Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2003 - V ZR 157/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Besitz an einem Gebäude und die Berechtigung der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Am 11. Februar 1952 wurden M. K. , D. P. und S. P. als gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks (Miterben) in das Grundbuch eingetragen. D. und S. P. lebten in der Bundesrepublik Deutschland. M. K. verließ am 2. Juli 1953 ohne polizeiliche Erlaubnis die DDR. 1956 bis 1959 wurde das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, das nunmehr die beklagte Gemeinde in Besitz hat. 1977 übertrug der staatliche Verwalter den Miteigentumsanteil der Frau K. in Eigentum des Volkes. 1992 wurde er auf A. Sch. zurückübertragen, die M. K. beerbt hatte. Durch Vertrag vom 19. März 1995 übertrug A.
Sch. ihren Anteil an dem Nachlaß auf den Kläger/Widerbeklagten zu 1 und die Widerbeklagten zu 2 bis 6. Die Widerbeklagte zu 7 ist Rechtsnachfolgerin von D. und S. P. .
Mit dem Ziel, das Grundstück zu erwerben, hat die Beklagte das Vermittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff SachenRBerG eingeleitet. Der Notar hat das Verfahren nach § 94 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG ausgesetzt.
Der Kläger hat die Herausgabe des Gebäudes an sich und die übrigen Mitberechtigten an dem Grundstück verlangt. Die Beklagte hat in einem getrennten Verfahren beantragt, ihre Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen.
Das Landgericht hat der von dem Kläger erhobenen Klage mit näherer Maßgabe stattgegeben und die von der Beklagten erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Die Beklagte hat beide Urteile mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die Verfahren miteinander verbunden, die auf Herausgabe gerichtete Klage abgewiesen und der als Widerklage behandelten Feststellungsklage stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben der Kläger und die Widerbeklagten die Wiederherstellung der Entscheidungen des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Herausgabeanspruch des Klägers. Es meint, die Beklagte sei gemäß Art. 233 § 2a Satz 1 Buchst. a, Satz 3 EGBGB zum Besitz des Gebäudes berechtigt. Dieses sei von der MotorenTraktoren -Station S. (MTS) mit staatlichen Mitteln errichtet und 1964 von der MTS dem Rat der Beklagten übergeben worden. Gemäß §§ 4 Nr. 2, 6 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG könne die Beklagte die Bereinigung der rechtlichen Situation verlangen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II.
1. Entgegen der Meinung der Revision ist die Berufung nicht unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrags gewandt hat. Die Beklagte hat auch insoweit sämtliche Gründe der Entscheidung des Landgerichts angegriffen, auf denen diese beruht.
Das Landgericht hat die Abweisung der Feststellungsklage damit begründet , daß die Beklagte das Gebäude nicht errichtet und nicht dargelegt habe , Rechtsnachfolgerin der MTS geworden zu sein. Hiergegen hat die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung ausgeführt, die Errichtung des Gebäudes sei mit staatlichen Mitteln erfolgt und ihr damit im Sinne von § 6 Nr. 2 SachenRBerG zuzurechnen. Durch die Übergabe des Gebäudes seitens der MTS sei es in die "staatliche Verwaltung zurückgenommen" worden. Die Beklagte hat mithin geltend gemacht, trotz der Errichtung des Gebäudes durch die MTS handele es sich bei seiner Erstellung um eine Maßnahme staatlichen
Wohnungsbaus. Auf die Frage der Rechtsnachfolge nach der MTS komme es aufgrund der "Rücknahme" des Gebäudes in die staatliche Verwaltung nicht an. Damit ist den Anforderungen genügt, die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. an die Begründung der Berufung zu stellen sind.
2. Die Beklagte ist zum Besitz des Gebäudes berechtigt, weil sie den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrags über das Grundstück oder seinen Ankauf verlangen kann (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 3 EGBGB).
a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Sachenrechtsbereinigungsgesetz finde auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung , weil über die rechtliche Situation des Grundstücks wegen seiner Bebauung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in dem von A. Sch. betriebenen Restitutionsverfahren zu entscheiden gewesen sei. Das geht schon deshalb fehl, weil die Bebauung des Grundstücks vor der Überführung des Miterbenanteils von M. K. in das Eigentum des Volkes erfolgt ist und ein öffentliches Interesse an der Nutzung des Gebäudes durch die Beklagte nicht vorgetragen ist.
b) Die Berechtigung der Beklagten folgt aus §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG, nicht aus § 6 SachenRBerG. Für die von dem Berufungsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung des § 6 Nr. 2 SachenRBerG dahin, daß die Vorschrift die Errichtung eines Wohngebäudes durch einen volkseigenen Betrieb auch dann erfaßt, wenn er nicht der Wohnungswirtschaft angehörte, besteht hier kein Anlaß. Die Bereinigung der durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück
der Widerbeklagten entstandenen Situation unterfällt nämlich § 7 Abs. 2 Buchst. b SachenRBerG.
aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , daß das Gebäude von der MTS errichtet wurde. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Motoren-Traktoren-Stationen waren volkseigene Betriebe, deren Zweck darin bestand, den Bauern und landwirtschaftlichen Unternehmen der DDR Maschinen und landwirtschaftliche Geräte zur Verfügung zu stellen (Autorenkollektiv, Lexikon Recht der Landwirtschaft, Stichwort "Maschinen-Ausleih-, Maschinen-Traktoren-Station"). Bei Beachtung der Rechtslage der DDR wäre das Grundstück vor seiner Bebauung, erforderlichenfalls im Wege der Enteignung, in Volkseigentum zu überführen gewesen. Die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück wäre auf die MTS zu übertragen gewesen. Das ist unterlassen worden. Die damit aufgrund der Bebbauung des Grundstücks entstandene Situation führt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG zur Sachenrechtsbereinigung (Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frentz, SachenRBerG, Loseblattausgabe, Stand November 2002, § 3 Rdn. 45, 66; Eickmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung, Loseblattausgabe, Stand April 2003, § 3 SachenRBerG Rdn. 19).
bb) Die Errichtung des Mehrfamilienhauses diente gewerblichen Zwekken (§ 4 Nr. 3 SachenRBerG), weil es im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SachenRBerG betrieblich genutzt wurde. Der Begriff der "betrieblichen Nutzung" ist weit zu fassen. Unter ihn fällt nicht nur die Nutzung von Gebäuden zur Produktion oder Lagerung, sondern auch die Nutzung von Gebäuden zur Erfüllung der sozialen Aufgaben, die den volkseigenen Betrieben der DDR obla-
gen (Czub, aaO, § 7 Rdn. 225; Eickmann/Rothe, aaO, § 7 SachenRBerG Rdn. 68).
Hierzu gehört die Nutzung von Gebäuden durch die volkseigenen Betriebe zur Vermietung an ihre Betriebsangehörigen. Die volkseigenen Betriebe waren nach der Verordnung über Wohnungen für Werktätige der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1952 (GBl. I, 1187) verpflichtet , Maßnahmen für den Bau von Wohnungen für ihre Arbeiter und Angestellten zu treffen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung waren in den Volkswirtschaftsplänen die für den Bau der Wohnungen insoweit notwendigen Mittel vorzusehen. Die Bebauung erfolgte durch die volkseigenen Betriebe als Investitionsauftraggeber (§ 3 Abs. 2 der Verordnung). Nach der Erstellung der Gebäude waren die Wohnungen von den Betrieben an ihre Betriebsangehörigen zu vermieten (§ 5 Abs. 4 der Verordnung).
cc) Die Bebauung eines Grundstücks mit einem betrieblich genutzten Gebäude durch einen volkseigenen Betrieb ohne eine der Bebauung entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne eine vertragliche Regelung ist Gegenstand von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SachenRBerG.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Die Erstellung des Gebäudes erfolgte ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse. Zu diesem Zeitpunkt war das Miteigentum von M. K. an dem Grundstück nicht in Volkseigentum übertragen; das auf die Widerbeklagte zu 7 übergegangene Miteigentum ist niemals Volkseigentum geworden. Ebensowenig wurde die Nutzung des Grundstücks zu seiner Bebauung vertraglich geregelt.
dd) Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der MTS im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SachenRBerG. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch der Nachfolger in die jeweilige von § 9 Abs. 1 Satz 1 beschriebene rechtliche Situation (Czub, aaO, § 9 Rdn. 121). Eine Nachfolge in die von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG erfaßte Situation ist gegeben, wenn die Nutzung und die Verantwortlichkeit für den Bestand eines Gebäudes von demjenigen, der es errichtet hat, auf einen anderen übertragen worden sind (vgl. Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, WM 2002, 1943, 1946).
Nutzerin des Gebäudes im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG war zunächst die MTS. Sie hat das Gebäude errichtet. Die Bewilligung zu seiner Errichtung durch die staatlichen Stellen der DDR wird gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG vermutet. 1964 übergab die MTS das Gebäude an den Rat der Gemeinde D. . Fortan hat der Rat das Gebäude bewirtschaftet und unterhalten. Daß die Übergabe des Gebäudes insoweit zu einer Nutzungsänderung führte, als die Wohnungen nicht mehr als Werkswohnungen an die Mitarbeiter der MTS, sondern an die Einwohner von D. vermietet wurden, berührt die Rechtsnachfolge des Rats der Gemeinde nach der MTS im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG nicht.
Die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsversorgung der Angehörigen der Gemeinde führte dazu, daß die Rechte aus der Bebauung des Grundstücks gemäß Art. 22 Abs. 4 EV mit der Wiedervereinigung Deutschlands auf die Beklagte übergingen. Sie kann daher die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlangen. Bis zur Übertragung des Grundstücks bzw. des von der Bebauung betroffenen Teils des Grundstücks oder bis zur Bestellung eines entsprechenden Erbbaurechts ist die Beklagte zum Besitz des Gebäudes berechtigt.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann
moreResultsText
Annotations
(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.
(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind, - 2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben, - 5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben, - 6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder - 7.
- a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke - aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder - bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.
(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn
- 1.
eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder - 2.
ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gestellt worden ist
(2) Der Notar soll die Vermittlung aussetzen, wenn
- 1.
ein Antrag auf Feststellung der Eigentums- oder Nutzungsrechtsgrenzen in einem Bodensonderungsverfahren gestellt und das Verfahren noch nicht abgeschlossen worden ist, - 2.
der Grundstückseigentümer oder der Nutzer die Anspruchsberechtigung bestreitet oder - 3.
ein Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück dem Anspruch auf Rangrücktritt für ein an erster Rangstelle einzutragendes Erbbaurecht oder einer lastenfreien Um- oder Abschreibung des Grundstücks auf den Nutzer widerspricht.
(3) Der Notar kann die in § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmte Gebühr bei einer Aussetzung in Ansatz bringen. Die Gebühr ist nach Aufnahme des ausgesetzten Vermittlungsverfahrens auf die danach entstehenden Gebühren anzurechnen.
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
- 1.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5), - 2.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6), - 3.
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und - 4.
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).
Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 6 Staatlicher oder genossenschaftlicher Wohnungsbau
Auf den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau findet dieses Kapitel Anwendung, wenn
- 1.
staatliche Investitionsauftraggeber oder ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge, die die Bebauung des Grundstücks gestattet haben, abgeschlossen und die Grundstücke bebaut haben oder - 2.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden bebaut worden sind.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 6 Staatlicher oder genossenschaftlicher Wohnungsbau
Auf den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau findet dieses Kapitel Anwendung, wenn
- 1.
staatliche Investitionsauftraggeber oder ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge, die die Bebauung des Grundstücks gestattet haben, abgeschlossen und die Grundstücke bebaut haben oder - 2.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden bebaut worden sind.
(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.
(2) Die Bereinigung erfolgt zur
- 1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze, - 2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und - 3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag
- 1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist, - 2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder - 3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
- 1.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5), - 2.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6), - 3.
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und - 4.
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).
(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.
(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind, - 2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben, - 5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben, - 6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder - 7.
- a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke - aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder - bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.
(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
- 1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes, - 2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts, - 3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist, - 4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer, - 5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat, - 6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, - 7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage oder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.
(2) Rechtsnachfolger sind auch
- 1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war, - 2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder - 3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.
(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.
(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.
(1) Billigung staatlicher Stellen ist jede Handlung, insbesondere von Verwaltungsstellen, Vorständen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstigen Organen, die nach in der Deutschen Demokratischen Republik üblicher Staats- oder Verwaltungspraxis die bauliche Nutzung fremder Grundstücke vor Klärung der Eigentumsverhältnisse oder ohne Bestellung eines Nutzungsrechts ausdrücklich anordnete oder gestattete. Dies gilt auch, wenn die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden sind.
(2) Ist für die bauliche Maßnahme eine Bauzustimmung oder Baugenehmigung erteilt worden, ist zugunsten des Nutzers zu vermuten, daß die bauliche Nutzung des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist. Das gleiche gilt, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2. Oktober 1990 eine behördliche Verfügung zum Abriß nicht ergangen ist.
(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
- 1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes, - 2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts, - 3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist, - 4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer, - 5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat, - 6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, - 7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage oder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.
(2) Rechtsnachfolger sind auch
- 1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war, - 2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder - 3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.
(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.
(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.