Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2002 - III ZR 214/01

bei uns veröffentlicht am12.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 214/01
Verkündet am:
12. September 2002
Freitag,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR : ja
Der Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte
haftet grundsätzlich nicht nach § 22 WHG, wenn die Anlage von Dritten zur
Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln mißbraucht wird.
BGH, Urteil vom 12. September 2002 - III ZR 214/01 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der klagende Verein ist Pächter des Fischereirechts an der Ilm zwischen Di. und K. . Bei Di. mündet der M.bach in die Ilm. Die drei Beklagten sind Eigentümer eines an den M.bach angrenzenden Grundstücks , das von den Beklagten zu 2 und 3 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird. Auf dem Grundstück befinden sich eine Halle und ein frei zugänglicher betonierter Vorplatz mit einer Frischwasserzuleitung. Über einen Gully und eine kurze Rohrleitung entwässert diese Fläche in den M.bach.

Am 5. Juni 1998 kam es in dem vom Kläger angepachteten Flußab- schnitt zu einem ausgedehnten Fischsterben. Der Kläger hat dies auf die Einleitung größerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere DDT und Endosulfan, zurückgeführt und als Ausgangspunkt das Entwässerungsrohr der Beklagten bezeichnet. Er hat vorgetragen, der Vorplatz habe den Beklagten und Dritten zur Befüllung von Tankwagen sowie zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte gedient. Bei einer dieser Gelegenheiten seien die Pestizide in den M.bach gelangt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 72.321,78 DM sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich unter anderem damit verteidigt, die festgestellten hohen Konzentrationen von Endosulfan ließen sich nur durch eine vorsätzliche Beseitigung größerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln seitens Dritter erklären. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Vorinstanzen insgesamt ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen durften, ist zu verneinen. Ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet in aller Regel aus (BGH, Urteil vom 12. Juli 2002 - V ZR 441/00, Umdruck S. 4 f., zur Veröffentlichung bestimmt). Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über eine Feststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00 - NJW 2001, 3477, 3479 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es kommt deswegen lediglich in Betracht, das vom Berufungsgericht bestätigte "Grundurteil" des Landgerichts hinsichtlich der Feststellungsklage als Teilendurteil (Feststellungsurteil) oder allein die Entscheidung über den bezifferten Zahlungsanspruch aufrechtzuerhalten. Welcher Weg prozessual gangbar wäre, mag dahinstehen. Denn das Berufungsurteil kann insgesamt auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.

II.


1. Das Berufungsgericht (OLG Jena OLG-Report 2001, 543) hält die Beklagten verschuldensunabhängig als Inhaber einer wassergefährdenden Anlage gemäß § 22 Abs. 2 WHG für einstandspflichtig. Es führt dazu aus:
Bei dem der Entwässerung des betonierten Vorplatzes dienenden Rohr handele es sich um eine Anlage, die dazu bestimmt sei, wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer zu leiten. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß der Platz von den Beklagten zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte genutzt worden sei. Somit habe die Rohrleitung auch dazu gedient, beim Waschen anfallende Rückstände von Öl und Pflanzenschutzmitteln wegzuleiten. Daß es sich dabei um andere Stoffe als das hier schadensursächliche Endosulfan gehandelt habe, sei ohne Belang. Ebenso sei erwiesen, daß das giftige Endosulfan über die Rohrleitung der Beklagten in den M.bach und von da in die Ilm gelangt sei. Inhaber der Anlage seien alle Beklagten als Miteigentümer des Grundstücks, auch wenn der Beklagte zu 1 bereits vor dem Schadenszeitpunkt aus der den landwirtschaftlichen Betrieb führenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei. Auf höhere Gewalt wegen eines vorsätzlichen Eingriffs Dritter könnten sich die Beklagten nicht berufen. Sie hätten nämlich den Waschplatz einschließlich seiner Entwässerungsanlage ungesichert gelassen und dadurch einem möglichen schadenstiftenden Verhalten Dritter den Boden bereitet.
2. Mit diesen Erwägungen überdehnt das Berufungsgericht auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachverhalts die Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG.

a) Bei dem der Entwässerung des Hallenvorplatzes dienenden Kanaleinlauf und der sich anschließenden, in den M.bach mündenden Rohrleitung handelt es sich zwar um eine der Wegleitung von Stoffen dienende Anlage. Es sind jedoch im Falle des von den Beklagten behaupteten Mißbrauchs nicht "derartige" Stoffe in das Gewässer gelangt.


b) Diese weitere Voraussetzung wäre, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, mindestens dann zu verneinen, wenn die Verrohrung lediglich der Ableitung von Regenwasser und außerdem des bei der Füllung von Tankwagen abfließenden unkontaminierten Frischwassers gedient hätte. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht für diese Auslegung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1975 (III ZR 61/73 - VersR 1976, 43, 44) bezogen, in dem es um den Mißbrauch einer gemeindlichen Regenwasserkanalisation zur Beseitigung häuslicher Abwässer ging. In einer solchen Fallgestaltung ist die Anlage nicht dazu bestimmt, das in sie eingeleitete Abwasser und die darin enthaltenen Schadstoffe wegzuleiten. Allein die Möglichkeit eines Mißbrauchs vermag eine Haftung des Anlagenbetreibers nach § 22 Abs. 2 WHG nicht zu begründen.

c) Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Beklagten zu 1 und 2 den Vorplatz außerdem als Waschgelegenheit für Traktoren und Geräte genutzt hätten und der Schadensfall bei einer derartigen bestimmungsgemäßen Verwendung eingetreten wäre. Eine dahingehende Nutzung stellt das Berufungsgericht unter Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme tatrichterlich fest; die Revision erhebt hiergegen Verfahrensrügen. Ob diese berechtigt wären, kann offenbleiben. Die Revision dringt nämlich jedenfalls mit ihrem weiteren Einwand durch, es liege selbst dann ein - vom Berufungsgericht nicht ausgeschlossener - Fall eklatanten Mißbrauchs der Anlage durch Dritte vor, der den Beklagten nicht zuzurechnen sei.
aa) Die Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG stellt einen Fall der Gefährdungshaftung für die besonderen Gefahren der Gewässerverunreinigung dar,
die das Betreiben der beschriebenen Anlagen typischerweise mit sich bringt (Senatsurteil BGHZ 76, 35, 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl., Rn. 815). Diese Begründung und ihre inhaltliche Begrenzung auf typische Gefahrenlagen beschränkt zugleich die Haftung des Betreibers normativ; denn nur aus der Schaffung einer solchen typischen Gefahrenlage rechtfertigt sich die Haftung des Anlageninhabers (Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 121/81 - NJW 1983, 2029, 2030; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 4). Eine spezifische Gefährdung dieser Art hat der Senat auch in einem Fall verneint, in dem in einer Halle Kunststoffteile lagerten und erst durch deren Verbrennung wasserbeeinträchtigende Stoffe entstanden waren (Urteil vom 2. Dezember 1982 aaO).
bb) Im Streitfall geht es auf dem Boden der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts um das Gefahrenpotential, das aus der Einleitung von Abwässern eines landwirtschaftlichen Waschplatzes in oberirdische Gewässer typischerweise erwächst. Hätte sich diese Gefahr hier verwirklicht, wären - von den genannten Verfahrensrügen der Revision abgesehen - Bedenken gegen eine Haftung der Anlageninhaber nicht zu erheben. Die Beklagten haben indessen unter Beweisantritt behauptet, nach der im Ermittlungsverfahren erfolgten fachtechnischen Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts E. vom 3. August 1998 sei mindestens eine Menge von 1,7 bis 4,9 kg reines Endosulfan in die Ilm gelangt. Diese hohe Konzentration könne weder durch das Reinigen von Geräten noch durch sonstiges Hantieren in die Rohrleitung gelangt sein, sondern sei allein dadurch zu erklären, daß sich jemand vorsätzlich der Pestizide habe entledigen wollen. Legt man dies, wie revisionsrechtlich geboten , als richtig zugrunde, handelt es sich nicht mehr um die derartigen Waschvorgängen innewohnende Gefährdung. Bei diesen geht es um abge-
schwemmte Rückstände von Öl und Pflanzenschutzmitteln, allenfalls noch nach dem Vortrag des Klägers um kleinere Mengen unverdünnter Schadstoffe wie beim Umkippen eines Kanisters, falls die Beklagten - was das Berufungsgericht allerdings nicht feststellt - den Vorplatz auch zur Befüllung ihrer Spritzfahrzeuge mit Pflanzenschutzmitteln benutzt haben sollten. Mit dieser zwar nicht zu vernachlässigenden, aber dennoch verhältnismäßig geringen Gewässergefährdung ist das vorsätzliche Einleiten großer Mengen unverdünnter Pflanzenschutzmittel weder quantitativ noch qualitativ vergleichbar. Diese Form rechtswidriger Abfallbeseitigung bedeutet vielmehr einen Mißbrauch der Waschanlage, der, ähnlich wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall eines gemeindlichen Regenwasserkanals (Senatsurteil vom 3. Juli 1975 aaO), außerhalb ihrer Zweckbestimmung steht und nur eine lose und eher zufällige Verknüpfung mit der Anlage aufweist. Demnach hat sich, wie der Revision zuzugeben ist, vorliegend nicht das mit dem Betrieb eines Waschplatzes verbundene spezifische Risiko verwirklicht, sondern ein allgemeines Lebensrisiko, nicht anders, als wenn der bislang nicht festgestellte Täter die Giftstoffe unmittelbar in den Bach oder die Ilm geschüttet hätte. Dieses Risiko ist auch unter Berücksichtigung des mit dem Wasserhaushaltsgesetz verfolgten umfassenden Gewässerschutzes nicht Teil des vom Inhaber der Anlage übernommenen Wagnisses. Auf die vom Berufungsgericht erörterte - nachrangige - Frage, ob andernfalls dessen Haftung wegen höherer Gewalt ausgeschlossen wäre, kommt es nicht an.
Mit der gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht bestehenbleiben.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich- tig dar (§ 563 ZPO a.F.). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verhaltenshaftung der Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 WHG abgelehnt. Auf andere Rechtsgrundlagen läßt sich die Klage ebensowenig stützen.
1. Die Beklagten sind nicht ohne weiteres im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG Einleiter sämtlicher über ihre Rohrleitung in den M.bach gelangender Flüssigkeiten. Einleiten setzt ein auf die Gewässerbenutzung zweckgerichtetes Verhalten voraus. Ein haftungsbegründendes Handeln im Sinne der Vorschrift liegt erst bei einem Tun oder Unterlassen vor, das nach seiner objektiven Eignung darauf abzielt, daß Stoffe in ein Gewässer gelangen, wobei ein funktioneller Zusammenhang mit einer Gewässerbenutzung vorliegen muß (Senatsurteil BGHZ 124, 394, 396). Derartiges hat der Senat zwar für die Abwasserkanalisation einer Gemeinde angenommen und ihr insoweit zugleich das Risiko eines Mißbrauchs ihres Kanalsystems zugewiesen (vgl. BGHZ 55, 180, 183 ff.; 57, 170, 174 f.; 62, 351, 355 ff.; Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 38/73 - NJW 1976, 804 f.; s. auch BGHZ 103, 129, 134 f.; Czychowski, § 22 Rn. 11). Das beruht aber auf der Erwägung, daß die Gemeinden fremdes Abwasser sammeln, durch die Konzentration dessen Gefahren vergrößern und es schließlich als Ganzes bewußt in ein oberirdisches Gewässer leiten (BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355). Schon für die verrohrte Straßenentwässerung einer Bundesautobahn, durch die nach einem Verkehrsunfall Heizöl in das Grundwasser gelangt war, hat der Senat im Gegensatz zu dem damals angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZfW 1980, 318) eine Haftung des
Bundes nach § 22 Abs. 1 WHG nur unterstellt (Beschluß vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; s. ferner BGHZ 124, 394, 399). Im Streitfall fehlt es - ausgehend von dem oben angenommenen Mißbrauch - an dem in jedem Fall notwendigen funktionellen Zusammenhang zwischen der Zweckbestimmung der Anlage und der tatsächlich erfolgten Schadstoffeinleitung. Für die Beklagten haftungsbegründend könnte darum allenfalls eine konkrete Beteiligung an dem zweckfremden Eingriff sein.
2. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Nachweis eines eigenen wassergefährdenden Verhaltens der Beklagten nicht geführt und auf der Grundlage des Klagevortrags auch nicht zu führen. Das zieht auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, die Beklagten hätten ihnen mögliche und zumutbare Vorkehrungen gegen Eingriffe Außenstehender unterlassen und dadurch die Einleitung von Pflanzenschutzmitteln durch Dritte in einer eigenem positiven Tun gleichstehenden Weise geduldet.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß der Tatbestand des Einleitens auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann (Senatsurteile BGHZ 65, 221, 223 ff.; 124, 394, 396; Urteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 99/84 - NJW 1986, 2312, 2314; Czychowski, § 22 Rn. 8). Das setzt zunächst eine Rechtspflicht zum Handeln voraus, die unter anderem aus der Verantwortung für Gefahrenquellen und somit aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB folgen kann (BGHZ 65, 221, 224 f.; Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 aaO; Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2002, § 22 WHG Rn. 38 f.). Bereits hierfür fehlt es im Streitfall an einer Grundlage. Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dahin getroffen - und die Parteien haben insoweit auch nichts Konkretes vorgetragen -, daß sich den
Beklagten vor dem Schadensfall das Risiko eines derartigen Mißbrauchs ihrer Waschanlage hätte aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen waren die Beklagten jedenfalls seinerzeit nicht gehalten, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Damit scheidet zugleich eine Ersatzpflicht der Kläger auf der Grundlage von § 823 BGB aus. Die Anlagenhaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG schließlich erfaßt ihrer Zweckbestimmung zufolge nicht den Fall, daß der Schaden aus der Beschaffenheit der in der Anlage transportierten Flüssigkeit entsteht (Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 99/84 - NJW 1986, 2312, 2314 f.; Filthaut, HPflG, 5. Aufl., § 2 Rn. 25).

IV.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen über das Ausmaß der eingeleiteten Pflanzenschutzmittel nachzuholen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, inwieweit seine Feststellungen zur Nutzung des Vorplatzes mit Rücksicht auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen aufrechterhalten werden können.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2002 - V ZR 441/00

bei uns veröffentlicht am 12.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 441/00 Verkündet am: 12. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2002 - III ZR 214/01.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2005 - III ZR 346/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 346/04 Verkündet am: 13. Oktober 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 441/00 Verkündet am:
12. Juli 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu.
Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam,
wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2002 - V ZR 441/00 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom 24. Mai 2000 und das Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Mai 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren , an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht für Schäden, die bei der Vorbereitung der Verlegung von Leerrohren für Glasfaserkabel in einem Feld entstanden sind.
Die Beklagte verfügt über Ferngasleitungen in Südwestdeutschland, die in Ausübung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten verlegt sind. Die
Dienstbarkeiten gestatten der Beklagten die Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung der Gasleitungen. Zur Steuerung des Gastransportes dienen parallel zur Gasleitung geführte Kupferkabel.
In den vergangenen Jahren ging die Beklagte dazu über, die Kupferkabel durch Lichtwellenleiter zu ersetzen, die vielseitig zur Informationsübermittlung genutzt werden können. Hierzu beauftragte sie ein Tiefbauunternehmen, Leerrohre in die betroffenen Grundstücke zu verlegen. Zur Vorbereitung dieser Arbeiten schlug ein Mitarbeiter des Tiefbauunternehmens am 24. Juni 1998 eine Schneise durch ein Maisfeld, das sich über mehrere Grundstücke erstreckte. Das Feld hatte die Klägerin im Rahmen eines Versuchs zur Saatgutgewinnung angelegt.
Sie hat geltend gemacht, die Schneise habe den Zuchtversuch undurchführbar gemacht. Die Neuanlage des Feldes koste 46.200 DM, 90 DM habe sie zur Vorbereitung der Inanspruchnahme der Beklagten für den Erhalt von Grundbuchauszügen aufgewendet. Zur Verminderung jahreszeitbedingten Zeitverlusts müsse sie den Versuch in ihrer Winterzuchtanlage in Hawaii wiederholen. Den hiermit verbundenen Mehraufwand könne sie noch nicht beziffern.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 46.290 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte alle weiteren Schäden zu tragen habe, die ihr aus dem Eingriff in die Versuchsanlage entstanden seien und noch entstehen würden.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht sieht die Klage nach § 57 Abs. 2 Satz 3 TKG als begründet an. Es hat festgestellt, das betroffene Feld sei der Klägerin von dem Landwirt S. überlassen worden. S. habe den Besitz im Wege des Pflugtauschs von anderen Landwirten erhalten, die die Grundstücke von den Eigentümern gepachtet oder ihrerseits den Besitz im Wege des Pflugtauschs erhalten hätten. Der Weiterübertragung des Besitzes hätten die jeweiligen Eigentümer zwar nicht zugestimmt; die fehlende Berechtigung der Klägerin zum Besitz gegenüber den Eigentümern sei für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs aber ohne Bedeutung

II.


Die Revision führt zur Aufhebung der vorangehenden Entscheidungen und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Das Grundurteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen.
Über eine Klage, die aus einem Zahlungs- und einem unbezifferten Feststellungsantrag besteht, darf, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen , nicht durch Grundurteil entschieden werden (BGH, Urt. v. 27. Januar
2000, IX ZR 45/98, BGHR ZPO § 304 Grundurteil 1). Dies ist im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Amtsprüfung 1).
Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund der Klage vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Eine entsprechende Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren setzt daher einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896 und vom 14. Oktober 1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319). Deshalb scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag aus (BGH, Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, WM 1992, 432 und v. 19. Oktober 1993 aaO; Senatsurt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, WM 2000, 873, 874).
Das Grundurteil kann auch nicht als Entscheidung über den Grund des bezifferten Zahlungsantrags und als stattgebendes Teilendurteil über den unbezifferten Feststellungsantrag aufrecht erhalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 2). Die Beklagte hat bestritten, daß der Zuchtversuch der Klägerin dadurch undurchführbar geworden ist, daß in das Versuchsfeld eine Schneise geschlagen wurde. Hierzu sind bisher keine Feststellungen getroffen worden. Von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin hängt indessen ab, ob sie ihren Zuchtversuch in Hawaii wiederholen mußte. Kann die Klägerin ihre Behauptung nicht beweisen, fehlt es insoweit an dem geltend gemachten Schaden. Die von der Klägerin beantragte Feststellung könnte nicht getroffen werden.

Dem Urteil des Landgerichts haftet derselbe Mangel an wie dem Berufungsurteil. Auf die Rechtsmittel der Beklagten sind daher beide Urteile aufzuheben. Das Landgericht hat anderweit zu verhandeln und zu entscheiden.

III.


Der Rechtsstreit gibt Anlaû zu folgenden Hinweisen:
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG. Die Bestimmung verpflichtet den Betreiber auch zum Ausgleich von Nutzungsschäden, die der Besitzer eines Grundstücks durch die Verlegung von Telekommunikationsleitungen in das Grundstück erleidet.

a) Das Eigentum an einer Sache begründet die umfassende Berechtigung , Unterlassung und Beseitigung von Störungen zu verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Die Befugnis besteht nur insoweit nicht, als der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Duldungspflichten können aus dem öffentlichen Recht, aus Belastungen des Eigentums, aus dem Nachbarrecht , aus schuldrechtlichen Vereinbarungen oder aus einer Notstandsituation (vgl. § 904 BGB) folgen. Die Duldungspflichten schränken nicht nur die Befugnisse aus dem Eigentum ein, sondern auch die Befugnisse aus dem Besitz. Das ist in § 867 BGB ausgesprochen, gilt jedoch ebenso für § 904 BGB (RGZ 156, 187, 190). Das erschien den Verfassern des Bürgerlichen Gesetzbuches als Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Erwähnung bedürfe (vgl. Prot. VI 216, Mugdan I 804).
Dasselbe gilt für die in § 57 Abs. 1 TKG bestimmte Pflicht. Hat der Eigentümer eines Grundstücks durch eine Dienstbarkeit einem Dritten die Verlegung von Leitungen in seinem Grundstück gestattet, hat er hinzunehmen, daû der Berechtigte das für einen anderen Zweck eingeräumte Leitungsrecht für Zwecke der Telekommunikation nutzt und hierzu weitere Leitungen oder erstmals zur allgemeinen Informationsübermittlung geeignete Leitungen in das Grundstück einbringt (Senatsurt. v. 23. November 2001, V ZR 419/00, NJW 2002, 678, 680). Die für das Eigentum aus § 57 Abs. 1 TKG folgende Beschränkung schränkt auch die Rechte aus dem Besitz ein (Senat, BGHZ 145, 16, 19 f).

b) Umgekehrt steht der in § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG bestimmte Anspruch auch dem Besitzer zu.
Der Anspruch korrespondiert mit der Verpflichtung, die Beeinträchtigung des Besitzes zu dulden. Er dient der Kompensation des Ausschlusses von Abwehransprüchen. Für diese ist es ohne Belang, ob sie aus dem Eigentum oder dem Besitz folgen (vgl. Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 57 Rdn. 51, 41 ff). Das ergibt sich für den Fall des § 867 BGB bereits aus der gesetzlichen Bestimmung. Für § 904 BGB ist dieser Grundsatz anerkannt (RGZ 156, 187, 190; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 904 Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 904 Rdn. 15; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 904, Rdn. 2, 11; Staudinger/Seiler, BGB [1995], § 904, Rdn. 33). Dasselbe gilt für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen hinzunehmender Immissionen gemäû § 906 BGB (st. Rspr., vgl. Senat BGHZ 30, 273, 280; 62, 361, 367; 70, 212, 220; 92, 143, 145) oder wegen einer Vertiefung des Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 147, 45 ff). Für § 57 Abs. 2
Satz 1, 3 TKG gilt nichts anderes. Die Regelung geht auf § 10 Abs. 2 Satz 2 TWG zurück. Für die dort bestimmte Ersatzpflicht ist, soweit ersichtlich, niemals in Zweifel gezogen worden, daû sie den Schaden umfaût, den ein vom Eigentümer verschiedener Besitzer durch die Verlegung von Telekommunikationsleitungen erleidet (vgl. Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Loseblattkommentar , Stand 1988, § 12 TWG Anm. 4).
Gegenstand des Ausgleichsanspruchs des Besitzers aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG ist der Vermögenswert, den das Recht zum Besitz ausmacht. Das ist insbesondere der Ertrag des Grundstücks, der dem Besitzer zusteht. Führt die Verlegung von Telekommunikationsleitungen dazu, daû im Jahr der Verlegung der Ertrag des Grundstücks entfällt oder wesentlich gemindert ist, bedeutet dies eine Einschränkung der Nutzbarkeit, die über das zumutbare Maû hinausgeht und nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG zu entschädigen ist (Schütz, aaO, § 57 TKG Rdn. 43). Daû der Eigentümer den Besitz an dem betroffenen Grundstück einem Dritten überlassen hat, führt nicht zur Entlastung des Dienstbarkeitsberechtigten. Aus dessen Sicht ist es ohne Bedeutung, ob seine Maûnahmen zu einer Nutzungseinbuûe des Eigentümers oder eines von dem Eigentümer verschiedenen Besitzers führen. Müûte der Berechtigte den Besitzer nicht entschädigen, schuldete er regelmäûig in demselben Umfang dem Eigentümer Ersatz, weil der Eigentümer dem Besitzer aus dem Rechtsverhältnis , auf dem die Übertragung des Besitzes beruht, grundsätzlich zum Ersatz des Nutzungsschadens verpflichtet ist (vgl. §§ 585, 581, 536 a BGB). Zu entschädigen sind nicht nur die erlittene Einbuûe, sondern auch die Aufwendungen , die der Besitzer zum Ausgleich seiner Beeinträchtigung macht (vgl. Senat, BGHZ 147, 45, 54 f).

c) § 57 Abs. 2 Satz 3 TKG kann entgegen der Meinung der Revision keine Beschränkung des Anspruchs auf den Eigentümer entnommen werden. Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber zur Beseitigung bei der Verlegung von Telekommunikationsleitungen an dem Grundstück und an dessen Zubehör entstandener Schäden. Gegenstand des Anspruchs ist die Beseitigung von Substanzschäden. Diese treffen den Eigentümer des Grundstücks bzw. den Eigentümer des Zubehörs. Eigentümer des Zubehörs muû nicht der Eigentümer des Grundstücks sein. Die Beseitigung von Schäden an dem Grundstück oder an dem Zubehör kann nur von dem jeweils geschädigten Eigentümer verlangt werden (vgl. Senatsurt. v. 23. Februar 2001, V ZR 389/99, aaO). Mit der von der Klägerin geltend gemachten Nutzungseinbuûe hat das nichts zu tun.

d) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 54 TKG. Die Bestimmung verpflichtet den "Besitzer" von Baumpflanzungen, für den Betrieb von Freilandleitungen notwendige Ausästungen zu dulden und gewährt umgekehrt dem Betroffenen einen Anspruch auf Ersatz mit diesen Arbeiten verbundener Schäden. Die gesetzliche Regelung entspricht insoweit § 867 BGB. Dem kann nicht entnommen werden, auûerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift habe ein duldungspflichtiger Besitzer jeden Eingriff in seinen Besitz entschädigungslos hinzunehmen. Für § 54 TKG gilt nichts anderes. Durch § 54 TKG wurde die bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes geltende Regelung von § 4 TWG in das Telekommunikationsgesetz übernommen. Eine inhaltliche Änderung war nicht beabsichtigt (BT Drucks. 13/3609 S. 50). Für die Entschädigungspflichten aus dem Telegrafenwegegesetz ist unbestritten, daû sie ebenso wie zugunsten der Eigentümer zugunsten der Besitzer galten (vgl. Eidenmüller, aaO, § 4 TWG Anm. 13, § 12 TWG Anm. 4, 7).

e) Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht entgegen, daû die Klägerin den Eigentümern gegenüber nicht zum Besitz der Grundstücke berechtigt ist. Die Rechtsprechung, nach welcher der unberechtigte Besitz kein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht darstellt, beruht auf dem Gedanken , daû der Eigentümer jederzeit den Besitz herausverlangen und die Nutzungen aus dem Besitz ziehen kann (vgl. BGHZ 137, 89, 98; BGH Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 41/80, NJW 1981, 865, 866; u. v. 7. Mai 1991, VI ZR 259/90, NJW 1991, 2420, 2421). Diese Wertung trifft hier nicht zu. Die den Eigentümern der Grundstücke gegenüber fehlende Berechtigung der Klägerin zum Besitz führt weder dazu, daû die Eigentümer die Herausgabe der Grundstücke an sich verlangen können (§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB), noch dazu, daû die Erzeugnisse der Grundstücke den Eigentümern zustünden. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist durch die Vernichtung der Maispflanzen entstanden. Die Pflanzen waren gemäû § 94 Abs. 1 BGB zwar wesentliche Bestandteile der Grundstücke und standen daher im Eigentum der Grundstückseigentümer. Gemäû § 956 Abs. 2, Abs. 1 BGB war jedoch die Klägerin berechtigt, das Eigentum an den Pflanzen - mit ihrer Trennung von dem Grundstück - zu erwerben. Die Eigentümer hatten die Grundstücke verpachtet und ihren Pächtern die Aneignung der Erzeugnisse der Grundstücke gestattet (§§ 585 Abs. 1, Abs. 2, 581 Abs. 1, 956 Abs. 1 BGB). Durch den anschlieûenden Pflugtausch hatten die Pächter ihrem jeweiligen Tauschpartner bis hin zu dem Landwirt S. die Aneignung gestattet. S. hatte die Aneignung der Klägerin gestattet (§ 956 Abs. 2 BGB). Daû die Pächter bzw. S. zur Weiterübertragung des Besitzes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber den Grundstückseigentümern nicht berechtigt waren, berührt die Wirksamkeit der von den Pächtern bzw. S. der Klägerin erteilten Aneignungsgestattung nicht (Erman/Hefermehl, § 956 BGB, Rdn. 5;
Planck/Brodmann, BGB, 6. Aufl., § 956 Anm. 3; Staudinger/Gursky, BGB [1995], § 956 Rdn. 18). Die ausgleichungspflichtige Beeinträchtigung im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG besteht in der Vernichtung des Aneignungsrechts.

f) Entgegen der Meinung der Revision steht dem § 866 BGB nicht entgegen. §§ 1090, 1029 BGB gewähren die Ansprüche aus §§ 858 ff BGB auch dem Rechtsbesitzer. Wird er in der Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit gestört, so stehen ihm die Mittel des possessorischen Rechtsschutzes zu. Der in § 866 BGB bestimmte Ausschluû possessorischer Ansprüche eines Besitzers gegenüber einem Mitbesitzer berührt jedoch nicht dessen petitorische Ansprüche , um die es im vorliegenden Fall geht.

g) Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist auch, ob die Eigentümer der Grundstücke der Verlegung der Leerrohre zugestimmt haben. Die Eigentümer, Pächter, Pflugtauschberechtigten und die Klägerin haben nach § 57 Abs. 1 TKG die Verlegung zu dulden. § 57 Abs. 2 TKG verpflichtet die Beklagte zum Ausgleich mit der Verlegung verbundener Beeinträchtigungen und zur Beseitigung durch die Verlegung entstehender Schäden. Auf dieser Grundlage geht die Meinung der Revision fehl, einer Zustimmung der Beteiligten könne ein Verzicht auf die gesetzlichen Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche entnommen werden. Auch die Beklagte hat das bisher nicht anders gesehen. Sie ist bei der Vorbereitung der Arbeiten unstreitig von ihrer Verpflichtung ausgegangen, die durch die Arbeiten Betroffenen zu entschädigen.
2. Für den von einem Verschulden des Ausgleichspflichtigen unabhängigen Anspruch des Duldungspflichtigen aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG gilt der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz, daû Aus-
gleichspflichten dadurch eingeschränkt werden, daû der Ausgleichsberechtigte diejenige Sorgfalt auûer acht gelassen hat, die ihm zur Wahrung seiner Interessen zuzumuten ist und so zur Entstehung oder Höhe des Ausgleichsanspruchs beigetragen hat (vgl. zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Senat, BGHZ 135, 235, 239 ff; Senatsurt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76, 78 mit jeweils zahlreichen weiteren Nachweisen). Von einer Minderung des Anspruchs der Klägerin könnte in entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 2 BGB auszugehen sein, wenn der Klägerin vorzuwerfen wäre, daû ihre Mitarbeiter den Beauftragten des für die Klägerin tätig gewordenen Tiefbauunternehmens nicht auf den Versuchscharakter der Feldanlage hingewiesen haben, als sie dessen Vorhaben bemerkten. Dies darzulegen obliegt der Beklagten (st. Rechtspr., vgl. RGZ 114, 76 f; 159, 257, 261; BGHZ 90, 17, 32 f). Hierfür genügt es nicht, daû die Beklagte den gegenteiligen Vortrag der Klägerin mit dem Vorbringen bestreitet, die Klägerin habe den Mitarbeiter des Tiefbauunternehmens "nicht nachhaltig" an seiner Tätigkeit gehindert.
Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.