Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2005 - V ZR 113/04

bei uns veröffentlicht am14.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 113/04 Verkündet am:
14. Januar 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. April 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einer Reihenhausanlage bebauten Grundstücks in Berlin, das sie durch Vermietung nutzte. Später entschloß sie sich zum Verkauf. Hierzu teilte sie das Grundstück in Hausgrundstücke einerseits und Wege-, Grünflächen- und Parkplatzgrundstücke andererseits. Mit Notarvertrag vom 30. November 1999 verkaufte sie den Klägern eines der Hausgrundstücke, Miteigentumsanteile von jeweils 1/7 an zwei Wege- und Grünflächengrundstücken und einen Miteigentumsanteil von 1/16 an einem der Parkplatzgrundstücke. In § 4 Abs. 3 des Kaufvertrags heißt es hierzu u.a.:
"... Zu jedem Grundstück der Anlage gehört ein Miteigentumsanteil an dem zugeordneten Parkplatz. Jeder Miteigentumsanteil ist mit dem Nutzungsrecht für mindestens einen Stellplatz verbunden , das die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft von der Nutzung des Stellplatzes ausschließt. Das Nutzungsrecht kann nicht gesondert im Grundbuch eingetragen und nur auf einen Miteigentümer der Gemeinschaft ... übertragen werden. ..." Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 324.700 DM. Nach § 5 Abs. 1 des Kaufvertrags entfielen hiervon 8.000 DM auf "das Nutzungsrecht am Stellplatz 45". Die übrigen Hausgrundstücke und die Miteigentumsanteile an den Wege-, Grünflächen- und Parkplatzgrundstücken verkaufte die Beklagte in entsprechender Weise. Die Kläger bezahlten den Kaufpreis. Mit der Klage verlangen sie den für das Nutzungsrecht an dem Stellplatz vereinbarten Betrag zuzüglich Zinsen zurück. Sie machen geltend, die Beklagte sei zum Verkauf und zur Übertragung eines Rechts zur alleinigen Nutzung des Stellplatzes nicht in der Lage gewesen. Ein solches Recht habe nicht bestanden , solange die Beklagte alleinige Eigentümerin des Parkplatzgrundstücks gewesen sei. Nach der Übertragung des Grundstücks auf dessen heutige Eigentümer könne ein solches Recht nur durch einen entsprechenden Beschluß der Miteigentümer begründet werden, zu denen die Beklagte nicht mehr gehöre. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für nicht begründet. Es meint, die Beklagte hätte sich durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet, den Klägern neben einem Miteigentumsanteil an dem Parkplatzgrundstück ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an einem der Stellplätze auf diesem Grundstück zu verschaffen. Insoweit handele es sich um den Verkauf eines Rechts gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Daß ihnen das verkaufte Recht nicht verschafft worden sei, hätten die Kläger nicht dargetan. Ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverschaffung Allein- oder Bruchteilseigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sei ohne Bedeutung. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

II.

1. Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsurteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die im Berufungsverfahren gestellten Anträge nicht wiedergibt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist zwar auch nach dem nunmehr geltenden Prozeßrecht eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Es genügt aber, wenn aus dem Zusammenhang des Urteils deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urt. v. 13. Januar 2004, XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446 m.w.N.). So verhält es sich hier. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich eindeu-
tig, daß die Beklagte mit ihrer Berufung die Änderun g des amtsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage erreichen wollte. 2. Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des nach dem Kaufvertrag auf das Nutzungsrecht entfallenden Teilbetrages des Kaufpreises besteht nach dem Vortrag der Kläger nicht. Die Klage ist unschlüssig. Der Kaufvertrag vom 30. November 1999 verpflichtete die Beklagte, den Klägern Eigentum und Besitz an dem Hausgrundstück, Miteigentum und Mitbesitz an den Wege- und Grünflächengrundstücken, Miteigentum und Mitbesitz an den Zufahrtsflächen des Parkplatzgrundstücks, den Besitz an dem Stellplatz Nr. 45 und das nicht in das Grundbuch einzutragende Recht zu verschaffen, diesen Stellplatz unter Ausschluß der Berechtigung der übrigen Miteigentümer des Parkplatzgrundstücks, mithin aufgrund eines Sondernutzungsrechts, zu benutzen. Diesen Verpflichtungen der Beklagten stand die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung des Kaufpreises gegenüber. Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe ihnen das geschuldete Sondernutzungsrecht nicht verschafft und hieraus einen Zahlungsanspruch herleiten, kommen als Anspruchsgrundlage allein §§ 437, 440, 326 Abs. 1 BGB a.F. in Betracht. Ein Fall der Unmöglichkeit liegt nicht vor. Die Erfüllung des Anspruchs des Käufers auf Verschaffung des Eigentums oder eines Rechts an der verkauften Sache setzt weder voraus, daß der Verkäufer Eigentümer der verkauften Sache, vorliegend der verkauften Grundstücke, ist, noch daß er Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks ist, an welchem er nach dem Kaufvertrag dem Käufer ein Recht zu verschaffen hat. Der Verkäufer kann seine Verpflichtung zur Rechtsverschaffung vielmehr dadurch erfüllen, daß er den Eigentümer oder die Miteigentümer des Grundstücks veranlaßt, das dem Käufer geschuldete Recht für diesen zu begründen. Zur Begründung ei-
nes Sondernutzungsrechts an einer bestimmten Stellplatzfläche bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Miteigentümern des Stellplatzgrundstücks oder eines entsprechenden Beschlusses (MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., §§ 744, 745 Rdn. 15). Die zur Begründung eines Sondernutzungsrechts der Kläger an dem Stellplatz Nr. 45 notwendige Vereinbarung oder der notwendige Beschluß kann jederzeit geschlossen bzw. gefaßt werden. Daß die Beklagte nicht zu den Miteigentümern des Parkplatzgrundstücks gehört bedeutet nicht, daß das Sondernutzungsrecht nicht schon besteht oder nicht noch begründet werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daher schon daran, daß die Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verzugs der Beklagten mit der Verschaffung des geschuldeten Rechts nicht darlegen und auch nicht vortragen, daß sie der Beklagten vergeblich eine Nachfrist für diese Leistung mit der Androhung gesetzt hätten, die Entgegennahme nach Fristablauf abzulehnen. Verzug, Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung sind als Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auch nicht entbehrlich. Auf die Nachfristsetzung und die Ablehnungsandrohung kann als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. zwar verzichtet werden, wenn feststeht, daß der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringen wird (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 50, 160, 166; Senat, Urt. v. 17. Mai 1991, V ZR 92/90, WM 1991, 1809, 1810). Daß es sich so verhält, ist weder hinreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die zur Begründung eines Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 45 notwendige Vereinbarung oder ein entsprechender Beschluß der Miteigentümer könnte vielmehr - falls nicht schon geschehen - ohne weiteres herbeigeführt werden. Sie bedürfen keiner besonderen Form. Eine Vereinbarung oder ein einstimmiger Beschluß muß noch nicht einmal ausdrücklich geschlossen bzw. getroffen werden, sondern kann
ohne weiteres durch konkludentes Verhalten zustande kommen (MünchKommBGB /Schmidt, aaO, Rdn. 16; ferner BGHZ 140, 63, 71; Erman/Aderhold, BGB, 11. Aufl. § 745 Rdn. 2; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 745 Rdn. 17). Insoweit spricht vieles dafür, daß dies längst geschehen ist. Die Kläger nutzen den ihnen nach dem Kaufvertrag als Sondernutzungsfläche geschuldeten Stellplatz seit Jahren ohne Beeinträchtigung seitens der übrigen Miteigentümer. Die übrigen Miteigentumsanteile an dem Parkplatzgrundstück sind durch Kaufverträge, die dem Vertrag vom 30. November 1999 entsprechen, von der Beklagten verkauft worden. Auch den übrigen Miteigentümern waren Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen zu verschaffen. Die jahrelange Befolgung der auf die Beklagte zurückgehenden Regelung der Stellplatznutzung legt die Annahme nahe, daß eine entsprechende Einigung unter den Miteigentümern zustande gekommen oder eine entsprechende Regelung beschlossen ist und die Kläger aus diesem Grund von den übrigen Miteigentümern verlangen können, die Benutzung des Stellplatzes Nr. 45 zu unterlassen. Die grundbuchliche Absicherung des vereinbarten Rechts und damit seine Wirkung gegen einen Sonderrechtsnachfolger in das Miteigentum herbeizuführen, § 1010 Abs. 1 BGB, schuldete die Beklagte nach dem Vertrag vom 30. November 1999 nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers


(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestim

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2004 - XI ZR 5/03

bei uns veröffentlicht am 13.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 5/03 Verkündet am: 13. Januar 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 5/03 Verkündet am:
13. Januar 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO (2002) § 540
Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines
Berufungsurteils.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - LG Hamburg
AG Hamburg-Altona
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landesgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2002 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank verlangt von dem Beklagten Zinszahlung aus einem Darlehen, das sie ihm 1991 zur Beteiligung an einer Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt hat. Der Beklagte, der bei dem Abschluß des Darlehensvertrages durch die J.
GmbH (im folgenden: Treuhänderin) vertreten worden war, beruft sich u.a. darauf, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Die Treuhänderin habe als vollmachtlose Vertreterin gehandelt, da der mit ihr zum Erwerb der Beteiligung an der Immobilienfondsgesellschaft geschlossene Treuhandvertrag nebst umfassender Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2002 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge der Parteien nicht enthält, hat im wesentlichen ausgeführt :
Der Darlehensvertrag sei unwirksam, da der zwischen dem Be- klagten und der Treuhänderin geschlossene Treuhandvertrag nebst umfassender Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß einer der Geschäftsführer der Treuhänderin Rechtsanwalt sei. Die Vollmacht sei der Klägerin gegenüber auch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dabei könne dahinstehen, ob der Klägerin entsprechend ihrer Behauptung die notariell beurkundete Vollmachtsurkunde vorgelegt worden sei. § 172 BGB verwehre es dem Aussteller einer Vollmachtsurkunde zwar, sich darauf zu berufen, er habe die Vollmacht nicht erteilt oder widerrufen, helfe aber nicht über rechtliche Wirksamkeitshindernisse der Erklärung selbst hinweg. Auch eine Duldungsvollmacht liege nicht vor.

II.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes mögliche Bezugnahme auf die tat- sächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil aus.
2. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanz gestellten Berufungsantrag erstrecken. Dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Enthält das Berufungsurteil - wie hier - keine wörtliche Wiedergabe des Berufungsantrags, so muß es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 3, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, WM 2004, 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
An dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsurteil enthält - obwohl das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat - nicht einmal den Hinweis darauf, daß die Klägerin ihren erstinstanzlichen Sachantrag unverändert weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar - VIII ZR 262/02 aaO und vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 4). Auch die nur wenige Zeilen umfassende Wiedergabe neuen Vorbringens der Klägerin, deren Berufungsbegründung allein 36 Seiten umfaßt, ist so stark verkürzt und aus dem Zusammenhang gerissen, daß sie keinen hinreichenden Aufschluß gibt. Auch nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt anhand der Akten selbst zu ermitteln und festzustellen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, WM 2004, 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.


Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 aaO, vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 4 und vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 aaO, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Es ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat sich der Senat veranlaßt gesehen, von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2 und vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 5).
Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der Senat darauf hin, daß sich das Berufungsurteil auch im Ergebnis mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als fehlerhaft erweist. Wie der Senat - teilweise nach Erlaß des Berufungsurteils - wiederholt entschieden hat, sind die §§ 171, 172 BGB auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/03, WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333 m.w.Nachw.). Für die Frage der Rechtsscheinhaftung nach § 172 Abs. 1 BGB kommt es daher entscheidend darauf an, ob der finanzierenden Bank spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages die die Treuhän-
derin als Vertreterin des Darlehensnehmers ausweisende Vollmachtsurkunde im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorlag (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333, jeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht wird daher - sofern es erneut zu dem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz - die Frage zu klären haben, ob der Klägerin - wie sie behauptet - die Vollmacht vorlag. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin zur Duldungsvollmacht nachzugehen haben. Dieses kann nicht als unsubstantiiert angesehen werden.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)