Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2002 - IX ZR 66/99

bei uns veröffentlicht am26.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 66/99
Verkündet am:
26. September 2002
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
KO § 30 Nr. 2
Zu den Anforderungen an die Widerlegung der vermuteten Selbstbegünstigungsabsicht
eines Landes, dessen Finanzamt in der Krise ein Bankguthaben des späteren
Gemeinschuldners pfändet, sowie der vermuteten Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners
und ihrer Kenntnis, wenn die Bank dem Gemeinschuldner nach der
Pfändung erlaubt, den geschuldeten Betrag an das Finanzamt zu überweisen.
BGH, Urteil vom 26. September 2002 - IX ZR 66/99 - OLG Celle
LG Stade
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 30. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der K. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin). Diese hatte gegenüber dem beklagten Land Steuerschulden. Am 31. Mai 1995 stellte das Finanzamt Z. (im folgenden: Finanzamt) gegen die Gemeinschuldnerin Konkursantrag. Diesen Antrag nahm das Finanzamt etwa einen Monat später wieder zurück, nachdem der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in seiner Anhörung vor dem Konkursgericht geltend gemacht hatte, auf die erheblich höhere Forderung des Finanzamts einen Abschlag in Höhe von 6.000 DM gezahlt zu haben. Am 6. September 1995 stellt das Finanzamt wegen Zahlungsunfähigkeit der Ge-
meinschuldnerin erneut Konkursantrag und machte Steuerschulden in Höhe von 27.465,05 DM geltend. Am 21. Dezember 1995 ordnete das Konkursgericht die Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin an. Am 27. Dezember 1995 wurde dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der V. bank (im folgenden: Bank) ein Betrag von 104.841,67 DM gutgeschrieben. Am 2. Januar 1996 sprach der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin beim Finanzamt vor und machte geltend, daß er Zahlungseingänge erwarte ; er unterzeichnete einen auf den 8. Januar 1996 vordatierten Scheck über 62.940,42 DM. Daraufhin nahm das Finanzamt am 4. Januar 1996 den Konkursantrag zurück. Der Scheck wurde von der Bank im Ergebnis nicht eingelöst. Am 22. Januar 1996 hob das Konkursgericht die Sequestration auf. Am selben Tag erließ das Finanzamt wegen rückständiger Steuerforderungen in Höhe von 65.870,11 DM eine der Bank am 23. Januar 1996 zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der das Konto der Gemeinschuldnerin gepfändet wurde. Im Zeitpunkt der Zustellung wies es ein Guthaben von 112.692,23 DM auf. Dies teilte die Bank dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am nächsten Tage mit und gab ihm Gelegenheit, den vom Finanzamt verlangten Betrag an dieses zu überweisen. Der Geschäftsführer unterzeichnete daraufhin einen entsprechenden Überweisungsauftrag. Diesen führte die Bank am 25. Januar 1996 aus. Am 15. Februar 1996 wurde das Konkursverfahren auf den am 6. November 1995 gestellten Antrag des Gläubigers J. hin eröffnet. In seinem Bericht vom 30. April 1996 schätzte der Kläger die Konkursforderungen auf 291.000 DM.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung Zahlung von 65.870,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Beru-
fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe bewiesen, daß er weder vom Konkursantrag des Gläubigers J. noch von einer Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gewußt habe. Das Finanzamt habe aus der Aufhebung der Sequestration den Schluß ziehen müssen, daß die Gemeinschuldnerin weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und sich keine Notwendigkeit zur Eröffnung eines Konkursverfahrens ergeben habe. Eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO scheitere daher ebenso wie eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO.

II.


Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Anfechtungsanspruch des Klägers nach § 30 Nr. 2 KO läßt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht ablehnen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht davon auszu- gehen, daß die Pfändungs- und Überweisungsverfügung dem Beklagten ein rechtsbeständiges Absonderungsrecht an dem gepfändeten Guthaben vermittelte. Die Verfügung erfolgte nach dem von dem Gläubiger J. gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Das dadurch erwirkte Pfändungspfandrecht war inkongruent (vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568). Gemäß § 30 Nr. 2 KO sind Rechtshandlungen , die nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgen und dem Konkursgläubiger eine inkongruente Sicherung gewähren, anfechtbar , sofern er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder die Zahlungseinstellung und der Eröffnungsantrag noch eine Absicht des Gemeinschuldners , ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war. Das Berufungsgericht hat lediglich als bewiesen angesehen, daß das Finanzamt des beklagten Landes die Zahlungseinstellung und den Eröffnungsantrag des Gläubigers J. nicht kannte. Daß ihm auch eine Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht bekannt war, hat es nicht festgestellt. Freilich fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Gemeinschuldnerin an der Pfändungsund Überweisungsverfügung des beklagten Landes beteiligt war. Indessen ist es bei einer durch Zwangsvollstreckung erlangten Deckung in einem solchen Fall nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten, nicht auf die Absicht des Gemeinschuldners, sondern auf diejenige dessen abzustellen, der die Masse verkürzt hat, hier also auf die Absicht des beklagten Landes. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen ein Gläubiger nach der Zahlungseinstellung oder nach einem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung eine inkongruente Dekkung erlangt, die subjektive Anfechtungsvoraussetzung einer Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners nur dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Rechts-
handlung der Überzeugung war, das Vermögen des Gemeinschuldners reiche zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger aus oder der Gemeinschuldner werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (BGHZ 128, 196, 203; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). Zu dem Gesichtspunkt dieser sogenannten Selbstbegünstigungsabsicht (vgl. Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 21) verhält sich das Berufungsurteil nicht. Schon deshalb kann es keinen Bestand haben.

III.


Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Der Senat, der die Parteien auf den Gesichtspunkt der Begünstigungsabsicht ausdrücklich hingewiesen hat, kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
1. Der Beklagte kann nicht nachweisen, daß er (das Finanzamt) zur Zeit der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 23. Januar 1996 der sicheren Überzeugung war, das Vermögen der Gemeinschuldnerin reiche zur vollen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder die Gemeinschuldnerin werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten.

a) Der Beklagte hat behauptet, das Finanzamt sei von Zahlungsunwilligkeit ausgegangen. Unbestritten hat er vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin Zahlungszusagen gegenüber dem Finanzamt mehrfach nicht eingehalten habe. Vollstreckungsversuche des Vollziehungsbeamten des Finanzamts seien ohne Ergebnis geblieben. Der ein halbes Jahr vor der Zahlung gestellte erste Konkursantrag des Finanzamts habe nicht zu einer vollständigen Befriedigung ge-
führt, sondern nur zu einer Teilzahlung; die Zahlungszusagen aus jenem Konkursverfahren habe die Gemeinschuldnerin ebenfalls nicht eingehalten. Er habe keine Kenntnis von den innerbetrieblichen Verhältnissen der Gemeinschuldnerin gehabt. Eine Betriebsprüfung sei nicht erfolgt. Steuererklärungen seien wiederholt verzögert worden. Die letzte habe die Gemeinschuldnerin für 1992 abgegeben. Ihre Ankündigung vom 2. Januar 1996, in Zukunft ihre Steuererklärungen wieder von einem Steuerberater fertigen zu lassen, habe sich nach Rückfrage bei dem von der Gemeinschuldnerin benannten Steuerberater als unrichtig erwiesen. Die fälligen Steuerschulden seien von höchstens 22.000 DM im Juli 1995, 27.465,05 DM im September 1995 und 62.940,42 DM zum Jahresende 1995 auf schließlich 65.870,11 DM gestiegen.
Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, daß es an der gemäß § 30 Nr. 2 KO zu vermutenden Selbstbegünstigungsabsicht des Beklagten fehlte. Das Finanzamt mußte vielmehr nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, daß die Gemeinschuldnerin als gewerbliches Unternehmen neben den Steuerschulden weitere Schulden gegenüber anderen Gläubigern hatte. Da bereits die offenen Steuerforderungen kontinuierlich angestiegen waren, obwohl die Gemeinschuldnerin Teilzahlungen geleistet und das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen und zwei Konkursanträgen innerhalb von weniger als fünf Monaten erheblichen Druck ausgeübt hatte, hätte dieses allenfalls dann der Überzeugung gewesen sein können, die Gemeinschuldnerin werde in der Lage sein, alle ihre Gläubiger zu befriedigen, wenn es Einblick in die Verhältnisse der Gemeinschuldnerin gehabt hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 24/94, NJW 1995, 1090, 1093, insoweit in BGHZ 128, 196 ff nicht abgedruckt ). Dies traf nicht zu. Deshalb konnte der Beklagte nicht ausschließen, daß die Gemeinschuldnerin zur vollen Befriedigung ihrer sämtlichen Gläubiger nicht in der Lage war.


b) An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn das Finanzamt die Behauptung der Gemeinschuldnerin vom 2. Januar 1996, sie sei nicht zahlungsunfähig und erwarte weitere Zahlungseingänge, geglaubt haben sollte. Dies allein ließ nicht den Schluß zu, die Gemeinschuldnerin sei in der Lage, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Daß das Finanzamt aus Äußerungen des Klägers und seiner Mitarbeiter geschlossen haben will, die Gemeinschuldnerin sei nicht konkursreif gewesen, steht der Annahme, das Finanzamt habe keinen genügenden Überblick über die wirtschaftliche Gesamtsituation der Gemeinschuldnerin gehabt, ebenfalls nicht entgegen. Schließlich vermag ein bloßer durch das Verhalten des Klägers als Sequester im Dezember 1995 vermittelter "Eindruck", die Krise der Gemeinschuldnerin sei behoben, vor dem Hintergrund der übrigen Kenntnisse des Finanzamts eine feste Überzeugung des Beklagten, die Gemeinschuldnerin könne ihre Verbindlichkeiten vollständig erfüllen, nicht zu begründen.
2. Die durch die Überweisung der Gemeinschuldnerin bewirkte Erfüllung der Steuerforderungen ist ebenfalls nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbar. Denn sie erfolgte im Rahmen der von dem Beklagten ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T. vor dem Landgericht. Danach hatte die Bank die Gemeinschuldnerin über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung unterrichtet und ihr Gelegenheit gegeben , die Überweisung selbst vorzunehmen, weil die Bank 14 Tage Zeit gehabt hätte, ihrer Verpflichtung aus der Verfügung nachzukommen. Eine in der Krise erfolgende Befriedigung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung ist inkongruent (BGHZ 136, 309, 312 ff; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576; v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568, 2569). Eine Inkongruenz ist erst recht zu be-
jahen, wenn die Befriedigung - wie im Streitfall - im Rahmen einer bereits ein- geleiteten Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto in der Weise erfolgt, daß die Bank dem Kontoinhaber gestattet, von dem gepfändeten Konto eine Überweisung an den Pfändungsgläubiger vorzunehmen.
Der Beklagte ist nicht in der Lage, die Vermutung, die Gemeinschuldnerin habe mit Gläubigerbegünstigungsabsicht gehandelt und der Beklagte habe diese Absicht gekannt, zu widerlegen. Aufgrund der unstreitigen Umstände ist auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin bei der Ausführung des Überweisungsauftrags der sicheren Überzeugung war, ihr Vermögen reiche zur vollständigen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196, 202; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509, 1510). Daß das Finanzamt die danach anzunehmende Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht gekannt hätte, kann der Beklagte nicht beweisen. Aufgrund der dem Finanzamt bekannten Umstände konnte dieses nicht von einer hinreichend sicheren Aussicht der Gemeinschuldnerin ausgehen, alle ihre Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu können. Insoweit gelten ähnliche Erwägungen wie zu III, 1.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann

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Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

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BGHZ: nein
KO § 30 Nr. 2
Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung
durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen.
BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - OLG Frankfurt a. M.
LG Frankfurt a. M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des verklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 8. Zivilsenat, vom 2. März 1999, berichtigt durch Beschluß vom 16. März 1999, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Das verklagte Land erließ am 27. September 1996 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die F. GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemeinschuldnerin ) wegen einer fälligen Steuernachforderung in Höhe von 12.877.260,91 DM. Am 4. Oktober 1996 stellte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit Konkursantrag, von dem das Land am 28. Oktober 1996 erfuhr. Am 11. Februar 1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Zwischen dem 18. April und dem 16. Oktober 1997
erhielt das Land auf die gepfändeten Forderungen von Drittschuldnern 259.081,91 DM.
Der Kläger hat das Land, gestützt auf die Vorschriften der Konkursanfechtung , auf Auskehr dieses Betrages verklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.608,41 DM stattgegeben. Die Berufung des Landes, das die vollständige Klageabweisung erstrebte, hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sich das Land mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Oberlandesgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die Zahlungen des Drittschuldners in Höhe von 72.608,41 DM stellten Rechtshandlungen dar, die nach Stellung des Konkursantrags vorgenommen worden seien. Zwar sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen, bevor das verklagte Land Kenntnis vom Konkursantrag erhalten habe. Darauf komme es jedoch nicht an. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche stelle zusammen mit der daraus erfolgten Zahlung einen mehraktigen Er-
werbstatbestand dar. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Stellung des Konkursantrags komme es auf den letzten Teilakt an. Das sei hier die Zahlung. In dem betreffenden Zeitpunkt habe das verklagte Land die Kenntnis gehabt. Die Anfechtungsfrist des § 41 KO sei rechtzeitig unterbrochen worden, weil ihr Lauf erst mit Zahlungseingang begonnen habe.

II.


Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen nicht deutlich gemacht, welchen Anfechtungstatbestand es für gegeben hält. Die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil im Tatbestand läßt aber darauf schließen, daß ihm die Vorschrift des § 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO vor Augen gestanden hat.
2. Den dort verwendeten Begriff der "Rechtshandlung" hat das Berufungsgericht verkannt. Läßt ein Gläubiger eine Forderung des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen (§§ 828, 835 ZPO) oder erläßt ein - hierzu befugter - Gläubiger eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung (§§ 309 ff AO) und zahlt der Drittschuldner hernach auf die gepfändete Forderung an den Gläubiger, so liegt kein einheitlicher - mehraktiger - Erwerbstatbestand vor. Vielmehr sind einerseits die Pfändung und Überweisung und andererseits die Zahlung jeweils selbständige Rechtshandlungen. Durch die Pfändung und Überweisung erwirbt der pfändende Gläubiger ein Pfändungspfandrecht , also eine dingliche Sicherheit, die ihm im Konkurs ein Absonderungs-
recht an der ihm überwiesenen Forderung verschafft (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 KO). Durch die Zahlung des Drittschuldners erlangt der Gläubiger in entsprechender Höhe Befriedigung für seine Forderung, derentwegen er vollstreckt. Mit einem Grundstückserwerb - bei dem für den Erwerb einer und derselben Sache mehrere Vorgänge (Einigung und Eintragung) erforderlich sind - ist dies, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht vergleichbar. Sowohl die Erlangung des Pfändungspfandrechts als auch die Befriedigung können jeweils selbständig angefochten werden. Die Anfechtung der Befriedigung ist aber nicht erfolgversprechend , wenn die Pfändung und Überweisung wirksam und insolvenzbeständig sind. Denn in diesem Falle wird die Gläubigergesamtheit durch die Erlangung der Befriedigung nicht benachteiligt. Der Pfändungspfandgläubiger erhält dadurch nur das, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts zusteht (vgl. BGHZ 64, 312, 314 f; 118, 171, 179; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017 unter C 2 a m.w.N.).
3. Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht auf die Zahlung, sondern auf die vorausgegangene Pfändung abstellen müssen. Dahin ging auch der Prozeßvortrag der Parteien. Ob die Pfändung anfechtbar ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

III.


Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten (§ 563 ZPO). Aufgrund der bisherigen Sach- und Rechtslage
kann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungsverfügung vom 27. September 1996 anfechtbar ist oder nicht.
Es ist nicht festgestellt, wann diese Pfändungsverfügung zugestellt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen maßgeblich. Falls die Zustellung vor dem 4. Oktober 1996 erfolgte, ist die Pfändung vor dem Konkurseröffnungsantrag wirksam geworden. Damit steht indes - entgegen der Ansicht der Revision - die Unanfechtbarkeit der Pfändung noch nicht fest. Diese ist nicht nach § 30 Nr. 1 Halbs. 2, sondern nach § 30 Nr. 2 KO zu beurteilen, weil es sich bei der Pfändung um eine Maßnahme der "Sicherung" handelte, die das verklagte Land "nicht... zu beanspruchen" hatte. Die Pfändung ist gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, wenn die GmbH zu dem genannten Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt hatte oder sie binnen zehn Tagen danach einstellte und das verklagte Land nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Pfändung (d.h. deren Zustellung) die Zahlungseinstellung nicht bekannt und es überzeugt war, das Vermögen der GmbH reiche zur vollständigen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196, 202).
Wann die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat, steht nicht fest. Auch ist nicht festgestellt, welche Vorstellungen das Land bei Zustellung der Pfändung über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin hatte.

IV.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit festgestellt wird, ob die Pfändungsverfügung anfechtbar ergangen ist.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht überdies Gelegenheit, sich nochmals mit der Frage zu befassen, ob der Kläger die Ausschluß-(nicht: Verjährungs-)Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO gewahrt hat. Ist die Masse zur Tragung der Kosten des Anfechtungsprozesses außerstande, wird zwar die Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO durch ein rechtzeitig gestelltes, ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch gehemmt im Sinne von § 203 Abs. 2 BGB (BGHZ 70, 235, 237; BGH, Urt. v. 8. März 1989 - IVa ZR 221/87, NJW 1989, 3149). Diese Vorschrift ist auf die Anfechtungsfrist entsprechend anwendbar (§ 41 Abs. 1 Satz 2 KO). Indes hat der Kläger innerhalb der - seit der Verfahrenseröffnung zu rechnenden - Jahresfrist nur den Prozeßkostenhilfeantrag vom 29. Januar 1998 gestellt. Damit sollte eine Klage auf Auskehr eines Betrages von 16.400 DM vorbereitet werden. Es erscheint fraglich, ob damit die Anfechtung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinreichend deutlich geltend gemacht worden ist. Zwar muß die Anfechtung nicht als solche besonders erklärt oder geltend gemacht werden (BGHZ 135, 140, 149). Genügend - aber auch erforderlich - ist der Vortrag eines Sachverhalts , der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt. Daran könnte es im vorliegenden Fall fehlen, weil im Prozeßkostenhilfegesuch vom 29. Januar 1998 nur vorgetragen war, das Finanzamt O. habe wegen fruchtloser Vollstreckungsmaßnahmen Konkursantrag gestellt und verwahre einen bei ihm eingegangenen, nicht näher zuzuordnenden Betrag von 16.400 DM, den es im Hinblick auf Rechte Dritter nicht an den Kläger herausgeben wolle.
Falls das zur Geltendmachung der Anfechtung nicht ausreichen sollte, könnte der Vortrag des Klägers erheblich werden, das verklagte Land sei gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist zu berufen (zur Anwendbarkeit des § 242 BGB in diesem Falle vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 41 Rdnr. 41), weil es dem Kläger in vorwerfbarer Weise die von ihm
benötigten Informationen vorenthalten habe. Auch dazu können - jedenfalls nach weiterer Substantiierung des klägerischen Vorbringens - Feststellungen erforderlich werden.
Paulusch Kreft Kirchhof Fischer Ganter

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.