Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2003 - X ZR 142/99

bei uns veröffentlicht am29.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 142/99 Verkündet am:
29. April 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts vom 28. April 1999 abgeändert : Das europäische Patent 286 529 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des europäischen Patents 286 529 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 5. April
1988 beruht, für die eine französische Priorität vom 8. April 1987 in Anspruch genommen worden ist. Anspruch 1 des Streitpatents, das eine Vorrichtung zur Bestimmung des Kontrasts eines Bildschirms betrifft, lautet:
"Dispositif pour déterminer le contraste entre l'état affiché et l'état non affiché d'une surface élémentaire (9) d'un écran d'affichage (6) en fonction de la direction d'observation de ce point, caractérisé en ce qu'il comprend: - un premier objectif convergent (12) servant à former l'image (19) de la transformée de Fourier de la surface élémentaire (9) dans le plan focal image (Fi) du premier objectif (12), - un second objectif convergent (14) servant à projeter l'image (19) de la transformée sur un ensemble (16) de détecteurs (18) disposés sous forme d'une matrice, chaque détecteur (18) produisant un signal électrique proportionnel à l'intensité lumineuse fournie par le surface élémentaire (9) selon une direction déterminée d'observation (q, j), - un diaphragme (20) situé à proximité du second objectif (14) dont l'ouverture définit une surface qui doit être égale à la surface élémentaire, - des moyens de traitement (22) du signal électrique produit par chaque détecteur (18) afin de déterminer ledit contraste."
Wegen des Wortlauts der auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei durch den Stand der Technik nahegelegt.

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antrag weiterverfolgt, das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Hilfsweise verteidigt er das Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1:
Vorrichtung zum Bestimmen des Kontrasts zwischen einem angezeigten Zustand und einem nicht angezeigten Zustand einer Elementarfläche (9) eines Anzeigeschirms (6) in Abhängigkeit von der Beobachtungsrichtung auf diesen Punkt, dadurch gekennzeichnet, daß sie umfaßt: - ein erstes Konvergenzobjektiv (12), das dazu dient, das Bild (19) der Fourier-Transformierten der elementaren Oberfläche (8) in der Bildfokusebene (Fi) des ersten Objektivs (12) zu bilden, - ein zweites Konvergenzobjektiv (14), das dazu dient, das Bild (19) der Transformierten auf eine Anordnung (16) von Detektoren (18) zu projizieren, die in der Form einer Matrix angeordnet sind, wobei jeder Detektor (18) ein elektrisches Signal proportional zur Leuchtintensität, die von der elementaren Oberfläche (9) entlang einer vorgegebenen Beobachtungsrichtung (q, j) erzeugt wird, erzeugt, - eine Blende (20), die sich in der Nähe des zweiten Objektivs (14) befindet und deren Öffnung eine Oberfläche bildet, die gleich der elementaren Oberfläche sein muß,
- Vorrichtungen (22) zur Verarbeitung des von jedem Detektor (18) erzeugten, elektrischen Signals, um den Kontrast zu bestimmen und - Speichervorrichtungen (21) und Vorrichtungen (24) zum Sichtbarmachen , um Kurven gleichen Kontrast der elementaren Flä- che zu erzeugen und sichtbar zu machen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. H. T. , , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Prof. Dr.-Ing. D. A. M. , , sowie eine gutachtliche Stellungnahme von Dr. A. R. K. , , vorgelegt.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung hat Erfolg. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme ist der Senat der Überzeugung, daß sich der Gegenstand des Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ. Das Streitpatent ist daher für nichtig zu erklären, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG.
I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung des Kontrasts eines Bildschirms in Abhängigkeit vom Blickwinkel. Der Bildschirm kann, wie die Streitpatentschrift erläutert, alphanumerischen Typs sein oder ein Matrizenbildschirm sein, der einen Flüssigkristallfilm, einen elektrolumineszen-
ten oder elektrochromatischen Stoff oder ein ionisierendes Gas als Anzeigeme- dium verwendet. Aus dieser Aufzählung möglicher Bildschirmtypen ergibt sich, daß der Patentanspruch Bildschirme mit selbstleuchtenden (aktiven) Anzeigemedien als mögliche Untersuchungsobjekte ebenso einschließt wie Bildschirme mit passiven Anzeigemedien, die mit Hilfe einer zusätzlichen äußeren oder inneren Lichtquelle abgelesen werden können. Flüssigkristallanzeigen stehen jedoch im Vordergrund des Interesses (Sp. 1 Z. 13 - 15 der Streitpatentschrift). Flüssigkristalle sind passive Anzeigemedien, die entweder hinterleuchtet werden müssen und das Licht bei der Transmission modulieren oder Umgebungslicht modulieren, das auf den Bildschirm fällt und von einem hinter dem Flüssigkristallbildschirm angeordneten Reflektor reflektiert wird.
Die Patentschrift erläutert, daß der Kontrast - definiert als C = LB/LN, d.h. durch das Verhältnis der Leuchtdichte eines Anzeigeoberflächenelements in anzeigendem Zustand zur Leuchtdichte desselben Punkts in nicht-anzeigendem Zustand (Sp. 1 Z. 47 - 52) - unter den die Wahrnehmungsverhältnisse beeinflussenden Faktoren einer der wichtigsten sei und demgemäß die optische Qualität eines Bildschirms bestimme. Insbesondere bei flachen Flüssigkristallbildschirmen ändere sich der Kontrast in Abhängigkeit von der Beobachtungsrichtung schnell, weil die an der Entstehung eines Bildes beteiligten physikalischen Phänomene an die optische Anisotropie der im Bildschirm enthaltenen Flüssigkristallmoleküle gebunden seien. Zudem verändere sich der Kontrast je nach verwendetem Flüssigkristall, der Stärke des Flüssigkristallfilms, der Beleuchtungsweise und den gegebenenfalls verwendeten Polarisatoren (Sp. 1 Z. 16 - 38).
Bei bekannten Vorrichtungen und Methoden zur blickwinkelabhängigen Kontrastbestimmung wird die Leuchtdichte eines Anzeigenoberflächenelements
(Elementarfläche) mit einem gegebenenfalls mit einer Auswerteelektronik gekoppelten Photometer gemessen. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Beobachtungsrichtungen muß mit einer mechanischen Vorrichtung entweder das Photometer um die zu vermessende Elementarfläche oder der zu prüfende Bildschirm um das Photometer verschwenkt werden. Das erfordert nach den Angaben der Streitpatentschrift einen sehr präzisen und schwer zu realisierenden mechanischen Aufbau und ist wegen der für jede zu messende Beobachtungsrichtung notwendigen Positionierung und Justierung sehr zeitaufwendig (Sp. 2 Z. 3 - Sp. 3 Z. 19).
Daraus ergibt sich das dem Streitpatent zugrundeliegende technische Problem, eine Vorrichtung für die Bestimmung des Bildschirmkontrasts in Abhängigkeit von der Beobachtungsrichtung bereitzustellen, die den apparativen und zeitlichen Aufwand für die Erfassung unterschiedlicher Beobachtungsrichtungen vermindert.
Dies wird mit einer Vorrichtung zur Bestimmung des von der Beobachtungsrichtung abhängigen Kontrasts einer Elementarfläche eines Bildschirms mit folgenden Merkmalen erreicht:
1. einem ersten Konvergenzobjektiv (12), 1.1 in dessen Bildfokusebene (Fi) 1.2 das Bild (19) der Fourier-Transformierten der Elementarfläche (9) gebildet wird;
2. einem zweiten Konvergenzobjektiv (14), 2.1 mit dem das Bild (19) der Fourier-Transformierten projiziert wird 2.2 auf eine Anordnung (16) von Detektoren (18), 2.2.1 die in der Form einer Matrix angeordnet sind, 2.2.2 wobei jeder Detektor (18) ein elektrisches Signal erzeugt, das proportional zur Leuchtintensität ist, die von der Elementarfläche (9) entlang einer vorgegebenen Beobachtungsrichtung (q, j) geliefert wird;
3. einer Blende (20), 3.1 die sich in der Nähe des zweiten Objektivs (14) befindet und 3.2 deren Öffnung eine Oberfläche bildet, die gleich der Elementarfläche sein muß;
4. Mitteln (22) zur Kontrastbestimmung durch Verarbeitung des von jedem Detektor (18) erzeugten elektrischen Signals.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Streitpatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel:
Die Patentschrift erläutert es dahin, daß die dargestellte Elementarfläche (9) eines Bildschirms (6), der genau im objektseitigen Brennpunkt (F0) des ersten Objektivs (12) steht, Licht in alle räumlichen Richtungen streut. Ein - beispielhaft für eine bestimmte (Beobachtungs-)Richtung dargestelltes - Elementarlichtbündel (10) durchquert die Elementarfläche (9) in einem Winkel q zur Bildschirmnormalen (N). Dieses Elementarlichtbündel ist ein Bündel paralleler Strahlen, die in der Bildfokusebene (Fi) des ersten Objektivs (12) in einem Punkt (M1) konvergieren, den die Streitpatentschrift als "Bild der FourierTransformierten" der Elementarfläche (9) bezeichnet (Merkmal 1.2). Dieser punktförmige Lichtfleck wird sodann mit Hilfe des zweiten Objektivs (14) auf einen Detektor (18) der matrixförmigen Detektorenanordnung (16) projiziert. Jeder Detektor (18) detektiert die Leuchtdichte der Elementarfläche für eine bestimmte Beobachtungsrichtung, die zur Kontrastbestimmung ausgewertet wird. Auf diese Weise kann ohne Veränderung der Relativpositionen von Bildschirm und Abbildungsvorrichtung der blickwinkelabhängige Kontrast quantitativ bestimmt werden.
Der Begriff "Bild der Fourier-Transformierten" bezeichnet, wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und den Begriffsdefinitionen im Gutachten M. , auf die der gerichtliche Sachverständige Bezug genommen hat, ergibt, den gemeinten technischen Sachverhalt nach der fachüblichen Terminologie nicht zutreffend. Die optische Fourier-Transformation erlaubt eine Zerlegung von Raummustern, d.h. Mustern, bei denen sich die Leuchtdichte räumlich (von Objektpunkt zu Objektpunkt) verändert, in einzelne Fourier-Komponenten bestimmter Raumfrequenz (vgl. auch die Erläuterung der Fourier-Transformierten bei Hecht, Optik, S. 499 ff. [GA I 129 ff.]). Die FourierTransformierte gibt die Leuchtdichte für jede Komponente mit fester Raumfrequenz an. Jedes aus einer Überlagerung mehrerer Fourier-Komponenten be-
stehende Raummuster bewirkt eine Beugung des Lichtes, indem ein auf das beugende Objekt fallendes paralleles Lichtbündel in Elementarlichtbündel jeweils bestimmter Raumfrequenz und Leuchtdichte zerlegt wird, die sich in einer bestimmten Richtung ausbreiten. Um das Beugungsmuster (die Fourier-Transformierte ) sichtbar zu machen, genügt es, die Richtungsverteilung der Elementarlichtbündel mit einem Konvergenzobjektiv in dessen Bildfokusebene abzubilden. Eine solche Abbildung erfolgt erfindungsgemäß in der Bildfokusebene (Fi) des ersten Konvergenzobjektivs (12). Der gerichtliche Sachverständige bezeichnet diese Ebene demgemäß als Fourier-Ebene, in der nicht das Bild, sondern die Fourier-Transformierte des Objektes entstehe (während ein Bild der Fourier-Ebene erst danach entsteht). Ob, wie der Privatgutachter der Klägerin meint, der Begriff der Fourier-Transformierten nach allgemeiner Fachterminologie überhaupt unzutreffend erscheint, da die für eine optische FourierTransformierte entscheidende Raumfrequenzinformation für die erfindungsgemäße Kontrastbestimmung nicht benötigt wird und darüber hinaus die Elementarfläche nur eine einzige Information trägt und demgemäß noch kein Raummuster bildet, ist unerheblich, da es nur auf die Klärung ankommt, in welchem technischen Sinne die Streitpatentschrift (im Sinne ihres "eigenen Lexikons", vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; Sen.Beschl. v. 20.11.2001 - X ZB 3/00, Mitt. 2002, 176, 178 - Signal- und Gegensprechanlage ) den Begriff verwendet. Insoweit ist maßgeblich, daß der Fachmann, ein an einer Universität oder Technischen Hochschule ausgebildeter Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen auf den Gebieten der Elektronik und technischen Optik oder der Optoelektronik, erkennt, daß gemäß Merkmal 1 die Funktion eines Konvergenzobjektivs genutzt werden soll, jedes objektseitige Elementarlichtbündel in die Bildfokusebene abzubilden , wobei jedem Elementarlichtbündel einer bestimmten Beobachtungs-
richtung ein nach den Gesetzen der geometrischen Optik zugeordneter Punkt der Bildfokusebene entspricht.
II. Der so definierte Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist durch den Stand der Technik, wenn nicht vorweggenommen, so dem Fachmann zumindest nahegelegt worden.
1. Der Fachmann, der sich mit dem Problem befaßte, ob und gegebenenfalls wie sich der Aufwand der bekannten mechanischen Lösungen zur blickwinkelabhängigen Kontrastbestimmung von Flüssigkristallanzeigen vermindern lasse, fand in der Literatur ausdrückliche Hinweise darauf, daß ihm mit dem seit langem bekannten Polarisationsmikroskop eine Vorrichtung zur Verfügung stand, die bei der Verwendung als Konoskop jedenfalls prinzipiell die gleichzeitige Erfassung des Kontrastes solcher Anzeigen unter verschiedenen Beobachtungsrichtungen ermöglichte.

a) Ein solche Vorrichtung und die mit ihr mögliche Beobachtung wird beispielsweise in dem Werk von Burri, Das Polarisationsmikroskop (D 16), S. 169 ff. beschrieben. Dort wird erläutert, daß zur Untersuchung der optischen Eigenschaften eines anisotropen Kristalls prinzipiell zwei Wege denkbar sind. Entweder wird, ähnlich wie dies auch die Streitpatentschrift als Stand der Technik vorstellt, die zu untersuchende Kristallplatte unter Beibehaltung des orthoskopischen Strahlengangs, bei dem das Verhalten des zu untersuchenden Kristalls in einer einzigen Richtung untersucht wird, mittels einer irgendwie konstruierten Drehvorrichtung so geneigt, daß eine von der Plattennormalen abweichende Richtung vom Licht durchlaufen wird, oder aber das Polarisationsmikroskop wird als Konoskop eingerichtet. Der dabei verwendete namensgebende Lichtkegel besteht aus parallelstrahligen Lichtbündeln von verschiedener
Neigung gegenüber der Mikroskopachse, so daß, wie bei Verwendung eines Drehapparates im orthoskopischen Strahlengang, sämtliche Richtungen im Kristall (innerhalb der durch die Apertur des Beleuchtungskegels gegebenen Möglichkeiten ) von Scharen ebener Wellen durchlaufen werden. Faßt man die einer Richtung im Kristall entsprechenden Strahlenbündel zusammen und bringt sie bei gekreuzten Nicols (Polarisatoren) zur Interferenz, so entsteht in der oberen Brennfläche des Objektivs das sogenannte Interferenzbild. In diesem entspricht jeder Punkt nicht einem Punkt des Objekts, wie dies bei dem gewöhnlichen mikroskopischen Bild der Fall ist, sondern ist vielmehr das Abbild der optischen Verhältnisse, wie sie der betreffenden Richtung im Kristall zukommen. Das Interferenzbild gestattet somit, innerhalb der angewandten Apertur sämtliche Richtungen im Kristall gleichzeitig zu überblicken (Burri aaO, S. 169 f.).
Der Strahlengang einer solchen Vorrichtung - einschließlich desjenigen, der sich aus der Nachschaltung einer weiteren Linse, der Amici-Bertrand-Linse, ergibt, die eine Abbildung ("sekundäres Interferenzbild") des ("primären") Interferenzbildes ermöglicht - ist in der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 87 auf S. 171 des Werkes von Burri dargestellt.

Die bekannte Anordnung entspricht damit zunächst insofern der erfindungsgemäßen , als sie entsprechend Merkmal 1 mittels eines ersten Konvergenzobjektivs in dessen Bildfokusebene diejenige Abbildung ermöglicht, die das Streitpatent als Bild der Fourier-Transformierten bezeichnet und die die Grund-
lage der weiteren Projektion und Auswertung der erhaltenen Information entsprechend den Merkmalen 2 bis 4 bildet.

b) Der Umstand, daß bei Burri nicht von der Bestimmung des - von der Beobachtungsrichtung abhängigen - Kontrasts einer Elementarfläche eines Bildschirms die Rede ist, ist hierfür ohne Belang.
Denn die konoskopische Abbildung durch ein Objektiv ist, wie der Privatgutachter der Klägerin in dem vom gerichtlichen Sachverständigen in Bezug genommenen Definitionsteil seines Gutachtens ausgeführt hat, unabhängig davon , ob die Elementarlichtbündel der verschiedenen Beobachtungsrichtungen unterschiedliche Leuchtdichten, unterschiedliche Ausbreitungsgeschwindigkeiten im Kristall, unterschiedliche Raumfrequenzen oder mehrere dieser Informationen gleichzeitig tragen, da ein Konvergenzobjektiv den Informationsgehalt von Elementarlichtbündeln nicht unterscheiden kann, sondern den Strahlengang nach den Gesetzen der geometrischen Optik ohne Rücksicht hierauf steuert. Maßgeblich ist daher allein, daß die Vorrichtung die Fokussierung des an der Oberfläche der Probe in Erscheinung tretenden Bündels paralleler Strahlen einer Beobachtungsrichtung in einem Punkt der Bildfokusebene (Fourier-Ebene) ermöglicht. Um eine solche Vorrichtung zur Bestimmung des blickwinkelabhängigen Kontrasts zu nutzen, bedarf es daher keiner Veränderung der die Abbildung in der Bildfokusebene ermöglichenden Vorrichtungsmerkmale.
Darüber hinaus wurde der Fachmann im Stand der Technik ausdrücklich darüber belehrt, daß die Abbildung in der Bildfokusebene die Information über den blickwinkelabhängigen Kontrast der Probe enthält.
Der Beitrag von Penz "A Figure of Merit Characterizing the Anisotropic Viewing Properties of the Twisted Nematic LCD" in SID 78 Digest (D 1), S. 68, befaßt sich mit der Ermittlung einer Gütezahl zur Charakterisierung der anisotropen , blickrichtungsabhängigen Eigenschaften von auch als Schadt-HelfrichZellen bezeichneten verschraubt-nematischen Flüssigkristallanzeigen (twisted nematic liquid crystal displays, im folgenden: TN-LCD). Penz weist einleitend darauf hin, daß der Kontrast eines TN-LCD vom Beobachtungswinkel abhänge. In dem Aufsatz soll gezeigt werden, wie die mikroskopische Beobachtung in konvergentem Licht dazu benutzt werden kann, um schnell die winkelabhängigen Betrachtungseigenschaften zu ermitteln und (weitergehend) daraus eine Zahl zu erzeugen, die dem Durchschnittskontrast entspricht (die eingangs erwähnte Gütezahl). Dazu benutzt Penz ein Polarisationsmikroskop, das für die Beobachtung in konvergentem Licht vorbereitet ist. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, wird der Fachmann der Prinzipskizze in Abb. 1 der Arbeit die Verwendung eines Polarisationsmikroskops als Konoskop entnehmen , wie es etwa bei Burri dargestellt ist.
Penz beschreibt entsprechend den Erläuterungen bei Burri, daß aus dem Meßobjekt austretendes Licht mit einem Neigungswinkel j zur Mikroskopachse (also einer bestimmten Beobachtungsrichtung) in einem Punkt der Brennebene fokussiert wird. Das Interferenzmuster, die hierbei entstehende konoskopische Figur ("conoscopic figure"), ist, wie Penz sagt, eine Abbildung ("map") der Transmissionseigenschaften T als Funktion der Winkel j und q. Die Isogyren (Linien gleicher Schwingungsrichtung) zeigen diejenigen Richtungen im Meßobjekt an, in denen sich das Licht im Kristall hauptsächlich im ordentlichen Modus ausbreitet. Da dies auch die Geometrie des dunklen anzeigenden Zustands eines TN-LCD ist, repräsentieren die Isogyren, wie Penz ausdrücklich bemerkt, die Bereiche, in denen die Anzeige einen hohen Kontrast aufweisen wird. Seien
einmal die Isogyren mit hohem Kontrast bei TN-LCD identifiziert, biete ein Bild der konoskopischen Figur die komplette Charakterisierung der Blickrichtungseigenschaften der Einrichtung im Transmissionsbetrieb.
Da Penz hierin jedoch "zu viel Information" sieht, um ein nützliches Test- kriterium darzustellen, will er die in der konoskopischen Figur enthaltene Information in die erwähnte Durchschnittszahl (Gütezahl) umwandeln; dieser Teil seiner Erwägungen interessiert im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter.

c) Der Umstand, daß davon auszugehen sein mag, daß Penz, obwohl er von TN-LCD, also Displays, spricht, tatsächlich nicht - mit Polarisatoren versehene - Flüssigkristallanzeigen, sondern Flüssigkristalle untersucht hat, ändert nichts daran, daß dem Fachmann aufgrund dieser Informationen mit dem Linsensystem und dem Strahlengang des Konoskops eine Anordnung zur Verfügung stand, mit der er zur blickwinkelabhängigen Kontrastbestimmung eines Anzeigenoberflächenelements mittels eines Konvergenzobjektivs objektseitige Elementarlichtbündel in die Bildfokusebene abbilden konnte.
Bestätigt wird dies nicht nur durch die Unbedenklichkeit, mit der Penz, wenn er lediglich einen Flüssigkristall untersucht haben sollte, diesen mit einer Flüssigkristallanzeige gleichsetzt, sondern gleichermaßen durch die Arbeit von Cremers (Ein automatisches Meßsystem zur objektiven Bewertung von Flüssigkristall -Anzeigen (D 3)), in der die konoskopische Beurteilung ausdrücklich als Methode zur Bewertung von Flüssigkristallanzeigen diskutiert wird.
Zwar verwirft Cremers im weiteren die Konoskopie für das von ihm entwickelte automatische Meßsystem zur objektiven Bewertung von Flüssigkristallanzeigen , weil die Aussagekraft der konoskopischen Bewertung sehr gering
sei, da die Konoskopie durch ihre Schwarz-Weiß-Struktur keine Erkennung eines blickwinkelabhängigen Absorptionsgradienten zulasse, ihr Blickwinkelbereich stark eingeschränkt sei und sie nur bei transmissiven Zellen eingesetzt werden könne. Er weist ferner darauf hin, daß das nicht ideale Verhalten von Polarisatoren und Reflektoren im reflexiven Betrieb der Zelle sowie der Einfluß der Reihenfolge der Polarisatoren nicht erfaßt werde und ein quantitativer Kontrastvergleich verschiedener Zellen unmöglich sei, da die Interferenzmuster keine Information über Leuchtdichten und Remission enthielten. Unbeschadet dieser aus der damaligen (1981) Sicht Cremers bestehenden, gegen einen Einsatz der Konoskopie sprechenden Nachteile und Beschränkungen eines entsprechenden Bewertungssystems war dem Fachmann jedoch damit auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Bewertungsvorrichtung mit einem entsprechenden Strahlengang unmittelbar vor Augen geführt.
Dies gilt jedenfalls für eine Vorrichtung, bei der - wie bei Penz und allgemein dem Polarisationsmikroskop - mit einer Durchstrahlung der Probe gearbeitet wird. Da Anspruch 1 des Streitpatents indessen keine Angabe über die Lichtquelle enthält, umfaßt er jedenfalls auch Vorrichtungen, die insoweit der vorbekannten Anordnung entsprechen, und genügt es demgemäß, daß solche Vorrichtungen dem Fachmann zur Verfügung standen.

d) Der vom Beklagten hervorgehobene und in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterte Umstand, daß zu den Vorrichtungselementen des Konoskops Polarisator und Analysator im Strahlengang gehören, schmälert die Bedeutung des erörterten Standes der Technik nicht. Wenn der zu untersuchende Gegenstand in Gestalt einer mit Polarisatorfolien versehenen Flüssigkristallanzeige bereits selbst solche Filter aufweist, sind zusätzliche geräteeige-
ne Polarisatoren, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, für den Fachmann erkennbar entbehrlich.
Es kann daher dahinstehen, ob Patentanspruch 1 des Streitpatents überhaupt das ungeschriebene Merkmal zu entnehmen ist, daß die Vorrichtung keine Polarisatoren aufweist.
2. Dem Fachmann, der das Problem lösen wollte, eine Vorrichtung für die Bestimmung des Bildschirmkontrasts in Abhängigkeit von der Beobachtungsrichtung bereitzustellen, die gegenüber dem in der Streitpatentschrift erörterten Stand der Technik den apparativen und zeitlichen Aufwand für die Erfassung unterschiedlicher Beobachtungsrichtungen vermindert, stand somit im Stand der Technik eine Vorrichtung zur Verfügung, die es ihm erlaubte, die von der Beobachtungsrichtung abhängigen Leuchtdichten einer Elementarfläche im Sinne des Streitpatents in der Fourier-Ebene abzubilden. Um den Kontrast quantitativ bestimmen zu können, mußte er hieraus nur noch ein entsprechend auswertbares Bild gewinnen.
Hierzu erhielt er eine unmittelbare Anregung in der Abhandlung von Miyoshi et al., Time Dependent Observation of the Conoscopic Figures of Twisted Liquid Crystals, in Japanese Journal of Applied Physics 1982 (D 2), S. 616. Denn dort wird eine experimentelle Anordnung beschrieben, mit der wiederum TN-LCD untersucht und zunächst die bereits erörterte Abbildung in der Bildfokusebene eines ersten Konvergenzobjektivs erzeugt wird. Die konoskopische Figur des Flüssigkristalls wird sodann auf den photoempfindlichen Bildschirm einer Videokamera projiziert und in 256 x 256 Bildpunkte aufgelöst. Die Helligkeit eines jedes Bildpunkts wird im Hilfsspeicher der Kamera als 4-BitDigitalsignal gespeichert.

Das entspricht dem Merkmal 2, denn zur Projektion der konoskopischen Abbildung wird ein zweites Konvergenzobjektiv in Gestalt des Objektivs der Vi- deokamera benötigt, das die Abbildung auf die Detektorenmatrix in Gestalt des Chips der Videokamera projiziert, wobei jeder Bildpunkt ein elektrisches Signal erzeugt, das proportional der Leuchtintensität ist, die von der Elementarfläche entlang einer bestimmten Beobachtungsrichtung geliefert wird. Das als 4-BitDigitalsignal gespeicherte Leuchtdichtesignal kann sodann zur Kontrastbestimmung verarbeitet werden; als Mittel im Sinne des Merkmals 4 ist hierzu bei Miyoshi et al. eine "Image Processing Unit" dargestellt. Zugleich sind damit für den Fachmann die Bedenken ausgeräumt, die noch von Cremer gegen die Möglichkeit einer quantitativen Auswertung der konoskopischen Abbildung geltend gemacht worden waren.
Nicht ausdrücklich beschrieben ist zwar die in Merkmal 3 bezeichnete Blende in der Nähe des zweiten Konvergenzobjektivs, deren Öffnung eine Oberfläche bildet, die gleich der Elementarfläche ist. Ihr Zweck ist, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, eine Möglichkeit zur Begrenzung des Sehfeldes auf die Elementarfläche zu schaffen. Insoweit geht der Fachmann davon aus, daß das Objektiv der Videokamera eine übliche einstellbare Blende besitzt. Sie kann der Fachmann, seinem Grundwissen entsprechend (vgl. Burri aaO, S. 172; Westphal, Physik, 20./21. Auflage (D 17), S. 532), als Sehfeldblende nutzen, um die Größe der zu untersuchenden Elementarfläche festzulegen. Unabhängig hiervon wirkt notwendigerweise schon die effektive Apertur des zweiten Objektivs selbst als Blende; Einstellbarkeit ist in Patentanspruch 1 nicht vorausgesetzt.
Mit Hilfe der von Miyoshi et. al beschriebenen Anordnung gelangte der Fachmann somit zu einer Vorrichtung, die dazu geeignet ist, das in der Bildfokusebene eines ersten Konvergenzobjektivs gebildete "Bild der Fourier-Trans- formierten" einer Elementarfläche (ihre konoskopische Abbildung) im Sinne des Streitpatents auf eine Detektormatrix zu projizieren und auszuwerten. Eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents war dem Fachmann damit nahegelegt.
Dem Beklagten mag das Verdienst zukommen, im Streitpatent erstmals aufgezeigt zu haben, daß die Erfassung der blickwinkelabhängigen Leuchtdichte in der Fourier-Ebene und deren Auswertung weder auf die Analyse doppelbrechender Proben beschränkt ist noch zwingend eine transmittierende Beleuchtung und eine Anordnung der Probe in der Brennebene der hierzu verwendeten Kondensorlinse voraussetzt. Ein hierauf Bedacht nehmendes Verfahren oder eine entsprechende Verwendung einer geeigneten Vorrichtung hat er jedoch nicht beansprucht. Die Kombination von Vorrichtungsmerkmalen, die durch das Streitpatent geschützt ist, war dem Fachmann jedoch als solche nahegelegt.
III. Der Hilfsantrag zu Patentanspruch 1, der eine Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 2 darstellt, kann nicht anders beurteilt werden. Er enthält als zusätzliches Merkmal Mittel ("Speichervorrichtungen und Vorrichtungen zum Sichtbarmachen"), um Kurven gleichen Kontrasts der elementaren Oberfläche (Isokontrastkurven) zu erzeugen. Das bezeichnet nichts weiter als eine übliche und naheliegende Form der Speicherung und Darstellung der gewonnenen einzelnen Kontrastwerte in Form von Kurven, die Werte gleichen Kontrasts verbinden und bereits bei Cremers (aaO S. 58 ff.) dargestellt sind.
Patentanspruch 3 enthält ebenfalls eine Weiterbildung der Vorrichtung nach Anspruch 1, die dem Fachmann ohne weiteres zur Verfügung stand; daß sie die Patentfähigkeit der beanspruchten Vorrichtung begründen könnte, macht auch der Beklagte nicht geltend. Das Streitpatent erweist sich daher insgesamt als nicht patentfähig.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Patentgesetz - PatG | § 121


(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2001 - X ZB 3/00

bei uns veröffentlicht am 20.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/00 vom 20. November 2001 in der Rechtsbeschwerdesache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keuke

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BESCHLUSS
X ZB 3/00
vom
20. November 2001
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats des Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 1999 wird auf Kosten der Einsprechenden zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 48 744 (Streitpatent), das eine Signal- und Gegensprechanlage für die Haustechnik betrifft. Das Schutzrecht hat ursprünglich insgesamt 12 Ansprüche umfaßt, wegen deren Inhalts auf die Patentschrift Bezug genommen wird.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat - gemeinsam mit der Einsprechenden zu 2 - gegen das erteilte Streitpatent Einspruch eingelegt, auf den das Deutsche Patent- und Markenamt das Schutzrecht widerrufen hat.
Diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit der Beschwerde angefochten und im Beschwerdeverfahren auf 11, zum Teil neu formulierte Ansprüche beschränkt. Danach haben die verteidigten Patentansprüche 1 und 11 folgenden Inhalt erhalten:
1. Signal- und Gegensprechanlage für die Haustechnik mit mehreren längs eines gemeinsamen 2-Draht-Busses (16) angeordneten Sprechgeräten und ggf. Signalgeräten (18, 24, 26, 28), wobei die Anlage ein Anlagensteuergerät (14) aufweist, das die einzelnen Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) über den Bus (16) mit einer Gleichspannung versorgt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
- daû die Versorgung der Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) mit Gleichspannung über einen Arbeitswiderstand (RA) des Anlagensteuergeräts (14) erfolgt, der parallel zu allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) an den Bus (16) angeschlossen ist und über den die von einem Netzgerät (12) gelieferte Versorgungsspannung zu den einzelnen an den Bus (16) angeschlossenen Signal- und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) geleitet wird,
- daû alle Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) eine parallel zu den beiden Adern des Busses (16) geschaltete Dioden-Brückenschaltung (G6) als Verpolungsschutz aufweisen ,
- daû in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) ein Mikroprozessor (G1) angeordnet ist,
daû in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) parallel zu den Busanschlüssen ein Pegeldetektor (S2) direkt über die Dioden-Brückenschaltung (G6) angeschlossen ist, dessen Ausgang unmittelbar mit einem Eingang (E) des Mikroprozessors (G1) verbunden ist, der der Verarbeitung von über den Bus (16) geleiteten digitalen Signalen in Form von Änderungen der Busspannung dient, und daû in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) parallel zu den Busanschlüssen ein von dem Mikroprozessor (G1) gesteuerter, schaltbarer zusätzlicher Lastzweig in Form eines Pegelschalters (S1) derart angeschlossen ist, daû durch Öffnen und Schlieûen des Pegelschalters (S1) in schneller Folge eine von allen anderen Geräten über deren Pegeldetektoren (S2) erkennbare Änderung der Busspannung zur Herstellung einer Sprechverbindung zur Tür oder anderen hausinternen Sprechgeräten (26, 28) erzeugbar ist,
- und daû die Sprechgeräte (18, 26, 28) eine über einen Schalter (G3) auf den Bus (16) schaltbare Sprecheinheit (G2) umfassen, mittels derer der über den allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) gemeinsamen Arbeitswiderstand (RA) flieûende Strom modulierbar ist.
11. Verfahren zur Kommunikation zwischen Geräten über einen seriellen Bus (16) einer Signal- und Gegensprechanlage für
die Haustechnik mit mehreren Sprechgeräten (18, 24, 26, 28), von denen wenigstens eins als Türstation mit einer Klingeltafel (18) mit einer Anzahl von Tastern (20) und einer Sprecheinheit (22) ausgebildet ist, wobei Tastern (20) Adressen von Sprechgeräten (26, 28) zuzuordnen sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
- daû eine während des Produktionsprozesses jedem Geräte zugeordnete, in diesem gespeicherte fortlaufende Seriennummer als Geräteadresse oder zumindest als Bestandteil der Geräteadresse verwendet wird,
- daû zur Zuordnung eines Tasters (20) zu einem Sprechgerät (26, 28) die gesamte Anlage an einem Anlagensteuergerät (14) in einen Programmiermodus geschaltet wird,
- daû eine Sprechverbindung zwischen der Sprecheinheit (22) und der Türstation (18) und einem Sprechgerät (26, 28) hergestellt wird,
- daû durch Drücken eines Tasters (20) der Klingeltafel (18) die von dem betreffenden Sprechgerät (26, 28) ausgesandte Geräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Taster (20) zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert wird und
- daû anschlieûend die Anlage durch das Anlagensteuergerät (14) in einen normalen Betriebsmodus zurückgeschaltet wird.
Wegen der übrigen Ansprüche in der durch die Patentinhaberin verteidigten Fassung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Einsprechenden sind der Beschwerde auch hinsichtlich der neugefaûten Patentansprüche entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluû des Patentamtes aufgehoben und das Patent mit den neu gefaûten Ansprüchen und einer entsprechend angepaûten Beschreibung und ebenfalls angepaûten Zeichnungen aufrechterhalten ; zugleich hat es nach dem Tenor die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung (GRUR 2000, 408) zugelassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Einsprechende zu 1 sich gegen die Erteilung der Ansprüche 1 und 11 wendet. Die Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst zulässig.
1. Sie eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der gesamten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. Entgegen der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung ist sie insbesondere nicht auf eine Überprüfung der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu Anspruch 11 beschränkt. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Revision (vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH,
Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799) grundsätzlich auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ 123, 30 - Indorektal II für die zeichenrechtliche Rechtsbeschwerde). Voraussetzung dafür ist jedoch, daû die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich und unzweifelhaft beschränkt worden ist (BGHZ 88, 191, aaO; BGHZ 123, 30, aaO). Daran fehlt es hier. Das Bundespatentgericht hat das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung in deren Tenor ohne jede Einschränkung zugelassen. Der Begründung der Zulassung im Hinblick auf die Besonderheiten des Patentanspruchs 11 ist lediglich eine Motivation für die Zulassungsentscheidung zu entnehmen. Daû diese zugleich deren Beschränkung aussprechen sollte, folgt aus dieser Begründung nicht.
2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Änderungen an den Patentansprüchen sowie der zugehörigen Beschreibung und Erläuterung begegnen , wie das Bundespatentgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, keinen durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Von dieser wird auch die Neuheit der patentgemäûen Vorrichtung und des patentgemäûen Verfahrens nicht in Frage gestellt.

b) Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 beanstandet die Rechtsbeschwerde die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Ausführbarkeit der dort beschriebenen Lehre und zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit. Ihre Einwendungen zur Ausführbarkeit betreffen zum einen die Herstellung der Verbindung zwischen den einzelnen Sprechstellen, insbesondere auch zwi-
schen hausinternen Anschlüssen und zum anderen die von ihr als widersprüchlich angesehene Angabe des Streitpatents zum Einbau des sogenannten Arbeitswiderstandes. Beide Rügen sind im Ergebnis nicht begründet.
aa) Das Bundespatentgericht hat erkannt, daû die Angaben zur Anordnung des Arbeitswiderstandes im Anspruch einerseits und in der Beschreibung sowie den erläuternden Figuren andererseits widersprüchlich sind. Während die im Anspruch bezeichnete Parallelschaltung nach dem üblichen Sprachgebrauch eine Anordnung zwischen den beiden stromführenden Leitungen bezeichnet , ergibt sich aus der Beschreibung und Figur 2 eine Anordnung, bei der der Arbeitswiderstand in nur eine stromführende Leitung selbst eingefügt ist. Ein solcher Einbau wird - wie das Bundespatentgericht in tatrichterlicher Würdigung und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen festgestellt hat - üblicherweise als Reihenschaltung bezeichnet, wenn - wie hier - mehrere Widerstände oder sonstige Verbraucher hintereinander geschaltet werden. Eine im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs parallele Schaltung hat das Beschwerdegericht weder der Beschreibung noch den Abbildungen entnehmen können.
Trotz dieser Divergenz zwischen dem Wortlaut des Anspruchs und der zugehörigen Beschreibung hat das Bundespatentgericht eine infolge dieser Widersprüchlichkeit unklare Anweisung oder einen technischen, zur mangelnden Ausführbarkeit führenden Fehler verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt , der nacharbeitende Fachmann erkenne aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres, daû mit der im Anspruch bezeichneten Anordnung des Arbeitswiderstandes eine Reihenschaltung gemeint sei. Über die zeichnerische Darstellung hinaus ergebe sich das für ihn aus dem Zweck dieses Ar-
beitswiderstandes, der bei einer im Wortsinne parallelen Schaltung nicht erreicht werden könne. Die Erzeugung digitaler Signale in Form von Änderungen der Busspannung und die Modulation des Stroms mittels der Spracheinheit, wie sie in den Patentansprüchen beschrieben werde, sei nur mit einer Reihenschaltung zu erreichen. Bestätigt werden könne dieses Verständnis durch einen kurzen Blick auf Figur 2 der Patentbeschreibung, die den Arbeitswiderstand in einer Reihenschaltung zeige. Daû der im Anspruch verwendete Begriff der Parallelschaltung in der Patentschrift in anderem Zusammenhang als in seinem üblichen Sinne verwendet werde, stehe diesem Verständnis nicht entgegen. Der um ein Verstehen des Patentanspruchs bemühte Fachmann entnehme dem jeweiligen Sachzusammenhang in der Schrift, daû der von der Einsprechenden angeführte Begriff jeweils in unterschiedlicher Weise verwendet werde. Schlieûlich könne auch nichts im Sinne der Einwendungen der Einsprechenden daraus hergeleitet werden, daû bei widersprüchlichen Merkmalen in Patentanspruch, Beschreibung und Zeichnung der Inhalt des Patentanspruchs maûgeblich sei und im Falle eines Widerspruchs zwischen Beschreibung und Zeichnung der Inhalt der Beschreibung vorgehe. Hier lägen lediglich Widersprüche nach dem bloûen Wortlaut vor, nicht aber nach demjenigen Wortsinn, den ein Durchschnittsfachmann der Patentschrift am Tag der Anmeldung habe entnehmen müssen.
Diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der die Lehre des Streitpatents nacharbeitende Fachmann verstehe den im Zusammenhang mit der Anordnung des Arbeitswiderstandes verwendeten Begriff der Parallelschaltung nicht im Sinne einer körperlichen Parallelschaltung im herkömmlichen Sinn, sondern gehe insoweit von einer Reihenschaltung aus, läût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist, worauf die Rechtsbeschwerde in ihrem rechtlichen Ansatz zu-
treffend hinweist, bei einem Schutzrecht, das - wie hier - dem Patentgesetz 1981 unterliegt, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Inhalt der Patentansprüche die maûgebende Grundlage und nicht lediglich der Ausgangspunkt für die Bestimmung von Gegenstand und Schutzbereich des Patents (vgl. BGHZ 105, 1, 19 - Ionenanalyse, s.a. BGHZ 98, 12 - Formstein; BGHZ 112, 140, 148 - Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 116, 122 - Heliumeinspeisung). Das bedeutet jedoch weder, daû allein der Wortlaut der Ansprüche noch dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde zu legen ist. Der Gegenstand des Patentes richtet sich vielmehr danach, was der fachkundige Leser dem jeweiligen Schutzanspruch - ggf. erläutert durch die Beschreibung und die zugehörigen Zeichnungen - entnimmt.
Dabei wird der Fachmann, der von der Vorstellung eines auf sinnvolle Anwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift ausgeht, erkennbare Fehler in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren versuchen und insbesondere ihm ersichtliche problematische oder unausführbare Anweisungen in einer dem Zweck der offenbarten Lösung entsprechenden Weise aufzulösen suchen. Insoweit hat der Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daû eine Patentschrift zunächst aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit der offenbarten technischen Lehre verfolgten Zweck auszulegen ist und insoweit gewissermaûen ihr eigenes Lexikon bildet (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Zu Recht hat das Bundespatentgericht bei seiner Beurteilung daher nicht auf das Verständnis abgehoben , das der allgemeine Sprachgebrauch dem Wortlaut der im Patentanspruch verwendeten Begriffe beilegt, sondern zu ermitteln versucht, welche technische Anweisung der Durchschnittsfachmann einer mit dem Anspruch beschriebenen Lehre entnimmt. Dabei ist es davon ausgegangen, daû ein solcher Fachmann, als den es einen Physiker und damit eine Person mit hoher Qualifi-
kation angesehen hat, aufgrund der im Anspruch weiter beschriebenen Lehre ohne weiteres erkenne, daû der Begriff der Parallelschaltung hier nicht im Wortsinne, sondern als - von diesem abweichende - Umschreibung für eine Reihenschaltung verwendet worden ist. Das läût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die dem zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen zum Kenntnisstand und zum Erkenntnisvermögen des Durchschnittsfachmanns werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, die sich darauf beschränkt , die davon abweichende Darstellung zum üblichen Verständnis des Begriffs der Parallelschaltung in der Fachwelt zu wiederholen.
bb) Ohne Erfolg bezweifelt die Rechtsbeschwerde weiter eine ausführbare Lehre des Streitpatents nach Anspruch 1 mit der Erwägung, es fehle an einer nachvollziehbaren und nacharbeitbaren Anweisung zur Herstellung von Signalverbindungen zwischen hausinternen Sprechstellen. Allerdings ist, wie sich etwa aus den Anweisungen am Ende der unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 zusammengefaûten Merkmale ergibt, auch die Herstellung solcher Verbindungen Gegenstand der mit dem Streitpatent beanspruchten Lehre. Frei von Rechtsfehlern hat jedoch das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang drauf hingewiesen, daû es insoweit einer weitergehenden Offenbarung der näheren Schritte zur Herstellung einer solchen Verbindung nicht bedurfte, weil davon ausgegangen werden könne, daû der Fachmann die notwendigen Maûnahmen aufgrund der sonstigen Anweisung des Streitpatents in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen treffen könne. Wie sich aus den Hinweisen unter dem dritten Spiegelstrich im Anspruch 1 des Streitpatents ergibt , unterscheidet dieses nicht wesentlich zwischen der Herstellung der Verbindung zwischen der Türstation und den einzelnen hausinternen Sprechstellen einerseits und Verbindungen allein unter letzteren andererseits. Nach der Vorstellung der Verfasser der Streitpatentschrift sollte die Verbindung in beiden
Fällen über die Erzeugung eines der jeweiligen Sprechstelle zugeordneten Pegels dessen Erkennung über den ihr jeweils zugeordneten Pegelschalter erfolgen , wobei die Pegeländerung unter anderem über den vorgesehenen Mikroprozessor erzeugt und gesteuert wird. Das hat das Bundespatentgericht als eine für den hier angesprochenen hochqualifizierten Fachmann ausreichende Anweisung zum einen für die Herstellung der Verbindungen zwischen der Türsprechstelle und den hausinternen Sprechstellen, zum anderen auch für letztere untereinander angesehen. Einen Rechtsfehler dieser Würdigung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf; sie versucht lediglich, die tatsächliche Würdigung des Beschwerdegerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie ebenso keinen Erfolg haben wie mit ihrem weiteren Einwand, daû die Umsetzung dieser Anweisungen entgegen den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch für den hier zugrundezulegenden hochqualifizierten Fachmann beträchtliche Schwierigkeiten mit sich bringen bzw. für ihn nicht möglich sei.
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend machen sollte, den Angaben des Streitpatents zur Herstellung der Verbindung zwischen den verschiedenen Sprechstellen liege keine technische Lehre zugrunde , weil der Kontakt unter den Sprechstellen durch einen Knopfdruck des Benutzers ausgelöst und über diesen hergestellt werde, verkennt das die Anforderungen , die an das Vorliegen einer patentfähigen Erfindung zu stellen sind. Daû ein Arbeitsgang durch Menschen eingeleitet oder ausgelöst wird, nimmt ihm allein nicht die erforderliche Technizität (vgl. BGHZ 144, 282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Er ist technisch, wenn der durch den Menschen initiierte Ablauf sich im Anschluû daran ohne weitere menschliche Eingriffe und unter Ausnutzung der Naturkräfte vollzieht. Einen derartigen Ablauf hat das Bundespatentgericht hier festgestellt; die Rechtsbeschwerde legt auch insoweit nicht dar, daû und welcher Rechtsfehler ihm bei dieser Würdigung unterlaufen
ist. Ihre Rüge, bei der Streitpatentschrift werde über die Auslösung dieses Vorgangs durch den Menschen hinaus kein Weg aufgezeigt, wie die Verbindung im einzelnen hergestellt und aufrechterhalten werden könne, läût zum einen die unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 aufgeführten Maûnahmen unberücksichtigt, die sich mit dem technischen Aufbau der Herstellung von Verbindungen befassen. Daû diese Anweisungen nicht ausführbar sind und mit ihrer Hilfe insbesondere eine Verbindung zwischen hausinternen Sprechstellen nicht aufgenommen werden kann, ist - wie bereits das fachkundig besetzte Bundespatentgericht in tatrichterlicher Würdigung ausgeführt hat - nicht ersichtlich. Nach den Anweisungen des Streitpatents, wie sie im Patentanspruch 1 ihren Niederschlag gefunden haben, hat der durch den Knopfdruck des Menschen ausgelöste Vorgang eine definierte, auf die einzelnen Sprechstellen abgestimmte Pegeländerung zur Folge, die von den jeweiligen Pegeldetektoren mit der Folge erkannt werden, daû mit diesem Signal allein die zugehörige Sprechstelle auf den Bus geschaltet und damit eine Kommunikation ermöglicht wird. Die Mittel, diese Verbindung für die Zeit der Kommunikation aufrechtzuerhalten, gehören nach den von der Rechtsbeschwerde mit substantiierten Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts zum allgemeinen Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns und bedurften daher keiner näheren Erwähnung im Patentanspruch.
Zum anderen verkennt die Rechtsbeschwerde mit dieser Rüge, daû die Patentschrift für die Schutzfähigkeit einer Lehre nicht alle Schritte anführen muû, die zur Erreichung des patentgemäûen Erfolgs zusammenkommen müssen. Es genügt, wenn der Weg angegeben wird, der zur Erreichung des patentgemäûen Erfolgs beschritten werden soll und dabei zugleich eine Möglichkeit aufgezeigt wird, wie dieser Erfolg zu erreichen ist. Dem ist, wie das Bun-
despatentgericht im einzelnen ausgeführt hat, mit den Angaben im Anspruch 1 des Streitpatents genügt.

c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des Berufungsgerichts , die Lehre des Streitpatents zu Anspruch 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
aa) Zur Begründung seiner Wertung hat das Bundespatentgericht ausgeführt , es lasse sich nicht feststellen, daû der Stand der Technik dem von ihm zugrunde gelegten, mit der Ausbildung zum Physiker hoch qualifizierten Fachmann eine Signal- und Gegensprechanlage mit den Merkmalen des Streitpatents habe nahelegen können. Zwar seien die einzelnen Elemente, auf die das Streitpatent für seine Lösung zurückgreife, als solche im wesentlichen im Stand der Technik bekannt. So möge es nahegelegen haben, eine gefährliche Verpolung der einzubauenden Geräte mit Hilfe eines Verpolungsschutzes durch eine Dioden-Brückenschaltung, wie sie seit längerem im Stand der Technik gebräuchlich sei, zu vermeiden. Auch eine Adreûdatensignalisierung mittels PCM-Codierung, wie sie sich etwa in der Veröffentlichung der Internationalen Patentanmeldung 92/13418 finde, könne als im Stand der Technik bekannt vorausgesetzt werden. Damit sei jedoch die im Patent offenbarte Lösung noch nicht erreicht; hierzu müûten vielmehr weitere Schritte wie insbesondere die gleichzeitige Nutzung der gleichen Leitung für die Übertragung digitaler und analoger Signale hinzukommen. Auch wenn diese jeweils für sich dem Stand der Technik entnommen werden könnten, sei jedenfalls ihre Kombination zu den mit dem Streitpatent offenbarten Vorrichtungen und Verfahren nicht nahegelegt. So begegne erheblichen Zweifeln, ob der Fachmann die in der Schrift 92/13418 offenbarte Art der digitalen Adreûsignalisierung auch für die Befehlsdatensignalisierung der Sprachgeräte näher in den Blick nehme. Dazu habe er
sich über die dort vorgesehene getrennte Handhabung von Verbindungsaufbau und anschlieûender Sprachübertragung hinwegsetzen müssen, wofür diese Schrift nichts hergebe. Eine praktische Ausführung einer solchen einheitlichen Signalisierung finde sich zwar in dem Aufsatz von Kind in Elektronik 7/1981, S. 89 f., bei der die Sprechverbindung nach einer zunächst digitalen Adressierung zum Herstellen der Verbindung nach wie vor in Form einer Standardtelefonschleife aufgebaut und diese bis zur Auflösung aufrechterhalten werde. Dabei gehe unter der Voraussetzung der Beibehaltung der zentralen Spannungsversorgung der Strom zwar über einen allen Sprechgeräten gemeinsamen Arbeitswiderstand , der allerdings nicht notwendig derselbe sei wie bei der Adreûsignalisierung , wie dies für den Gegenstand nach Anspruch 1 zusätzlich gefordert werde.
Weitergehende Informationen gewinne der Fachmann auch aus der Kombination mit den übrigen druckschriftlich belegten Entgegenhaltungen nicht. Soweit diese weitere Kombinationen einzelner Merkmale den Anspruch 1 des Streitpatents enthielten, könnten diese den Fachmann nicht zur Entwicklung von patentgemäûen Signal- und Gegensprechanlagen führen, der weitere Inhalt dieser Lehren werde ihn vielmehr eher von einer weiteren Kombination in Richtung auf die Lehre des Streitpatents abhalten.
Ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 094 könne er zwar Signalgeräte und Sprechgeräte zugrunde legen, die mit einem Mikroprozessor ausgestattet seien und bei denen für digitale und analoge Signale ein einziger körperlicher Nachrichtenweg vorhanden sei, wobei allerdings Steuersignalen und Sprachsignalen jeweils unterschiedliche Frequenzkanäle zugeordnet seien. Dabei komme es für ihn auch in Betracht, das in dieser Entgegenhaltung vorgesehene Koaxkabel als Übertragungsmedium durch einen
Zweidrahtbus zu ersetzen; zweifelhaft erscheine jedoch insoweit wiederum, ob der Fachmann in seinem Bestreben, diese Anlage weiter zu vereinfachen, auch noch auf den Gedanken komme, auf die Zuordnung verschiedener Frequenzkanäle zu Signalisierungsdaten und Sprachdaten zu verzichten. Selbst dann fehle noch der weitere Schritt, daû mittels einer Sprecheinheit der Strom moduliert wird, der über den allen Signalgeräten und Sprechgeräten gemeinsamen Arbeitswiderstand flieûe, der zugleich der Signalisierung diene.
bb) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, mit diesen Erwägungen habe das Beschwerdegericht den Maûstab für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit verkannt und insbesondere zu Unrecht abgestimmte Maûnahmen für erforderlich gehalten. Um aus dem Stand der Technik zum Anspruch 1 zu gelangen, habe es lediglich der Kombination von dem Fachmann geläufigen Maûnahmen bedurft, die dessen Können angesichts seiner hohen Qualifikation kaum übersteigen könnten. Allein aus dem Umstand, daû der Arbeitswiderstand , über den der Strom den in der Hauptbegründung des Bundespatentgerichts angeführten Lösungsalternative moduliert werde, nicht "notwendig" derselbe sei wie bei einer Adreûsignalisierung, könne nicht auf eine erfinderische Tätigkeit geschlossen werden. Aus den Ausführungen des Bundespatentgerichts , daû das Vorhandensein eines separaten Arbeitswiderstandes als "nicht notwendig" bezeichnet habe, ergebe sich, daû die offenbarte Lösung die Möglichkeit der Verwendung eines solchen Widerstandes zumindest einschlieûe. Gehe man hiervon aus, sei die patentgemäûe Lösung auch auf der Grundlage der Überlegungen des Bundespatentgerichts nahegelegt. Unterstützt werde diese Würdigung durch die weiteren Feststellungen des Bundespatentgerichts, nach denen der Fachmann, wenn er von der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 094 ausgehe, mit ähnlichen, nicht fernliegenden Überlegungen zur Lehre des Anspruchs 1 gelange. Die Modulierbarkeit des
Stroms mittels eine Sprecheinheit sei dem Fachmann aus der bekannten Schaltung für ein einfaches Haustelefon geläufig.
cc) Diesen Angriffen hält die angefochtene Entscheidung stand. Das Bundespatentgericht hat die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten tatsächlichen Umstände gesehen und ihnen in tatrichterlicher Würdigung gleichwohl nicht die sichere Eignung zumessen können, dem Fachmann die Lehre des Streitpatents nahezulegen. Daû ihm dabei ein Rechts- oder Verfahrensfehler unterlaufen ist, zeigt die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht auf. Das Argument, daû die Lehre nach der Veröffentlichung der Internationalen Patentanmeldung 92/13418 "nicht notwendig" eine Modulation des Stroms in der "Teilnehmer-Schleife" über einen allen Sprechstellen gemeinsamen Arbeitswiderstand enthalte, bezeichnet nach Gang und Inhalt der Entscheidungsgründe aus der Sicht des Bundespatentgerichts einen wesentlichen Unterschied der Lehre des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik. Nach diesem durch den Wortlaut des Anspruchs gestützten Verständnis ist der allen Sprechstellen gemeinsame Widerstand aus der Sicht des Fachmanns ein wesentliches Element der patentgemäûen Lehre. Eine in diesem Sinne zwingende Verwendung des Widerstandes in der im Patent offenbarten Weise kann durch den Stand der Technik aber nur dann nahegelegt werden, wenn der Fachmann hierzu Veranlassung sieht, etwa weil ihm in der jeweiligen Offenbarung Anhaltspunkte für die damit verbundenen Vorteile mitgeteilt werden. Daran fehlt es bei einer allenfalls nicht auszuschlieûenden Verwendung des Widerstandes bei einer anderen Lehre jedenfalls dann, wenn diese - wie hier - nicht zugleich mit Erläuterungen über eine aus diesem Grunde vorteilhafte Ausführungsform verbunden sind.
Mit ihrer zweiten Rüge verkennt die Rechtsbeschwerde den Begründungsgang des Bundespatentgerichts. Dieses hat nicht übersehen, daû die für die Übertragung des Gespräches erforderliche Modulation des Stroms mit Hilfe einer Spracheinheit erzeugt werden kann. Es hat auch bei der Entgegenhaltung deutsche Offenlegungsschrift 35 24 094 vielmehr den allen Sprecheinheiten gemeinsamen Arbeitswiderstand vermiût, über den der von der Sprecheinheit modulierte Strom flieûen kann, und darüber hinaus aus der Sicht des Fachmanns keinen Anlaû erkennen können, einen solchen Widerstand in den vorhandenen und der geforderten Funktion entsprechenden Stromkreis einzubauen. Geht man von dieser tatrichterlichen Würdigung aus, die Rechtsfehler nicht erkennen läût, scheidet auch insoweit ein Naheliegen der patentgemäûen Lösung aufgrund des festgestellten Standes der Technik aus.
3. a) Das Kommunikationsverfahren nach Patentanspruch 11 in der verteidigten Fassung hat das Bundespatentgericht ebenfalls als neu und erfinderisch angesehen. Zwar sei aus der Veröffentlichung der Internationalen Patentanmeldung 92/13418 ein Verfahren zur Kommunikation mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs bekannt. Aus dem Aufsatz von Kind aaO kenne der Fachmann auch die Möglichkeit, Adressen von Peripheriebausteinen im Verlauf des Herstellungsprozesses fest vorzugeben, wobei er je nach Bedarf die geeignete Möglichkeit einer Vorgabe auswählen werde. Demgegenüber sei dem Stand der Technik keine Veranlassung und keinen Hinweis dafür zu entnehmen , daû im Programmiermodus nach dem Herstellen einer Sprechverbindung zwischen der Sprecheinheit der Türstation und einem Sprechgerät durch Drücken eines Tasters der Klingeltafel die von dem Sprechgerät ausgesandte Geräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Taster zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert werde. Die Möglichkeit der Anzeige einer rufenden Telefonnummer im Display eines Telefons und die weitere Möglichkeit,
diese durch Tastenbetätigungen abzuspeichern, seien nicht als Stand der Technik belegt. Auch wenn jedoch eine solche Möglichkeit bestanden haben sollte, sei eine Veranlassung für das Übertragen dieses Vorgehens auf das Zuordnen eines Tasters zu einem Sprechgerät nicht ersichtlich; eine solche Veranlassung ergebe sich vielmehr erst in Kenntnis der Erfindung. Ebenso werde der Fachmann erst in dieser Kenntnis das aus dem Stand der Technik im übrigen bekannte Abspeichern von bestimmten Tasten zugeordneten Telefonnummern (Kurzwahltasten) zur Lösung seines Problems heranziehen. Bei der Erfindung gehe es nicht um die Ausführung des Abspeicherns, sondern um das Verfahren der Zuordnung von Sprechgeräten zu Tastern der Klingeltafel.

b) Auch diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an.
aa) Mit ihrer Rüge, in dem Anspruch werde kein Verfahren zur Kommunikation offenbart, verkennt sie, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht ausführt, den Gegenstand der in dem Anspruch unter Schutz gestellten Lehre. Allerdings wird dieser durch die ihm vorangestellte Angabe verkürzt. Wie der Fachmann bei Lektüre des Anspruchs unschwer erkennt, betrifft dieser nicht ein Kommunikationsverfahren, sondern ein Verfahren, mit dessen Hilfe die für die Kommunikation erforderliche Verbindung vorbereitet und auf dessen Grundlage sie hergestellt werden kann, wie das Bundespatentgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei und zutreffend zugrunde gelegt hat. Patentanspruch 1 ist weiter zu entnehmen, daû die Verbindung mittels Tasten hergestellt werden soll. Mit der Zuordnung jeder Taste zu einer Adresse und damit der diesen zugeordneten Sprechstellen ist die grundsätzliche Maûnahme zur Herstellung der Verbindung zwischen der Türsprechstelle und der internen Sprechstelle bezeichnet. Der Tastendruck löst, wie der Fachmann der gesamten Beschreibung in der Streitpatentschrift entnehmen kann, die Tätigkeit des
Mikroprozessors, über diesen eine Pegeländerung und über diese das Ansprechen der dem Taster zugeordneten Sprechstelle aus. Daû für deren endgültige Aufnahme und Aufrechterhaltung weitere Schritte und Maûnahmen erforderlich sind, die der Anspruch nicht erwähnt, steht dessen Patentfähigkeit nicht entgegen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muû der Patentanspruch nicht alle zur Verwirklichung der patentgemäûen Lehre notwendigen Schritte bezeichnen. Vielmehr genügt grundsätzlich, wenn sich die weiter erforderlichen Maûnahmen in der zum Anspruch gehörenden erläuternden Beschreibung finden. Davon ist das Bundespatentgericht hier ausgegangen; die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, daû ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, die Streitpatentschrift offenbare hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 11 jedenfalls keine Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen den internen Sprechstellen. Daû auch diese Gegenstand des Anspruchs sein soll, ist seinem Wortlaut und der zugehörigen Beschreibung nicht zu entnehmen. Gegen ein weitergehendes Verständnis spricht, daû der Anspruch nach seinem Wortlaut zwingend das Vorhandensein einer Türstation verlangt und sich im folgenden ebenso wie die zugehörige Beschreibung allein mit der Herstellung der Verbindung zwischen dieser und der jeweils durch Tastendruck auszuwählenden hausinternen Station befaût. Vor diesem Hintergrund besteht für den nacharbeitenden Fachmann kein Anlaû, das im Streitpatent offenbarte Verfahren unmittelbar auch auf eine hausinterne Kommunikation zu beziehen. Die fehlenden Angaben für eine solche Kommunikation erforderlicher und geeigneter Mittel kann der Patentfähigkeit der im Anspruch beschriebenen Lehre daher ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, Patentanspruch 11 fehle die erforderliche Technizität. Dieser steht nicht entgegen, daû die Zuordnung der Taster zu den einzelnen Geräteadressen oder Geräteteiladressen , ein wesentlicher Teil der sogenannten Programmierung, von dem Installateur der Anlage oder einem Benutzer und damit von einem Menschen vorgenommen wird. Diese Programmierung der Anlage ist ein Teil ihrer Installation , mit deren Hilfe die einzelnen Bestandteile so aufeinander abgestimmt werden, daû sie künftig ohne einen weiteren menschlichen Eingriff und damit automatisch im Bedarfsfall die gewünschte Verbindung herstellen. Die Technizität der auf diese Weise hergerichteten Anlage, die sich aus den automatischen Abläufen des Verbindungsaufbaus und der Aufrechterhaltung der Verbindung ergibt, wird damit nicht in Frage gestellt (vgl. dazu auch BGHZ 144, 282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Ebensowenig kann ihr entgegengehalten werden, daû im Bedarfsfall die Herstellung der Verbindung wiederum erst durch den menschlichen Benutzer ausgelöst und inhaltlich konkretisiert wird, indem er den Taster auswählt, der der jeweiligen Gegenstelle zugeordnet ist. Ziel der patentgemäûen Lehre ist es nicht, einem Besucher, der sich bei einem bestimmten Bewohner des Hauses anmelden und mit diesem einen Gesprächskontakt aufnehmen will, die Auswahl auch unter den Tastern abzunehmen. Mit ihrer Hilfe soll vielmehr eine Kommunikation ermöglicht werden, nachdem er an der Haustür die dem jeweiligen Bewohner zugeordnete Klingel durch Druck auf den Klingelknopf ausgelöst hat.

c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schlieûlich geltend, das Bundespatentgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, der Entwicklung des Verfahrens nach Anspruch 11 liege eine ausreichende erfinderische Tätigkeit zugrunde. Zur Begründung ihrer Rüge verweist die Rechtsbeschwerde darauf, daû das Verfahren nach Anspruch 11 etwa durch die Rufnummernanzeige und
den nationalen ISDN-Standard nahegelegt sei und macht in diesem Zusammenhang geltend, daû ihr auf ein dadurch erfolgtes Nahelegen der patentgemäûen Lehre abzielendes Vorbringen in der Tatsacheninstanz durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden wäre, wenn das Beschwerdegericht deutlich gemacht hätte, daû es die bereits in das Verfahren eingeführte Möglichkeit der Rufnummernspeicherung nicht als relevanten Stand der Technik berücksichtigen wolle.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht hinreichend ausgeführt. Für sie genügt nicht, daû die Rechtsbeschwerde das prozessuale Verhalten bezeichnet, das die Einsprechende im Falle eines gerichtlichen Hinweises gezeigt hätte, dessen Unterbleiben gerügt wird. Erfolg kann dieser Einwand nur dann haben, wenn das Unterbleiben des Hinweises für die Entscheidung erheblich war. Dazu hätte es einer näheren Erläuterung der Technik bedurft, die wegen des unterbliebenen Hinweises nicht in das Verfahren eingeführt worden sein soll, da nur so zu erkennen ist, ob und in welchem Umfang die mit dem Patent beanspruchte Lehre durch diesen Stand der Technik hat nahegelegt werden können. Einer solchen Erläuterung hätte es hier um so mehr bedurft, als das Bundespatentgericht im Rahmen einer Hilfserwägung kurz auf die Technik der Rufnummernspeicherung eingegangen und dieser eine Relevanz für die Beurteilung der patentgemäûen Lehre abgesprochen hat.
Eine dem genügende Erläuterung ist der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen. Sie führt insbesondere nicht aus, daû und in welcher Form sich die Rufnummernerkennung nach nationalem ISDN-Standard von der durch das Bundespatentgericht in den Entscheidungsgründen behandelten Rufnummernspeicherung unterscheidet und wie es die in den Gründen der angefochtenen Entscheidung als wesentlich und von dieser Form der Speicherung abgesetzte
Abspeicherung von bestimmten Tasten zugeordneten Telefonnummern hat nahelegen können. Hinzu kommt, daû das Bundespatentgericht seine Entscheidung nicht allein auf die - aus seiner Sicht dem Fachmann nicht näher bekannte - Technik der Rufnummernerkennung gestützt hat; es hat vielmehr ein Naheliegen der patentgemäûen Lehre in erster Linie deshalb verneint, weil der dem Fachmann geläufige Stand der Technik eine Übernahme der Rufnummern und die dafür erforderliche Technik dem Fachmann nicht habe vermitteln können. Daû und was die Einsprechende auch hierzu vorgetragen hatte, ist der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 97 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.