Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2003 - VII ZR 272/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist im Termin vom 27. März 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Einspruch war gemäß § 345 ZPO zu verwerfen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dressler Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner
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Referenzen - Gesetze
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)