Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - IV ZR 241/03

bei uns veröffentlicht am03.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 241/03 Verkündet am:
3. November 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004

für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 17. März 2003 im Kostenpunkt aufgehoben und zu Nr. 1 des Urteilsausspruchs wie folgt geändert: "1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.346,05 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen." 2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 32% und der Beklagte 68%. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündi gung einer privaten Krankheitskostenvollversicherung, die der Beklagte für sich und seine Ehefrau beim Kläger seit dem 1. März 2001 unterhielt.
Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versiche rungsbedingungen des Klägers zugrunde, die unter anderem die Musterbedingungen für die private Krankenversicherung (MB/KK 94) enthalten. Der monatliche Beitrag betrug im Jahre 2001 591,16 DM (302,26 €), er erhöhte sich mit Beginn des Jahres 2002 auf 308,08 €, wobei 105,97 € auf den Beklagten und 202,11 € auf seine Ehefrau entfielen. Im August 2001 gab der Beklagte die bis dahin ausgeübte selbständige Tätigkeit auf und wurde mit Wirkung ab dem 8. August 2001 über das Arbeitsamt gesetzlich krankenversichert.
Gestützt darauf kündigte der Beklagte den privaten Krankenversicherungsvertrag , ohne jedoch seinem am 8. August 2001 beim Kläger eingegangenen Kündigungsschreiben einen Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht (den er irrtümlich auf den 15. August 2001 datierte ) beizufügen. Schon ab Juli 2001 hatte der Beklagte seine monatlichen Beitragszahlungen eingestellt.
Der Kläger hält die Kündigung, die sich seiner Auf fassung nach ohnehin nur auf den Beklagten und nicht zugleich auf dessen Ehefrau bezog, auch in diesem Umfang für unwirksam und den Beklagten daher weiterhin für verpflichtet, die ab Juli 2001 fälligen monatlichen Beiträge zu zahlen. Er beruft sich im übrigen darauf, daß der Versicherungsver-

trag für eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren, d.h. bis Ende Februar 2003, abgeschlossen gewesen sei. Mit seiner Klage hat er die Beiträge für die Monate Juli 2001 bis einschließlich Oktober 2002 in Höhe von insgesamt 4.894,33 € gefordert.
Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung beg ehrt, daß er auch für die Zeit von November 2002 bis Februar 2003 keine Versicherungsbeiträge mehr schulde.
In erster Instanz hat er anerkannt, für die Zeit v om 1. Juli bis zum 7. August 2001, dem Tag vor Eintritt seiner Versicherungspflicht, Versicherungsbeiträge in Höhe von 370,51 € zu schulden. Das Amtsgericht hat darüber hinaus angenommen, die Kündigung habe das Versicherungsverhältnis der Ehefrau des Beklagten von vornherein nicht erfaßt. Es hat deshalb im Umfang des Anerkenntnisses und der die Ehefrau des Beklagten betreffenden Beitragsanteile der Klage stattgegeben (3.346,05 €) und die Widerklage abgewiesen. Im übrigen habe die im August 2001 erklärte Kündigung das Versicherungsverhältnis des Beklagten erst zum 28. Februar 2002 beendet. Das Amtsgericht hat den Beklagten deshalb weiter zur Zahlung der ihn betreffenden Monatsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt (insgesamt 700,52 €) unter Klageabweisung im übrigen (betreffend die Monate März bis Oktober 2002) verurteilt und der Widerklage hinsichtlich der Beitragsanteile des Beklagten stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten, welche sich allein geg en die Verurteilung zur Zahlung der ihn betreffenden Beiträge (700,52 €) für die Zeit von August 2001 bis Februar 2002 gerichtet hat, ist ohne Erfolg geblie-

ben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte insoweit weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Abweisung d er Klage, soweit diese auf die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für den Beklagten für den Zeitraum vom 8. August 2001 bis Ende Februar 2002 gerichtet war.
I. Das Berufungsgericht hält die Kündigungserkläru ng für unwirksam. § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG, auf den sich die Kündigung stützt, setze für eine wirksame Kündigung voraus, daß der Versicherungsnehmer dem privaten Krankenversicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweise. Diesen Nachweis habe der Beklagte aber nicht zusammen mit dem Kündigungsschreiben, sondern erst durch Vorlage eines Schreibens seiner gesetzlichen Krankenkasse im November 2002 geführt. Eine Nachweispflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung ergebe sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, weil § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG einen Nachweis der Versicherungspflicht gerade nicht erwähne, während § 178h Abs. 2 Satz 3 VVG ihn für die dort geregelte Kündigung ausdrücklich fordere. Die Nachweispflicht folge aber aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Normzweck.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung monatlicher Krankenversicherungsbeiträge für die Versicherung des Beklagten ist ab dem 8. August 2001 erloschen, weil zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht für den Beklagten einsetzte und er die bei dem Kläger gehaltene Krankheitskostenvollversicherung am gleichen Tage - und damit innerhalb der zweimonatigen Frist des § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG - wirksam gekündigt hat.
§ 178h Abs. 2 VVG soll es dem Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung ermöglichen , das Versicherungsverhältnis mittels einer außerordentlichen Kündigung zu beenden, wenn er kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird. Er soll so vor der mit einer "Doppelversicherung" verbundenen Beitragsbelastung geschützt werden. Anders als § 178h Abs. 2 Satz 3 VVG setzt Satz 1 für eine wirksame Kündigung nicht voraus, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt seiner gesetzlichen Versicherungspflicht zusammen mit der Kündigungserklärung nachweist (so auch LSG Berlin EzS 130/537 - zitiert nach juris -).
1. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

a) Dafür ist vorrangig der objektivierte Wille des Gesetzes maßgebend , wie er sich aus seinem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGHZ 37, 58, 60 m.w.N.):
§ 178h Abs. 2 VVG eröffnet zwei unterschiedliche K ündigungsmöglichkeiten. Erklärt der Versicherungsnehmer die Kündigung innerhalb von

zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht, so wirkt seine Kündigung auf diesen Zeitpunkt zurück. An die Wirksamkeit dieser in § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG geregelten Kündigung sind nach dem Wortlaut der Vorschrift keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere spricht Satz 1 nicht davon, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen muß.
Ein solcher Nachweis wird vom Gesetz nur für die i n § 178h Abs. 2 Satz 3 VVG geregelte spätere Kündigungsmöglichkeit gefordert. Nach Ablauf der vorgenannten Zweimonatsfrist kann der Versicherungsnehmer nämlich weiterhin kündigen. Allerdings beendet die Kündigung das private Versicherungsverhältnis dann erst zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. In diesem Fall ist der Nachweis also erforderlich, um den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Kündigung wirken kann. Ohne den geforderten Nachweis bliebe die Kündigungserklärung insoweit unvollständig.
Aus der unterschiedlichen Wirkweise beider Kündigu ngen ergibt sich ohne weiteres, weshalb im ersten Fall der Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht entbehrlich und vom Gesetz auch nicht gefordert ist. Denn der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung Wirkung entfaltet, ist hier mit dem Eintritt der Versicherungspflicht bereits ausreichend festgelegt. Die Auffassung von Prölss (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178h Rdn. 10; ebenso wohl BK/Hohlfeld, § 178h Rdn. 5 a.E.), es gebe keinen sachlichen Grund für die Beschränkung der Relevanz des Nachweises auf Kündigungsfälle des § 178h Abs. 2 Satz 3, kann der Senat schon deshalb nicht nachvollziehen (dagegen auch LSG Berlin aaO).


b) Demgegenüber wird allerdings teilweise die Auff assung vertreten , die in § 178h Abs. 2 Satz 3 VVG geregelte Nachweispflicht diene rechtlich einem doppelten Zweck, weil sie nicht nur eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung aufstelle, sondern zugleich eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung enthalte. Der systematische Zusammenhang , in den das Gesetz beide Kündigungsmöglichkeiten stelle, ergebe, daß die Nachweispflicht als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für beide Formen der Kündigung gleichermaßen gelten müsse. Denn einerseits bestehe zwischen beiden Kündigungsregelungen ein enger "textlicher Zusammenhang", andererseits läge beiden sachlich jeweils der Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht zugrunde. Deshalb sei es nicht einzusehen und systemwidrig, daß das "schwächere" Kündigungsrecht nach Satz 3 der Vorschrift strengeren formellen Voraussetzungen unterliegen solle als das "stärkere" Kündigungsrecht nach Satz 1 (so LG Kassel, Urteil vom 3. August 2001 - 10 S 162/01 - unveröffentlicht ; ihm folgend LG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 S 627/01 - unveröffentlicht; AG Lebach, Urteil vom 14. Juni 2002 - 3A C 35/02 - unveröffentlicht).
Das überzeugt nicht. Dem letztgenannten Argument i st bereits entgegenzuhalten, daß bei der späteren Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 3 VVG die Möglichkeit der Rückwirkung entfällt und es deshalb erforderlich wird, den Wirkungszeitpunkt anderweitig festzulegen. Die Nachweispflicht ergibt sich mithin bereits aus dem Regelungskonzept des Gesetzes, ohne daß es darauf ankommt, ob es im Allgemeinen gerechtfertigt ist, an eine "schwächere" Kündigungsmöglichkeit strengere Voraussetzungen zu knüpfen.

Eine Erstreckung des formellen Erfordernisses auf die in § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG geregelte Kündigung läßt sich mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht begründen. Dem eindeutigen Wortlaut, der in den Sätzen 1 und 3 hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen beider Kündigungsformen klar differenziert und insoweit deutlich macht, daß gerade zwei voneinander unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Sachverhalte getroffen werden, stehen gesetzessystematische Hinweise für eine Erstreckung der Nachweispflicht auf beide Kündigungsformen nicht mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Klarheit gegenüber. Daß beide Kündigungsregelungen im selben Absatz des § 178h VVG "textlich eng beieinander stehen", besagt nichts. Denn es gibt keine Auslegungsregel oder Vermutung, der zufolge alles, was im selben Absatz einer Vorschrift geregelt wird, regelmäßig gleichen Voraussetzungen unterliegt. Vielmehr entspricht es üblicher Gesetzgebungstechnik, gemeinsame Voraussetzungen unterschiedlicher Regelungen im Gesetzestext voranzustellen und so "vor die Klammer zu ziehen". Das ist in § 178h Abs. 2 VVG hinsichtlich der Nachweispflicht aber gerade nicht geschehen. Als gemeinsame Voraussetzung ist dort einleitend lediglich der Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht genannt. Daß allein deshalb die daran anknüpfenden unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten noch weiteren gemeinsamen Voraussetzungen unterliegen sollen, läßt das Gesetz gerade wegen der nachfolgenden Differenzierung in bezug auf Kündigungs- und Wirkungszeitpunkt nicht erkennen.
2. In der Entstehungsgeschichte des § 178h Abs. 2 VVG finden sich ebenfalls keine ausreichenden Hinweise auf einen dieser Auslegung entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers, der es rechtfertigen wür-

de, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, daß beide Kündigungsmöglichkeiten an einen Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht geknüpft sein sollen.

a) Bis Ende 1988 eröffnete § 173b Abs. 2 Satz 1 RV O dem Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis durch Kündigung zu beenden, wenn er infolge einer Erhöhung der gesetzlichen Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig wurde. Die Kündigung war ihm nach dem Gesetzeswortlaut möglich "zum Ende des Monats …, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist." Parallel dazu hieß es in § 13 Abs. 3 der seinerzeit verwendeten Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer von 1976 (MB/KK 76): "Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig , so kann der Versicherungsnehmer eine Krankheitskostenvollversicherung insoweit zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Will der Versicherungsnehmer von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er spätestens innerhalb zweier Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen." Gesetz und Vertragsbedingungen forderten seinerzei t also gleichermaßen den Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht als Kündigungsvoraussetzung.

b) Die juristische Auseinandersetzung um die Bedeu tung der Nachweispflicht für die Kündigung setzte erst ein, nachdem mit dem Gesundheits -Reformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) § 173b

Abs. 2 RVO durch § 5 Abs. 9 SGB V abgelöst wurde. Satz 1 der neuen Vorschrift lautete: "Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen." Die Vorschrift sah damit erstmals die Möglichkeit einer Rückwirkung der Kündigung auf den Eintritt der Versicherungspflicht vor und verzichtete nach ihrem Wortlaut zugleich auf dessen Nachweis und jede Fristbindung für die Kündigungserklärung. Das warf die Frage auf, ob und inwieweit die schärferen Kündigungsvoraussetzungen nach den in § 13 Abs. 3 MB/KK 76 geregelten vertraglichen Bestimmungen daneben noch Geltung beanspruchen konnten. Während ein Teil der Rechtsprechung sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 SGB V orientierte und der gesetzlichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab (AG Lüneburg VersR 1992, 563; AG Weiden VersR 1992, 564; weitere Nachweise bei Kammler, VersR 1993, 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmeinung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 SGB V keine formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und Nachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des § 13 Abs. 3 MB/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf VersR 1993, 1135 mit zust. Anm. Brams; AG Worms VersR 1993, 1137). Teilweise wurde sogar angenommen, § 5 Abs. 9 SGB V enthalte eine Regelungslücke , weil die Vorschrift nichts über die formellen Voraussetzungen der Kündigungserklärung enthalte. Diese Regelungslücke lasse sich über § 13 Abs. 3 MB/KK 76 (bzw. die gleichlautende Regelung in § 13 Abs. 3

MB/KT 78) und die dort genannten Kündigungsvoraussetzungen schließen (Kammler, aaO S. 789).

c) Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung w urde § 178h VVG mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630, in Kraft getreten am 29. Juli 1994) geschaffen. Der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/6959 S. 106) zufolge sollte Absatz 2 der Vorschrift § 5 Abs. 9 SGB V und vergleichbare Bestimmungen zum Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung aufnehmen. Weiter enthält die amtliche Begründung den Hinweis, die Regelung entspreche den jeweiligen §§ 13 Abs. 3 in den MB/KK 76 und MB/KT 78. Letzteres ist jedoch - wie bereits gezeigt - gerade nicht der Fall (vgl. dazu auch LSG Berlin aaO), weil die genannten Musterbedingungen lediglich eine nicht rückwirkende, an die Zweimonatsfrist gebundene Kündigung kannten, die erst zum Zeitpunkt des - insoweit erforderlichen - Nachweises des Eintritts der gesetzlichen Versicherungspflicht wirkte. Demgegenüber erweist sich die neu geschaffene Regelung als eine Kombination aus den Regelungen des § 5 Abs. 9 SGB V einerseits und den vorgenannten Bestimmungen des § 13 Abs. 3 MB/KK 76 (§ 13 Abs. 3 MB/KT 78) andererseits, wobei die erste Kündigungsmöglichkeit die Rückwirkung der Kündigung dem früheren Gesetz und die Fristgebundenheit den Musterbedingungen entnimmt, während die spätere Kündigungsmöglichkeit sich vorwiegend an die Bestimmungen der Musterbedingungen anlehnt, jedoch auf die Fristbindung verzichtet.

d) Insoweit hat der Gesetzgeber mit der in Teilen unzutreffenden amtlichen Begründung keine verläßlichen Hinweise darauf gegeben, daß er - abweichend vom Wortlaut des § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG - die dort

geregelte Kündigung vom Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht abhängig machen wollte. Denn gerade zu dem oben dargestellten Streit nimmt die amtliche Begründung in keiner Weise Stellung.
Klargestellt hat der Gesetzgeber allerdings, daß d as neue Gesetz eine Verschärfung der Kündigungsvoraussetzungen durch vertragliche Vereinbarungen nicht mehr zuläßt. Denn gemäß § 178o VVG kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 178h abweicht, nicht mehr berufen. Einer ergänzenden Heranziehung von zusätzlichen Kündigungsvoraussetzungen aus Allgemeinen Versicherungsbedingungen (so die Lösung des LG Deggendorf - aaO - und des AG Worms - aaO - zur Zeit der Geltung des § 5 Abs. 9 SGB V) ist damit der Boden entzogen.
3. Eine Regelungslücke, die Veranlassung zu einer ergänzenden Auslegung der Vorschrift gäbe, enthält § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG nicht. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsordnung bei vielen Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrechte der Vertragsparteien vorsieht, ohne dabei den Nachweis des Kündigungsgrundes zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigungserklärung zu machen (vgl. dazu auch LSG Berlin aaO). Dies gilt selbst bei Dauerschuldverhältnissen, in denen Vertragspartner aus sozialen Gründen mitunter besonders schutzwürdig erscheinen und deshalb ein gesteigertes Bedürfnis nach Rechtsklarheit über den Fortbestand des Vertrages bestehen kann, etwa beim Wohnraummietvertrag und im Arbeitsverhältnis. Ein Rechtsgrundsatz , wonach eine Kündigungserklärung notwendigerweise an besondere formelle Voraussetzungen, etwa den Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen des Kündigungsgrundes, zu knüpfen ist, ist der Rechts-

ordnung deshalb fremd. Eine Vorschrift, die die Kündigung eines Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer regelt, enthält somit entgegen der Auffassung von Kammler (aaO) keine Regelungslükke , wenn sie vom Kündigenden einen solchen Nachweis nicht fordert.
Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt au s diesem Grund eine ergänzende Auslegung, nach der die Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nur bei Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht wirksam wäre, auch nicht deshalb in Betracht, weil eine andere Regelung - etwa im Interesse der Rechtssicherheit (dazu Prölss aaO) - besser oder den Interessen der Vertragsparteien gerechter (dazu LG Kassel aaO) wäre. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß auch die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts in ihrem Abschlußbericht vom 19. April 2004 unter Ziff. 1.3.2.4.5.11. die Auffassung vertritt, § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG sehe in seiner derzeitigen Fassung keine Nachweispflicht vor. Infolgedessen

schlägt die Kommission insoweit eine Gesetzesergänzung dahingehend vor, daß die Kündigung nur dann unwirksam sein soll, wenn der Versicherungsnehmer der Nachweispflicht auch auf ein schriftliches Verlangen des Versicherers nicht binnen zwei Monaten nachkommt (vgl. dazu § 197 Abs. 2 des Kommissionsentwurfs).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

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Referenzen

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.