung des Einspruchsverfahrens (die Orthographie ist an die neuen Regeln angepasst): "1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17’), dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (17, 17’) senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17’) als Auflage für den Kollektor (10) dient.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der zur Halterung des Kollektors (10) dienende Schenkel (17) höher als der als Auflage für den Kollektor dienende Schenkel (17’) ist.
4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) von der Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer Dachlatte (14) entspricht.
5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) aus Stahl besteht.
6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) Langlöcher (28) aufweist.
7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) außenseitig einen Vorsprung (18) aufweist, der in eine Vertiefung am unteren Rand des Kollektors (10) eingreift.
9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an dem zur Halterung des Kollektors (10) dienenden Schenkel (17a, 17b) eine Abwinkelung (18a, 18b) vorgesehen ist, die ungefähr die gleiche Länge wie
eine parallel zur Dachebene vorstehende Wand (22a, 22b) des Kollektors (10) hat.
11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet , dass die Schiene (16) bei Auf-Ziegel-Montage an einem stufenförmigen Halteeisen (34) befestigbar ist."
2
Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift des Streitpatents verwiesen.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das Streitpatent gegenüber umfangreichem Stand der Technik, darunter dem OBO-Bettermann-Katalog "Verbindungs - und Befestigungs-Systeme" (November 1994), nicht patentfähig sei. Sie hat beantragt, das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Hilfsweise hat er das Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 (Einfügungen unterstrichen) sowie mit den auf diesen rückbezogenen Patentansprüchen 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 (in neuer Nummerierung als Patentansprüche 2 bis 8) und weiter hilfsweise in der Fassung nach dem als Verwendungsanspruch formulierten Hilfsanspruch II verteidigt : "1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17’), dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (17, 17’) senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17’) als Auflage für den Kollektor (10) dient, [und] wobei die Schiene (16) einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat mit einer Grundfläche (24) zwischen den Schenkeln (17, 17’), die direkt auf dem Dachsparren befestigbar ist, wobei zumindest ein Schenkel (17, 17’) angewinkelt ist."
4
Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es ihm die Fassung nach Hilfsantrag I gegeben hat.
5
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents unter Abänderung des angefochtenen Urteils. Sie stützt sich zusätzlich zu den schon in erster Instanz genannten Entgegenhaltungen auf behauptete offenkundige Vorbenutzungen von Montagevorrichtungen für Sonnenkollektoren durch die I. Solar AG seit 1993 und die mit verschiedenen Unternehmensveröffentlichungen (insbesondere Anl. E3 bis E5) unterlegte Vorbenutzung der S. Ltd. seit 1976 sowie auf weitere Dokumente aus dem Stand der Technik, darunter den OBO-Bettermann-Katalog "Verbindungs- und Befestigungs-Systeme" (November 1994). Die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage begehrt hat, hat der Senat als unzulässig verworfen (Sen.Beschl. v. 5.7.2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren ); die Kostenentscheidung hat er dabei der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Beklagte tritt im Übrigen dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt hilfsweise das Streitpatent mit seinem ersten Hilfsantrag in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Fassung, nach seinem zweiten Hilfsantrag mit weiteren einschränkenden Merkmalen.
6
Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. C. W. , , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


7
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin führt unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Nichtigerklärung des Streitpatents über die Fassung der angegriffenen Entscheidung hinaus; soweit es der Beklagte mit seinem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag I verteidigt, bleibt es demgegenüber ohne Erfolg. Über den engeren Hilfsantrag II des Beklagten braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Dabei beschränkt sich die Sachprüfung, nachdem der Beklagte die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht wirksam angefochten hat, auf die Fassung des Patents, die das Bundespatentgericht ihm gegeben hat; die erteilte Fassung dieses Schutzrechts steht nicht mehr zur Überprüfung (Sen.Urt. v. 22.2.2000 - X ZR 111/98, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. 3, S. 470, 476, 485 - Positionierverfahren; vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1952 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 86 re. Sp. - Schreibhefte II; RG GRUR 1944, 122, 123 - Transformatorkühler; Rogge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 22 PatG Rdn. 52).
8
I. 1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in dessen im Berufungsverfahren zur Überprüfung stehender Fassung, die er durch das angefochtene Urteil erhalten hat, eine Vorrichtung "zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor" (d.h. eine Vorrichtung, auf die ein oder mehrere Sonnenkollektoren montiert werden können), auf einem Dach. Die Beschreibung des Streitpatents bezeichnet derartige Vorrichtungen als aus der US-Patentschrift 4 336 413 bekannt. Dort seien die zur Befestigung von Paneelen die- nenden Schienen U-förmig und die Schenkel des U erstreckten sich parallel zur Dachebene. U-förmige Abschnitte der Schienen senkrecht zur Dachebene dienten der wasserdichten Verbindung zweier benachbarter Paneele (Beschr. Sp. 1 Z. 3 - 13). In der Praxis werde zwischen den Montagetechniken der In-ZiegelMontage mit Integration der Kollektoren in die Dachziegelfläche und der AufZiegel -Montage unterschieden, bei der die Kollektoren über den Dachziegeln montiert würden. Hierfür würden üblicherweise unterschiedliche Vorrichtungen verwendet, was die Lagerhaltung erschwere. Hausdächer wiesen in aller Regel Dachsparren (d.h. in Richtung der Dachschräge verlaufende Balken) und Dachlatten auf, wobei die Stärke der Dachlatten regelmäßig 24 mm betrage. Bei allen bekannten Montageeinrichtungen seien zusätzliche Halterungen für den Kollektor wie Haltekrallen erforderlich (Beschr. Sp. 1 Z. 61 - 65).
9
2. Durch das Streitpatent soll eine Vorrichtung zur Montage von Sonnenkollektoren bereitgestellt werden, die mit wenig Materialaufwand kostengünstig hergestellt werden kann, eine einfache und wenig aufwändige Montage ermöglicht , eine gute Stabilität aufweist und sowohl für die In-Ziegel-Montage wie für die Auf-Ziegel-Montage verwendet werden kann (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 66 - Sp. 2 Z. 7).
10
3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 in der Fassung, die er durch das Bundespatentgericht erhalten hat, eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach, (1) die eine Schiene (16) aufweist, die (2) sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors erstreckt , (3) einem im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat (4) mit zwei Schenkeln (17, 17’), die (4.1) senkrecht auf der Dachebene stehend (4.2) unterschiedlich hoch sind und (4.3) von denen einer (17) zur Halterung des Kollektors und (4.4) der andere (17’) als Auflage für den Kollektor dient, (4.5) wobei zumindest ein Schenkel abgewinkelt ist, und wobei (5) die Grundfläche (24) der Schiene zwischen den zwei Schenkeln direkt auf dem Dachsparren befestigt werden kann.
11
4. Einen schematischen Teilschnitt durch eine patentgemäße Vorrichtung zur In-Ziegel-Montage zeigt die verkleinert wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents :
12
II. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1, wie er vom Bundespatentgericht als schutzfähig angesehen wurde, war durch die u.a. in dem dem Bundespatentgericht noch nicht vorliegenden Prospekt (Anl. E4) "Solahart Streamline" der S. W. H. Ltd. in P. , W. im , Jahr 1986 sowie in den Anl. E3 und E5 vorbeschriebenen Schiene zum Befestigen von solaren Heißwassersystemen jedenfalls für den Fachmann, einen Ingenieur oder erfahrenen Techniker, der mit der Entwicklung und Montage von Sonnenkollektoranlagen vor allem in der mittelständischen Wirtschaft befasst war, nahegelegt. Die Vorveröffentlichung dieses Prospekts wie auch der beiden anderen Prospekte Anl. E3 (1994) und E5 (Información tecnica e instalación manual Solahart, Januar 1986) ist durch die Druckdaten für den Senat überzeugend belegt und steht im Übrigen auch nicht im Streit. Der Prospekt zeigt eine Schiene in dem durch das Streitpatent beschriebenen Einsatz, die mit Ausnahme des Merkmals (5) alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung, wie sie vor dem Bundespatentgericht Bestand hatte, aufweist. Die gezeigte Schiene (Merkmal 1) erstreckt sich nämlich über mehr als die Breite des Kollektors (Zeichnung Seite 6; Merkmal 2), hat einen Querschnitt , der zwischen dem längeren Schenkel und dem diesem am nächsten liegenden der kürzeren Schenkel einen im Wesentlichen U-förmigen Abschnitt aufweist (Komponentenliste S. 4, Collector rail 1840; Merkmal 3), und zwar mit drei und damit auch mit zwei Schenkeln (ebenda; Merkmal 4), die senkrecht auf der Dachebene stehen und unterschiedlich hoch sind (Diagramm S. 6; Merkmale 4.1 und 4.2), von denen der längere zur Halterung des Kollektors und die beiden kürzeren als Auflage für den Kollektor dienen (Merkmale 4.3, 4.4). Dies ist zwar in der Anl. E4 nicht deutlich zu sehen, wird jedoch in der ersichtlich die gleiche Montagevorrichtung zeigenden Anl. E5, S. 58 ("Detalle de la sujectión del colector") deutlich gezeigt. Die Anwinklung eines Schenkels, und zwar des längeren, ist in Anl. E4, S. 4, Collector rail 1840, deutlich erkennbar (Merkmal 4.5). Dass die Grundfläche der Schiene zwischen den zwei Schenkeln auch direkt auf dem Dachsparren befestigt werden kann, wird allerdings nicht gezeigt , eine Befestigungsmöglichkeit etwa durch Bohrungen zu schaffen, durch die die Schiene am Sparren festgeschraubt werden kann, setzt jedoch nicht mehr als einfache, dem Fachmann geläufige Überlegungen voraus, nachdem die Befestigung nach Anl. E4 über eine Lasche an dem Befestigungsstreifen (Collector straps) 0847 (S. 4) erfolgt (Merkmal 5).
13
2. a) Dagegen ist die nunmehr mit Hilfsanspruch I verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 schutzfähig. In diese Fassung sind zunächst die beiden Möglichkeiten des Einbaus in In-Ziegel-Montage und Auf-Ziegel-Montage aufgenommen. Dies ist allerdings im Fall des Erzeugnisschutzes zunächst nur dann von Bedeutung, wenn und soweit es sich auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Schiene auswirkt (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 1.4.2008 - X ZR 29/04, Umdruck S. 12), es sich mithin nicht um bloße, für sich nicht schutzbegrenzende Zweckangaben handelt (Sen. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; vgl. schon Sen.Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen). Dies ist, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, insoweit der Fall, als die In-Ziegel-Montage zur Folge hat, dass der als Auflage für den Kollektor dienende Schenkel eine Auflagefläche aufweisen muss, die von der Grundfläche in Dachlattenstärke beabstandet ist. Dies kommt in dem zusätzlichen Merkmal, (3.1) dass der als Auflage für den Kollektor (10) dienende kürzere Schenkel (17’) eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) von der Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer Dachlatte entspricht, zum Ausdruck. Dieses Merkmal ist in dem erteilten Patent (Patentanspruch 4) enthalten, und in den ursprünglichen Unterlagen (ebenfalls in Patentanspruch
4) als zur Erfindung gehörend offenbart. Zwar besagt es nur, dass der Abstand der Stärke einer Dachlatte entsprechen soll. Diese Stärke ist auch im Patentanspruch nicht definiert, ergab sich zum Anmeldetag aber daraus, dass übliche Dachlatten damals entweder 24 mm oder 30 mm oder 40 mm stark waren. Auf diese Stärken muss der Abstand nach dem verteidigten Patentanspruch eingestellt sein. Zwar sind auch noch andere Möglichkeiten denkbar, mit denen der In-Ziegel-Einbau ermöglicht werden kann, wie das Einbringen einer Zwischen- latte. Dies wird jedoch schon von dem zusätzlichen Merkmal (3.1) nicht erfasst. Diese Abstandsvorgabe ermöglicht es auf einfache Weise, ein und dieselbe Schiene nicht nur für die Auf-Ziegel-Montage, sondern - und zwar ohne zusätzlichen Aufwand und Gefahren für den Halt der Schiene - auch für die In-ZiegelMontage nutzbar zu machen. Der Stand der Technik bot hierfür keine Anregung. Das gilt nicht nur für die vorgenannten "Solahart"-Unterlagen (insbesondere die Anlagen E3, E4 und E5), sondern auch für die bekannte und mit Ausnahme des oben beschriebenen Merkmals 3.1 alle Sachmerkmale erfüllende (wenn auch für die Kollektorenmontage nicht vorgesehene), allerdings eine für die In-Ziegel-Montage nicht geeignete Dimensionierung aufweisende Schiene des OBO-Bettermann-Katalogs (S. 122), die die Katalogabbildung wie folgt zeigt: wie auch für die weiteren von der Klägerin genannten Dokumente, die von der Lösung des Streitpatents insgesamt weiter ab liegen.
14
b) Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I werden auch die mit diesem Patentanspruch verteidigten, weitere Ausgestaltungen darstellenden Patentansprüche 2 bis 6 durch die Schutzfähigkeit dieses Patentanspruchs in seiner hilfsweise verteidigten Fassung getragen.
15
III. Die Kostenentscheidung, die auch die Entscheidung über die bereits als unzulässig verworfene Anschlussberufung erfasst, beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. §§ 91, 92, 97 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass über die Anschlussberufung nicht mündlich verhandelt worden ist. Er hat im Rahmen der für die Entscheidung gegebenenfalls heranzuziehenden Billigkeitsgesichtspunkte (§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG) weiter berücksichtigt, dass sich die Zurückweisung der Anschlussberufung auf den Verletzungsstreit nicht ausgewirkt haben dürfte; soweit dies der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in vollem Umfang entsprechen sollte (Beschl. des früheren I. Zivilsenats vom 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79), könnte er an dieser nicht festhalten. Schließlich hat er berücksichtigt, dass sich sein Ergebnis gegenüber dem Ergebnis, das das Bundespatentgericht gefunden hat, eher als korrigierende Verdeutlichung als als eine substantielle Abweichung darstellt. All dies lässt eine von der Entscheidung erster Instanz abweichende Kostenentscheidung nicht als veranlasst erscheinen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2004 - 3 Ni 50/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 105/04 Verkündet am:
7. Juni 2006
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Luftabscheider für Milchsammelanlage
PatG (1981) § 9
Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile eines Patentanspruchs
an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand gegenüber
dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie
sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die
betreffende Funktion erfüllen kann. (Fortführung von BGHZ 112, 140, 155 f.
- Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149,
151 - Schießbolzen).
PatG (1981) § 139; GebrMG § 24; BGB § 242 Cd
Im Verhältnis der an einem Verletzungsstreit beteiligten Parteien gelten die allgemeinen
Grundsätze des Verbots treuwidrigen Handelns. Erklärungen, die eine der Parteien
im patentrechtlichen Einspruchs- oder gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren
gegenüber der anderen Partei abgibt, sind nicht nur dann unter dem Aspekt
von Treu und Glauben relevant, wenn sie in der Entscheidung im Einspruchsoder
Löschungsverfahren dokumentiert sind. Vielmehr ist die Feststellung des Erklärungstatbestands
in gleicher Weise auch durch andere Beweismittel möglich. (Fortführung
von Sen.Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377
- Weichvorrichtung II u. Sen.Urt. v. 20.04.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886
- Weichvorrichtung I)
BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - X ZR 105/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 196 20 510, das einen Luftabscheider für eine Milchsammelanlage betrifft, sowie des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 296 23 713. Das Klagepatent ist in Kraft, das Klagegebrauchsmuster ist am 22. Mai 2006 abgelaufen. Aus dem Klagepatent nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse und Schadensersatz in Anspruch; außerdem begehrt sie von der Beklagten zu 1 eine angemessene Nutzungsentschädigung. Die Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche stützt sie für die Zeit bis zum 22. Mai 2006 auch auf das Klagegebrauchsmuster.
2
Anspruch 1 des Klagepatents in der erteilten und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der ursprünglich eingetragenen und jeweils vor dem Landgericht geltend gemachten Fassung lauten übereinstimmend wie folgt: "Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage , bestehend aus einem über eine Leitung (2 a, 2 b) von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter (1), in dessen oberen Bereich eine Saugleitung (4) für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einmündet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (3) arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung (6) ausgeht, die in den Sammeltank mündet, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass in der Leitung (2 a, 2 b) zwischen dem Luftabscheidebehälter (1) und der Vakuumpumpe (3) ein Schaumsammelbehälter (7) angeordnet ist, von dessen un- terem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter (1) führende, absperrbare Rücklaufleitung (8) ausgeht, und dass die vom Luftabscheidebehälter (1) ausgehende und zur Vakuumpumpe (3) führende Leitung (2 a, 2 b) mit ihrem ersten Leitungsabschnitt (2 a) in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters (7) einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter (7) eine Belüftung (12) zum Abbau des im Schaumsammelbehälter (7) herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist."
3
Im Löschungsverfahren wurde das Klagegebrauchsmuster in der Weise teilweise gelöscht, dass im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 zwischen den Worten "ein" und "Schaumsammelbehälter" das Wort "einziger" eingefügt wurde.
4
Durch rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. März 2002 ist das Klagepatent für nichtig erklärt worden, soweit Patentanspruch 1 über eine Fassung hinausgeht, in welcher der kennzeichnende Teil bei unverändert gebliebenem Oberbegriff (ohne Bezugszeichen, Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kursiv) lautet: "…, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbehälter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter führende, durch ein Ventil absperrbare Rücklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter überbrückt, und dass in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter ein umgekehrt zum Ventil in der Rücklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und dass die vom Luftabscheidebehälter ausgehende und zur Vakuumpumpe führende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist."
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Die nachstehenden Fig. 1 und 2 zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Sie sind sowohl in der Klagegebrauchsmuster- als auch in der Klagepatentschrift enthalten. In Fig. 1 ist der erfindungsgemäße Luftabscheider bei der Milchannahme dargestellt, wie er Milchschaum aus dem Luftabscheidebehälter absaugt, in Fig. 2 dagegen während der Rückförderung des zur Milch rückverflüssigten Schaums aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter.
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Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, stellt her und vertreibt Luftabscheider für Milchsammelanlagen, deren Funktionsweise aus nachstehender Prinzipzeichnung ersichtlich ist.


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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Diese Verurteilung hat das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin nach Maßgabe der im Nichtigkeits- bzw. im Löschungsverfahren aufrechterhaltenen Fassung der Klageschutzrechte bestätigt. Hiergegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision erweist sich als begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.
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I. 1. Das Berufungsgericht nimmt eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents an. Dabei geht es von folgenden Erwägungen aus:
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Mit Luftabscheidern ausgerüstete Lastkraftwagen holen Milch von verschiedenen Erzeugern ab und sammeln sie in einem Sammeltank, um sie zur Molkerei zu fahren. Luftabscheider sollen die Milch von der insbesondere gegen Ende des Annahmevorgangs beim Ansaugen zwangsläufig mit aufgenommenen und zu Schaumbildungen führenden Luft trennen. Zum Absaugen des Schaums wird über eine Vakuumpumpe Unterdruck erzeugt. Das Berufungsgericht erkennt die technische Aufgabe der Erfindung darin, den Luftabscheider so zu verbessern, dass der rückverflüssigte Milchschaum der volumetrischen Messung zugänglich gemacht und die Vakuumpumpe vor dem Ansaugen von Milchschaum geschützt werde. Patentanspruch 1 (in der Fassung des Nichtigkeitsurteils ) sehe zur Lösung dieser Aufgabe einen Luftabscheider mit folgenden Merkmalen vor: 1. Der Luftabscheider besteht aus einem über eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter; 1.1 im oberen Bereich des Luftabscheidebehälters mündet eine Saugleitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein; 1.2 vom unteren Bereich des Luftabscheidebehälters geht eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung aus; 1.2.1 die Förderleitung mündet in den Sammeltank; 2. in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuumpumpe ist ein einziger Schaumsammelbehälter angeordnet; 2.1 vom unteren Bereich des Schaumsammelbehälters geht eine zum Luftabscheidebehälter führende, absperrbare Rücklaufleitung aus; 2.1.1 die Rücklaufleitung ist durch ein Ventil absperrbar und 2.1.2 überbrückt den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter; 2.2 in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter ist ein umgekehrt zum Ventil in der Rücklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ; 2.3 die vom Luftabscheidebehälter ausgehende zur Vakuumpumpe führende Leitung mündet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters ein; 2.4 an dem Schaumsammelbehälter ist eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen.
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Das Berufungsgericht sieht den Kern der Erfindung in den Merkmalen 2.1.1, 2.1.2 und 2.2, und zwar in dem gegenläufigen Wirken der Ventile in der Vakuumleitung (9) und der Rücklaufleitung (10). Zur Vakuumbeaufschlagung (Absaugen von Schaum) werde die Vakuumleitung geöffnet und die Rücklaufleitung geschlossen, während zum Entleeren des Schaumsammelbehälters umgekehrt die Rücklaufleitung geöffnet und die Vakuumleitung geschlossen werde. Auf diese Weise werde beim Belüften des Schaumsammelbehälters mittels der Belüftung (12) (vgl. Merkmal 2.4) ein Druckgefälle erzeugt. Denn der Luftabscheidebehälter stehe weiterhin unter Unterdruck, der weder durch die abgesperrte Vakuumleitung noch durch die geöffnete Rücklaufleitung entweichen könne. Das Entweichen des Unterdrucks verhindere die vor der Einmündung der Rücklaufleitung im Schaumsammelbehälter anstehende Milch. Sie schließe aus, dass die in den Schaumsammelbehälter über die Belüftung (12) eingeströmte Luft in den Luftabscheidebehälter gelangen könne. Aufgrund der Druckdifferenz werde die wieder verflüssigte Milch durch die Rücklaufleitung vom Schaumsammelbehälter in den Luftabscheidebehälter gesaugt. Das Berufungsgericht bemerkt, dass man bei dieser Betriebsweise zur Milchrückführung keine Schwerkraftwirkung benötige und den Schaumsammelbehälter nicht gegenüber dem Luftabscheidebehälter höher anordnen müsse. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die zurückgesaugte Milch auf dem Weg vom Schaumsammel - in den Luftabscheidebehälter gleichzeitig auch ein Höhengefälle zurücklege.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für das Merkmal 2.2 allein darauf an, ob in der Unterdruck- und in der Rücklaufleitung jeweils gegenläufig einstellbare Ventile vorhanden sind. Das Klagepatent stelle es in das Belieben des Fachmanns, welche Ventile er für dieses gegenläufige Öffnen und Schließen verwende; sie müssten lediglich die Eignung aufweisen, gegenläufig im Sinne des Merkmals 2.2 arbeiten zu können. Das Berufungsgericht hat festgestellt , dass die angegriffene Ausführungsform mit Ventilen ausgestattet ist, die im Sinne des Klagepatents mit Hilfe einer geeigneten Steuerung gegenläufig eingestellt werden könnten. Diese Möglichkeit der Einstellung hält das Berufungsgericht auch vor dem Hintergrund seiner Interpretation zur gegenläufigen Wirkung der Ventile für ausreichend, um eine Patentverletzung festzustellen. Keine Bedeutung misst es dabei dem Vortrag der Beklagten zu, die von ihnen beigestellte elektronische Steuerung der angegriffenen Anlage ermögliche die gegenläufige Arbeitsweise nicht und sei für sie und ihre Abnehmer unveränderbar so eingestellt, dass beim Belüften des Schaumsammelbehälters neben der Rücklaufleitung auch der zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter verlaufende Abschnitt der Vakuumleitung geöffnet sei, so dass über diesen geöffneten Abschnitt der Unterdruck im Luftabscheidebehälter sofort zusammenbreche und die aus dem Schaum rückverflüssigte Milch ausschließlich schwer- kraftbedingt aus dem höher gelegenen Schaumsammel- in den tiefer liegenden Luftabscheidebehälter fließe. Hierauf komme es nicht an, weil für eine wortlautgemäße Benutzung die bloße Eignung der Ventile zu der beschriebenen gegenläufigen Wirkung ausreiche; dass diese tatsächlich verwirklicht werde, sei nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hält es daher auch für unerheblich, dass nach Vortrag der Beklagten für die angegriffene Vorrichtung eine Steuerung, welche die Nutzung der erfindungsgemäßen Vorteile ermöglicht, weder angeboten noch hergestellt werde.
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2. Diese Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie ein Patent auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage. Deshalb ist die Auslegung eines Patents vom Revisionsgericht in vollem Umfang überprüfbar (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
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Für den Verletzungsprozess ist Patentanspruch 1 in der Fassung maßgeblich , die er im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht gefunden hat. Im Nichtigkeitsverfahren ist gegenüber der erteilten Fassung das Merkmal 2.2 "umgekehrt zum Ventil in der Rücklaufleitung wirkendes Ventil" im Kennzeichen hinzugefügt worden. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung ist mit dem Wortlaut dieser maßgeblichen Fassung des Klagepatents und dem Funktionszusammenhang seiner Lehre, der bei der Auslegung des Klagepatents zu beachten ist, unvereinbar.
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In der aufrechterhaltenen Fassung lehrt das Klagepatent in Merkmal 2.2 zwei Ventile, die in einem gegenläufigen Wirkungszusammenhang stehen, also gegenläufig funktional miteinander verbunden sind. Vom Patentanspruch nicht erfasst werden deshalb Vorrichtungen mit zwei Ventilen, denen eine solche funktionale Verbindung zur gegenläufigen Wirkung fehlt und erst durch Hinzufügen einer tatsächlich nicht vorhandenen Steuerung verliehen werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ein solches Verständnis nicht im Gegensatz zu früheren Entscheidungen des Senats. Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise - regelmäßig räumlich-körperlich - definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, Umdr. S. 17 - extracoronales Geschiebe). Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen , als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen). Versteht man mit dem Berufungsgericht die gegenläufige Ventilwirkung als Angabe einer notwendigen Funktion oder Wirkung, so erfordert die patentgemäße Lehre daher eine Ventilanordnung, die entweder räumlich-körperlich oder durch eine entsprechende Steuerung so eingerichtet ist, dass die erfindungsgemäße gegenläufige Wirkung der beiden Ventile erzielt werden kann. Hingegen reicht es nicht aus, dass der Ventilanordnung diese Eignung erst durch weitere Maßnahmen wie eine Änderung der Steuerung verliehen werden kann.
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Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, bei der angegriffenen Ausführungsform müssten notwendig während der Anfangs- und Hauptphase der Milchannahme die Rücklaufleitung (8) durch das Ventil (10) geschlossen und die Vakuumleitung (2 a) durch das Ventil (9) geöffnet sein, weil anderenfalls ein Ansaugen der Milch nicht möglich sei; diese gegenläufige Stellung der Ventile sei daher für die Funktion der patentgemäßen Vorrichtung selbstverständlich. Mit dieser Bewertung verkennt die Klägerin die Bedeutung des Merkmals 2.2 im Gefüge des Patentanspruchs. Schon seine Aufnahme in den Kennzeichnungsteil des Anspruchs deutet darauf hin, dass ihm eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf das mit der Fassung des Anspruchs verfolgte Ziel der Abgrenzung der beanspruchten Lehre vom Stand der Technik zukommen soll. Bereits das spricht dagegen, dass mit ihm eine bloße Selbstverständlichkeit mitgeteilt werden soll. Das gilt um so mehr, als der gegenläufigen Wirkung der Ventile im Gesamtgefüge der beschriebenen Lehre durchaus Bedeutung bei Erzeugung, Aufrechterhaltung oder Abbau des jeweiligen Unterdrucks zukommt. Diese Wirkung der Ventile während der Entleerungsphase des Schaumsammelbehälters ermöglicht es, die dort gesammelte Milch patentgemäß unter Ausnutzung von Unterdruck in den Luftabscheider zurückzusaugen. Ein solches Verständnis des Fachmanns von der Bedeutung des Merkmals 2.2 wird auch dadurch bestätigt, dass das einzige in der Patentschrift erläuterte Ausführungsbeispiel eine solche gegenläufige Wirkung der Ventile beim Rücklauf der Milch aus dem Schaumsammelbehälter beschreibt (Klagepatent, Sp. 3 Z. 5-8). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob auch andere Mittel für die Rückführung der Milch in Betracht kommen. Denn die Einfügung des Merkmals 2.2 im Nichtigkeitsverfahren lässt allein gegenläufig wirkende Ventile als Mittel für die Rückführung zu. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch , dass das Merkmal im Verlaufe des Nichtigkeitsverfahrens in den Anspruch aufgenommen wurde, um die beanspruchte Lehre vom Stand der Tech- nik weiter abzugrenzen und so Bedenken gegenüber der Schutzfähigkeit der erteilten Ansprüche zu begegnen. Diese durch die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren mit Gestaltungswirkung vorgenommene Abgrenzung ist durch Aufnahme eines Merkmals, das sich in Selbstverständlichkeiten erschöpft, nicht möglich. Vielmehr muss dem Merkmal ein den Patentanspruch kennzeichnender , unterscheidungskräftiger Sinn zukommen.
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Das Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, ob die angegriffene Ausführungsform über eine Ventilanordnung verfügt, die ohne weitere Maßnahmen wie etwa eine Änderung der Steuerung die erfindungsgemäße gegenläufige Wirkung der beiden Ventile auch beim Rücksaugen der Milch aus dem Schaumsammelbehälter erzielt. Die Verurteilung der Beklagten wegen wortsinngemäßer Patentverletzung kann deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu dem beim Betrieb der angegriffenen Ausführungsform, insbesondere während der Rückführung von Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter, anzutreffenden Ventilstellungen zu treffen haben. Sollte sich danach eine wortsinngemäße Benutzung nicht feststellen lassen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln zu prüfen haben, die bei dem der Revisionsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
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II. Auch die Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Der im Löschungsverfahren für schutzfähig erachtete Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters kombiniert folgende Merkmale: 1. Der Luftabscheider besteht aus einem über eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter; 1.1 im oberen Bereich des Luftabscheidebehälters mündet eine Saugleitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein; 1.2 vom unteren Bereich des Luftabscheidebehälters geht eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung aus; 1.2.1 die Förderleitung mündet in den Sammeltank; 2. in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuumpumpe ist ein einziger Schaumsammelbehälter angeordnet; 2.1 vom unteren Bereich des Schaumsammelbehälters geht eine zum Luftabscheidebehälter führende, absperrbare Rücklaufleitung aus; 2.2 die vom Luftabscheidebehälter ausgehende zur Vakuumpumpe führende Leitung mündet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters ein; 2.3 an dem Schaumsammelbehälter ist eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen.
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Im Klagegebrauchsmuster fehlen daher die Merkmale 2.1.1, 2.1.2 und 2.2 des Klagepatents; die Merkmale 2.3 und 2.4 des Patents erscheinen im Gebrauchsmuster als Merkmale 2.2 und 2.3.
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2. a) Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat damit einen anderen Inhalt als Anspruch 1 des Klagepatents. Dem Gebrauchsmuster fehlt das Merkmal "umgekehrt wirkende Ventile". Entgegen dem Berufungsgericht ist dem Wortlaut des Gebrauchsmusters kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass für den Rückfluss der im Schaumsammelbehälter angesammelten Milch in den Luftabscheidebehälter außer der Einwirkung der Schwerkraft zumindest auch die Erzeugung eines Druckgefälles erforderlich sein soll. Vielmehr ergibt sich aus den Merkmalen 2.1 und 2. 3 lediglich, dass während der Milchannahme zum Ansaugen der Milch ein Unterdruck besteht, der in der Rückflussphase der gesammelten Milch in den Luftabscheidebehälter mittels der Belüftung gemäß Merkmal 2.3 abgebaut wird, so dass die gesammelte Milch über die dann geöffnete Rücklaufleitung gemäß Merkmal 2.1 in den Luftabscheidebehälter zurückfließen kann. Das kann wegen des Abbaus des Unterdrucks bei entsprechenden , durch das Schutzrecht nicht ausgeschlossenen Gefällen auch durch die Schwerkraft bewirkt werden. Danach setzt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht voraus, dass der Rückfluss der Milch durch Erzeugung eines Druckgefälles bewirkt wird.
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b) Merkmal 2.3 des Gebrauchsmusters (identisch mit Merkmal 2.4 des Klagepatents) setzt nicht voraus, dass die Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks unmittelbar und direkt an dem Schaumsammelbehälter angeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die mit der Belüftung angestrebte Wirkung, den Unterdruck abzubauen, erzielt wird. Dafür reicht es aus, wenn die Belüftung über zwischengeschaltete Leitungsabschnitte mit dem Schaumsammelbehälter verbunden ist, wie es im Übrigen auch die Fig. 1 und 2 darstellen, die sowohl in den Unterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung als auch in der Klagepatentschrift enthalten sind.
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Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters Gebrauch macht.
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3. Auch die Verurteilung der Beklagten wegen Gebrauchsmusterverletzung kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht nachgegangen ist, die Klägerin habe ihnen gegenüber im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erklärt, sie beanspruche für Vorrichtungen mit schwerkraftbedingter Milchrückführung keinen Schutz.
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Nach der Rechtsprechung des Senats können Erklärungen des Patentanmelders im Einspruchsverfahren unter bestimmten Umständen zugunsten eines an diesem Verfahren beteiligten Dritten einen Einwand aus Treu und Glauben gegen die Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung begründen (Sen.Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II; Sen.Urt. v. 20.04.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I). Lässt sich der Anmelder im Einspruchsverfahren angesichts des sich bereits anbahnenden Verletzungsstreits auf die Erörterung einer entgegengehaltenen konkreten Ausführungsform des Einsprechenden ein und gibt er dann ernsthaft, in einer Vertrauen begründenden Weise die Erklärung ab, diese Ausführungsform werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, um seine Chancen zu erhöhen , das Patent erfolgreich verteidigen zu können, so muss er sich nach der Senatsentscheidung "Weichvorrichtung II" an dieser Erklärung festhalten lassen. Für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren kann insoweit nichts anderes gelten.
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Die Beklagten haben hinreichend substantiiert einen Vertrauenstatbestand vorgetragen, der ihnen im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform gegen eine Inanspruchnahme aus dem Gebrauchsmuster einen Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) eröffnen würde. Sie haben geltend gemacht, dass der Vertreter der Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht im Löschungsverfahren am 16. Juli 2003 ausdrücklich erklärt habe, die Gebrauchsmusterinhaberin beanspruche keinen Schutz für solche Vorrichtungen, bei denen die Milch lediglich durch Höhengefälle vom Schaumsammelbehälter in den Luftabscheider zurücklaufe; sie werde aus dem Klagegebrauchsmuster keine Rechte gegen solche Ausführungsformen geltend machen, die nicht das Rücksaugprinzip, sondern nur das Schwerkraftprinzip verwirklichten. Zum Beleg für dieses Vorbringen haben die Beklagten Beweis durch Vernehmung des Vorsitzenden Richters am Bundespatentgericht G. sowie des Patentanwalts Dipl.-Ing. E. angeboten.
27
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, dass sich aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts im Löschungsverfahren nichts dafür ergibt, dass die behauptete einschränkende Erklärung der Klägerin Grundlage für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters war. Zwar wurde in der vom Senat gebilligten Auslegung des Berufungsgerichts in der Entscheidung "Weichvorrichtung II" die Feststellung des Erklä- rungstatbestands maßgeblich auf den Beschluss des Bundespatentgerichts im Löschungsverfahren gestützt. Bei der Prüfung des Einwands aus Treu und Glauben geht es aber nicht um den durch Auslegung des Patentanspruchs gemäß § 14 PatG zu bestimmenden (objektiven) Schutzbereich des Patents gegenüber jedermann, sondern ausschließlich um das Verhältnis der am Einspruchsverfahren und an dem Verletzungsstreit beteiligten Parteien zueinander (Sen.Urt, aaO, 3380 - Weichvorrichtung II). In diesem Verhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze des Verbots treuwidrigen Handelns. Deshalb kann nicht verlangt werden, dass eine Erklärung im patentrechtlichen Einspruchs- oder gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren nur dann unter dem Aspekt von Treu und Glauben relevant sein kann, wenn sie in der in einem solchen Verfahren ergehenden Entscheidung dokumentiert ist. Vielmehr ist die Feststellung des Erklärungstatbestands in gleicher Weise auch durch andere Beweismittel möglich, wie etwa den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis.
28
Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu erwägen haben, ob die durch den Wortlaut des Gebrauchsmusters nicht veranlassten Ausführungen des Bundespatentgerichts in dem Beschluss vom 16. Juli 2003 im Löschungsverfahren zu Schwerkraftwirkung und Unterdruckdifferenz (s. dort S. 12) ihre Ursache in entsprechenden Erklärungen in der vorhergehenden mündlichen Verhandlung finden könnten.
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Das Berufungsgericht hat sich mit Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zu der Erklärung der Klägerin im Löschungsverfahren nicht in der gebotenen Weise befasst und deshalb den Prozessstoff entgegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft. Damit kann auch die Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob bei der angegriffenen Ausführungsform die ge- sammelte Milch durch Schwerkraft in den Luftabscheider zurückfließt oder ob dabei noch weitere Kräfte, etwa ein Druckgefälle, wirksam werden. Gegebenenfalls wird es sodann Beweis zu dem Vortrag der Beklagten über den ihnen gegenüber im Löschungsverfahren geschaffenen Vertrauenstatbestand erheben müssen.
Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2000 - 4 O 23/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2004 - I-2 U 6/01 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.