Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2003 - II ZR 254/00

bei uns veröffentlicht am13.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 254/00 Verkündet am:
13. Januar 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Mitglied des Vorstandes eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist für die Zusage einer von § 2
Abs. 1 BetrAVG abweichenden, ihm günstigeren Berechnung der unverfallbaren
Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf ratierliche Kürzung) darlegungs
- und beweispflichtig.

b) Eine solche vom "Mindestschutz" des BetrAVG zugunsten des Dienstverpflichteten
abweichende Vereinbarung unterliegt grundsätzlich keinen erhöhten
formalen Anforderungen und muß daher nicht "ausdrücklich" getroffen
werden.

c) Zur Berücksichtigung des Inhalts der Vertragsverhandlungen bei der Ausle-
gung einer individuell ausgehandelten, an das Beamtenversorgungsrecht
angelehnten Versorgungsregelung im Dienstvertrag des Vorstandes eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 254/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Auch insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. März 1999 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der im Jahr 1939 geborene Kläger war zunächst als Beamter bei der D. B. (heute: D. P. AG) und sodann - unter Beurlaubung ohne Bezüge - seit 1974 bei der Beklagten tätig, zuletzt als Vorstandsmitglied. Ab 1. Mai 1990 wechselte er zur K. Po. VVaG (nachfolgend: K.), bei der er Vorstandsmitglied und ab 1991 Vorstandsvorsitzender war. Der am 28. November 1989 mit der K. geschlosse-
ne Anstellungsvertrag enthält hinsichtlich der Altersversorgung des Klägers in § 10 folgende Regelung:
"Die K. PO. V.V.a.G. gewährt Herrn Ke. ein Ruhegehalt und eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes. Die K. PO. V.V.a.G. bezahlt den Unterschied zwischen dem von ihm bei der D. B. erdienten Ruhegehalt sowie der von der V. Po. V.V.a.G. erworbenen Rente und dem Ruhegehalt eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 5 (ab 1.9.1991: B 7), als laufende, monatlich zu entrichtende Rente, wobei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die von der D. B. festgesetzte Dienstzeit zugrunde zu legen ist. ... Im übrigen gelten für die Rente die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und das Beamtenversorgungsgesetz."
In einem Nachtrag vom 10. September 1993 zu dem Anstellungsvertrag heißt es, daß die Besoldungsgruppe B 5 bzw. B 7 durch B 8 ersetzt und die mit der Versorgungszusage erworbene Versorgungsanwartschaft unverfallbar ist. Das Dienstverhältnis des Klägers bei der K. endete zum 30. April 1995, weil der Kläger nicht mehr zum Vorstand bestellt wurde. Seitdem ist er wieder bei der D. P. AG entsprechend seinem ursprünglichen Beamtenstatus beschäftigt. Die Beklagte ist seit dem 1. Juli 1998 aufgrund einer Fusion Rechtsnachfolgerin der K..
Auf Anfrage des Klägers erteilte die K. ihm im April 1996 eine Auskunft über das von ihr geschuldete Ruhegehalt, das sie aufgrund einer Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nach dem Verhältnis seiner tatsächlich bei der K. ver-
brachten Beschäftigungszeit von 60 Monaten zu der fiktiv bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit (172 Monate) mit 10.773,40 DM jährlich berechnete. Der Kläger, der eine solche ratierliche Kürzung auf der Grundlage der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Vertragsverhandlungen für unzulässig hält, begehrt mit der Klage die Feststellung , daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt entsprechend der Versorgung eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 8, abzüglich des bei der D. B./D. P. AG erdienten Ruhegehalts und der bei der V. Po. VVaG (Beklagten) erworbenen Betriebsrente, (ungekürzt) zu gewähren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen; zugleich hat es auch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger aus seiner Dienstzeit bei der K. vom 1. Mai 1990 bis 30. April 1995 kein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte zusteht, abgewiesen. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers ist begründet und führt hinsichtlich der Klage zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger zwar aufgrund des Anstellungsvertrages vom 28. November 1989 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 10. September 1993 abweichend von den Mindestregelungen
des BetrAVG trotz einer nur fünfjährigen Beschäftigungsdauer bei der K. eine unverfallbar gewordene Anwartschaft auf betriebliches Ruhegeld zustehe. Jedoch unterliege das in § 10 des Dienstvertrages (nachfolgend: DV) individuell vereinbarte Ruhegeld der ratierlichen Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG. Eine hiervon zugunsten des Klägers abweichende Regelung hätten die Vertragsbeteiligten in § 10 DV nicht ausdrücklich vereinbart, zumindest habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger eine derartige, ihn begünstigende Vereinbarung nicht bewiesen. Auch wenn es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen mit der K. darauf angekommen sei, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - gleich zu welchem Zeitpunkt - eine ungekürzte Altersversorgung nach der Besoldungsstufe B 8 zu erhalten, und der vom Aufsichtsrat der K. mit der Verhandlungsführung beauftragte damalige Vorstandsvorsitzende Dr. W. damit einverstanden gewesen sei, sei dies für die K. gemäß §§ 35 VAG, 112 AktG nicht bindend gewesen. In dem von dem zuständigen Aufsichtsrat der K. unterzeichneten Anstellungsvertrag fehle eine ausdrückliche Regelung über eine entsprechende "Vollversorgungsregelung" zugunsten des Klägers. Die Inbezugnahme des Beamtenversorgungsgesetzes reiche hierfür nicht aus, weil davon nur die Höhe des Anspruchs betroffen und damit die grundsätzliche Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht ausgeschlossen sei. Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daß dem Kläger - insoweit in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 BetrAVG - auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag vom 28. November 1989 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 10. September 1993 eine unverfallbar gewordene Anwartschaft auf das betriebliche Ruhegeld gegen die K. zusteht. Auch trifft es
rechtlich zu, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer oder ein - wie der Kläger - in den Schutzbereich des BetrAVG einbezogener "arbeitnehmerähnlicher" Dienstverpflichteter (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, ZIP 2002, 1701, 1702 m.w.N.) vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, sein Ruhegeld grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzen ist und daß der Arbeitnehmer für eine hiervon abweichende, ihm günstigere Zusage darlegungsund beweispflichtig ist (st. Rspr. vgl. nur BAG, AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG).
2. Im übrigen begegnet jedoch die Auslegung der Altersversorgungsregelung in § 10 DV durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Berufungsgericht bereits die Voraussetzungen für die Annahme einer von der gesetzlichen Grundregel des § 2 BetrAVG abweichenden, dem Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung überspannt hat [nachfolgend a)], zudem bei der Beurteilung des Vertragswortlauts wesentliche Umstände übersehen hat [nachfolgend b)] und insbesondere zu Unrecht das - den Vortrag des Klägers bestätigende - Ergebnis der Beweisaufnahme zum Inhalt der Vertragsverhandlungen und den daraus ableitbaren gemeinsamen Vorstellungen der Vertragspartner von der Versorgungsregelung für unerheblich erachtet hat [nachfolgend c)].

a) Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, eine von der gesetzlich bestimmten zeitanteiligen Kürzung des Ruhegehaltsanspruchs gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende, für den Kläger günstigere Regelung im Sinne eines Verzichts auf ratierliche Kürzung müsse "ausdrücklich" getroffen werden. Derartige zugunsten des Arbeitnehmers vom "Mindestschutz" des BetrAVG abweichende Vereinbarungen unterliegen als privatautonome Gestaltungen grundsätzlich keinen erhöhten formalen Anforderungen. Aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-
richts (BAG, BB 1979, 1663; BAG, AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG; BAG, ZIP 1995, 671) sowie des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 18. März 1982 - I ZR 15/80, BB 1983, 254 f.) folgt nichts anderes. Das gilt auch insoweit, als das Bundesarbeitsgericht in zwei der genannten Entscheidungen - jeweils bezogen auf den konkreten Fall - ausgesprochen hat, eine etwaige (behauptete) von der Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Zusage hätte "deutlicher" (AP Nr. 9 aaO) bzw. "deutlich" (ZIP aaO, 672) zum Ausdruck gebracht werden müssen ; damit wird ersichtlich nur das Maß der richterlichen Überzeugungsbildung im konkreten Fall beschrieben, nicht jedoch generell eine ausdrückliche Formulierung der Abweichung vom BetrAVG verlangt. Das hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Klägers verkannt.

b) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht bei der Würdigung des Wortlauts der Ruhegehaltsregelung in § 10 DV für die Auslegung wesentliche Umstände, die für den Ausschluß einer ratierlichen Kürzung des Ruhegeldanspruchs sprechen, zu Unrecht außer Betracht gelassen. Dem Wortlaut des § 10 DV kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht entnommen werden, daß die Inbezugnahme des Beamtenversorgungsgesetzes nur auf die rechnerische Höhe des Anspruchs beschränkt ist. Mit der generellen Verweisung auf die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts haben die Parteien unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die näheren Einzelheiten im Grundsatz uneingeschränkt nach dem in Bezug genommenen Gesetz regeln; damit ist zugleich klargestellt, daß individuelle, von dem vorgegebenen Rahmen abweichende Absprachen der besonderen vertraglichen Vereinbarung bedürfen. Eine solche individuelle Vereinbarung haben die Parteien sogleich anschließend in § 10 Abs. 1 Satz 2 DV dahingehend getroffen, daß der zugesagte Pensionsanspruch sich aus dem B 5/7-Ruhegehalt (später B 8) abzüglich des bei der D. B. erdienten (A 15-)Ruhegehalts sowie der bei der Be-
klagten bereits erworbenen Rente errechnet, wobei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die von der D. B. festgesetzte Dienstzeit zugrunde zu legen ist. Gerade die Anknüpfung daran, daß die von der D. B. verbindlich festgesetzte Dienstzeit auch im Verhältnis der Vertragspartner zueinander die maßgebliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit darstellen soll, läßt auf eine bewußte Abweichung von der Quotierungsbestimmung des § 2 Abs. 1 BetrAVG schließen, weil dem Beamtenversorgungsgesetz eine derartige ratierliche Kürzung fremd ist. Das Berufungsgericht hat insoweit außer acht gelassen, daß eine von § 2 BetrAVG abweichende Regelung auch dann vorliegt, wenn durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten oder - wie hier zusätzlich - "Nachdienstzeiten" das vom Gesetz vorgesehene Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Mitarbeiters zum Vorteil des Arbeitnehmers beeinflußt wird. So liegt es hier schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 DV, weil die Ausgangsparameter der Differenz zwischen versprochenem B-5/7/8-Ruhegehalt und erdienter Pension/Rente ebenso festgelegt sind wie die von der Pensionsbehörde nach dem Beamtenversorgungsgesetz verbindlich festzusetzende ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Danach ergab sich nach Multiplikation mit den beamtenversorgungsrechtlich vorgeschriebenen Faktoren zugunsten des Klägers in jedem Falle ein bestimmter Prozentsatz bis zu maximal 75 % der ruhegehaltsfähigen Beamtenbezüge, ohne daß Raum für weitergehende - dem Beamtenversorgungsrecht unbekannte - "ratierliche" Kürzungen wäre. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 DV spricht daher für den Willen der Vertragsparteien, dem Kläger den individuell vereinbarten Versorgungsanspruch ohne ratierliche Kürzung zu gewähren. Vor diesem Hintergrund läßt sich - was das Berufungsgericht nicht bedacht hat - auch aus der salvatorischen Klausel in § 10 Abs. 5 DV, wonach "im übrigen" die gesetzlichen Bestimmungen , d.h. das Beamtenversorgungsgesetz und das BetrAVG gelten sollen, nicht ableiten, daß die zuvor vereinbarte Sonderregelung nach beamten-
rechtlichen Maßstäben gleichwohl der ratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG unterliegen sollte.

c) Schließlich hat sich das Berufungsgericht zu Unrecht durch §§ 35 VAG, 112 AktG gehindert gesehen, das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach der Kläger durch die einvernehmlich ausgehandelte und im Vertrag niedergelegte Ruhegehaltsregelung in jedem Fall eine ungekürzte Versorgung im Falle seines Ausscheidens bei der K. erhalten sollte, bei der Auslegung des § 10 DV zu berücksichtigen. Zwar trifft es zu, daß für den Abschluß des Dienstvertrages mit dem Kläger auf Seiten der K. ausschließlich dessen Aufsichtsrat zuständig war und daß demzufolge auch Willensakte des damaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. W. als Verhandlungsführer den Aufsichtsrat in bezug auf den Abschluß des Vertrages nicht wirksam hätten binden können. Um eine unzulässige Zuständigkeitsverschiebung auf den Vorstandsvorsitzenden bei der Willensvertretung handelt es sich aber nicht, wenn dieser vom Aufsichtsrat lediglich mit den Vertragsverhandlungen einschließlich der Erstellung des Vertragsentwurfs betraut wird und der Aufsichtsrat anschließend in eigener Verantwortung das Verhandlungsergebnis billigt und auf dieser Grundlage den Vertrag mit dem künftigen Vorstandsmitglied abschließt. Soweit es um den für die Auslegung eines solchermaßen zustande gekommenen Vertrages bedeutsamen Inhalt der Vertragsverhandlungen geht, reicht die - durch den Verhandlungsführer vermittelte - Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds hiervon aus, um ein rechtserhebliches Wissen der Gesellschaft zu begründen; denn das Wissen schon eines Mitglieds des in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organs (Aufsichtsrat) ist das Wissen der Gesellschaft (Senat, BGHZ 47, 282, 287). So liegt es hier. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Dr. W. hat - wie die Revision zutreffend geltend macht - als Zeuge in beiden Vorinstanzen bekundet, daß er als vom Aufsichtsrat beauftragter Verhandlungsführer diesen - speziell dessen
Vorsitzenden - ständig über den Inhalt der Verhandlungen mit dem Kläger un- terrichtet habe; der Aufsichtsratsvorsitzende habe auch noch persönlich mit dem Kläger die Angelegenheit besprochen. Danach ist davon auszugehen, daß der Inhalt der Vertragsverhandlungen - insbesondere die vom Zeugen Dr. W. akzeptierten Vorstellungen des Klägers von einer "Vollversorgung" -, der sich in dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 28. November 1989, namentlich der Versorgungsregelung des § 10, niedergeschlagen hat, dem Aufsichtsrat zumindest über seinen Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht wurde. Demnach ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. W. geführten Vertragsverhandlungen bei der Auslegung des § 10 DV zu berücksichtigen.
III. Da das Urteil des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegt und weiterer auslegungsrelevanter Vortrag über die bislang getroffenen Feststellungen hinaus nicht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist § 10 DV zwischen dem Kläger und der K. sowohl von seinem Wortlaut als auch nach dem von den Vertragsbeteiligten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen dahin auszulegen, daß die K. dem Kläger die von ihm begehrte Vollversorgung, d.h. ein nicht nach § 2 Abs.1 BetrAVG ratierlich gekürztes Ruhegehalt, mit dem Eintritt in den Ruhestand schuldet. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob man den zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. W. ausgehandelten Vertragsentwurf als Angebot des Klägers an die K. (vertreten durch den Aufsichtsrat) ansieht, das diese dann durch ihren Aufsichtsrat akzeptiert hat, oder ob der ausgehandelte , dem Wortlaut und Inhalt nach nicht veränderte Vertragsentwurf vom Aufsichtsrat gebilligt und dann als Angebot an den Kläger übermittelt wurde, das
dieser angenommen hat: Im ersten Fall war das Angebot des Klägers so zu verstehen, wie es zwischen diesem und dem Zeugen Dr. W. - in Kenntnis und mit Billigung des Aufsichtsratsvorsitzenden - ausgehandelt worden war, und wurde in dieser Form von der K. akzeptiert; im zweiten Fall richtete die K. das Angebot entsprechend den Vertragsverhandlungen und dem unveränderten Vertragswortlaut an den Kläger, so daß dieser nach §§ 133, 157 BGB davon ausgehen durfte, daß der Vertrag entsprechend dem in den Vertragsverhandlungen erzielten Einverständnis zustande kam. In beiden Fällen ist § 10 DV so zu verstehen, wie es das Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils zusammengefaßt dargelegt hat, nämlich dahingehend, daß der Kläger unabhängig von dem Ausscheidenszeitpunkt bei der K. Anspruch auf ungekürzte Altersversorgung nach Besoldungsstufe B 8 im Sinne der vereinbarten Differenzregelung hat. Der Zeuge Dr. W. hat in seiner schriftlichen Aussage hervorgehoben und bei seiner Vernehmung in beiden Vorinstanzen bekräftigt, daß der Kläger hinsichtlich seiner Gesamtversorgung einem pensionierten Bundesbeamten der Stufe B 8 gleichgestellt und daß sein Versorgungsanspruch - anders als bei seiner früheren Beschäftigung bei der Beklagten - nicht in Abhängigkeit von der Dauer seiner Tätigkeit bei der K. gestellt werden, mithin die ratierliche Kürzung nach dem BetrAVG "hier nicht angewendet werden" sollte.
Danach erweist sich das der Feststellungsklage des Klägers stattgebende Urteil des Landgerichts als zutreffend, so daß die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen ist.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2003 - II ZR 254/00 zitiert 10 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 35 Pflichten des Abschlussprüfers


(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:1.die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2002 - II ZR 192/00

bei uns veröffentlicht am 15.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 192/00 Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

1.
die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4,
2.
die Anzeigepflichten nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
3.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
4.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),
7.
die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4) und
8.
die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 und nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35),
9.
die Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sowie nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis.

(3) Die Prüfungspflicht nach § 317 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist.

(4) Der Prüfer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Tatsachen und Entscheidungen in Bezug auf das geprüfte Unternehmen zu melden, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt und die Folgendes betreffen:

1.
eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Tätigkeit der Unternehmen Anwendung finden;
2.
die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens;
3.
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder Vorbehalte;
4.
die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder
5.
die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Tatsachen und Entscheidungen, von denen der Prüfer in Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Versicherungsunternehmen Kenntnis erlangt, das mit dem geprüften Versicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung unterhält. Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Verschwiegenheitspflicht, es sei denn, sie erfolgen nicht in gutem Glauben.

(5) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 192/00 Verkündet am:
15. Juli 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998)

a) Beansprucht der Kläger eine Altersrente aus einer unverfallbar gewordenen
Versorgungszusage, so obliegt dem Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen
die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Versorgungsanwartschaft
durch eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksame
Abfindungsvereinbarung.

b) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert
der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu
Ungunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist
- auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im Anschluß
an BAGE 53, 131, 137).
BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 - II ZR 192/00 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der am 29. Dezember 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1978 bis Ende Juni 1994 Bundesgeschäftsführer des Beklagten. Als im Jahre 1987 für den Kläger eine Gehaltserhöhung anstand, erhielt er anstelle eines Geldbetrages vom Beklagten mit Datum vom 1. August 1987 zwei Pensionszusagen : Die erste Zusage umfaûte neben einer Berufsunfähigkeits- und einer Witwenrente eine Altersrente in Höhe von monatlich 2.300,00 DM ab Vollen-
dung des 60. Lebensjahres; die zweite Pensionszusage beinhaltete neben einer Berufsunfähigkeitsrente eine - weitere - Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 2.825,00 DM monatlich. Gemäû Nr. 3 beider Pensionszusagen galt als vereinbart, daû der Kläger bei Ausscheiden aus dem beklagten Verband vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus anderem Grunde als wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit die bei der S. Rentenanstalt bestehende Rückdeckungsversicherung zur eigenen Verwendung überlassen bekomme. Der Beklagte schloû bei der S. Rentenanstalt für den Kläger nur einen einzigen Versicherungsvertrag ab; insoweit ist nunmehr streitig ist, ob sich dieser - so die Behauptung des Klägers - nur auf die erste Pensionszusage oder - so der Beklagtenvortrag - auf beide Zusagen bezieht. Aufgrund einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger am 30. Juni 1994 ausgesprochenen fristlosen Kündigung kam es u.a. zu drei vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten der Parteien vor dem Landgericht B. (18 O 375-377/95), die am 23. Januar 1996 durch gerichtlichen Vergleich beendet wurden. Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daû das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit dem 30.06.1994 auf arbeitgeberseitige Veranlassung aufgehoben worden ist. ... 3. Zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände verpflichtet sich der Beklagte, als Abfindung an den Kläger 500.000,00 DM brutto zu zahlen. ... 7. Der Beklagte überträgt den Lebensversicherungsvertrag mit der S. Rentenanstalt in M., Versicherungs-
Nummer: , auf den Kläger zur Fortführung als Versicherungsnehmer. 8. Die Parteien sind sich darüber einig, daû mit diesem Vergleich alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten erledigt sind. ... 11. Der Beklagte behält sich Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 13.02.1996 vor."
Noch innerhalb der Widerrufsfrist des Vergleichs erklärten die damaligen Prozeûbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 8. Februar 1996 auf das entsprechende Klarstellungsverlangen der seinerzeitigen Beklagtenvertreter , daû für den Fall der Erfüllung des Vergleichs der Kläger keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beklagten mehr geltend machen und auûerdem klargestellt werde, "daû die Übertragung der bei der S. Rentenanstalt bestehenden Lebensversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des gerichtlich protokollierten Vergleichs zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 erfolgt". Ausweislich einer versicherungstechnischen Berechnung der S. Rentenanstalt vom 17. Juni 1995 betraf die Rückdeckungsversicherung die erste - inklusive Witwenrente vereinbarte - Pensionszusage und enthielt insoweit eine Abfindungslücke von 45.520,00 DM bezogen auf den Übertragungszeitpunkt. Mit der Klage verlangt der Kläger eine - zusätzliche - Altersrente aus der zweiten Pensionszusage in Höhe von monatlich 2.219,63 DM - ursprünglich ab Januar 1999, jetzt noch ab April 1999. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565 Abs. 1 a.F. ZPO).
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente aufgrund der zweiten Pensionszusage des Beklagten vom 1. August 1987 nicht zu, weil er in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996 auf sämtliche Pensionsansprüche gegen Abfindung verzichtet habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Nr. 3, 7 und 8 des Vergleichs in Verbindung mit der in der Widerrufsfrist geführten Korrespondenz der Parteien ergebe sich, daû durch die Übertragung des Lebensversicherungsvertrages und die "zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände" bestimmte Zahlung von 500.000,00 DM alle Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis unter Einschluû der gemäû §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG bereits unverfallbar gewesenen Versorgungsanwartschaften aus beiden Pensionszusagen abgefunden sein sollten. Dieser grundsätzlich zulässige Abfindungsvergleich sei nicht etwa wegen Verstoûes gegen ein gesetzliches Verbot gemäû § 134 BGB im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des § 3 Abs. 2 BetrAVG zur Bemessung der Höhe der Abfindung der Versorgungszusage unwirksam, weil der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger dafür nicht genügend vorgetragen habe. Der Kläger habe nämlich nicht substantiiert behauptet, daû die Abfindungssumme von 500.000,00 DM keine Versorgungsansprüche betreffe; ebensowenig habe er zahlenmäûig konkret dargetan, daû dieser Vergleichsbetrag nicht die in § 3 Abs. 2 BetrAVG vorgeschriebene Höhe der Abfindung erreichen würde. Abgesehen davon liege bei überschlägiger Berechnung die kapitalisierte Abfindung
der Versorgungsansprüche aus der zweiten Pensionszusage deutlich unter 400.000,00 DM, so daû der gerichtliche Vergleichsbetrag in jedem Fall ausreichend bemessen sei.
Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daû der Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem beklagten Verband am 30. Juni 1994 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung ab dem 1. April 1999 auf der Grundlage (auch) der zweiten Pensionszusage vom 1. August 1987 erworben hat. Der Kläger gehörte als Bundesgeschäftsführer - und damit besonderer Vertreter des Beklagten gemäû § 30 BGB - zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten "arbeitnehmerähnlichen" Personenkreis, der aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. dazu Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454 m.w.N.). Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen für die Versorgungsansprüche des Klägers lagen vor (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG), da dieser bei seinem Ausscheiden bereits 55 Jahre alt war, er bis dahin mehr als zwölf Jahre für den Beklagten tätig gewesen war und auch die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre - nämlich sechs Jahre - bestand.
2. Ebenfalls im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû diese unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, da sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers weniger als 10 Jahre bestanden hatten , zwar grundsätzlich - als Ausnahme von dem ansonsten geltenden strikten Abfindungsverbot (vgl. dazu BAGE 34, 123, 127) - nach § 3 a.F. BetrAVG ab-
findbar waren. Der Kläger kann jedoch die Versorgungsanwartschaft aus der zweiten Zusage nur dann verloren haben, wenn die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996 eine gemäû § 3 a.F. BetrAVG wirksame Abfindungsregelung vereinbart haben. Unter Abfindung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Vertrag zu verstehen, durch den der Anwartschaftsberechtigte auf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Arbeitgeber verpflichtet, dafür eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmt und die insoweit gesetzlich geregelt ist. Die Gesetzesvorschrift verlangt in jedem Falle, daû die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (BAGE 53, 131, 137); eine hiervon abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie durch einen Prozeûvergleich getroffen wird - gemäû § 134 BGB nichtig, da § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG generell einzelvertragliche Regelungen verbietet, durch die von den Mindestbedingungen des BetrAVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll (BAGE 53 aaO; vgl. auch BAG AP Nr. 82 zu § 17 BetrAVG m.w.N.).
3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben begegnet die Feststellung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 23. Januar 1996 stehe mit § 3 a.F. BetrAVG im Einklang, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast und zudem auf einer unzulässigen Behandlung des Klägervortrags zum Inhalt des Vergleichs als unsubstantiiert.

a) Nachdem der Kläger die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus der zweiten Pensionszusage des Beklagten vom 1. August 1987 und zugleich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Altersrente nach Nr. 1.3. der Zusage schlüssig dargetan hatte, oblag dem Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen
die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen dieser Rechte aus der Pensionszusage , mithin für eine gemäû § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksame Abfindungsvereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996. Mit dem Hinweis auf Wortlaut und Zweck des Vergleichs läût sich - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - eine Verkürzung der Darlegungslast des Beklagten oder gar deren Verlagerung auf den Kläger schon wegen der besonderen Fallgestaltung der Existenz zweier inhaltsverschiedener Pensionszusagen vom selben Tage bei nur einer - der Höhe nach unzureichenden - Rückdeckungsversicherung nicht rechtfertigen. Wortlaut und Zusammenhang der einzelnen Regelungen des Vergleichs wie auch die beiderseitigen, innerhalb der Widerrufsfrist abgegebenen Zusatzerklärungen der Parteien lassen zwar erkennen, daû eine abschlieûende Gesamtbereinigung des Dienstverhältnisses des Klägers beabsichtigt war; ob (und gegebenenfalls: in welcher Weise) indessen auch die zweite Versorgungszusage in diese Regelung einbezogen wurde, bleibt schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung unklar. So ist zunächst die Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf den Kläger in Nr. 7 des Vergleichs , also getrennt von der weitergehenden Abfindungsregelung durch Zahlung von 500.000,00 DM in Nr. 3 des Vergleichs, ohne näheren Bezug zu einer der beiden Versorgungszusagen geregelt. Die vom Beklagten gewünschte und vorformulierte "Klarstellung" des Klägers dahingehend, daû die Übertragung der Rückdeckungsversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des Vergleichs "zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 erfolgt", betrifft dem Wortlaut nach nur eine Versorgungszusage (von zweien) und läût allein aufgrund der Inbezugnahme von Nr. 3 des Vergleichs nicht erkennen, daû etwa ein - zudem nicht näher bestimmter - Teilbetrag der Abfindungssumme zusätzlich zum Ausgleich für den Verzicht auf die genannte Pensionszusage (oder gar beide) bestimmt war. Auch die Formulierung in Nr. 3 des Vergleichs hinsichtlich des "Ausgleichs für den Verlust der sozialen Besitzstände" hat - entgegen der An-
sicht des Oberlandesgerichts - keinen spezifischen Bezug zu bestehenden Versorgungsanwartschaften des Klägers, sondern stellt eine Standardformulierung dar, wie sie üblicherweise gerade für die Entschädigung des Verlustes des Arbeitsplatzes verwendet wird. Soweit das Oberlandesgericht - insoweit dem Beklagtenvorbringen folgend - meint, daû die Formulierung der Zusatzerklärungen der Parteien sich nach Sinn und Zweck des Abfindungsvergleichs (wahrscheinlich ) auf beide Pensionszusagen bezogen habe, mag eine solche Auslegung zwar möglich und insofern revisionsrechtlich hinnehmbar sein; gleichwohl ist dadurch der Beklagte nicht der weitergehenden Darlegungslast dafür enthoben, daû der Kläger für den - dann anzunehmenden - Verzicht auf die Anwartschaften aus beiden Zusagen, mithin auch für die zweite Zusage, wertgleich im Sinne von § 3 Abs. 2 BetrAVG entschädigt worden ist. Unabhängig von der grundsätzlich eingeschränkten Tragweite einer allgemeinen Ausgleichsklausel über die Abfindung unverfallbarer Versorgungsansprüche auch in einem gerichtlichen Vergleich (vgl. dazu BAG AP Nr. 8³ zu § 17 BetrAVG m.w.N.) hat der Beklagte - insoweit vom Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet - Tatsachen vorgetragen, die zur Unerheblichkeit seiner Rechtsverteidigung führen können: Er hat nämlich bereits erstinstanzlich behauptet, die dem Kläger in Nr. 7 des Vergleichs übertragene Rückdeckungsversicherung sei - ohne Rücksicht auf ihren Wert - zur Abdeckung beider Pensionszusagen bestimmt gewesen, so daû weitergehende Versorgungsansprüche ausgeschlossen seien; diesen Vortrag hat der Beklagte in der Berufungserwiderung ausdrücklich aufrechterhalten. Da ausweislich der unstreitigen versicherungstechnischen Berechnung der S. Rentenanstalt vom 17. Januar 1995 die Rückdeckungsversicherung der ersten Pensionszusage (inklusive Witwenrente) zuzuordnen ist, der Übertragungswert für den maûgeblichen Abfindungszeitpunkt aber bereits eine nicht unerhebliche Deckungslücke bezüglich jener ersten Pensionszusage aufweist , wäre auf der Grundlage dieses Beklagtenvorbringens die zweite Pensi-
onsanwartschaft vollständig ungedeckt und daher die Abfindungsregelung im Vergleich wegen Verstoûes gegen § 3 a.F. BetrAVG unwirksam. Soweit der Beklagte lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Berufungserwiderung erstmals vorträgt, die in Nr. 3 des Vergleichs versprochene Abfindung von 500.000,00 DM sei auch zum Ausgleich "der Pensionszusage" bestimmt gewesen , man müsse nicht nachrechnen, ob die Rückdeckungsversicherung ausreichend gewesen sei, weil ein etwa offener Rest in hinreichender Weise durch den Zahlungsbetrag von 500.000,00 DM mit ausgeglichen sei, genügt dieses pauschale Vorbringen - zumal angesichts seines anderslautenden vorherigen Vortrags - ersichtlich nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Wertgleichheit von Rechtsverlust und Entschädigung gemäû § 3 Abs. 2 BetrAVG. § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daû die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (vgl. BAGE 53, 131, 137); für dessen Ermittlung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszinsfuû gemäû § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zwingend vorgeschrieben (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rdn. 105 m.w.N.). Daher hätte der Beklagte zumindest darlegen müssen, welcher konkrete Teilbetrag der Abfindungssumme von 500.000,00 DM nach dem Willen beider Parteien zusätzlich zu der Übertragung der Rückdeckungsversicherung als Abfindung der Versorgungsanwartschaft(en) bestimmt war und daû zudem jedenfalls eine Günstigkeitsrechnung eine Benachteiligung des Klägers gegenüber der gesetzlichen Mindestregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG ausschloû.

b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hätte das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zum Inhalt und Zustandekommen des Vergleichs, ins-
besondere zur Tragweite der Abfindungsklausel in Nr. 3 im Hinblick auf die zweite Versorgungszusage, nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung , so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 11. September 2000 - II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105, 2107 m.N.). Diesen Maûstab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht ersichtlich verkannt. Nachdem der Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung pauschal vorgetragen hatte, der Kläger sei zusätzlich auch durch die 500.000,00 DM hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften mit abgefunden worden, hat der Kläger detailliert dargelegt, wie es im einzelnen zu der in Nr. 3 des Vergleichs vorgesehenen Abfindungssumme von 500.000,00 DM gekommen ist: Der Vergleichsbetrag von 500.000,00 DM habe mit der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nicht das geringste zu tun gehabt, sondern sei ausschlieûlich zur Abgeltung sowohl des dem Kläger infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses verlorengehenden Einkommens als auch der bereits aufgelaufenen Mehrarbeitsvergütung bestimmt gewesen. Insoweit habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 25. Juli 1994 eine entsprechende Abfindung von 750.000,00 DM verlangt, diese um die Mehrarbeitsvergütung von 104.000,00 DM auf insgesamt 851.500,00 DM erhöht und zudem - erstmals - allgemein die Übertragung der Rückdeckungsversicherung gefordert. Dem Schreiben der Prozeûbevollmächtigten des Beklagten vom 12. August 1994 lasse sich entnehmen, daû dieser das Gehaltsvolumen bis Ende 2003 sogar
auf 1,309 Mio. DM geschätzt habe und daû auch noch ein Betrag zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen des Klägers zu berücksichtigen gewesen sei; der Beklagte sei jedoch nur bereit gewesen, hierfür eine Abfindung von 225.000,00 DM zu zahlen. Von diesen finanziellen Eckpunkten aus sei auch im gerichtlichen Verhandlungstermin vom 23. Januar 1996 die stufenweise Annäherung auf Vorschlag des Gerichts bis hin zum Einigungsbetrag von 500.000,00 DM erfolgt, ohne daû dabei die Altersversorgung eine Rolle gespielt hätte (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Sc.). Angesichts dieses klaren, dem Beweis zugänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was der Kläger noch zusätzlich zu der von ihm behaupteten Art und Weise des Zustandekommens des Vergleichs in bezug auf den Abgeltungsbetrag von 500.000,00 DM hätte vortragen müssen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht "zahlenmäûige Belege" für die Behauptung des Klägers vermiût hat; etwas anderes oder mehr als die Behauptung, daû nach den Vorstellungen beider Parteien die 500.000,00 DM ausschlieûlich zur Abgeltung für den Einkommensverlust und die Mehrarbeitsvergütung des Klägers bestimmt waren, konnte und muûte dieser nicht vortragen. Soweit das Berufungsgericht meint, aus der Vorkorrespondenz entnehmen zu können, daû ein "Ausgleich für Einkommensverluste in der Vergleichssumme eher nicht enthalten gewesen sein dürfte", handelt es sich um bloûe Spekulation, die schon allein durch die Streitwertfestsetzung anläûlich des Vergleichs vom 23. Januar 1996 (Wert des Kündigungsschutzstreits : 491.400,00 DM, Mehrwert des Vergleichs insoweit 258.600,00 DM) indiziell widerlegt wird. Abgesehen davon entfiel durch eine solche wie auch andere Mutmaûungen nicht die Notwendigkeit der Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise.
III. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - gegebenenfalls
nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien (insbesondere des Beklagten ) - Gelegenheit erhält, die für eine sachgemäûe Entscheidung noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

1.
die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4,
2.
die Anzeigepflichten nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
3.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
4.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),
7.
die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4) und
8.
die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 und nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35),
9.
die Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sowie nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis.

(3) Die Prüfungspflicht nach § 317 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist.

(4) Der Prüfer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Tatsachen und Entscheidungen in Bezug auf das geprüfte Unternehmen zu melden, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt und die Folgendes betreffen:

1.
eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Tätigkeit der Unternehmen Anwendung finden;
2.
die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens;
3.
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder Vorbehalte;
4.
die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder
5.
die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Tatsachen und Entscheidungen, von denen der Prüfer in Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Versicherungsunternehmen Kenntnis erlangt, das mit dem geprüften Versicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung unterhält. Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Verschwiegenheitspflicht, es sei denn, sie erfolgen nicht in gutem Glauben.

(5) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.