Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2001 - VII ZR 247/98

bei uns veröffentlicht am18.01.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 247/98 Verkündet am:
18. Januar 2001
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein in die Erde eingebrachtes Schutzrohr (Länge 80 m, Durchmesser 1 m), durch
das eine Feuerlöschringleitung geführt werden soll, ist ein Bauwerk i.S. von § 638
Abs. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 247/98 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juni 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der O.-GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Beklagte aus einem Subunternehmervertrag auf Schadensersatz in Anspruch. Die Gemeinschuldnerin war von der R.-GmbH als Bauherrin mit der Verlegung einer Feuerlöschringleitung beauftragt worden. Die Arbeiten erforderten die Querung von im Boden eingebrachten Kabeltrassen und einer Werksstraße. Zu diesem Zweck erteilte die Gemeinschuldnerin der Beklagten den Auftrag, im Vortriebsverfahren ein etwa 80 m langes Schutzrohr (Durch-
messer 1 m) einzubringen, durch das die Feuerlöschringleitung geführt werden sollte. Dem Auftrag lagen zugrunde: 1. das Auftragsschreiben der Gemeinschuldnerin vom 17. August 1992, 2. die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Gemeinschuldnerin (im folgenden: AAB), 3. das Leistungsverzeichnis und 4. die VOB Teile B und C. In Ziff. 6 Sätze 7 und 8 AAB heißt es:
"Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den Bauherrn. Sie endet zwei Monate nach Ablauf der mit dem Bauherrn vereinbarten Gewährleistungsfrist, das sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, fünf Jahre."
Die Arbeiten der Beklagten waren im November 1992 beendet. Sie wurden von der R.-GmbH am 18. Dezember 1992 abgenommen. Im August 1994 brach die Straßendecke der Werksstraße im Bereich der Vortriebsstrecke ein. Die R.-GmbH hat der Gemeinschuldnerin für die Schadensbeseitigung 204.473,64 DM in Rechnung gestellt. Der Kläger nimmt die Beklagte mit der seit Dezember 1996 anhängigen Klage auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen überwiegenden Mitverschuldens der Gemeinschuldnerin abgewiesen. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für verjährt. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Anspruch verjährt. Die in Ziffer 6 Satz 7 AAB enthaltene Klausel sei, wie die des Satzes 8, unwirksam. Danach habe die Beklagte den Zeitpunkt der Abnahme ihrer Leistungen nicht berechnen können, da dieser von der Abnahme der gesamten Werkleistung durch den Bauherrn habe abhängen sollen. Die Klausel verstoße somit gegen § 9 AGBG. Für die Dauer der Verjährungsfrist bleibe § 13 Nr. 4 VOB/B maßgeblich. Die sich daraus ergebende Frist sei zwar gemäß § 639 Abs. 2 BGB etwa 14 Monate gehemmt worden. Bei Erhebung der Klage sei der mit ihr verfolgte Schadensersatzanspruch gleichwohl bereits verjährt gewesen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß Ziffer 6 Satz 7 AAB, nach der die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers gegen den Subunternehmer erst mit der Abnahme durch den Bauherrn beginnen soll, unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - VII ZR 89/87 = BGHZ 107, 75, 78 f). 2. Das Berufungsgericht hält die in Ziffer 6 Satz 8 enthaltene Klausel gemäß § 9 AGBG für unwirksam und wendet § 13 Nr. 4 VOB/B an. Dabei über-
sieht es, daß die Klausel im Falle ihrer Unwirksamkeit gemäß § 6 Abs. 2 AGBG durch § 638 Abs. 1 BGB ersetzt wird (vgl. schon BGH, Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 22/85, ZfBR 1986, 79 f = BauR 1986, 200 = NJW 1986, 924, 925 m. Anm. Brych). Das von der Beklagten verlegte Schutzrohr ist ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB. Daher war die mit der Abnahme beginnende fünfjährige Verjährung nicht vor Klageerhebung vollendet.
Ullmann Haß Hausmann Wiebel Wendt

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2001 - VII ZR 247/98 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 639 Haftungsausschluss


Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit de

Referenzen

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.