Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2000 - VII ZR 282/99

published on 23/11/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2000 - VII ZR 282/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
VII ZR 282/99 Verkündet am:
23. November 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr.
Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Göttingen vom 27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist beim Landgericht Göttingen fortzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge; Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Gegenüber der vor dem Landgericht Göttingen erhobenen Klage hat die Beklagte u.a. die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Göttingen einge-
wandt. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und sodann durch Zwischenurteil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen verneint und die Sache gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Mühlhausen verwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen habe die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter anordnen dürfen. Allerdings sei nicht das Landgericht Göttingen, sondern das Landgericht Mühlhausen örtlich zuständig.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Zuständigkeit des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen aus, die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage anordnen zu können (§ 280 Abs. 1 ZPO). Dies folgt schon aus seiner Befugnis, gemäß § 349 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Vorsitzender ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter über Rügen zu entscheiden , die die Zulässigkeit der Klage betreffen (vgl. MünchKomm/ZPODeubner , § 349 Rdn. 8 u. 10). 2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen geprüft hat. Nach § 512 a ZPO kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Das gilt auch für Zwischenurteile nach § 280 ZPO (BGH, Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96, NJW 1998, 1230).
Thode Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur H

(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebu

Annotations

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(2) Der Vorsitzende entscheidet

1.
über die Verweisung des Rechtsstreits;
2.
über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
3.
über die Aussetzung des Verfahrens;
4.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
5.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
6.
über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
7.
im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
8.
in Wechsel- und Scheckprozessen;
9.
über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
10.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
11.
über den Wert des Streitgegenstandes;
12.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.