Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02

bei uns veröffentlicht am25.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 276/02 Verkündet am:
25. Juni 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Wenn ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers
vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen für geboten
gehalten werden durften, auf die Person des Dritten abzustellen, auch wenn er
nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 - Thür. OLG in Jena
LG Gera
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2003

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Juli 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der für einen PKW bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unterhält, verlangt Ersatz eines Fahrzeugschadens, der durch das Ausweichen vor einem Fuchs entstanden sein soll.
Der Fahrer des vom Kläger versicherten PKW Renault Clio befuhr am 29. Dezember 1999 gegen 20.00 Uhr die Bundesstraße ... zwischen H. und K. . Der Kläger gibt an, die Geschwindigkeit habe 80 km/h betragen, als plötzlich ein Fuchs von rechts ins Scheinwerferlicht getreten sei, der die Fahrbahn habe überqueren wollen. Der Fahrer habe gebremst und versucht, nach rechts auszuweichen. Dabei habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Der PKW kollidierte mit der

rechten und der linken Leitplanke und erlitt hierbei Schäden, die der Kläger abzüglich seines Selbstbehaltes mit 14.000 DM beziffert.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte ihn für die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Fuchs unternommene Rettungshandlung des Fahrers gemäß §§ 62, 63 VVG entschädigen müsse.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rettungskostenerstattung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wenn das Ausweichen vor einem Tier zu einem Unfall mit Fahrzeugschaden geführt habe, komme zwar grundsätzlich ein Anspruch des teilkaskoversicherten Versicherungsnehmers auf Rettungskostenersatz in Betracht. Ein solcher Anspruch setze aber voraus, daß die Rettungshandlung zur Abwendung des drohenden Schadens objektiv geboten war oder doch vom Versicherungsnehmer bzw. dem handelnden Dritten, der kein Repräsentant des Versicherungsnehmers gewesen sein müsse, ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten gehalten werden durfte. Im vorliegenden Fall sei der Rettungsversuch des Fahrers auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Das Ausweichen vor einem Tier zur Vermeidung eines Kraftfahrzeugschadens sei objektiv nicht geboten, wenn der Schaden, der vermieden werden solle, in keinem Verhältnis zum Schadensrisiko des Rettungsversu-

ches stehe. Ein Ausweichmanöver, insbesondere bei gleichzeitiger Bremsung, sei mit einem hohen Risiko sowohl für die Insassen des ausweichenden PKW, für Personen außerhalb und für das versicherte Fahrzeug verbunden. Deshalb sei das Ausweichen nur vor größeren Tieren wie beispielsweise Wildschwein oder Reh geboten, nicht aber vor kleineren Tieren wie z.B. einem Hasen. Bei kleineren Tieren sei die irrtümliche Annahme, daß ein Ausweichen geboten sei, grob fahrlässig. Dies gelte auch für einen Fuchs.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint.
1. Wenn ein Fahrer bei dem Versuch, einem Tier auszuweichen, ohne Zusammenstoß mit dem Tier die Gewalt über sein Fahrzeug verliert und dadurch einen Unfall verursacht, kann dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Erstattung seines Fahrzeugschadens als "Rettungskosten" nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehen. Da die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit für die Abwendung des versicherten Schadens zu sorgen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 VVG), nicht voraussetzt , daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, sondern auch schon besteht, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht (BGHZ 113, 359, 360 f.), kann das Ausweichen vor einem Tier eine Schadensabwehrmaßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG darstellen. Das hat dann zur Folge hat, daß die vom Versicherungsnehmer gemachten Aufwendungen dem Versicherer zur Last fallen, "soweit der Versiche-

rungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte" (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VVG).
2. Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer die Aufwendungen für geboten halten durfte, ist, wenn ein Dritter die Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, auf die Person dieses Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden , daß es für die Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung eines Zusammenstoßes eines Kraftfahrzeugs mit Haarwild nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein berechtigter Fahrer die Rettungstätigkeit ausgeübt hat. Es ist kein Grund dafür erkennbar , den Versicherer von dem Schaden zu entlasten und den Versicherungsnehmer damit zu belasten, wenn statt des Versicherungsnehmers für ihn der berechtigte Fahrer dessen Vermögen schädigt (BGHZ aaO S. 361). Besteht aber bei einer objektiv gebotenen Rettungshandlung der Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers unabhängig davon , ob ein Dritter gehandelt hat und ob dieser ein Repräsentant des Versicherungsnehmers war, so muß auch für die Frage, ob ein Irrtum über die objektive Gebotenheit dem Anspruch entgegensteht oder nicht, auf die Person des Handelnden abgestellt werden, ohne daß es darauf ankommt, ob er der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant ist.
3. Im vorliegenden Fall scheitert der Anspruch daran, daß der Fahrer das Ausweichmanöver nicht den Umständen nach für geboten halten durfte.

a) Objektiv war das Brems- und Ausweichmanöver nicht geboten.

(1) Zur Rettung geboten ist eine Handlung nur, wenn die damit verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht aber, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen (Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl. § 670 Rdn. 4; Stange, Rettungsobliegenheiten und Rettungskosten im Versicherungsrecht S. 63). Geht es um die freiwillige Inkaufnahme eines Schadensrisikos, so darf dieses jedenfalls nicht größer sein als der ohne die Rettungshandlung drohende Schaden.
(2) Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der Versicherer erstatten muß, falls das Ausweichen geboten war. Bei der Abwägung kommt es auch auf die Größe des Tieres an. Für einen Hasen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, dermaßen gering ist, daß es jedenfalls unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen (Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter 2 a).
(3) Ob das gleiche für einen Fuchs gilt, ist keine Rechtsfrage, die vom Bundesgerichtshof unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - beispielsweise Größe des Fahrzeugs, Fahrgeschwindigkeit und Straßenverhältnisse - geklärt werden kann. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts , das Ausweichen des Fahrers des Klägers vor dem Fuchs sei objektiv nicht erforderlich gewesen, handelt es sich vielmehr um eine

tatrichterliche Würdigung im Einzelfall. Sie bindet das Revisionsgericht, weil sie einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt habe, nämlich das Gewicht eines Fuchses von rund 10 kg, das beim Aufprall zu erheblichen Zerstörungen am Fahrzeug geführt hätte, und die mit der Tieferlegung des Fahrzeugs verbundene Gefahr, daß der Fuchs in die Luft geschleudert worden und gegen die Windschutzscheibe geprallt wäre , ist nicht begründet. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich , daß das Berufungsgericht diese Umstände nicht erwogen hat. Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht die Gefahrenlage auch aufgrund seiner eigenen Lebenserfahrung, also ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, beurteilen (BGH, aaO).

b) War die Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten, so gewährt § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG Ersatz der Aufwendungen auch dann, wenn der Versicherungsnehmer - hier sein Fahrer - die Aufwendungen nach den Umständen für geboten halten durfte. Hierzu wird überwiegend angenommen , daß dem Versicherungsnehmer bei einem Irrtum über die Gebotenheit nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1996 die Frage, welcher Verschuldensgrad im Rahmen des § 63 VVG allgemein gelte, offengelassen. Gegen jede Einbeziehung von Verschuldenskategorien hat sich dagegen mit beachtlichen Erwägungen Dörner (JR 1997, 501 f.) gewandt; seiner Ansicht nach ist entscheidend, ob ein verständiger Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände der konkreten Situation die mit einem plötzlichen Ausweichmanöver verbundenen Gefahren auf sich nehmen durfte.

Der vorliegende Fall nötigt weder zur Klärung der im Urteil vom 18. Dezember 1996 offengelassenen Frage nach dem Verschuldensgrad noch zu einer Entscheidung, ob der Auffassung von Dörner zu folgen ist. Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß den Fahrer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft. Damit steht ebenso fest, daß ein verständiger Versicherungsnehmer die mit einem Ausweichmanöver verbundenen Gefahren nicht hätte auf sich nehmen dürfen.
Auch die Bewertung des Berufungsgerichts, der Irrtum des Fahrers über die Gebotenheit des Ausweichens vor einem Fuchs sei grob fahrlässig gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil

vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 3 c). Ha- ben die Tatsachengerichte hiergegen nicht verstoßen, sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sachverhalte hinzunehmen. Im vorliegenden Fall läßt die Wertung des Berufungsgerichts, der Fahrer habe grob fahrlässig gehandelt, keinen Rechtsfehler erkennen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 62 Zeitpunkt und Form der Information


(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln. (2) Die Informationen nach A

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 63 Schadensersatzpflicht


Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertre

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2003 - IV ZR 173/01

bei uns veröffentlicht am 29.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 173/01 Verkündet am: 29. Januar 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05

bei uns veröffentlicht am 11.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 197/05 Verkündet am: 11. Juli 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

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Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 173/01 Verkündet am:
29. Januar 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel
stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen
ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus einem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM. Er fuhr mit seinem PKW am 28. Oktober 1998 gegen 6.00 Uhr in Darmstadt in eine weitläufige Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem von rechts herankommenden Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen, der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Beklagte hält sich nach § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.

Der Kläger behauptet, er habe sich der Kreuzung bei Rotlicht genähert und als erstes Fahrzeug auf der linken Geradeausspur angehalten. Rechts neben ihm hätten keine Fahrzeuge gestanden. Direkt neben ihm auf der Linksabbiegespur habe ein anderes Fahrzeug gestanden. Darin habe er einen Arbeitskollegen erkannt und diesen gegrüßt. Als er wieder nach rechts geschaut habe, habe er "Grün" gesehen und sei in der Meinung losgefahren, das Umschalten der Ampel während des Hinüberschauens zu seinem Arbeitskollegen verpaßt zu haben. Seinen Irrtum könne er sich nur so erklären, daß er das Umschalten eines anderen Elements der Ampelanlage mißgedeutet habe oder durch das im Rückspiegel registrierte Grünlicht einer hinter ihm an der zurückliegenden Kreuzung installierten Ampelanlage getäuscht worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (r+s 2001, 313) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
I. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Unfallverlauf hat der Kläger zunächst bei Rotlicht angehalten, seinen Arbeitskollegen gesehen und gegrüßt und ist erst danach angefahren, weil er durch irgendein nachträglich nicht exakt

zu konkretisierendes, in seinem Blickfeld liegendes optisches Signal und dessen fehlerhafte Verarbeitung zu dem gleichsam natürlichen Eindruck gekommen sei, die Ampel sei auf "Grün" umgesprungen. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Arbeitskollegen und des persönlich glaubwürdigen Eindrucks vom Kläger gelangt, den es auf seine früheren schriftlichen Äußerungen und seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung gestützt hat.
Das Berufungsgericht meint, bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - VersR 1992, 1085 = BGHZ 119, 147 und vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351) Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen. Dieser Rechtsprechung sei aber nicht zu folgen, weil ihr Sinn und Zweck von § 61 VVG entgegenstünden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei nicht für alle Rechtsgebiete gleich, sondern bei einer Verknüpfung mit der Leistungspflicht eines Versicherers nach dem Zweck der konkreten Versicherung zu bestimmen. Es würde eine mit dem Zweck der Vollkaskoversicherung unvereinbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten, die Folgen eines durch typisch menschliche Unzulänglichkeit verursachten Augenblicksversagens aus dem Kreise der versicherten Risiken auszunehmen. Mit dem regelhaften Schluß vom objektiv groben Pflichtverstoß auf die subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes werde auch die nach § 61 VVG erforderliche positive Feststellung der besonderen subjektiven Vorwerfbarkeit in ein negatives Merkmal umgewandelt. Nunmehr müsse der Versicherungsnehmer das Gericht davon überzeugen, daß ein äußerlich grober Mißgriff ausnahmsweise zu entschuldigen sei.

Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nimmt das Berufungs- gericht an, der Kläger habe den Unfall zwar durch einen objektiv groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs schuldhaft herbeigeführt. Subjektive Unentschuldbarkeit lasse sich aber nicht feststellen, weil sich das Fehlverhalten des Klägers den Umständen nach nur durch ein Augenblicksversagen erklären lasse, das nicht auf Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit im Umgang mit dem versicherten Fahrzeug beruhe.
II. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, die Rechtsprechung des Senats zu ändern. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Senats zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG, auch der Entscheidung in BGHZ 119, 147, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 - VersR 1966, 1150 unter III; Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - VersR 1989, 582 unter 2; Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91 - NJW 1992, 3235 unter I 2 a und b; Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 unter II 1 a). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs jeweils nach der konkreten Versicherung würde im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum

noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.
2. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter II 2 c; vgl. ferner die oben unter II. 1. aufgeführten Urteile). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernommen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 a m.w.N.).
3. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Grundsatz abzuleiten, nach dem die Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist (Römer, NVersZ 2001, 539 unter II; ders. ZfS 2001, 289 unter I 2 c). Der Senat hat lediglich die Ansicht der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei bezeichnet, das Überfahren einer roten Ampel sei in aller Regel objektiv als grob fahrlässig zu bewerten (aaO S. 148 unter 1 der Gründe). Über eventuelle Ausnahmen in objektiver Hinsicht war nichts auszuführen, weil das Berufungsgericht mit Recht keine Ausnahme in Betracht gezogen hatte.


b) Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahr- lässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen , insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 603 f.; OLG Köln NVersZ 1999, 331 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986 f.; OLG Köln r+s 1991, 82 f.). Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei "Rot" angehalten hat und dann in der irrigen Annahme , die Ampel habe auf "Grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist (so neuerdings wieder OLG Hamm r+s 2000, 232; OLG Jena VersR 1997, 691 f.; OLG München NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele sind nicht abschließend. Wegen der "Verschlingung" objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909).

c) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VersR 1967, 127 unter 1 und 2; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2;

Römer, VersR 1992, 1187 unter II 3). Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 b).
4. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden könne und entgegen der anerkannten Beweislast des Versicherers für das Eingreifen eines Risikoausschlusses der Versicherungsnehmer den Entschuldigungsbeweis zu führen habe (siehe dazu Römer, NVersZ 2001, 539 f.; Rixecker, ZfS 2001, 550 f.). Der Senat hat vielmehr daran festgehalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (BGHZ 119, 147, 151) und dazu auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 (aaO unter 4 d) hingewiesen. Dort ist ausdrücklich klargestellt, daß auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gemäß § 61 VVG der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568 unter II 2). Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm dar-

zulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34 ff.). Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (OLG Hamm VersR 2002, 603).

b) Der Senat hält daran fest, daß die bloße Berufung des Kraftfahrers auf ein "Augenblicksversagen" kein ausreichender Grund ist, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Die nur momentane Unaufmerksamkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Trägt der Versicherungsnehmer zur Ursache des kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen nichts vor, kann der Tatrichter den Schluß ziehen, daß ein objektiv grob fahrlässiges Mißachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten zu werten ist.
5. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht der Ansicht ist, die von ihm gefundene Rechtsauffassung weiche von der Senatsrechtsprechung ab. Diese Ansicht beruht im wesentlichen auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Senatsurteile vom 8. Juli 1992 (BGHZ 119, 147) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351). Auch auf der Grundlage dieser Urteile und der vorstehend dargestellten sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand, subjektiv grobe Fahrlässigkeit sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger hat sich nicht lediglich auf ein "Augenblicksversagen" berufen. Er hat im einzelnen dargelegt, was der Fehlreaktion vorausgegangen ist und wie es

nach seiner Erinnerung dazu gekommen ist oder gekommen sein muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei "Rot" zunächst angehalten und ist nur deshalb noch bei "Rot" wieder angefahren , weil er aufgrund der Fehldeutung irgendeines in seinem Blickfeld liegenden optischen Signals zu der Überzeugung gelangt sei, die Ampel sei soeben auf "Grün" umgesprungen. Daß das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch