Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2008 - III ZR 255/07

bei uns veröffentlicht am10.07.2008
vorgehend
Landgericht Berlin, 84 O 94/05, 12.04.2006
Kammergericht, 9 U 110/06, 28.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 255/07
Verkündet am:
10. Juli 2008
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung
im Allgemeinen dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln
des hiermit betrauten Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten
erforderlich ist. Es genügt insoweit nicht, dass die Eintragung von dem
pflichtgemäßen Verhalten eines weiteren Notars abhängt, den der mit
dem Betreuungsgeschäft betraute Notar ohne Kenntnis seiner Treugeber
und ohne Offenlegung der mit diesem getroffenen Absprachen einschaltet.

b) Ein Notar, der über ihm zu treuen Händen überlassene Darlehensmittel
unter Verletzung von Treuhandauflagen verfügt, den Treuhandauftrag
aber vor dessen Befristung und vor dessen Widerruf durch den Treugeber
erfüllt, haftet dem Treugeber nicht für einen Schaden, der diesem
daraus entsteht, dass die Darlehensnehmer später ihren Verpflichtungen
nicht mehr nachkommen.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den beklagten Notar wegen Verstoßes gegen Treuhandauflagen im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an zwei Käufer von Eigentumswohnungen auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Beklagte beurkundete am 9. Oktober 2001 einen Kaufvertrag über diese Wohnungen zwischen dem in dem Grundbuch nicht eingetragenen Verkäufer (im Folgenden: Zwischenerwerber) und den Käufern. Der Vertrag sah eine Hinterlegung des Restkaufpreises von 242.000 DM auf Notaranderkonto des Beklagten vor, der an den Zwischenerwerber ausgezahlt werden durfte, wenn der lastenfreien Eigentumsumschreibung - bis auf die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Hindernisse mehr entgegenstanden. Der Beklagte sollte aus der hinterlegten Summe auch die vertragsgemäße Lastenfreistellung vornehmen. Eine Belastungsvollmacht enthielt dieser Vertrag nicht.
3
Der Zwischenerwerber hatte diese Wohnungen durch zwei am 2. August 2001 vom Notar W. beurkundete Verträge von der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin gekauft; der Notar W. durfte dem Zwischenerwerber eine die Auflassung enthaltende Ausfertigung erst nach Hinterlegung des gesamten Kaufpreises erteilen. Der Zwischenerwerber machte von der in diesen Verträgen enthaltenen Belastungsvollmacht der eingetragenen Eigentümerin keinen Gebrauch.
4
Klägerin Die war zur Gewährung von zwei Baufinanzierungsdarlehen über 55.500 € und 69.500 € an die Käufer bereit und erteilte dem Beklagten den bis zum 30. April 2002 befristeten Treuhandauftrag vom 22. Oktober 2001 mit Änderung vom 6. November 2001, über die nachfolgend von ihr auf Notaranderkonto hinterlegten 242.000 DM nur nach Maßgabe des Kaufvertrags vom 9. Oktober 2001 zu verfügen und wenn die Eintragung erstrangiger Grundschulden über 55.500 € und 69.500 € zu ihren Gunsten und die Eigentumsumschreibung auf die Käufer sichergestellt seien. Der Beklagte nahm den Treuhandauftrag mit Schreiben vom 1. November 2001 an.
5
Die Käufer bestellten am 1. November 2001 die beiden Grundschulden über zusammen 125.000 €. Der Beklagte beantragte am 29. November 2001 die Eintragung der Grundschulden und am 4. Dezember 2001 die Eintragung der Käufer als Eigentümer. Am 5. Dezember 2001 veranlasste er die Überweisung der Kaufpreise aus den Verträgen vom 2. August 2001 von seinem Anderkonto auf ein Anderkonto des Notars W. , mit dem er zuvor über Treuhandauflagen korrespondiert hatte. Dieser beantragte seinerseits am 11. Dezember 2001 die Eigentumsumschreibung auf den Zwischenerwerber; insoweit beantragte der Beklagte beim Grundbuchamt, seinen Antrag vom 4. Dezember 2001 erst nach den Anträgen des Notars W. zu bearbeiten. Ab dem 27. Dezember 2001 bis März 2002 verfügte er über den Rest des hinterlegten Geldes. Am 21. Februar 2002 wurden zunächst der Zwischenerwerber und sodann die Käufer als Eigentümer sowie die ausbedungenen erstrangigen Grundschulden zugunsten der Klägerin eingetragen.
6
Nach Kündigung des Darlehens zur Rückzahlung im Oktober 2004 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käufer begehrt die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung des auf sein Anderkonto überwiesenen Betrags von 123.732,63 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der ihr gegen die Käufer zustehenden Ansprüche sowie der Rechte aus den Grundschulden, soweit mit ihnen nicht auch Ansprüche aus einem mit den Käufern am 12. Juni 2002 geschlossenen Darlehensvertrag gesichert wurden, hilfsweise Feststellung seiner Ersatzpflicht. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist nicht begründet.
8
1. Die Klägerin hat dem Beklagten bei der Abwicklung des von ihr finanzierten Kaufvertrags über den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2001 einseitige Verwahrungsanweisungen für die Verwendung der von ihr am 8. November 2001 überwiesenen Darlehensmittel erteilt, die dieser mit Schreiben vom 1. November 2001 angenommen hat. Der Beklagte hat damit ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinn der §§ 23, 24 BNotO übernommen, aus dem sich für ihn die Amtspflicht ergab, die ihm von der Klägerin erteilten Anweisungen peinlich genau zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - NJW-RR 2003, 1434, 1435; vom 27. September 2007 - III ZR 278/06 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).
9
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte in dieser Hinsicht seine Pflichten verletzt hat.
10
a) Nach dem Treuhandauftrag durfte er über die Darlehensmittel nur nach Maßgabe des Kaufvertrags und weiterhin erst dann verfügen, wenn die Eintragung erstrangiger Grundschulden zugunsten der Klägerin und die Eigentumsumschreibung auf die Käufer sichergestellt waren. Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung allgemein dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2003 aaO; vom 27. September 2007 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201, 3202).
11
Als der Beklagte am 5. Dezember 2001 von seinem Anderkonto erste Beträge zur Zahlung auf das Anderkonto des Notars W. anwies, waren die Eintragung der von den Käufern am 1. November 2001 bestellten Grundschulden und die Eigentumsumschreibung auf sie noch nicht sichergestellt. Zwar hatte der Beklagte die entsprechenden Anträge am 29. November 2001 und 4. Dezember 2001 an das Grundbuchamt gerichtet. Es fehlte indes sowohl hinsichtlich der Auflassung durch den Zwischenerwerber als auch hinsichtlich der Grundschuldbestellungen durch die Käufer an dernach § 39 Abs. 1 GBO erforderlichen Voreintragung des Betroffenen. Auch wenn man berücksichtigt , dass in der Auflassung der eingetragenen Eigentümerin an den Zwischenerwerber die Ermächtigung liegt, als Nichtberechtigter (§ 185 Abs. 1 BGB) über das Wohnungseigentum zu verfügen (vgl. BGHZ 106, 108, 112), lagen diese Auflassungserklärungen dem Grundbuchamt noch nicht vor. Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, die diese Auflassungserklärungen enthielten, durften nach den Verträgen des Notars W. vom 2. August 2001 erst nach Hinterlegung des Kaufpreises erteilt werden.
12
b) Dass die vom Beklagten gestellten Eintragungsanträge die entsprechenden Rechtsänderungen noch nicht bewirken konnten, ist ihm offenbar bewusst gewesen. Denn anders lässt es sich nicht erklären, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Auszahlung des am 5. Dezember 2001 auf ein Anderkonto des Notars W. überwiesenen Betrags von der Treuhandauflage abhängig gemacht hatte, dass der Umschreibungsantrag auf den Zwischenerwerber beim Grundbuchamt eingereicht sei. Er hat überdies, nachdem dies unter dem 11. Dezember 2001 geschehen war, den Antrag gestellt, seinen Eigentumsumschreibungsantrag erst nach dem des Notars W. zu bearbeiten.
13
Dieses Vorgehen hat zwar im praktischen Ergebnis dazu geführt, dass die Käufer als Eigentümer und die Grundschulden an der ausbedungenen besten Rangstelle am 21. Februar 2002 eingetragen wurden. Das ändert aber nichts an der Beurteilung, dass der Beklagte seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat, indem er zu einem Zeitpunkt über die zu seinen treuen Händen überlassenen Darlehensmittel verfügt hat, ohne dass die entsprechenden Eintragungen sichergestellt waren. Auch wenn man annehmen wollte, der Beklagte habe sich durch die dem Notar W. erteilten Treuhandaufla- gen abgesichert, erweitert dessen Einbindung durch den Beklagten nicht die Möglichkeit, von einer Sicherstellung auszugehen. Insoweit ist klarzustellen, dass eine Grundbucheintragung nur dann als "sichergestellt" angesehen werden kann, wenn sie nur noch vom pflichtgemäßen Handeln des hiermit betrauten Notars und des Grundbuchamts abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 aaO; Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO). Wenn der Beklagte daher den beschrittenen Weg gehen wollte, hätte er - um pflichtgemäß zu handeln - ein Einvernehmen der Klägerin mit einer entsprechenden Modifizierung des Treuhandauftrags einholen müssen.
14
3. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte vor Ablauf des Treuhandauftrags am 30. April 2002 in der Lage gewesen wäre, die Auszahlungen von seinem Anderkonto pflichtgemäß vorzunehmen. Es hat in diesem Zusammenhang vor allem erwogen, dass der tatsächliche Geschehensablauf, was die gestellten Eintragungsanträge des Notars W. anbelangt, auf den amtspflichtwidrig veranlassten Zahlungen des Beklagten beruht habe. Eine nähere Klärung dieser Frage hat es jedoch nicht für notwendig erachtet, weil der Treuhandverstoß des Beklagten nicht zu einem zurechenbaren Schaden der Klägerin geführt habe. Zwar komme es insoweit nicht allein darauf an, dass die Treuhandauflagen der Klägerin letztlich erfüllt worden seien, weil der Hinterleger auch dagegen geschützt werden solle, dass sein noch zulässiger Widerruf des Treuhandauftrags und die darauf gegründete Rückerstattung des Treuguts vereitelt werde. Insoweit manifestiere sich ein Schaden allerdings nur dann, wenn das Geld wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr vorhanden sei. Hier habe die Klägerin ihr Geld aber erst zurückverlangt, als ihre Treuhandauflagen erfüllt und die notwendigen Eintragungen nicht nur sichergestellt, sondern sogar vorgenommen gewesen seien. Der erlittene Ausfall der Klägerin, die den Käufern noch am 12. Juni 2002 ein weiteres Darlehen gewährt habe, stehe nicht mit der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenlage in dem notwendigen inneren Zusammenhang. Der Beklagte habe die Klägerin nur - wenn auch in unzulässiger Weise - dem Risiko ausgesetzt, zwischen der Auszahlung vom 5. Dezember 2001 und dem Eingang des Umschreibungsantrags vom 11. Dezember 2001 ihr Geld gegebenenfalls nur vom Notar W. zurückverlangen zu können. Zwar könne der Zurechnungszusammenhang auch dann zu bejahen sein, wenn die Pflichtwidrigkeit des Notars nichts mit den Umständen zu tun habe, die zum Scheitern des Kaufvertrags oder des Kreditgeschäfts geführt hätten. Hier sei aber kein Vertrag gescheitert, sondern vollständig abgewickelt worden, und der Vermögensnachteil der Klägerin rühre allein aus einer Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden , die offenbar erst später zutage getreten sei. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.
15
a) Wie allgemein im Schadensersatzrecht kann auch im Notarhaftungsrecht nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusammenhang bestehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84 - NJW 1986, 1329, 1332; vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - NJW-RR 1990, 629, 631).
16
b) Für Treuhandaufträge und Treuhandverträge ist indes anerkannt, dass der Schutzbereich nicht zu eng gezogen werden darf. Denn im Rahmen einer Treuhandbeziehung geht es in der Regel nicht allein darum, dass - auf welchem Wege auch immer - eine ausbedungene Sicherheit gestellt wird. Vielmehr wer- den häufig im Einzelnen die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll, und von der Einhaltung und Beachtung dieser Voraussetzungen hängt es vielfach ab, dass komplexe Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Beteiligten interessengerecht abgewickelt werden. Vor allem ist bei der Abwicklung eines Treuhandverhältnisses in den Blick zu nehmen , dass der Treugeber den Auftrag bis zur bedingungsgemäßen Sicherstellung jederzeit widerrufen kann und der Treuhänder die Rückgabe des zu treuen Händen übergebenen Treuguts nicht vereiteln darf (vgl. zum Notar BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 aaO; zum Rechtsanwalt als Treuhänder Senatsurteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460 f).
17
c) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem unterlaufenen Fehler des Beklagten keine Bedeutung für den der Klägerin entstandenen Schaden beigemessen hat. Dass die Käufer als Darlehensnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht erfüllt haben, beruht auf Umständen, die mit dem dem Beklagten erteilten Treuhandauftrag in keiner Beziehung stehen. Der Kaufvertrag über die Eigentumswohnungen ist so abgewickelt worden, dass die Käufer die Stellung als Eigentümer erlangt haben. Die darlehensweise überlassenen Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises sind - wenn auch nicht auflagengemäß, so doch im Ergebnis - zweckentsprechend, insbesondere zur Ablösung der eingetragenen Belastungen, verwendet worden. Die Käufer haben die Wohnungen frei von Belastungen erhalten, wie es der Zwischenerwerber im notariellen Kaufvertrag übernommen hatte. Die Belastung mit je einer Grundschuld in der vorgesehenen Höhe entsprach den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Käufern. Dementsprechend haben die jeweiligen Beteiligten die Kaufvertragsbeziehungen und den Treu- handauftrag mit der Eintragung der Käufer als Eigentümer und der Grundschulden als ausbedungene Sicherheit zugunsten der Klägerin als abgewickelt und erledigt angesehen. Für die Klägerin stellte sich daher am 30. April 2002 die in den Mittelpunkt ihrer jetzigen Argumentation gestellte Frage nicht, den Treuhandauftrag zu verlängern oder die Darlehensvaluta vom Beklagten zurückzufordern.
18
Die Revision macht zwar geltend, es sei widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits nicht feststellen könne, dass es dem Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten gelungen wäre, den Treuhandauftrag bis zu seiner Befristung am 30. April 2002 abzuwickeln, es aber andererseits der Klägerin versage, die unter solchen Umständen insgesamt in unzulässiger Weise ausgezahlten Darlehensmittel zurückzufordern. Die Besonderheit der hier vorliegenden Konstellation, die sich grundlegend von den Fällen unterscheidet, die den Urteilen vom 19. März 1987 (aaO), 8. Februar 1990 (aaO) und 6. Juni 2002 (aaO) zugrunde lagen, rechtfertigt gleichwohl die Bewertung, dass der dem Beklagten unterlaufene Fehler nicht auf den der Klägerin letztlich entstandenen Schaden durchschlägt. Wie der Klägerin bewusst war, war der Kaufvertrag ihrer Kunden mit einem nicht im Grundbuch eingetragenen Zwischenerwerber abgeschlossen. Obwohl sich dies bereits aus dem an sie mit Schreiben des Beklagten vom 11. Oktober 2001 an sie übermittelten Kaufvertrag ergab, hat der Beklagte sie im Zusammenhang mit der Übersendung von Zweitausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden und der Annahme des Treuhandauftrags nochmals auf die fehlende Belastungsvollmacht der Käufer hingewiesen, woraus sich ergab, dass eine Abwicklung des Treuhandauftrags nicht in naher Zukunft , sondern erst mit der Umschreibung auf die Käufer zu erwarten war. Der Klägerin war daher bewusst, dass hier ein Kettengeschäft abzuwickeln war. Es ist deshalb auch keinesfalls selbstverständlich, dass die Klägerin eine Anpassung ihres Treuhandauftrags abgelehnt hätte, wenn sie der Beklagte über Hindernisse bei der Abwicklung informiert hätte. Das mag aber auf sich beruhen. Denn der Beklagte hat, auch wenn er insoweit seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin nicht hinreichend beachtet hat, nach Wegen gesucht, in sachgemäßer Weise den Treuhandauftrag jedenfalls im Ergebnis zu erfüllen, ohne insoweit die ihm überlassenen Darlehensmittel zweckwidrig zu verwenden. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, hat er damit die Klägerin bestimmten Risiken ausgesetzt, vor denen sie durch den erteilten Treuhandauftrag geschützt werden sollte. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte für diese Risiken hätte einstehen müssen. Diese Risiken, die vor allem mit der Verlässlichkeit des vom Beklagten eingeschalteten Notars W. zusammenhingen, und auch andere mit der Abwicklung des Kaufvertrags verbundene Risiken haben sich jedoch nicht verwirklicht. Es besteht daher kein Grund, den Treuhandauftrag als in irgendeiner Hinsicht nicht hinreichend erfüllt anzusehen. Dass der Darlehensvertrag später notleidend geworden ist, ist dem Beklagten nicht mehr zuzurechnen.
19
4. Das Berufungsgericht hat weitere Pflichtverletzungen des Beklagten, die sich aus der Höhe der Kaufpreise und aus dem Fehlen einer Zwischenfinanzierung für den Zwischenerwerber ergeben konnten, verneint und auch keine Gründe für eine erweiterte Schutz- und Belehrungspflicht oder eine Pflicht ge- sehen, seine Amtstätigkeit nach § 14 Abs. 2 BNotO zu versagen. Das ist unbedenklich und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2006 - 84 O 94/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2007 - 9 U 110/06 -

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(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 294/02
Verkündet am:
8. Mai 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar
an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen
, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt"
ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn
er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen,
wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist,
daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Bank nimmt den beklagten Notar wegen Verletzung eines Treuhandauftrags in Anspruch.
Der Beklagte beurkundete am 21. August 1997 den Kaufvertrag über ein Erbbaurecht zum Preise von 2,9 Mio. DM. Nach Ziffer 2 des Kaufvertrags hing
die Fälligkeit des Kaufpreises vom Eintritt verschiedener Bedingungen ab. Fälligkeitsvoraussetzung war unter anderem die notarielle Bestätigung, daß
"...
d) - abgesehen von der vom Käufer zu beschaffenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - dem vertragsgemäßen Eigentumswechsel grundbuchlich Hindernisse nicht entgegenstehen".
Die Klägerin finanzierte den Kauf durch Gewährung eines Darlehens über 2,8 Mio. DM. Zur Sicherung des Darlehens dienten Grundpfandrechte, zu deren Bestellung die Verkäufer die Käufer unter dem Vorbehalt bevollmächtigt hatten, daß die kaufpreiskreditierende Bank "Löschungsbewilligung ... gegen Rückzahlung auf den Kaufpreis geleisteter Valutierungsbeträge" erteilt, wenn der Kaufvertrag aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, scheitern sollte (Ziffer 3 des Kaufvertrags).
Am 17. Dezember 1997 überwies die Klägerin die Darlehenssumme von 2,8 Mio. DM auf ein Anderkonto des Beklagten. Die Überweisung war unter anderem mit der "ausdrücklichen Auflage" verbunden, über den Betrag
"nur zu verfügen, wenn sichergestellt ist, daß - die Erwerber als alleinige Eigentümer in das oben bezeichnete Grundbuch eingetragen werden; ... Der dem Beklagten von der Klägerin erteilte Treuhandauftrag war ursprünglich bis zum 30. Januar 1998 befristet; er wurde mehrfach, zuletzt bis zum 15. April 1998, verlängert.
Im März 1998 zahlte der Beklagte auf Bitten der Kaufvertragsparteien 2,6 Mio. DM der Darlehenssumme an die Verkäufer und 200.000 DM an die Firma D. aus. Zu diesem Zeitpunkt war für die Käufer eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die sonstigen kaufvertraglich vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt. Auch standen der Klägerin die von ihr verlangten dinglichen Sicherheiten zur Verfügung. Es fehlte jedoch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Diese wurde erst im Jahre 1999 erteilt, nachdem die Verkäufer zuvor, am 29. Oktober 1998, vom Kaufvertrag zurückgetreten waren.
Die Klägerin, die nach dem Scheitern des Kaufvertrags das Darlehen gekündigt hatte, erhielt von den Verkäufern 2,38 Mio. DM gegen Freigabe der auf dem Erbbaurecht lastenden dinglichen Sicherheiten zurück. Inwieweit die Verwertung weiterer bestellter Sicherheiten zu einer Befriedigung der Klägerin führen wird, ist offen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe dadurch, daß er die ihm treuhänderisch zur Verfügung gestellte Darlehenssumme vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausbezahlt habe, seine Pflichten aus dem mit ihr zustande gekommenen Treuhandauftrag verletzt. Sie begehrt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch die Verletzung des Treuhandauftrags vom 17. Dezember 1997 entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZNotP 2002, 486 mit Anmerkungen Wehrstedt , ZNotP 2002, 461 und Kemp, ZNotP 2003, 27) die Klage abgewiesen. Mit
der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte dadurch , daß er trotz Nichtvorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung auf Wunsch der Kaufvertragsparteien die Darlehensvaluta auszahlte, den mit der Klägerin hinsichtlich der Verwendung der Darlehenssumme zustande gekommenen Treuhandauftrag verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 24 BNotO).
1. Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundstücks- oder Erbbaurechtsvertrags über das Anderkonto eines Notars kann die Bank dem Notar einseitige Verwahrungsanweisungen oder Endtermine für die Verwendung der Darlehensmittel im Rahmen der Durchführung des Kaufvertrags erteilen. Die Einschaltung des Notars bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer beruht auf einem selbständigen Betreuungsgeschäft im Sinne der § 23, 24 BNotO, wobei der Notar die ihm von der Bank erteilten Anweisungen peinlich genau zu beachten hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346, 1347; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99 - NJW 2000, 1644; jeweils m.w.N.).

2. Nach den Anweisungen der Klägerin durfte die Auszahlung der Darlehensvaluta erst erfolgen, wenn die Eintragung der Erbbaurechtskäufer als alleinige Inhaber des Erbbaurechts in das Grundbuch "sichergestellt" war. Wird - wie hier - der Begriff der Sicherstellung nicht näher erläutert (vgl. insoweit die Formulierungsvorschläge der Bundesnotarkammer für Notarbestätigung und Treuhandauftrag, Rundschreiben Nr. 05/99, veröffentlicht in DNotZ 1999, 369 ff), so entspricht es im Anschluß an ein Urteil des IX. Zivilsenats vom 19. März 1987 allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung dann sichergestellt ist, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist (IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201, 3202 = DNotZ 1987, 560, 561; OLG Celle, Nds.Rpfl. 1998, 45, 46; 1997, 73; DNotZ 1994, 117, 119; OLG Hamm, DNotZ 1996, 384, 387; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchlHA 2001, 14, 15; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler , BNotO, 5. Aufl. § 23 Rn. 67; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rn. 702; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 1998, Rn. 91). Die Sicherstellung ist demnach im allgemeinen nur gegeben, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist und alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintragungshindernisse erkennbar sind (Sandkühler aaO Rn. 93; Hertel, in: Frenz, Neues Berufs- und Verfahrensrecht für Notare, Rn. 463). Zu diesen Unterlagen gehört, wenn es - wie hier - um die Eintragung des Käufers eines Grundstücks oder Erbbaurechts geht, auch die Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes; so ausdrücklich Beining, Pflichten
des Notars bei Hinterlegung des Grundstückskaufpreises, 1999, S. 53; Schmenger, BWNotZ 1996, 28, 39).
3. Nach Meinung des Berufungsgerichts verstieß der beklagte Notar nicht gegen die Treuhandauflage der Klägerin, als er die Auszahlung der Darlehensvaluta auch ohne Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts veranlaßte. Hierzu hat es ausgeführt: Im notariellen Kaufvertrag sei die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts als Fälligkeitsvoraussetzung ausdrücklich ausgenommen worden. Durch eine solche Regelung werde verhindert, daß der Käufer durch eine verspätete Zahlung der Grunderwerbsteuer die Fälligkeit des Kaufpreises in einer für den Verkäufer unzumutbaren Weise hinauszögern kann; sie wahre sowohl die Interessen des Verkäufers als auch die des Erwerbers und entspreche den einschlägigen Hinweisen in der notarrechtlichen Literatur. Schon diese notarielle Praxis lege es nahe, daß der Eintritt der Fälligkeitsbedingungen des notariellen Kaufvertrags auch im Verhältnis zur kreditgebenden Bank erforderlich, aber auch ausreichend sei. Damit in Einklang stehe, daß auch die Formulierungsvorschläge für Notarbestätigung und Treuhandauftrag der Bundesnotarkammer hinsichtlich der Konkretisierung der Sicherstellungsvoraussetzungen allein auf grundbuchliche Hindernisse abstellen, nicht aber auf Voraussetzungen, die, wie etwa der Kostenvorschuß für die Eintragung oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, außerhalb des Grundbuchs liegen. Zwar seien diese Vorschläge erst im Jahre 1999 veröffentlicht worden; sie gäben aber lediglich die Praxis der Notare und der Kreditwirtschaft wieder, wie sie sich seit längerer Zeit herausgebildet habe, und könnten daher auch für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts herangezogen werden.
Dem ist nicht zu folgen. Durch die Auszahlung der Darlehensvaluta vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verletzte der Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, seine Pflichten aus dem ihm von der Klägerin erteilten Treuhandauftrag.

a) Die Auslegung des Berufungsgerichts, die im Kaufvertrag festgelegten Voraussetzungen der Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs seien auch für die Durchführung des dem beklagten Notar von seiten der finanzierenden Bank erteilten Treuhandauftrags maßgeblich, ist rechtsfehlerhaft; sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß bezüglich der Verwahrung des Kaufpreises zwei rechtlich streng zu trennende notarielle Treuhandverhältnisse vorliegen , zum einen das zu den Kaufvertragsparteien und zum anderen das zu der finanzierenden Bank (vgl. Hertel, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 54a BeurkG Rn. 56), deren Inhalt der Notar jeweils eigenständig zu ermitteln und zu befolgen hat. Die Regelungen des zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Vertrags einschließlich der darin enthaltenen Fälligkeitsvoraussetzungen ist nicht Bestandteil des Treuhandauftrags der Bank; sie vermögen daher eine vom Wortlaut abweichende Auslegung dieses Auftrags nicht zu rechtfertigen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn die verschiedenen Treuhandaufträge nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren sind und deshalb die vertragsgerechte Abwicklung des Kaufvertrags gefährdet ist. In einem solchen Fall muß der Notar versuchen, seine Auftraggeber zu einer Anpassung der nicht aufeinander abgestimmten Auflagen zu bewegen, oder aber die Durchführung des Auftrags ablehnen. Keinesfalls ist es ihm gestattet, sich unter Berufung auf die kaufvertraglichen Vereinbarungen über den Wortlaut der Anweisungen der Bank hinwegzusetzen, um auf diese Weise die Anweisungen der verschiedenen Auftraggeber eigenmächtig in Einklang zu bringen (BGH,
Urteile vom 10. Februar 2000 aaO und vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95 - NJW 1996, 3343, 3344 m.w.N.).

b) Die im Kaufvertrag ausdrücklich enthaltene Einschränkung, daß die Fälligkeit des Kaufpreises nicht von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen sollte, wird in dem die Sicherstellung der Eintragung der Käufer als Inhaber des Erbbaurechts betreffenden Passus des Treuhandauftrags der Klägerin nicht gemacht. Ein Hinweis auf die kaufvertraglichen Regelungen der Fälligkeit des Kaufpreises findet sich nirgends. Angesichts der rechtlichen Selbständigkeit der unterschiedlichen Treuhandverhältnisse bot allein der Umstand, daß die Klägerin bereits vor Überweisung der Darlehensvaluta an den Beklagten vom Inhalt des Kaufvertrags Kenntnis erlangt hatte, dem Beklagten keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß auch im Verhältnis zur Klägerin die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung entbehrlich sein sollte. Vielmehr hätten die gerade in diesem Punkt unterschiedlichen Formulierungen im Kaufvertrag und im Treuhandauftrag der Klägerin dem Beklagten Veranlassung geben müssen, vor einer Klärung dieser Frage mit den Beteiligten die Darlehenssumme nicht auszuzahlen.

c) aa) Soweit das Berufungsgericht darauf abgehoben hat, in der notariellen Praxis werde üblicherweise auf das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Fälligkeitsvoraussetzung verzichtet (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1993, 1601, 1602; zustimmend Basty, in: Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl. Rn. 88, wonach eine andere Beurkundungspraxis ohne entsprechende Aufklärung der Kaufvertragsparteien als amtspflichtwidrig anzusehen ist), hat es allein das Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander in den Blick genommen. Die Interessenla-
ge der Kaufvertragsparteien bei der Auszahlung des Kaufpreises ist jedoch nicht deckungsgleich mit der der finanzierenden Bank bei der Auszahlung der Darlehensvaluta (vgl. Kemp, ZNotP 2003, 27).
bb) Die Revision macht geltend, die Klägerin habe, da der die Darlehenssumme von 2,8 Mio. DM übersteigende Restkaufpreis ebenso wie die Erwerbsnebenkosten aus Eigenmitteln der Käufer zu bestreiten gewesen wären, ein eigenes Sicherungsinteresse daran gehabt, daß das Darlehen nicht vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgezahlt werde. Dafür spricht einiges, indes braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet zu werden. Das Gebot, Treuhandauflagen so wortlautgetreu wie möglich zu befolgen, soll den Notar gerade (auch) der Notwendigkeit entheben, die - für den Außenstehenden nicht immer eindeutig erkennbare - Interessenlage zu prüfen und in seine Überlegungen mit einzubeziehen (Kemp aaO; s. auch Senatsurteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/91 - NJW 2002, 2459, 2460 f).

d) Das Berufungsgericht sieht zu Unrecht in den Formulierungsvorschlägen der Bundesnotarkammer eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung. Richtig ist, daß in den Vorschlägen der Bundesnotarkammer für Treuhandaufträge einer den Kaufpreis finanzierenden Bank, in denen die Anforderungen an die "Sicherstellung der Eintragung" näher beschrieben werden, die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erwähnt wird. Das versteht sich indes von selbst, weil in diesen Vorschlägen ausschließlich die Sicherstellung der Eintragung der als Kreditsicherheiten für die finanzierende Bank vorgesehenen Grundpfandrechte konkretisiert wird und nicht - worauf in dem Treuhandauftrag , den die Klägerin vorliegend dem Beklagten erteilt hat, allein abgestellt worden ist - die Sicherstellung der Eintragung der Käufer als neue Grund-
stückseigentümer oder Erbbaurechtsinhaber. Die Bestellung oder Übertragung eines Grundpfandrechts ist indes kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang, so daß die Eintragung dieses Pfandrechts auch nicht von der Zahlung der Grunderwerbsteuer abhängig sein kann.
Soweit es nicht um eine bestimmte Formulierung, sondern um den allgemeinen , nicht näher konkretisierten Begriff der Sicherstellung als solchen geht, wird in der Begründung der Bundesnotarkammer auf die Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 19. März 1987 verwiesen (aaO S. 376), also gerade auf die Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen ist.

II.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Die Klägerin hat dargetan, daß die weisungswidrige Verwendung der Treuhandgelder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens zur Folge hatte.
Hätte der Beklagte die Darlehensvaluta nicht ausbezahlt, so hätte sie in voller Höhe der Klägerin zurückgegeben werden können. Zwar ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, deren Fehlen den Pflichtverstoß des Beklagten begründete, schließlich doch noch erteilt worden. Jedoch hätte eine Auszahlung des Darlehens zu diesem Zeitpunkt auch dann, wenn der Treuhandauftrag entsprechend verlängert worden wäre, gleichwohl nicht
(mehr) erfolgen dürfen, da bereits zuvor die Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten waren. Daß die Pflichtwidrigkeit des Notars nicht mit den Umständen in Zusammenhang gestanden hat, die letztlich zum Scheitern des Kaufvertrags und damit des Kreditgeschäfts geführt haben, rechtfertigt es nicht, den Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Notars und dem beim Treugeber eingetretenen Schaden zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - DNotZ 1990, 661, 663 ff; s. auch Senatsurteil vom 6. Juni 2002 aaO).
2. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Umstand, daß das Berufungsgericht , im Unterschied zum Landgericht, das Verhalten des Beklagten als amtspflichtgemäß angesehen hat, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Grundsatz, daß ein Verschulden des Notars regelmäßig ausscheidet, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, greift hier nicht ein. Er ist nur eine allgemeine Richtlinie (vgl. BGHZ 134, 100, 111), die unter anderem nicht anwendbar ist, wenn das Kollegialgericht - wie hier - die für die Beurteilung des Falls maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zwar angeführt hat, ihr aber, ohne sich damit hinreichend auseinanderzusetzen, gleichwohl nicht gefolgt ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - NVwZ 2002, 124, 125).
3. Für ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der Klägerin bei der Entstehung des Schadens besteht kein Anhalt.
4. Ein Haftungsausschluß nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO kommt nicht in Betracht, da der Beklagte Pflichten verletzt hat, die sich aus einem selbständigen Verwahrungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO ergeben haben.

III.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist im Sinne der Klägerin entscheidungsreif.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke
13
1. Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundstückskaufvertrages über das Anderkonto eines Notars kann die finanzierende Bank dem Notar einseitige Verwahrungsanweisungen oder Endtermine für die Verwendung der Darlehensmittel im Rahmen der Durchführung des Kaufvertrags erteilen. Die Einschaltung des Notars bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer beruht auf einem selbständigen Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO. Bei der Ausführung eines solchen Treuhandauftrags obliegt dem Notar die Amtspflicht, die ihm von der Bank erteilten Anweisungen peinlich genau zu beachten (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - NJW RR 2003, 1434, 1435 unter I. 1.; BGH, Urteile vom 19. März 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201, 3202 unter I.; vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - NJW-RR 1990, 629, 630; vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346, 1347 unter I. 1.; jeweils m.w.N.).

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 206/01 Verkündet am:
6. Juni 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 (Ba), 662
Gibt ein Rechtsanwalt, der von einer Bank den Treuhandauftrag hat, über
ihm ausgehändigte Bürgschaftserklärungen nur unter bestimmten Bedingungen
zu "verfügen", die Bürgschaften pflichtwidrig vorzeitig weiter und kommt
es zu einer Inanspruchnahme der Bank, so muß er die Bank im Wege des
Schadensersatzes so stellen, als wäre diese keine Bürgschaftsverpflichtung
eingegangen; die Schadensersatzpflicht läßt sich nicht im Hinblick auf den
Zweck des Treuhandgeschäfts und der einzelnen Treuhandauflagen einschränken.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Bank nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, wegen Verletzung eines Treuhandvertrages in Anspruch.
Der Beklagte vertrat die Interessen der SAL A. N. GmbH (im folgenden: SAL). SAL stand in Geschäftsbeziehungen zur Autovermietung A. , der sie im Rahmen eines sog. "Buy-back-Systems" Neuwagen lieferte und verpflichtet war, die Fahrzeuge nach einer gewissen Zeit zu festgelegten Preisen zurückzukaufen. Im Juni 1997 vereinbarte SAL mit der Kfz-B. -
GmbH (im folgenden: B. -GmbH), daû letztere die Abwicklung des Geschäftes mit der A. übernehmen und künftig sämtliche von SAL zurückzunehmenden Fahrzeuge selbst ankaufen und bezahlen sollte. Zur Absicherung der Verbindlichkeiten der SAL gegenüber A. , die bisher durch Bürgschaften der C. -Bank erfolgt war, sollte die B. -GmbH neue Bankbürgschaften stellen.
Unter dem 14. Juli 1997 übersandte die Klägerin, die Hausbank der B. -GmbH, dem Beklagten sieben Bankbürgschaften zum Gesamtbetrag von 1,5 Mio. DM mit einem - vom Beklagten am 15. Juli 1997 unterzeichneten - Treuhandauftrag, wonach der Beklagte über die Unterlagen nur verfügen durfte , wenn sichergestellt war, daû u.a. folgende Bedingungen erfüllt wurden:
"a) Rückgabe sämtlicher bei A. für die ... SAL bestehende(n) Bankbürgschaften an die C. -Bank ...
b) Zahlung eines Betrag(s) in Höhe von DM 1.776.100,36 gemäû Schreiben der SAL vom 10.6.1997 an die ... B. - GmbH auf das bei uns bestehende Konto ...
c) Zustimmung der SAL zur Übernahme der Bürgschaften durch uns und Freistellung der C. -Bank ..." Zu b) war bis dahin ein Betrag von 1.600.000 DM gezahlt. Der Geschäftsführer der B. -GmbH, der dem Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 14. Juli 1997 im Rahmen einer Besprechung vom 15. Juli 1997 übergab , erklärte, den Restbetrag von gut 176.000 DM stunde sein Unternehmen. Daraufhin gab der Beklagte die Bürgschaften an die A. weiter.
In der Folgezeit zahlte die SAL an die B. -GmbH weitere 76.100,36 DM. Der Restbetrag von 100.000 DM blieb offen. SAL geriet in Vermögensverfall. Da SAL auch die Verträge mit A. nicht mehr erfüllte, nahm diese die Klägerin aus den Bürgschaften in Anspruch. Die Klägerin zahlte an A. insgesamt 792.695,46 DM.
Nachdem sie in einem Vorprozeû den Beklagten zunächst auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000 DM verklagt und im Berufungsrechtszug ein Anerkenntnisurteil erstritten hatte, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 692.695,46 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, und zwar in erster Instanz Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die B. -GmbH, im Berufungsverfahren hilfsweise mit einem solchen Zug-um-Zug-Vorbehalt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Ausgangspunkt ist, daû nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Beklagte (schuldhaft) seine - schriftlich klar und deutlich niedergelegten - Pflichten aus dem Treuhandvertrag vom 14. Juli 1997 verletzt hat. Er hat über die ihm zu treuen Händen übergebenen Bürgschaftsurkunden "verfügt", nämlich sie weitergegeben und dadurch den Rechtsakt der Erteilung der Bürgschaftserklärungen der Klägerin an die A. (§ 766 Satz 1 BGB) vollendet, obwohl die Bedingung zu b) (Zahlung von 1.776.100,36 DM durch die SAL an die B. -GmbH) im Hinblick auf noch offene 176.100,36 DM nicht voll erfüllt war.
Soweit die Revisionserwiderung dem entgegenhält, der Beklagte hätte den Umständen nach annehmen dürfen, die Klägerin sei mit der betreffenden Abweichung von der Treuhandauflage einverstanden gewesen (vgl. § 665 BGB), handelt es sich um einen Einwand des Beklagten, mit dem das Berufungsgericht sich nicht befaût hat und den, da es insoweit einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung bedürfte, der Senat als Revisionsgericht nicht abschlieûend beurteilen kann. Für die Revisionsinstanz muû daher unterstellt werden, daû der Beklagte nicht berechtigt war, in dem hier in Rede stehenden Punkt von den schriftlichen Treuhandauflagen der Klägerin abzuweichen.
Ausgehend hiervon steht (im Revisionsverfahren) auch auûer Frage, daû nach den Regeln der haftungsausfüllenden Kausalität eine Einstandspflicht des Beklagten gegeben ist. Hätte er sich vertragsgemäû verhalten , so hätte er - da die Treuhandauflagen der Klägerin nicht voll erfüllt waren - die Bürgschaftsurkunden nicht an die A. herausgegeben; es hätte mithin nicht zu einer Inanspruchnahme der Klägerin aus diesen Bürgschaften kommen können. Daraus ergibt sich zugleich, daû einer Schadensersatzpflicht des
Beklagten auch nicht der Gesichtspunkt des sogenannten rechtmäûigen Alternativverhaltens (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f; Senatsurteil BGHZ 143, 362, 365 f; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 105) entgegenstehen kann.

II.


Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage damit, daû der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit verlangt, nicht vom Schutzzweck der Pflichten erfaût werde, die der Beklagte gegenüber der Klägerin in dem Treuhandvertrag vom 14./15. Juli 1997 übernommen habe. Die Treuhandauflage zu b) habe nämlich nur den Sinn gehabt, sicherzustellen, daû der Betrag von knapp 1,8 Mio. DM von der SAL an die B. -GmbH floû. Nicht hingegen habe die Treuhandauflage die Klägerin davor schützen sollen, aus den gegenüber der A. übernommenen Bürgschaften seitens dieser Firma in Anspruch genommen zu werden. Letzteres ergebe sich schon daraus, daû der Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen durch die Transaktion zwischen der SAL und der B. -GmbH keinerlei Sicherheit für etwaige Rückgriffansprüche gegen die letztgenannte Firma hätten verschafft werden sollen. Damit fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzung des Beklagten und dem durch Inanspruchnahme der Bürgschaften bei ihr eingetretenen Schaden. Dieser Schaden sei letztlich nur deshalb eingetreten, weil die B. -GmbH entgegen der mit der SAL getroffenen Vereinbarung nicht in deren Pflichten gegenüber der A. eingetreten sei, dieser die Gebrauchtwagen gegen Zahlung des für den Rückkauf vorgesehenen Preises abzunehmen. Aus der Sicht des Beklagten habe es sich hier um einen Kausalverlauf gehandelt , der auûerhalb seines Pflichtenkreises gestanden habe und von ihm nicht mehr habe beeinfluût werden können. Zumindest fehle der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang insoweit, als die Klägerin über den im Vorprozeû eingeklagten Betrag von 100.000 DM hinaus den Ersatz weiterer Schäden begehre. Die Zahlungen der SAL hätten den in der Treuhandauflage ge-
nannten Betrag letztlich nur um 100.000 DM unterschritten. Nachdem der Differenzbetrag Gegenstand des Vorprozesses gewesen und inzwischen vom Beklagten an die Klägerin gezahlt worden sei, stehe sich die Klägerin wirtschaftlich nicht schlechter als sie stünde, wenn im Jahre 1997 der volle Betrag nach der Treuhandauflage an die B. -GmbH gezahlt worden wäre. Hätte der Beklagte damals die fehlenden 100.000 DM aus eigener Tasche an die B. -GmbH gezahlt, dann wäre die Klägerin ebenso wie tatsächlich geschehen in Anspruch genommen worden und hätte gegebenenfalls ihrerseits Rückgriffansprüche gegen die B. -GmbH.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts über den Sinn und Zweck der dem Beklagten erteilten Treuhandauflagen beruhen auf einer fehlerhaften Wertung.
1. Richtig ist, daû nach der vom Bundesgerichtshof grundsätzlich für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannten Schutzzwecklehre eine Schadensersatzpflicht nur besteht, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Bei Vertragsverletzungen muû es sich also um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 62 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
2. Mit Recht rügt jedoch die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die hier verletzte Treuhandauflage habe nicht die Klägerin davor schützen sollen, aus den gegenüber der A. übernommenen
Bürgschaften seitens dieses Unternehmens in Anspruch genommen zu werden. Das Berufungsgericht stellt maûgeblich auf die Zwecke des Geschäfts ab, dem (auch) die vorliegende Treuhandabrede diente und auf das die Treuhandauflagen abgestimmt waren ("Hintergrund der gesamten Transaktion"). Es berücksichtigt aber nicht, daû in der treuhänderischen Hingabe der Bürgschaften mit der Ermächtigung zur Weitergabe - nur - unter bestimmten Bedingungen wesensgemäû zugleich eine Sicherung für die Klägerin (Treugeberin) lag.

a) Die Rechtsbeziehungen der Partner eines (wie hier: unentgeltlichen) Treuhandvertrages richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Auftrags (§§ 662 ff BGB). Nach den dafür geltenden Vorschriften muû dann, wenn das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäû dazu geführt hat, daû der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags etwas erhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene (wieder) herausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (§ 667 BGB). Ist der Auftraggeber zur Herausgabe nicht mehr in der Lage, ohne sich insoweit entlasten zu können (vgl. Palandt/Sprau aaO § 667 Rn. 10), so haftet er auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei einem Treuhandauftrag mit dem Inhalt, daû der Beauftragte (Treuhänder) unter bestimmten Bedingungen ermächtigt sein soll, über einen ihm vom Auftraggeber (Treugeber ) übergebenen Gegenstand zu verfügen, kommt eine Herausgabepflicht des Beauftragten gemäû § 667 BGB bis zum Eintritt der maûgeblichen - aufschiebenden - Bedingung grundsätzlich immer in Betracht, denn ein solcher Auftrag ist seiner Art nach bis dahin jederzeit widerruflich (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58 - VersR 1960, 231, 234; BGH, Urteile vom 19. März 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201 f und vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - DNotZ 1990, 661, 663 ff m. Anm. Tönnies). Folgerichtig hat der
Bundesgerichtshof für den Fall des Treuhandauftrags einer Bank an einen Notar ausgesprochen, Zweck der den Notar durch den Treuhandauftrag treffenden Pflichten sei es (auch), den Treugeber dagegen zu schützen, daû der Notar den noch zulässigen Widerruf des Treuhandauftrags und die Rückerstattung des Treuguts vereitelt (Urteil vom 8. Februar 1990 aaO); das begründete die Rechtsfolge, daû der Notar die Bank so stellen muûte, als hätte er pflichtgemäû nicht über das Treugut verfügt.
Es gibt keinen Grund, bei einer vergleichbaren Treuhandabrede einer Bank mit einem Rechtsanwalt die vertraglichen Pflichten und deren Schutzzweck - abgesehen von der Einordnung eines solchen Geschäfts ins Privatrecht statt ins öffentliche Recht wie beim Notar - grundsätzlich anders zu beurteilen. Es gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, die im Streitfall erfolgte Hinterlegung "der Bürgschaften" anders zu behandeln als die treuhänderische Hingabe einer Sache. Zwar hatte die Übergabe der Bürgschaftsurkunden sachenrechtlich nicht dieselbe Bedeutung wie die Übergabe eines Gegenstandes (vgl. § 952 BGB). Wirtschaftlich bedeutete die Einräumung der "Verfügungs" -Befugnis über die Bürgschaften aber nichts anderes als die Übergabe einer Sache: Der Beklagte konnte durch Weitergabe der Urkunden an die A. befugtermaûen die "Erteilung" der Bürgschaften an die Gläubigerin im Rechtssinne bewirken und dadurch die Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin auslösen.

b) Wenn aber nach dem typischen Sinn und Zweck eines derartigen Treuhandauftrages der dem Treuhänder zu treuen Händen übergebene Gegenstand für den Treugeber verfügbar bleiben muû - auch im Streitfall hat das Berufungsgericht eine gegenteilige Einigung der Parteien nicht festgestellt -, so
kommt es für die haftungsrechtliche Reichweite des Schutzes der Treuhandabsprache auf die sonstigen mit den Treuhandauflagen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke nicht entscheidend an. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Treuhänders und dem eingetretenen Schaden des Treugebers kann mithin auch unter wertenden Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verneint werden. Der Treuhänder hat den Treugeber so zu stellen , als hätte er sich pflichtgemäû nach dem Treuhandvertrag verhalten (BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 aaO).

c) Damit verbieten sich auch die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts im Sinne der Verneinung oder einer Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt, daû den Schaden "letztlich" die B. -GmbH verursacht habe und daû die Klägerin heute wirtschaftlich nicht anders dastünde als sie jetzt dasteht, wenn die offengebliebene Treuhandauflage erfüllt worden und erst dann die Freigabe der Bürgschaften durch den Beklagten erfolgt wäre. Es ist - entgegen der Revisionserwiderung - für den Fall des Verstoûes gegen schriftlich klar und eindeutig festgelegte Treuhandauflagen auch kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes, daû ein Auftraggeber unter Umständen gegen Treu und Glauben verstöût, wenn er eine weisungswidrige Ausführung eines Auftrags nicht als Erfüllung gelten lassen will, obwohl die Abweichung sein Interesse überhaupt nicht verletzt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 1980 - II ZR 119/79 - WM 1980, 587, 588).

III.


Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist, muû die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).
Es bleibt dem Berufungsgericht auch überlassen, für den Fall, daû ein weiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin in Betracht kommen sollte, zu prüfen, inwieweit sich Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die B. -GmbH auf ihren Anspruch gegen den Beklagten auswirken. Grundsätzlich wird ein Vermögensschaden nicht durch die Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ausgeschlossen. Denkbar ist aber - als Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots - ein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers, mit dem die Abtretung einer anderweitigen Ausgleichsforderung nach § 255 BGB geltend gemacht wird, wobei die Möglichkeit eines solchen Anspruchs genügt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95 - NJW 1997, 1008, 1012).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.