Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2002 - V ZR 168/01

published on 08/02/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2002 - V ZR 168/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 168/01 Verkündet am:
8. Februar 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 2001 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Mai 2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Grundstücke Flur 5 Nr. 61 und Flur 5 Nr. 60, eingetragen im Grundbuch von B., Blatt 0422, an die Klägerin lastenfrei zu Eigentum zu übertragen und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 1.790 ?.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Erbvertrag vom 26. Juni 1989 setzten die 1916 geborene Klägerin und ihre Ende 1995 verstorbene Schwester die Beklagte zur Erbin nach der Längstlebenden ein. Die Beklagte übernahm eine näher geregelte
Versorgungs- und Pflegeverpflichtung gegenüber der Klägerin und deren Schwester.
Nach dem Tode der Schwester zog die Klägerin Anfang 1996 zu der Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1996 übertrug sie ihr Hausgrundstück in A.-B., auf dem sie zuvor mit ihrer Schwester gewohnt hatte, an die Beklagte. Als "Gegenleistung" vereinbarten die Parteien, daß sich die Klägerin ein - dinglich nicht gesichertes - lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an dem Haus vorbehielt, wobei ihr die Mitbenutzung aller Räumlichkeiten gestattet war. Eine bisher zugunsten der Klägerin eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wohnungsrechts sollte demgegenüber zur Löschung gebracht werden. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, die Klägerin im Falle der Bedürftigkeit nach näherer Regelung zu versorgen und zu pflegen.
Die Klägerin behielt sich das Recht zum Rücktritt von dem Vertrag für den Fall vor, daß die Beklagte gegen die vertraglich übernommenen Verpflichtungen trotz Abmahnung grob verstieß.
In der Folgezeit wurde das an die Beklagte übertragene Haus leergeräumt , da es umgebaut werden sollte. Geplant war u.a. die Einrichtung einer Praxis und eines für die Klägerin bestimmten Appartements. Die Klägerin blieb im Haus der Beklagten. Das Verhältnis zwischen den Parteien verschlechterte sich alsbald. Anfang September 1996 widerrief die Klägerin die zugunsten der Beklagten bestehenden Kontovollmachten, nachdem es - ihrer Behauptung nach - zu unberechtigten Abbuchungen durch die Beklagte gekommen war. Am 5. September 1996 verbrachte die Beklagte die Klägerin zu deren damals 85-
jährigen pflegebedürftigen Bruder, bei dem eine Versorgung nicht sichergestellt war.
Unter dem 24. September 1996 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Grundstücksübertragungsvertrag und machte im übrigen geltend, sie sei bei dem Abschluû des Vertrages geschäftsunfähig gewesen. Ferner verstoûe der Vertrag gegen die guten Sitten und sei daher nichtig.
Ihre Klage auf Rückübertragung des Hausgrundstücks ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Rückübertragung des Hausgrundstücks sowohl unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als auch als Folge des erklärten Rücktritts vom Übertragungsvertrag vom 6. Februar 1996.
Es hält den Übertragungsvertrag für wirksam. Daû die Klägerin bei dessen Abschluû geschäftsunfähig gewesen sei, habe sie nicht bewiesen. Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein auffälliges Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne nicht festgestellt werden, da sich das Haus einerseits in einem sehr schlechten Zustand befunden habe und die Beklagte andererseits als Gegenleistung ein Wohnrecht an allen Räu-
men gewährt, die Pflegeverpflichtung übernommen und die Unkosten des Hauses zu tragen habe.
Auf den Rücktritt könne die Klägerin den Anspruch nicht stützen, weil es an einem Rücktrittsgrund fehle. Der Umstand, daû die Beklagte die Klägerin am 5. September 1996 bei deren Bruder abgesetzt habe, stelle zwar eine Pflichtverletzung dar. Angesichts des vorhergehenden Verhaltens der Klägerin sei diese Pflichtverletzung aber nicht so grob, daû sie den Rücktritt rechtfertige.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Der geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet, da dem Übertragungsvertrag der Rechtsgrund fehlt.
Der Vertrag vom 6. Februar 1996 hat nicht lediglich die sachenrechtliche Übertragung des Hausgrundstücks der Klägerin an die Beklagte zum Gegenstand. Er enthält zugleich die Vereinbarung eines gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrages, wonach sich die Klägerin zur Übertragung an die Beklagte gegen das Versprechen verschiedener Gegenleistungen verpflichtete. Die Verpflichtung der Klägerin ist zwar nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten. Sie ergibt sich jedoch aus dem Sachzusammenhang. Anderenfalls wäre auch das der Klägerin eingeräumte Rücktrittsrecht gegenstandslos. Dieser schuldrechtli-
che Vertrag sollte den Rechtsgrund für die Übertragung darstellen. Er ist indes nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Nach dieser Vorschrift kann ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft u.a. dann nichtig sein, wenn ein auffälliges Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewuût zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschlieût, daû sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläût. Dem wirtschaftlichen Zwang stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschlieûung gleich. Ist das Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluû auf die bewuûte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes zulässig (zu allem zuletzt Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, vorgesehen für BGHZ 146, 298). Von einem besonders groben Miûverhältnis ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen.
1. Allerdings hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Wert des Grundstücks und damit zum Wert der Leistung der Klägerin getroffen. Der feststehende Sachverhalt erlaubt dem Senat jedoch eine eigene Beurteilung. Die Parteien haben den Wert in dem Übertragungsvertrag nämlich übereinstimmend mit 250.000 DM angegeben. Daû diese Angabe übersetzt gewesen wäre, hat keine der Parteien vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung dar-
auf verweist, daû sich das Haus in sehr schlechtem Zustand befunden habe, läût sich daraus nichts für einen geringeren Wert herleiten; denn dies war den Parteien im Zeitpunkt der Wertangabe bekannt. Ebensowenig spricht für einen geringeren Wert, daû die Angabe "zum Zwecke der Kostenberechnung" gemacht wurde. Das erläutert lediglich die Vornahme der Wertangabe, stellt die inhaltliche Richtigkeit aber nicht in Frage. Im übrigen zeigt die Erfahrung, daû Wertangaben im Kosteninteresse allenfalls zu niedrig bemessen werden, nicht aber übersetzt sind. Schlieûlich mindert auch der Umstand, daû die Beklagte aufgrund des Erbvertrages die Aussicht hatte, Eigentümerin zu werden, nicht dessen Wert zum Zeitpunkt der Übertragung. Auszugehen ist nach allem von einem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 250.000 DM.
2. Als Gegenleistung der Beklagten kann der Wert des eingeräumten Wohnrechts Berücksichtigung finden. Daû für die Klägerin zuvor schon eine Eigentümerdienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wohnrechts eingetragen war, die zur Löschung gebracht und - wirtschaftlich betrachtet - gegen ein nur schuldrechtliches Wohnrecht ausgetauscht wurde, ändert nichts daran, daû die Einräumung eine Gegenleistung darstellt. Zwar kann die Aufhebung des bestehenden Wohnrechts und seine Ersetzung durch ein ähnliches, hier sogar weniger weitreichendes Recht wie die (eingeschränkte) Übernahme einer bestehenden Belastung gewertet werden. Dies führt indes nur bei der Schenkung dazu, daû das Wohnrecht nicht als Gegenleistung anzusehen ist, sondern lediglich den Wert des übertragenen Grundstücks mindert (vgl. Senat, BGHZ 107, 156). Das beruht darauf, daû der Schenker im Regelfall nicht die Übertragung des Gegenstandes frei von Rechten Dritter schuldet, sondern ihn nur so zu übertragen hat, wie er ihn selbst hat (Senat, aaO, S. 159). Gilt aber - wegen
der im konkreten Fall vereinbarten Entgeltlichkeit des Geschäfts - Kaufrecht, so trifft den Veräuûerer grundsätzlich die Pflicht, bestehende Belastungen zu beseitigen (§ 434 BGB). So haben es auch die Parteien geregelt (IV § 5 des Vertrages ). Die Einräumung des Wohnrechts durch die Beklagte stellt daher eine wirkliche Gegenleistung dar (vgl. auch Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, WM 1992, 1916).
Der Wert dieser Gegenleistung beträgt nicht mehr als 110.000 DM. Dies kann der Senat aufgrund der von dem Landgericht getroffenen - und von dem Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen ausschlieûen. Danach war das Haus, an dem die Klägerin das Wohnrecht eingeräumt erhielt, von sehr bescheidenem Zuschnitt. Es verfügte nur über zwei Wohnräume, die mit Kohleöfen beheizt werden muûten und nicht mit flieûend warmem Wasser ausgestattet waren. Die sanitären Einrichtungen entsprachen nicht dem Standard (Toilette ohne Spülung, nur über ungeheizten Viehstall erreichbar). Ferner war ein gemeinsames Wohnen mit der Beklagten und deren Tochter vereinbart; die Klägerin erhielt (nur) ein Mitbenutzungsrecht. Angesichts dieser Umstände mag ein monatlicher Mietwert von allenfalls 500 DM angemessen erscheinen. Selbst wenn man berücksichtigt, daû ein Ausbau des Hauses geplant war (wozu sich die Beklagte allerdings nicht verpflichtet hatte) mit dem Ziel, der Klägerin ein modernes Appartement zur Verfügung zu stellen, ist kaum anzunehmen, daû der Mietwert - durchschnittlich - höher als 1.000 DM pro Monat zu veranschlagen ist. Der Senat kann jedenfalls ausschlieûen, daû das Berufungsgericht Feststellungen treffen könnte, die es rechtfertigten, den monatlichen Mietwert höher als 1.500 DM anzusetzen. Nach den der Anlage 9 (vom 1. Januar 1995) zu § 14 BewG (BGBl I S. 944) zugrundeliegenden Erfahrungssätzen beträgt der Kapitalwert der lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzung für die im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses 79 Jahre alte Klägerin damit höchstens (1.500 DM x 12 x 5,937 =) 106.866 DM.
3. Weitere Gegenleistungen sind nicht zu berücksichtigen, so daû ein grobes Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offensichtlich ist.

a) Daû die Beklagte die Unkosten des Hauses zu tragen hat, ist Folge ihres Eigentums und stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Gegenleistung dar.

b) Die Übernahme der Pflegeverpflichtung ist zwar an sich eine Gegenleistung , muû aber wertmäûig vollständig auûer Betracht bleiben, da die B eklagte hierzu, und zwar eher noch weitergehend, bereits aufgrund des Erbvertrags vom 26. Juni 1989 verpflichtet war. Die Klägerin erhielt also durch die erneute Übernahme einer Pflegeverpflichtung nichts, was ihr nicht schon zustand.
4. Umstände im konkreten Fall, die die auf dem besonders groben Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beruhende Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Begünstigten erschüttern könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Revisionserwiderung meint, der Plan, das Haus umzubauen und dort gemeinsam zu wohnen, stelle einen solchen Umstand dar, ist dem nicht zu folgen. Daraus kann nicht hergeleitet werden, daû es dem Willen der Klägerin entsprach, auf eine angemessene Gegenleistung zu verzichten. Daû die Klägerin aufgrund des bestehenden Wohnrechts von einem Umbau profitiert haben würde, findet schon bei der Wertbemessung des Wohnrechts Berücksichtigung.

5. Der Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs in Höhe von 1.790 ? zu, so daß die Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages zu erfolgen hat (§§ 273, 274 BGB).

a) Der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist allerdings nicht von vornherein um die erhaltene und ebenfalls herauszugebende Gegenleistung der Beklagten gemindert, so daû schon deswegen eine Verurteilung Zug um Zug zu erfolgen hätte. Dies setzte nämlich die Anwendung der Saldotheorie voraus. Das scheidet aber bei einer Rückabwicklung eines nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen wucherähnlichen Geschäfts aus (Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1130).

b) Die Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen ein Zurückbehaltungsrecht wegen geleisteter Versorgungsdienste geltend gemacht, das nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 273, 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt. Sie kann diesen Gegenanspruch allerdings nicht auf Leistungen stützen, die sie der Klägerin vor Abschluû des Grundstücksübertragungsvertrages erbracht hat. Denn dabei handelt es sich nicht um Gegenleistungen, für die der Rechtsgrund nach § 138 Abs. 1 BGB entfallen wäre. Sie wurden vielmehr unabhängig davon erbracht. Auch ein Vergütungsanspruch ist mangels vertraglicher Vereinbarungen insoweit nicht gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin jedoch in der Zeit zwischen Vertragsschluû und Auszug der Klägerin eine - wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat - vertragsgerechte Unterbringung und Verpflegung gewährt. Diese Dienste erbrachte die Klägerin in Erfüllung des nichtigen Vertrages, so daû sie sie an sich nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 818
Abs. 2 BGB zurückverlangen kann. Da die Beklagte die Versorgung aber auch aufgrund des Erbvertrages schuldete (s.o.) besteht ein Rechtsgrund für diesen Teil der Dienste fort. Die Klägerin trifft insoweit daher keine Herausgabepflicht. Der Wert der Unterbringung ist hingegen herauszugeben. Da die Beklagte diesen Wert nicht näher dargelegt hat, kann der Senat nur den Betrag ansetzen, von dem als Mindestbetrag auch ohne nähere Feststellungen sicher auszugehen ist. Berücksichtigt man, daû die Beklagte selbst den Wert der erbrachten Pflege- und Versorgungsleistungen einschlieûlich der Unterbringung mit monatlich 1.000 DM beziffert hat, ist es gerechtfertigt, von zumindest 500 DM pro Monat auszugehen. Das ergibt für sieben Monate einen Betrag von (aufgerundet ) 1.790 ?.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W
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published on 19/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/99 Verkündet am: 19. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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Annotations

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1.
bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.